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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.06.2026 BK 2026 290

11. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,510 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; Verletzung Berufsgeheimnis | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 290 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Mai 2026 (O 26 4843)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zur Nachbesserung zurück an die Beschwerdeführerin. Am 3. Juni 2026 sowie am 8. Juni 2026 gingen weitere Eingaben (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 309 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Zur Frage der Formgültigkeit der Beschwerde ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2026 mit Verfügung vom 29. Mai 2026 mit dem Hinweis auf Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO zur Nachbesserung retourniert wurde. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Folge eine verständlichere Rechtsmittelschrift eingereicht, allerdings geht auch aus der Verbesserung nur sehr rudimentär hervor, inwiefern die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtens sein soll bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Ob die Begründung der Beschwerde ausreicht, damit auf sie eingetreten werden kann, ist nach dem Gesagten fraglich, kann aber aufgrund ihrer offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. E. 4.4 hiernach) ohnehin offenbleiben. 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen zu haben, indem er in seiner Eigenschaft als Facharzt Psychiatrie in einem Brief vertrauliche Angaben über die Beschwerdeführerin als seine Patientin an Drittpersonen weitergegeben haben soll, namentlich dass sie an einer Depression leide.

3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB). 4.3 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht an die Hand. Zur Begründung brachte sie Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall enthielt der fragliche Brief zwar tatsächlich Informationen, welche unter das Berufsgeheimnis fallen könnten. Indessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte den Brief nicht selbst an die Drittpersonen versandte, sondern diesen seiner Patientin, der Privatklägerin, abgab. Diese hätte auf dem eigens dafür freigehaltenen Platz (auf der ersten Seitenhälfte) noch eigene Ausführungen machen sollen und den Brief dann an die Drittpersonen senden sollen. Die Privatklägerin hat den Brief dann, ohne eigene Ergänzungen zu machen, an die Drittpersonen gesendet. Die[s] bestätigt sie in der polizeilichen Befragung vom 10.11.2025, Z. 28/29. Zwar war der Beschuldigte mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Privatklägerin den Brief selbst versendet und damit implizit eben auch mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden ist. Sofern man bei der vorliegenden Sachlage überhaupt von einer vorhandenen Tatherrschaft beim Beschuldigten ausgehen darf, kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf den von der Privatklägerin selbst an Drittpersonen weitergeleiteten Teil von Infor-

4 mationen über ihre Krankheit vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Es erhellt, dass der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung demzufolge eindeutig nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdekammer zur Begründung vorab auf diese verweist. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen kann als erstellt gelten, dass nicht der Beschuldigte den fraglichen Brief an den Nachbarn der Beschwerdeführerin bzw. dessen Eltern und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) verschickt hat, sondern diesen der Beschwerdeführerin nur mitgegeben hatte und von Letzterer dann verschickt wurde (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 Z. 25-29; Einvernahme Beschuldigter vom 21. Dezember 2025 Z. 19, 32, 52-53, 57). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr bei der Übergabe des Briefes gesagt, wenn sie wolle, könne sie diesen weiterschicken (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 Z. 27). Der Beschuldigte hat damit die geheimnisgeschützten Informationen lediglich an die Beschwerdeführerin als Berechtigte weitergegeben, was keine Offenbarung des Geheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB darstellt. Darüber hinaus handelt der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Selbst wenn man die Tathandlung des Versendens des Briefes in Form einer mittelbaren Täterschaft dem Beschuldigten zurechnen wollte, durfte er, indem er den Entscheid über den Versand des vorbereiteten Briefes der Beschwerdeführerin überliess, annehmen, dass das Versenden als konkludente Einwilligung in den Inhalt und die entsprechende Preisgabe der sensiblen Informationen gilt. So oder anders hat sich der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfene Handlung nicht strafbar gemacht. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts vorzubringen, was an dieser Schlussfolgerung etwas ändern könnte. Wenn sie insbesondere in ihrer zweiten (undatierten) Eingabe vorbringt, der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen der KESB geschrieben, so steht diese Behauptung nach dem Gesagten klar im Widerspruch zu den amtlichen Akten. Den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend das angebliche Verabreichen einer zu hohen Medikamentendosis durch den Beschuldigten, fehlt der Zusammenhang zum hier wesentlichen Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi-

5 gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Eingaben der Beschwerdeführerin (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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