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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.02.2026 BK 2026 20

3. Februar 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·8,265 Wörter·~41 min·7

Zusammenfassung

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 20 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. Januar 2026 (ARR 26 1)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung. Am 11. Januar 2026 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. April 2026, an. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2026 Beschwerde ein und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nachstehende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. Januar 2026 (ARR 26 1 ) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem Datum Inhaftierung, konkret vom 8. Januar 2026, 17.22 Uhr bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung, unrechtmässig in Haft befunden hat. 3. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen alternativ in folgender Reihenfolge oder bei Bedarf kumulativ anzuordnen: a) Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, seinen Schweizer Pass sowie seine Identitätskarte der Staatsanwaltschaft auszuhändigen; b) verpflichtet sich, sich täglich bei der Polizeiwache Thun zu melden; c) Der Beschwerdeführer verpflichtet sich zum Einsatz von Electronic Monitoring; d) Der Beschwerdeführer verpflichtet sich zu einem Kontaktverbot (mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) an namentlich zu nennende Personen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 27. Januar 2026. Mit verfahrensleitender Stellungnahme vom 29. Januar 2026 wurde von den eingelangten Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bislang die Beilagen zum Haftantrag vom 9. Januar 2026 nicht zugestellt worden waren und es wurden ihm Kopien der Beilagen übermittelt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet und es wurde verfügt, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1. An den Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerde in der Verwaltungsbeschwerde vom 16. Juli 2021 wird festgehalten. 2. Es seien alle nach dem Haftantrag neu erworbenen Akten, aus den Akten zu weisen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

3 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 und 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er sich zwischen dem Datum der Inhaftierung (8. Januar 2026) bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung unrechtmässig in Haft befunden habe (Rechtsbegehren Ziff. 2). Da die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Anordnung der Untersuchungshaft geprüft wird und bei Vorliegen der Unrechtmässigkeit der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben ist, ist das diesbezügliche Feststellungsinteresse vom Leistungsbegehren (Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) vollständig umfasst. Das Feststellungsinteresse ist subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch erst gar kein eigenständiges Feststellungsinteresse geltend gemacht und begründet hat (vgl. zur Verpflichtung, das Feststellungsinteresse besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E.1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5). 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 26. Januar 2026 als Noven ein Schreiben des Beschwerdeführers an D.________ sowie an seine Mutter vom 19. bzw. 23. Januar 2026 (inkl. Übersetzung) ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die amtliche Vereidigung zudem Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt und die neu eingereichten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden. Soweit der amtliche Verteidiger in den abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 beantragt, es seien alle nach dem Haftantrag neu erworbenen Akten aus den Akten zu weisen, begründet er diesen Antrag nicht. Der Antrag ist angesichts der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. 4. Der amtliche Verteidiger referenziert auf S. 4 der Beschwerde einen Beschluss BK 17 509 und führt an, dass die Beschwerdekammer «am Datum» die Beschwerde der Verteidigung des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Entlassung des

4 Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beschlossen habe. Dieser Entscheid sei unangefochten geblieben. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere Person. Zumal nicht nachvollziehbar ist, was aus diesem Beschluss abgeleitet werden soll, betrifft dieser doch offensichtlich auch keinen vergleichbaren Ausgangssachverhalt, ist davon auszugehen, dass es sich bei dessen Referenzierung – gleichermassen wie beim Titel auf S. 6 der Beschwerde («C. Zuverlässigkeit der neuen Haftanordnung»; kursive Hervorhebung beigefügt) um ein redaktionelles, nicht zu beachtendes Versehen des amtlichen Verteidigers gehandelt hat. Auch der amtliche Verteidiger hat in den abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 (S. 4) bestätigt, dass der Beschluss BK 17 509 nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat und Rz. 9 der Beschwerde ersatzlos zu löschen sei. Soweit der amtliche Verteidiger in den abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 schreibt, es werde an den Rechtsbegehren und Ausführungen «in der Verwaltungsbeschwerde vom 16. Juli 2021» festgehalten, ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt und er die Haftbeschwerde vom 21. Januar 2026 meint. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht habe ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2026 Frist zur Stellungnahme gesetzt, wobei die Akten nicht bzw. unvollständig übermittelt worden seien. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026 sei ohne die im Antrag erwähnten Beilagen übermittelt worden. Darauf habe er in seiner Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2026 explizit hingewiesen. Indem im angefochtenen Entscheid wiederholt nicht zugestellte Akten referenziert würden, werde sein Akteneinsichtsrecht sowie die Begründungspflicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid dürfe sich nicht auf unbekannte Akten stützen. Gründe für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung seien nicht auszumachen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei daher aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 101 StPO). Für das Haftprüfungsverfahren bestimmt Art. 225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss. Angesichts der knappen Fristen im Haftverfahren empfiehlt sich ein kulantes Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft, bestehend etwa darin, dass diese mit der Stellung des Haftantrags der Verteidigung Kopien der (regelmässig eher wenigen) dem Haftgericht nach Art. 224 Abs. 2 Satz 2 StPO eingereichten Akten überlässt, d.h. heute zumeist elektronisch übermittelt (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 224 StPO und N. 9 zu Art. 225 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen

