Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 212 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. April 2026 (EO 26 2848)
2 Regeste Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Entscheidkompetenz betreffend die anzuordnende Art der DNA-Erfassung; Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung (BK 16 442 vom 17. Mai 2017 E. 4.3) Die förmliche Anordnung der Art der Erfassung der DNA (physisch oder administrativ) ist nicht vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern zu tätigen, sondern obliegt der Verfahrensleitung, d.h. der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht. Die Verfahrensleitung hat vorgängig des Erlasses der Verfügung betreffend DNA-Profil beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern abzuklären, wie die DNA unter einer neuen PCN-Nummer zu erheben ist (mittels erneuter physischer erkennungsdienstlicher Behandlung oder bloss administrativ) und alsdann die konkrete Art der DNA-Erfassung in der DNA-Profil-Verfügung ausdrücklich zu verfügen und zu begründen (E. 4.5 und 4.6). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 13. April 2026 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) und die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 17. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 13. April 2025 betreffend Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Unterzeichnenden sei am Ende des Strafverfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen. Mit Verfügung vom 17. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und hiess den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Der Verfahrensantrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren BK 26 210 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft wurde abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als
3 Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand ist die von der Staatsanwaltschaft angeordnete DNA-Erfassung des Beschwerdeführers, nicht indessen die ebenfalls verfügte darüberhinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die DNA-Erfassung des Beschwerdeführers wie folgt: [rechtliche Grundlagen Art. 255 StPO] Vorliegend wird der Beschuldigte des Diebstahls (ev. qualifiziert begangen), Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung verdächtigt. Hierbei handelt es sich insbesondere beim Einbruchsdiebstahl um ein Delikt, welches die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA-Profils bereits in grundsätzlicher Hinsicht rechtfertigt. Aufgrund der Sachlage bzw. des Tatvorwurfes besteht beim Beschuldigten zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in der Vergangenheit weitere gleichartige Delikte begangen hat. Die […] DNA-Probeabnahme und Profilerstellung dient aus diesen Gründen ebenfalls dazu, allfällige nicht bekannte, weitere durch den Beschuldigten begangene Straftaten aufklären zu können. Die mit der DNA-Probeabnahme und mit der Erstellung eines DNA-Profils verbundenen Grundrechtseingriffe sind äusserst gering. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. Der Beschuldigte ist zwar bereits EDerfasst worden (inkl. WSA; durch das BAZG), er ist jedoch nochmals, im vorliegenden Strafverfahren, zu erfassen (wegen Fristen etc.). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Erstellung eines DNA-Profils nicht zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Straftaten, mithin zur Aufklärung des Einbruchdiebstahls vom 5. Februar 2026 an der C.________(Ort) dient. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 10. April 2026 sei seine DNA am fraglichen Tatort gesichert worden. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass bereits ein DNA-Profil von ihm bestehe. Eine erneute Erstellung eines DNA-Profils sei folglich unverhältnismässig, sinnlos kostenproduzierend und nicht erforderlich. Für die angeblich weiteren begangenen Delikte könne das mutmassliche Delikt vom 5. Februar 2026 nicht herangezogen werden. Die Staatsanwaltschaft müsste dazu einen anderen konkreten, einzelfallbezogenen Tatverdacht begründen. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Art und Weise begründet, inwiefern für ein weiteres, konkretes Delikt ein hinreichender Tatverdacht bestehen könnte. Es werde lediglich auf die Sachlage bzw. einen Tatvorwurf verwiesen. Es werde weder eine mögliche Zeitangabe noch ein möglicher Tatort benannt, womit es sich offensichtlich um eine reine Vermutung handle, die nicht ausreiche. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, es sei unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits erkennungsdienstlich erfasst worden sei und von ihm schon ein DNA-Profil bestehe. Den Entscheid darüber, ob eine (physische) Neu- oder (administrative) Nacherfassung erfolgen solle, treffe der Kriminaltechni-
4 sche Dienst der Kantonspolizei. Die DNA-Profilerstellung bzw. administrative Nacherfassung erweise sich daher für die Anlasstat als verhältnis- und damit rechtmässig. Aus den Akten ergäben sich zudem konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch in vergangene Delikte verwickelt gewesen sei. Infolgedessen erscheine die Erstellung eines DNA-Profils auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte, insbesondere Vermögensdelikte, als verhältnismässig. 4. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serienund Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten
