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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2026 BK 2026 207

3. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,277 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

Spiegelung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 207 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Spiegelung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. März 2026 (BM 26 11511)

2 Erwägungen: 1. In der gegen A.________ (Beschuldigter; nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. März 2026 die Spiegelung des beschlagnahmten iPhones schwarz mit Hülle, Typ 15Pro (Ass.-Nr. A1017). Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, wurde beauftragt, die Daten auf dem genannten Asservat zu sichern, die Stromversorgung sicherzustellen sowie eine Verbindung des Asservats mit dem Netzwerk und allfällige Datenmanipulationen zu verhindern. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die gestützt auf vorgenannte Verfügung erstellten Datenträgerspiegelungen zu vernichten, eventualiter diese aus den Akten zu weisen. Im daraufhin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 1. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung gleichentags Kenntnis. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das fragliche iPhone (Ass.-Nr. A1017) gehört dem Beschwerdeführer (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 28. März 2026 Z. 189-198) und ist Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich einen Antrag auf Entsiegelung gestellt; ob das entsprechende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer durch die staatsanwaltlich verfügte Spiegelung seines iPhones unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die gestützt auf die angefochtene Verfügung erstellten Datenträgerspiegelungen zu vernichten, eventualiter aus den Akten zu weisen (Rechtsbegehren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinaus-

3 zugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheissung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungsbehörde bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Ergebnis doch dazu gehalten, die via Spiegelung erhältlich gemachten Daten (zumindest) aus den Akten zu entfernen. Ob diese allenfalls gar zu vernichten wären, braucht an dieser Stelle mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen bzw. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt zu werden. 2.3 Die amtlichen Akten wurden für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, weshalb sich weitere Ausführungen zum diesbezüglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die verfügte Spiegelung seines Mobiltelefons vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht befugt gewesen sei, eigenständig eine Datenspiegelung anzuordnen. Zufolge der von ihm verlangten Siegelung sei die Zuständigkeit für sämtliche weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit dem sichergestellten Mobiltelefon – und damit auch eine allfällige Spiegelung der Daten – an das Zwangsmassnahmengericht übergegangen. Alles andere würde dem Zweck der Sieglung, dem Schutz vor jeder potenziellen Zugriffsmöglichkeit der Untersuchungsbehörde vor Abschluss eines gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens, zuwiderlaufen und verletze die Zuständigkeitsordnung bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit sein verfassungsmässiges Recht auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz. Die hier interessierende Ausgangslage sei denn auch nicht mit derjenigen vergleichbar, welche dem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zugrunde gelegen habe. Anders als hier, sei in jenem Fall vor der Spiegelung noch kein Siegelungsantrag gestellt worden. Vorliegend stelle die Anordnung der Staatsanwaltschaft, einen bereits versiegelten Datenträger zu spiegeln, eine Umgehung des gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens dar. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Zwangsmassnahmengericht nicht möglich gewesen wäre, zeitgerecht die Spiegelung des fraglichen Mobiltelefons (gegebenenfalls superprovisorisch) anzuordnen, um einem allfälligen Datenverlust vorzubeugen. 4. 4.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände während einer dreitägigen Bedenkfrist für die Siegelung und nach einer allfälligen Siegelung weder einsehen noch verwenden. Nach einer Siegelung kann sie innert 20 Tagen beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 150 IV 239 E. 3.1, 144 IV 74 E. 2.2 und 141 IV 77 E. 4.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E.2.2). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%227B_550%2F2024%22+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%227B_550%2F2024%22+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-77%3Ade&number_of_ranks=0#page77

4 4.2 Nach der bisherigen – und zwischenzeitlich überholten (siehe dazu nachfolgend E. 4.3) – Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Datenspiegelung durften Kopien der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund vom zuständigen Gericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, angeordnet werden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.6, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht hat die Datenspiegelung nicht an sich als unzulässig angesehen, sondern festgelegt, dass diese nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden dürfe. Eine Datenspiegelung vor Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragten Behörde stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten sowie der Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führe (BGE 148 IV 221 E. 4). 4.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 gelangte das Bundesgericht nun zum Ergebnis, dass die zuvor dargelegte Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 221 jedenfalls in Situationen eines unmittelbar drohenden Beweisverlusts als überholt zu gelten habe (Urteil des Bundesgericht 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.9). Bei der Spiegelung handle es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Dateien erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert würden. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stelle daher kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweise sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachverständige Person durchgeführt werde und Letztere später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert sei (a.a.O., E. 5.7.8 f.; so auch Urteil des Bundesgericht 7B_353/2024 vom 28. April 2026). 4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. März 2026 die Siegelung seines am Vortag sichergestellten Mobiltelefons verlangt (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2026 Z. 189 ff., insbesondere Z. 204 f.). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags einen Antrag auf superprovisorische Anordnung einer forensischen Datensicherung (Art. 248a Abs. 6 StPO), auf den jenes mit Verfügung vom 10. April 2026 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 nicht eintrat. Es wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation (d.h. bei drohendem Beweisverlust [Anmerkung der Kammer: was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird]) selbst zur Anordnung der forensischen Sicherung befugt sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an: 4.4.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die hier interessierende Konstellation, in der die Spiegelung erst nach Siegelung des Mobiltelefons erfolgte, nicht exakt mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zugrunde liegt. Dort erfolgte die Anordnung der Spiegelung noch bevor ein Siegelungsantrag vorgelegen hat (siehe in jenem Urteil E. 5.7.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten

