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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.06.2026 BK 2026 40

29. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,301 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Einstellung; Nötigung, Amtsmissbrauch | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 40 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 9. Januar 2026 (BA 25 32)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (recte: 2026) stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das unter der Verfahrensnummer BA 25 32 geführte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs ein. Dagegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des von ihm initiierten Strafverfahrens. Zudem beantragte er eine Genugtuung von je CHF 100.00, welche ihm von den Beschuldigten auszurichten sei. Mit Eingaben vom 27. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen ein. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Februar 2026 ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der Verfahrensakten BA 25 32 und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 11., 12. und 13. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert drei weitere Stellungnahmen ein. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2026 beantragte die Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, die Beschwerde vom 26. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sie sei für die private Verteidigung im Beschwerdeverfahren gemäss beigelegter Honorarnote zu entschädigen. Ebenso beantragte die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 24. Februar 2026, die Beschwerde vom 26. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sie sei im Beschwerdeverfahren gemäss beigelegter Honorarnote zu entschädigen. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. Februar 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen sind. Am 13. Mai 2026, 20. Mai 2026, 4. Juni 2026 und 22. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR.312.0). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen

3 und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Blick auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers ist dieser auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da ansonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Innert der zehntägigen Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2026 sowie zwei Beschwerdeergänzungen vom 27. Januar 2026 eingereicht. Zwar können die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). Sinn und Zweck des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren ist indessen, den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, auf den jeweiligen Standpunkt der Gegenpartei zu reagieren, nicht aber, in Umgehung der gesetzlichen Beschwerdefrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens immer neue Begründungelemente gegen das Anfechtungsobjekt vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben vom 11. Februar 2026, 12. Februar 2026, 13. Februar 2026, 13. Mai 2026, 20. Mai 2026, 4. Juni 2026 und 22. Juni 2026 neue Argumente gegen die angefochtene Einstellungsverfügung vorbringt, handelt es sich dabei nach dem Gesagten um unzulässige weil verspätete Beschwerdeergänzungen, welche im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, sie hätten am 5. Dezember 2024 auf der Verzweigung F.________, absichtlich die Geschwindigkeit ihres Polizeiautos immer genau so an seine Geschwindigkeit angepasst, dass es ihm unmöglich gewesen sei, von der mittleren Spur auf die rechte Spur einzuschwenken, die Richtung G.________ führt. Aufgrund dieses Verhaltens der Polizistinnen sei er gezwungen gewesen, die Sicherheitslinie vor dem Polizeiauto zu überfahren, um auf den Abzweiger Richtung G.________ zu gelangen. Das Polizeiauto habe ihm ohne erforderliche Gründe den Weg abgeschnitten, was den Sachverhalt der Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfülle. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

4 angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3 Des Amtsmissbrauchs macht sich nach Art. 312 StGB strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt (Ziff. 2 S. 3 ff.): Abgesehen davon, dass keine Ende Jahr zu erfüllenden "Budgets" existieren, die die Polizei mit Anzeigen und damit Busseninkasso erfüllen müsste, womit das vom Privatkläger angegebene angebli-