5 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn 17; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO und N. 3 zu Art. 225 StPO). 5.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger einzig eine Kopie des Haftantrags vom 9. Januar 2026 ohne Beilagen zugestellt (vgl. S. 5 des Haftantrags). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2026 den Haftantrag ebenfalls ohne Beilagen elektronisch hatte zukommen lassen und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis um 17:00 Uhr am selben Tag gewährt hatte, monierte dieser in seiner gleichtägigen Eingabe (Eingang beim Zwangsmassnahmengericht um 14:59 Uhr; vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2026; ein entsprechender Beleg fehlt), dass der Haftantrag ohne Beilagen und somit unvollständig übermittelt worden sei. Die Befragungsprotokolle seien unbekannt und daher (vorerst) nicht Teil der amtlichen Akten und Entscheidgrundlage (vgl. S. 3 des Schreibens). Ungeachtet dessen erliess das Zwangsmassnahmengericht einen Tag später (am 11. Januar 2026) den vorliegend angefochtenen Entscheid, ohne dem Beschwerdeführer die Beilagen zum Haftantrag vorgängig zuzustellen oder auf den Einwand des amtlichen Verteidigers in seinen Erwägungen einzugehen. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerdekammer teilt die in der Literatur geäusserte Auffassung, wonach es angesichts des Beschleunigungsgebots und der Verteidigungsrechte in Haftanordnungssachen sachgerecht und indiziert ist, dass bereits die Staatsanwaltschaft – auch wenn es gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist – der beschuldigten Person resp. deren Verteidigung nebst dem Haftantrag auch Kopien der beigelegten Haftakten übermittelt, soweit diese noch nicht im Besitz der entsprechenden Aktenstücke sind (vgl. E. 5.2 hiervor). Dass die Staatsanwaltschaft dies vorliegend nicht getan hat, ist aus dem Haftantrag ohne Weiteres ersichtlich (vgl. S. 5 des Haftantrags). Zumal Entsprechendes auch vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2026 gerügt wurde, wäre das Zwangsmassnahmengericht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 225 Abs. 2 StPO sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) die Beilagen zum Haftantrag zukommen zu lassen und damit das Unterlassen der Staatsanwaltschaft nachzuholen, zumal die Einvernahmen des Opfers sowie der Auskunftspersonen (Beilagen zum Haftantrag) nicht parteiöffentlich stattfanden und der Beschwerdeführer mithin nicht die Möglichkeit gehabt hatte, an diesen teilzunehmen und dadurch von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Indem das Zwangsmassnahmengericht die fehlende Zustellung der Haftakten durch die Staatsanwaltschaft trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. Januar 2026 nicht nachgeholt hat, diesem folglich im Haftprüfungsverfahren die Akten nicht vollständig zur Verfügung gestanden sind und das Zwangsmassnahmengericht gleichwohl im angefochtenen Entscheid auf diese Unterlagen abgestellt hat, beging es eine Gehörsverletzung. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt (vgl. insoweit auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 225 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2026 (S. 2) den Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. Januar 2026 (S. 3) denn auch als