5 (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 4, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ermittelt, was Anlasstaten gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellen. Ihm wird vorgeworfen, an einem Einbruchdiebstahl vom 5. Februar 2026 an der C.________(Ort) (Zweifamilienhaus) beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet, den fraglichen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Bei der Einstiegstelle ins Haus (Fenster auf der Rückseite des Gebäudes) wurde indes eine Kontaktspur sichergestellt, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. S. 2 des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026). Ein hinreichender Tatverdacht ist mithin gegeben. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang allerdings dafür, dass angesichts des bereits vorhandenen DNA-Profils eine erneute Erstellung eines DNA-Profils von ihm nicht erforderlich und damit unverhältnismässig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: 4.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits erkennungsdienstlich erfasst ist (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) und von ihm ein in der DNA- Datenbank gespeichertes DNA-Profil besteht (vgl. die dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026 beiliegende Meldung; Löschdatum: 20. Januar 2031). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2026 sowie die Staatsanwaltschaft implizit auf S. 2 der angefochtenen Verfügung («nochmals, im vorliegenden Strafverfahren, zu erfassen [wegen Fristen etc.]») indes zu Recht aufgezeigt haben, ist die DNA-Erfassung mittels PCN-Nummer immer mit einem bestimmten Verfahren verbunden. Existiert bereits ein früheres DNA-Profil der beschuldigten Person, ist es zulässig, die DNA bei neuerlicher Delinquenz in einem neuen Verfahren unter einer weiteren PCN- Nummer in der DNA-Datenbank zu erfassen, was sich nicht zuletzt insbesondere wegen der unterschiedlichen Löschungsfristen rechtfertigt. Dazu muss nicht zwingend eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung (physische Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) der beschuldigten Person erfolgen. Ist die Qualität der bereits erfassten Daten nicht zu beanstanden und entsprechen die Daten dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft, können sie im Rahmen einer administrativen Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nummer gebucht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3 sowie den jenem Verfahren zugrunde liegenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 442 vom 17. Mai 2017 E. 4.3; GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23a zu Art. 255 StPO). Mithin erscheint entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine DNA-Profilerfassung (physisch oder administrativ, je nach Qualität der bereits erfassten Daten) unter einer neuen PCN-Nummer in einem neuen Verfahren angesichts der Möglichkeit der unterschiedlichen Löschdauern der DNA-Profile auch dann noch als erforderlich
6 und damit verhältnismässig, wenn bereits ein DNA-Profil der beschuldigten Person besteht. 4.5 Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 442 vom 17. Mai 2017 E. 4.3 wurde erwogen, dass der Entscheid darüber, ob eine (physische) oder (administrative) Erfassung erfolgen solle, vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern getroffen werde. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und mit welcher die beschuldigte Person darauf hingewiesen worden sei, dass sie dem entsprechenden Aufgebot der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten habe, sei folglich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit) nicht zu beanstanden (vgl. dazu wiederum auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Ausführungen Bundesrecht verletzen sollten). Dies gilt es zu präzisieren: Es mag zutreffen, dass der Entscheid über die Art der Erfassung der DNA (physisch oder administrativ) faktisch durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern getroffen wird, verfügt dieser doch über das entsprechende Fachwissen. Die entsprechende förmliche Anordnung der Art der Erfassung (physisch oder bloss administrativ) hat indes nicht der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern zu tätigen, sondern dieser Entscheid obliegt der Verfahrensleitung, mithin vorliegend der Staatsanwaltschaft (vgl. GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 23a zu Art. 255 StPO, wonach die bereits erfassten Daten, soweit deren Qualität nicht zu beanstanden ist und sie dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen, im Rahmen einer administrativen Erfassung unter einer neuen PCN-Nummer gebucht werden können, was jedoch eine entsprechende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bedürfe). Nur wenn sich die Staatsanwaltschaft zur konkreten Art der DNA-Erfassung äussert resp. diese ausdrücklich verfügt, ist es der