5 che Motiv der beschuldigten Polizistinnen ohnehin dahinfällt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt, insbesondere in subjektiver Hinsicht, so abgespielt hätte, wie der Privatkläger dies geltend macht bzw. erlebt haben will. Der Privatkläger E.________ gab in seiner Einvernahme selber an, er habe am Ende der Planke von der dritten auf die mittlere Spur eingespurt. Das Polizeiauto habe er erstmals gesehen, "nach dem Aluding", dort, wo die Verkehrsschilder seien zum Abbiegen. Vor und im Hinblick auf die Verzweigung stehen an drei Stellen Verkehrsschilder. Die ersten Schilder dürften rund 600 m vor Beginn der Sicherheitslinie, welche der Privatkläger überfuhr, aufgestellt sein. Die zweiten Schilder stehen ca. 350 m vor dem Beginn der Sicherheitslinie, die letzten ca. 100 m davor. Bei welchem der drei Verkehrsschilder der Privatkläger das Polizeiauto erstmals sah, liess sich nicht klären. Bei der signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h dauert die Fahrt vom ersten Verkehrsschild bis zum Beginn der Linie somit rund 24 Sekunden. In diesen 24 Sekunden will der Privatkläger das Polizeiauto erstmals gesehen haben, was darauf schliessen lässt, dass er es vor sich gesehen hat, ist ein Polizeiauto mit der typischen Lackierung doch schon von weitem deutlich sichtbar. Anschliessend muss der Privatkläger aufgeholt haben, so dass er schliesslich auf gleicher Höhe mit dem Polizeiauto fuhr. Er dürfte sich dann ungefähr auf der Höhe des zweiten Verkehrsschilds befunden haben. In ca. 15 Sekunden Fahrt für die verbleibenden 350 m bis zum Beginn der Sicherheitslinie will er zuerst verlangsamt haben, um hinter dem Polizeiauto auf die rechte Spur einzubiegen, und als dies nicht funktionierte, will er beschleunigt haben und schliesslich vor dem gemäss seinen Angaben ebenfalls beschleunigenden Polizeiauto eingebogen sein. Es ist praktisch nicht möglich, dass sich der geschilderte Sachverhalt mit absichtlichem Verlangsamen und anschliessend absichtlichem Beschleunigen in der kurzen Zeit abgespielt haben kann. Wenn von einem späteren Verkehrsschild ausgegangen wird, wäre es noch unmöglicher. Die beiden beschuldigten Polizistinnen sagen übereinstimmend aus, sie hätten das Auto des Privatklägers erst wahrgenommen, als sich dieser auf gleicher Höhe befand und das Polizeiauto überholte. Erst nach diesem Manöver hätten sie die Geschwindigkeit des Polizeiautos an diejenige des Privatklägers angepasst und seien ihm wegen des Regelverstosses gefolgt. Diese Angaben decken sich insofern mit den Aussagen des Privatklägers, als er nicht angeben konnte, ob er den beabsichtigten Spurwechsel irgendwann während der fraglichen Zeit mit Blinken angezeigt hatte. Er gab an, seine Absicht, die Spur zu wechseln, hätten die beiden Polizistinnen aus seinem Fahrverhalten erkennen müssen. In seinem Schreiben vom 18.11.2025 kam er auf diese Frage zurück und hielt einen Tag nach seiner Einvernahme von sich aus fest, dass er nicht geblinkt habe, weil er "dazu nach erwähntem Blockieren durch das Polizeiauto keine Veranlassung mehr gesehen habe." Die beiden Polizistinnen haben das von hinten kommende Auto des Privatklägers also erstens gar nicht so früh gesehen, als dass sie ihn mit absichtlichem Verlangsamen hätten am Spurwechsel hindern können. Zweitens konnten sie gar nicht wissen, dass der Privatkläger die Absicht hatte, die Spur zu wechseln, wenn er dies nicht mittels Blinken anzeigte. Allein aus dem Fahrverhalten des Privatklägers liess sich dies nicht schliessen, selbst wenn die Polizistinnen das Auto des Privatklägers schon früher wahrgenommen hätten. Auf der fraglichen Strecke ist es normal, dass zwei Autos, die mit unterschiedlichen Zielen unterwegs sind (Richtung H.________ bzw. Richtung I.________) zeitweise mit dem Verkehrsfluss auf mehr oder weniger gleicher Höhe fahren, wobei mal das eine, mal das andere etwas schneller oder langsamer fährt, da nicht alle mit Tempomat bzw. immer exakt 80 km/h fahren. Allein dass der Privatkläger mit seinem Auto nicht parallel blieb, kann entgegen seiner Auffassung somit nicht als klares Zeichen dafür angesehen werden, dass er die Spur wechseln wollte.