5 abzuleiten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, verbleibt die Zuständigkeit für die Anordnung einer Spiegelung auch dann bei der Untersuchungsbehörde, wenn die betroffene Person bereits einen Siegelungsantrag gestellt hat. So befasste sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 – wie bereits unter E. 4.3 angedeutet – auch mit der Frage, was unter «einsehen und verwenden» zu verstehen ist, und kam zum Schluss, dass die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang darstelle, der ohne bildgebende technische Mittel ablaufe und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden könne. Die Anordnung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stelle damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handle es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert würden, der im Anschluss versiegelt werde. Durch diesen Prozess der Datenextraktion, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen habe, sei hinreichend garantiert, dass die Strafverfolgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhalte. Mit anderen Worten ausgedrückt stelle die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen werde (a.a.O. E. 5.7.6). Gestützt darauf resp. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Spiegelung um eine Datensicherung handelt und nicht um eine Datendurchsuchung, welche es mittels Siegelung bis Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des für das Entsiegelungsverfahren zuständigen Zwangsmassnahmengerichts zu verhindern gilt, kann es keine Rolle spielen, ob die Spiegelung im Vorfeld eines Siegelungsantrags oder nach einem solchen angeordnet wird. Auch im letztgenannten Fall verbleibt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist und bleibt zuständig für die Datensicherung; einzig die Frage der Dursuchung obliegt der gerichtlichen Zuständigkeit. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bei einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Spiegelung eine potenzielle Zugriffsmöglichkeit derselben auf den versiegelten Gegenstand befürchtet, vermag er damit ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das bereits erwähnte und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (dort E. 5.7.7) verwiesen werden, in welchem jenes die entsprechende Besorgnis als unbedeutsam beurteilt hat. Es pflichtete dem dortigen Beschwerdeführer zwar bei, dass nicht mit absoluter Sicherheit garantiert werden könne, dass bei der Spiegelung keine Kenntnisnahme des Dateninhalts durch die Strafverfolgungsbehörde erfolge. Eine solche vorzeitige Kenntnisnahme lasse sich jedoch auch bei der Sicherstellung physischer Unterlagen nicht vollends vermeiden, was aber deshalb nicht schade, weil die Untersuchungsbehörde nach der Rechtsprechung zum Zweck der vorläufigen Sicherstellung von potenziell untersuchungsrelevanten Gegenständen eine thematische Grobsichtung

6 von Aufzeichnungen vornehmen dürfe (BGE 143 IV 270 E. 7.5). Dasselbe gelte auch bei elektronischen Datenträgern (BGE 151 IV 322 E. 3.4.2), wobei zu präzisieren sei, dass die Untersuchungsbehörden zur Durchführung einer Datenspiegelung eine – der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 184 Abs. 2 Bst. e StPO unterliegende – sachverständige Person beiziehe und nicht selbst eine grobe Sichtung vornehme. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Datenspiegelung keine eigentliche Sichtung des Dateninhalts erfolge und die sachverständige Person in derselben Strafuntersuchung nicht mit weiteren Ermittlungstätigkeiten beauftragt werden dürfe, folgerte das Bundesgericht schliesslich, dass beim Vorgang der Datenspiegelung im Vergleich zu einer Grobsichtung von physischen Aufzeichnungen gar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden bestehe. 4.5 Zusammengefasst stellt eine Datenspiegelung gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen rein technischen Vorgang der Datensicherung dar, welcher weder als Einsehen noch als Verwenden gilt und somit nicht unter die Bestimmungen der Siegelung fällt (Art. 248 f. StPO). Die Zuständigkeit für deren Anordnung verbleibt auch dann bei der Staatsanwaltschaft, wenn die von der Sicherstellung betroffene Person bereits einen Siegelungsantrag gestellt hat resp. die fraglichen Datenträger gesiegelt worden sind (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_787/2025 vom 10. April 2026 E. 2.2.4, in welchem die von der Untersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung, aber vor Siegelung erfolgte Spiegelungsanordnung nicht beanstandet worden ist). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz liegt nicht vor. Bei der hier angefochtenen Spiegelung handelte es sich somit um eine zulässige, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und nicht um eine unzulässige Umgehung der gerichtlichen Kontrolle. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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