Beschwerdekammer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung möglich zu beurteilen, ob die angeordnete Zwangsmassnahme rechtens ist oder nicht, erscheint doch etwa eine physische Erfassung der DNA der beschuldigten Person nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, soweit bereits ein genügendes DNA-Profil vorliegt und damit eine blosse, in die Rechte der beschuldigten Person weniger einschneidende administrative Erfassung der DNA genügt. Gleichermassen ist es nur so der beschuldigten Person möglich, die Verfügung betreffend DNA-Profil sachgerecht anzufechten, kann sie doch etwa mit der einen Art der Erfassung durchaus einverstanden sein und sich nur gegen die andere Art der Erfassung verwehren. Entschiede erst der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern im Nachgang an den (grundsätzlichen) Anordnungsentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend DNA-Profil, wie die DNA-Erfassung konkret zu erfolgen hat, lägen zudem zwei zeitlich unterschiedliche Anfechtungsobjekte bezüglich letztlich derselben DNA- Erfassung vor, was in Anbetracht eines allfälligen Rechtsmittelwegs nicht prozessökonomisch erschiene. 4.6 Es geht zusammengefasst demnach nicht an, dass erst im Nachgang an die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Erfassung eines DNA-Profils über die konkrete Art der Erfassung (physisch oder administrativ) entschieden wird. Die Staatsanwaltschaft hat vorgängig des Erlasses ihrer Verfügung betreffend DNA-Profil abzuklären, wie die DNA unter einer neuen PCN-Nummer zu erheben ist (mittels er-
7 neuter physischer erkennungsdienstlicher Behandlung [Abnahme Wangenschleimhautabstrich] oder bloss administrativ). Eine vorgängige, kurze Abklärung der Staatsanwaltschaft beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern erscheint denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, bedarf es dafür doch einzig eines kurzen Telefonats. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft die konkrete Art der DNA-Erfassung in der DNA-Profil-Verfügung ausdrücklich zu verfügen (und zu begründen). 4.7 Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung erschliesst sich die konkrete Art der DNA-Erfassung nicht zureichend, hat die Staatsanwaltschaft doch einerseits verfügt, es sei ein Wangenschleimhautabstrich abzunehmen – was für eine physische Erfassung spricht –, und andererseits in der Begründung erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits erkennungsdienstlich erfasst sei (inkl. Wangenschleimhautabstrich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), er indes nochmals im vorliegenden Strafverfahren wegen Fristen etc. zu erfassen sei, was auf eine bloss administrative Erfassung hindeutet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2026 ausdrücklich auf die Möglichkeit der lediglich administrativen Erfassung hingewiesen und implizit den diesbezüglichen Entscheid des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern in Aussicht gestellt. Zumal mit vorliegendem Beschluss eine Präzisierung bezüglich des Zeitpunktes und der Zuständigkeit hinsichtlich Festlegung der Art der Erfassung erfolgt – diese muss von der Staatsanwaltschaft (nach allfälliger Rücksprache mit dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern) verfügt werden –, erscheint es ein prozessualer Leerlauf, die hier angefochtene Verfügung gänzlich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft über die Art der DNA-Erfassung abermals verfügen zu lassen. Vielmehr ist hierüber im vorliegenden Beschluss zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat die erneute Erfassung der DNA des Beschwerdeführers mit dem Passus «wegen der Fristen etc.» begründet. Sie hat nicht dargetan, dass die Qualität der bereits am 20. Januar 2026 erfassten Daten zu beanstanden ist oder nicht dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht, was angesichts der Aktualität der Erhebung offensichtlich verneint werden kann. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Folglich sind derzeit keine Gründe ersichtlich und wurden auch nicht von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2026 vorgebracht, welche eine erneute physische Erfassung des Beschwerdeführers durch Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs als notwendig erscheinen lassen würden. Allein die unterschiedlichen Löschungsfristen der DNA-Profile rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine erneute physische Erfassung, sondern lassen vielmehr – bei zureichender Qualität der bereits vorhandenen Daten – eine administrative Erfassung genügen. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist demnach zu schliessen, dass eine administrative Erfassung der DNA-Daten des Beschwerdeführers unter einer neuen PCN- Nummer für das gegenständliche Strafverfahren ausreicht. Eine solche erscheint für den Beschwerdeführer denn auch zumutbar, zumal es sich hierbei um einen bloss leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informelle Selbstbestimmung handelt. Soweit lediglich eine administrative Erfassung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ist die Beschwerde folglich unbegründet.