6 Die Aussagen A.________ überzeugen auch insofern, als sie angab, als Fahrerin des Polizeiautos achte sie immer darauf, dass sie vorbildlich fahre. Sie war sich somit ihrer Funktion als Polizistin jederzeit bewusst und war bestrebt, sich gerade deswegen vorbildlich zu verhalten und die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten. Diese innere Haltung schliesst die Provokation eines Bürgers zu einer strafbaren Handlung aus. Ihre Angaben zur gefahrenen konstanten Geschwindigkeit werden bestätigt durch die Aussagen der Beifahrerin C.________. Diese gab zu Protokoll, ihr wäre nie aufgefallen, dass das Polizeiauto mal schneller und mal langsamer gefahren wäre. Dabei demonstrierte sie in der Einvernahme spontan mit ihrem Oberkörper ein Hin- und Herschwanken nach vorne und hinten. Sie hielt übereinstimmend mit A.________ fest, sie habe den Eindruck gehabt, dass diese flüssig fahre, dem Verkehr entsprechend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es somit schon am objektiven Tatbestand fehlt, kann doch den beschuldigten Polizistinnen nicht nachgewiesen werden, dass sie mit dem Polizeiauto die Geschwindigkeit über die genannte Strecke derart an diejenige des Privatklägers angepasst hätten, dass sie diesen am Einbiegen auf die rechte Spur gehindert hätten. Selbst wenn sich durch den Verkehrsfluss und / oder das normale Fahren ohne Tempomat geringfügige Geschwindigkeitsschwankungen ergeben hätten, würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Es fehlt schlicht und einfach an einem erkennbaren Motiv, da es entgegen der Meinung des Privatklägers nicht Aufgabe der Polizei ist, gegen Ende Jahr Bürger zu strafbaren Handlungen zu nötigen, um möglichst viele Bussen einzutreiben. Betreffend die Beschreibung der anschliessenden Personenkontrolle bei der Tankstelle im J.________ decken sich die Aussagen der beiden Polizistinnen mit denjenigen des Privatklägers insoweit, als alle aussagen, E.________ sei laut und aggressiv gewesen. Dieser gab zu Protokoll, er sei schon ganz am Anfang genervt gewesen, als er festgestellt habe, dass sie ihre Geschwindigkeit anpassten. Als er die Geschwindigkeit verringert habe, da sei er genervt gewesen, wirklich genervt. A.________ sagte aus, der Privatkläger sei ausfällig geworden, also er sei explodiert, als sie ihn mit dem Regelverstoss konfrontierten. Er sei sehr aufbrausend gewesen, ein normales Gespräch sei nicht mehr möglich gewesen. C.________ schilderte die Kontrolle wörtlich folgendermassen: "Er hat sich einfach während dieser Zeit schon am Steuer festgeklammert und geradeaus auf die Strasse hinausgeschaut und aus diesem Grund habe ich ihn dann gefragt, ob bei ihm alles in Ordnung ist. Weil, ich habe mir dann überlegt ja, so eine Anhaltung mit Blaulicht-Sirene ist nicht ganz ohne und vielleicht ist er froh, wenn wir einfach so reden, und er hat mich dann angeschrien mit: «ja». Dann habe ich ihm gesagt, warum wir ihn angehalten haben oder anhalten wollten, eben wegen der Sicherheitslinie, die er überfahren hat. Dann ging es weiter mit der Schreierei." Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die beiden Polizistinnen dem Privatkläger grundsätzlich neutral oder trotz Regelverstoss sogar wohlwollend gegenübertraten. Diese spontane und stimmige Beschreibung macht deutlich, dass die beiden beschuldigten Polizistinnen keinerlei Absicht hegten, den Privatkläger zu schikanieren oder zu einer Verkehrsregelwiderhandlung zu nötigen. Der Privatkläger schliesst jedoch genau diese Absicht nicht zuletzt aus dem Lächeln von A.________ auf seine Ankündigung, dass er sie anzeigen würde. Damit interpretierte er das Lächeln von C.________ jedoch falsch. Diese gab als Motivation für ihr Lächeln vielmehr an, da E.________ sie zu diesem Zeitpunkt schon mehrmals angeschrien hatte und sie fand, dass Zurückschreien nichts bringt, habe sie aus Verlegenheit gelächelt, um mit der Situation umzugehen und ihn etwas herunterzubringen. Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht so sehe, er natürlich eine Anzeige machen könne, dass ihm das freigestellt sei. Diese Erklärung ist mehr als nachvollziehbar. Ihr Verhalten ist stimmig und mit der unbestritten aufgeheizten Situation vereinbar.