8 4.8 Aus den Akten ergeben sich weiter konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch in andere, vergangene Delikte involviert gewesen sein könnte und sich eine DNA-Erfassung auch aus diesem Grund rechtfertigt. Dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. März 2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Mitarbeitern der Zoll- und Grenzkontrolle in verschiedenen Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern mit weiteren Personen (u.a. seinem Cousin D.________, dessen DNA am Tatort eines Einbruchdiebstahls vom 13. Februar 2026 sichergestellt wurde) kontrolliert worden ist. In diesen Fahrzeugen sollen jeweils Gegenstände aufgefunden worden sein, welche typischerweise auf Einbruchswerkzeug hindeuteten (u.a. Schlitzschraubenzieher, benutzte Schraubendreher, mehrere Paar Handschuhe und Mützen). So soll der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 mit seinem Cousin D.________ und einer weiteren Person im Fahrzeug VW Passat (polnisches Kennzeichen) gesessen haben, als er an der Grenze (Schönenbuch/BL) kontrolliert wurde. Im VW Passat sollen mehrere Handschuhe, dunkle Mützen und Caps sowie ein Werkzeugkoffer mit mehreren grossen Schraubenziehern aufgefunden worden sein (vgl. Z. 111 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Nur sechs Tage später, am 20. Januar 2026, wurde der Personenwagen Audi A4 (bulgarisches Kennzeichen) in Rodersdorf (SO) durch Mitarbeitende des BAZG kontrolliert. Im Fahrzeug sollen sich wiederum D.________, der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person befunden haben und es sollen im Kofferraum des Fahrzeuges zwei Schlitzschraubenzieher, eine Taschenlampe und drei Paar Handschuhe festgestellt worden sein. Am 25. Februar 2026 kam es zu einer Kontrolle des Personenwagens VW Golf (französisches Kennzeichen) in Pratteln (BL) durch die Mitarbeitenden des BAZG. Im Fahrzeug hätten sich wiederum D.________, der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen befunden. Es sollen zudem zwei grosse, benutzte Schraubendreher gefunden worden sein. Festgenommen wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 8. April 2026 anlässlich einer Verkehrskontrolle in Schwaderloch (AG) im Fahrzeug BMW M1 (deutsches Kennzeichen), in welchem sich drei weitere Personen befanden und der Lenker keine plausiblen Gründe über ihren Aufenthalt in Schwaderloch machen konnte (vgl. S. 2 des Festnahmerapports der Kantonspolizei Aargau vom 9. April 2026). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2026 nicht, dass er in den entsprechenden Fahrzeugen mit unterschiedlichen ausländischen Kontrollschildern und mehreren Personen gesessen hat, in welchen sich die vorgenannten Gegenstände (u.a. mehrere Handschuhe, dunkle Mützen und Werkzeugkoffer) befunden haben (vgl. Z. 113 f., 121, 123 ff., 139 ff. des Protokolls). Eine plausible Erklärung, weshalb er sich in diesen verschiedenen Fahrzeugen an verschiedenen Orten mit Gegenständen, welche auf Einbruchwerkzeug hindeuten, befunden hat, konnte er nicht liefern. Vielmehr mutet es seltsam an, dass er auf den Vorhalt, wonach gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Bern der dringende Tatverdacht bestehe, dass er an weiteren Diebstahlsdelikten in der Schweiz beteiligt gewesen sei, keine Antwort geben wollte (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorwürfe abgestritten hätte, wenn er sich nichts zu Schulden hätte kommen lassen.
9 Mit Blick auf diese Ausführungen teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer an weiteren, bereits vergangenen Einbruchdiebstählen in der Schweiz mutmasslich mit weiteren Personen, insbesondere seinem Cousin D.________, und damit an Delikten von gewisser Schwere beteiligt gewesen sein könnte (vgl. auch S. 2 des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026, wonach der Beschwerdeführer gemäss der Meldung fedpol [3 Meldungen] bereits bei weiteren Delikten als mutmasslicher Spurenverursacher in Erscheinung getreten ist; vgl. sodann E. 4.2 hiervor, wonach hinsichtlich dieser Delikte noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen muss). Die (administrative) DNA-Erfassung des Beschwerdeführers ist somit auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gerechtfertigt. Der konkreteren Angabe von Zeiten und möglichen Tatorten dieser mutmasslich weiter begangenen Delikte bedarf es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht. Hinsichtlich die Verhältnismässigkeit kann auf das zur Anlasstat Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.4 ff. hiervor). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft damit eine physische Neuerfassung des DNA-Profils des Beschwerdeführers angeordnet hat. Soweit weitergehend (administrative DNA-Erfassung) ist die Beschwerde abzuweisen. Sollte die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern eine physische Erfassung der DNA des Beschwerdeführers mittels erneutem Wangenschleimhautabstrich als geboten erachten, hätte sie eine solche begründet zu verfügen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung EO 26 2848 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betreffend DNA-Profil vom 13. April 2026 wird insoweit aufgehoben, als eine physische Neuerfassung des DNA-Profils des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Soweit weitergehend (administrative DNA- Erfassung) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigung keine Rückerstattungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (per B-Post) Bern, 16. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.