7 Dass die beiden Polizistinnen zur Ankündigung des Privatklägers, er werde sie anzeigen, nicht widersprachen, zeigt lediglich ihr professionelles Vorgehen. Angesichts des aufgebrachten Zustandes des Privatklägers war für sie klar, dass weitere Diskussionen keinen Sinn machten, weshalb sie lediglich feststellten, dass es dem Privatkläger freistehe, Anzeige einzureichen, und anschliessend die Kontrolle beendeten. Der Privatkläger will gehört haben, dass C.________ sagte "i mueses nid so mache". Daraus schliesst er, dass sie gar nicht überzeugt gewesen sei, dass er sich strafbar machte und eine Anzeige die Folge seines Verhaltens sein muss. C.________ gab jedoch im freien Bericht zum fraglichen Vorfall sogar wörtlich zu Protokoll, auf den Vorwurf des Privatklägers der Nötigung habe sie ihm dann gesagt: «Nein, warum sollten wir das machen». Der Privatkläger sei ihr dann in das Wort gefallen und habe das gleiche wie vorher gesagt und herumgeschrien. Somit ist unbestritten, dass ein Satz fiel, in dem es in irgendeiner Weise um "machen" ging. Die Version der beschuldigten Polizistin ist gegenüber derjenigen des Privatklägers weitaus stimmiger und logischer in der gegebenen Situation. Es ist aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der Stimmung anlässlich der Kontrolle davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund seiner Genervtheit und seines Ärgers den genauen Wortlaut der Bemerkung von C.________ missverstand, zumal er der Polizistin aufgebracht ins Wort fiel. Es ist nicht erwiesen, dass C.________ tatsächlich sagte "i mueses nid so mache". Es ist möglich, dass die Fahrerin A.________ im Verlauf der Kontrolle ihrer Kollegin zunickte, so wie es der Privatkläger im Seitenspiegel gesehen haben will. Dass sie damit die angeblich noch unsichere C.________ zu einer Anzeige aufgefordert haben soll, ist jedoch nicht belegt und lediglich eine Interpretation des Privatklägers. A.________ hatte die Aufgabe, während der Kontrolle die Papiere und die Fahrberechtigung von E.________ zu überprüfen, was sie auch tat. Mit dem Nicken tat sie ihrer Kollegin, welche mit dem Privatkläger sprach, kund, dass damit alles in Ordnung war. E.________ verknüpft in seiner Interpretation zwei Äusserungen der Beschuldigten miteinander, welche jedoch unabhängig voneinander gemacht wurden und eine andere Bedeutung hatten, als der Privatkläger meint. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach dem Gesagten kann den beiden beschuldigten Polizistinnen weder objektiv noch subjektiv ein Fehlverhalten, geschweige denn gar eine Nötigung oder Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde zusammengefasst und soweit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 hiervor), die Staatsanwaltschaft stelle in der Einstellungsverfügung keinen Bezug zu den von ihm angeführten Punkten her, die seinerseits geschilderten Gegebenheiten würden stattdessen einfach in Abrede gestellt, was nicht nachvollziehbar sei. Zum vermeintlichen Tatgeschehen führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass er nicht geblinkt habe, da ihm durch deutliche Tempoanpassung signalisiert worden sei, dass ein regulärer Spurwechsel nicht möglich sei. Die Fahrerin des Polizeiautos habe ihn eindeutig wahrgenommen und entsprechend zum Wagen des Beschwerdeführers zunächst beschleunigt und anschliessend abgebremst. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund dessen eine Notbremsung machen müssen, um hinter dem Polizeiauto einbiegen zu können, weshalb er das Polizeiauto überholt und vor ihm via Sicherheitslinie abgebogen sei.

8 Mit den Beschwerdeergänzungen vom 27. Januar 2026 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei eine reine Schutzbehauptung der Polizei, wonach den Beschuldigten 1 und 2 das Auto erst beim Überholen aufgefallen sei; dies sei ausgeschlossen. Die Behauptung solle kaschieren, dass die Fahrzeuge zuvor parallel gewesen seien, weil dann nicht erklärbar wäre, warum er bei Reduzierung der Geschwindigkeit nicht hinter dem Polizeiauto habe einspuren können. Zudem sei das in der Verfügung erwähnte Tempo von 80 km/h falsch, da sein Tacho beim Überfahren der Sicherheitslinie 82 km/h betragen habe und es diesfalls zur Kollision der Fahrzeuge gekommen wäre. Das Tempo des Polizeiautos müsse deshalb deutlich unter 80 km/h betragen haben. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Einstellung des Verfahrens als rechtens erweist. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und überzeugender Art und Weise dargelegt, weshalb kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten auf die vorgeworfenen Handlungen, die angeblich die Straftatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfüllen sollen, besteht. Vorab kann damit auf die zitierte Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. 6.2 Wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft einleitend zu seiner Beschwerde vorwirft, sie habe seine Darstellung der Geschehnisse lediglich in Abrede gestellt, so ist dem dezidiert zu widersprechen. Die Beschuldigte 1 weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auf vollen fünf Seiten die Darstellung des Beschwerdeführers derjenigen der Beschuldigten gegenüberstellt, womit von einem einfachen «in Abrede stellen» keine Rede sein kann. Bezeichnenderweise zeigt der Beschwerdeführer in der Folge nicht auf, welche konkreten von ihm mit Strafanzeige und in seinen ergänzenden Eingaben vorgebrachten Umstände ungeprüft geblieben sein sollen. 6.3 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die staatsanwaltschaftlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. 6.3.1 Indem der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich seine – von der Staatsanwaltschaft widerlegte – Darstellung der angeblichen Nötigungshandlung der Beschuldigten wiederholt, setzt er sich nicht ausreichend mit dem Anfechtungsobjekt auseinander. Bei seiner Darstellung in der Beschwerde fällt zudem auf, dass sie seinen früheren Darstellungen diametral entgegensteht. In seiner Strafanzeige wie auch in seiner Einvernahme machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem er mit dem Polizeiauto auf gleicher Höhe gewesen sei, habe er zunächst die Geschwindigkeit verringert und anschliessend, als dies kein Spurwechsel ermöglicht habe, beschleunigt (Strafanzeige vom 8. Dezember 2024 S. 1; Einvernahme Beschwerdeführer vom 17. November 2025 Z. 146 ff.). In der Beschwerde ist nun die Rede von einer «erst Geschwindigkeitserhöhung und anschliessende Reduzierung». Bereits aus diesem klaren Widerspruch in der Darstellung des Beschwerdeführers erhellt, dass dieser keine hohe Glaubhaftigkeit zukommen kann. 6.3.2 Wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, bei der übereinstimmenden Aussage der Beschuldigten, wonach ihnen sein Auto erst bei seinem Überholen

9 aufgefallen sein, handle es sich um eine Schutzbehauptung, dies sei ausgeschlossen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Weder aus den Akten noch den übrigen Aussagen der Beschuldigten ergeben sich Hinweise darauf, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Im Gegenteil scheint es bei einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen plausibler, dass den beschuldigten Polizistinnen ein anderes Auto erst nach einer begangenen Verkehrsregelverletzung auffällt und nicht bereits durch ein paralleles Fahren auf gleicher Höhe, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht vorbringt, dass dies auf der fraglichen Strecke bei Autos mit unterschiedlichen Zielen (Richtung H.________ bzw. Richtung G.________) keine Seltenheit darstellen dürfte. Auch diesen Punkt betreffend vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorzubringen, was für seine Version der Geschehnisse, namentlich dass die Beschuldigten ihn bereits früher bemerkt haben müssen, spricht. 6.3.3 Schliesslich bleibt völlig unklar, was der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zum angeblich in der Verfügung falsch wiedergegebenen Tempo von 80 km/h abzuleiten versucht. Für den vorgeworfenen Sachverhalt spielt das konkret bezifferte Tempo der Parteien keine Rolle, entsprechend enthält die angefochtene Verfügung die Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich an zwei Stellen bei grundsätzlichen Überlegungen sowie einmal bei der Wiedergabe einer Aussage der Beschuldigten 1. 6.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten (geschweige denn ein solches von strafrechtlicher Relevanz) der Beschuldigten 1 und 2 ersichtlich sind. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 7.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der Einstellung hinsichtlich der Nötigung und des Amts-

10 missbrauchs und damit zweier Offizialdelikte zu beurteilen. Folglich geht die festzusetzende Entschädigung der obsiegenden Beschuldigten 1 und 2 für ihre jeweiligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern. 7.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.3 Rechtsanwalt D.________ reichte am 17. Februar 2026 eine Honorarnote ein, mit welcher er für die private Verteidigung der Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 625.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Rechtsanwalt B.________ reichte am 24. Februar 2026 eine Honorarnote ein, mit welcher er für die private Verteidigung der Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 1'098.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Beide Honorarnoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und erscheinen angemessen. Die Entschädigungen werden unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft den Rechtsanwälten D.________ und B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'098.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 625.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt D.________ ausgerichtet. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 40 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.06.2026 BK 2026 40 — Swissrulings