6 «sinngemässe Rüge der Gehörsverletzung» bezeichnet. Umso weniger kann es angehen, dass es die gerügte fehlende Zustellung nicht nachgeholt hat. Soweit das Zwangsmassnahmengericht die Auffassung vertritt, dass mit dem Zuwarten der sinngemässen Rüge der Gehörsverletzung bis zur Stellungnahme am 10. Januar 2026 um 14:59 Uhr, mithin zwei Stunden vor Ablauf der Frist, diese zum Selbstzweck verkomme (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2026), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Haftantrag vom 9. Januar 2026 erst spät am Abend verschickt worden ist. Dieser ist dem Beschwerdeführer folglich erst am 10. Januar 2026 zugegangen. Zumal die Frist zum Entscheid nach Art. 226 Abs. 1 StPO (48 Stunden nach Eingang des Antrags) zum Zeitpunkt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 (14:59 Uhr) offensichtlich noch nicht in grosse zeitliche Nähe gerückt war, wäre es dem Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres möglich gewesen, dem Beschwerdeführer die Haftakten elektronisch zuzustellen und ihm nochmals eine kurze Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Ein mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbarendes zu langes Zuwarten des amtlichen Verteidigers ist nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung ändert aufgrund der konkreten Konstellation nichts, dass die Verteidigung – nicht nachvollziehbar – zu keinem Zeitpunkt einen eindeutigen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, zumal von einer Verteidigung erwartet werden darf, dass sie ihre Eingaben klar und unmissverständlich formuliert. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 5.5 Dem Beschwerdeführer wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2026 Kopien der Beilagen zum Haftantrag zugestellt, wobei er im Rahmen von abschliessenden Bemerkungen Gelegenheit hatte, sich hierzu vor der Beschwerdekammer zu äussern. Die Beschwerdekammer verfügt zudem über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (Art. 393 Abs. 2 StPO). Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz sowie aufgrund des im Haftverfahren besonders geltenden Beschleunigungsgebots (Art 5 Abs. 2 StPO) ist von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen. Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung ist zu verzichten, zumal auch der Beschwerdeführer keine Rückweisung verlangt hat. Die Gehörsver-

7 letzung ist indes im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6 Soweit der Beschwerdeführer auf S. 6 der Beschwerde sinngemäss eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) geltend macht, indem das Zwangsmassnahmengericht ungeprüft dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt sei und der angefochtene Entscheid keine sachliche Auseinandersetzung enthalte, ist diese Rüge offensichtlich nicht berechtigt. Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid hinreichend dargelegt, weshalb es den dringenden Tatverdacht, die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet hat. Es ist hierbei nicht einzig dem Haftantrag gefolgt, sondern hat seinem Entscheid eigene Überlegungen zugrunde gelegt. Es erfolgte eine sachliche Auseinandersetzung (vgl. E. III/10.5, 11.4, 12.5, 13.4 und 13.5 des angefochtenen Entscheides). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 222 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand dringend verdächtigt. Er soll in den frühen Morgenstunden des 8. Januar 2026 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) G.________ (nachfolgend: Opfer) mit einem Messer insgesamt sieben Stichverletzungen am linken Bein, an der linken Hüfte und an der linken Schulter zugefügt haben. Die Messerstiche soll er als Druckmittel benutzt haben, um Geld vom Opfer zu erlangen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Aussagen der beteiligten Personen und Auskunftspersonen ist auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026 (S. 2 f.) zu verweisen, in welchem Nachstehendes ausgeführt wurde: 1. Sachverhalt Am 08.01.2026, nachmittags, erschien G.________ in Begleitung seines Lebenspartners H.________ auf der Polizeiwache Thun. G.________ wies sieben, von einer Ärztin der Walk-in-Klinik wundversorgte Stichverletzungen am linken Bein, an der linken Hüfte und an der linken Schulter auf. Diese Verletzungen habe ihm ein sog. «A.________» (später identifiziert als A.________) in den frühen Morgenstunden des 08.01.2026 mit einem Messer zugefügt. Bei der polizeilichen Befragung gab G.________ folgendes zu Protokoll: Ein gewisser «I.________» (identifiziert als I.________) habe ihm geschrieben, dass er an die E.________ (identifiziert als Domizil von J.________, E.________, F.________ (Ortschaft)) kommen solle, um dort die Situation zu deeskalieren. A.________ bedrohe jemanden mit einem Messer. Als G.________ am vorgenannten Tatort angekommen sei, sei er von A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Zudem sei er von diesem mit einem Messer gestochen worden, dabei habe er das Messer so in der Hand gehabt, dass die Klinge ca. 6,5 cm herausgeschaut habe. A.________ habe auf ihn eingeredet und die Stiche als Druckmittel benutzt, weil er ihn (G.________) dazu bringen wollte, ihm angeblich geschuldetes Geld zu bezahlen. Angefangen habe es mit CHF 400.00, danach habe er mehr verlangt. A.________ habe dies getan, weil er

8 selbst gewissen Leuten eines Kartells aus Albanien Geld schulde. Es soll sich um CHF 5'000.00 handeln. Die Hälfte habe A.________ von G.________, die andere von einem sog. «K.________» (noch nicht definitiv identifiziert) gefordert. Danach habe er, G.________, versucht, bei Bekannten das Geld aufzutreiben. H.________ bestätigte die Aussagen von G.________ und identifizierte «A.________» als A.________). Im Übrigen wird auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen. Im Weiteren wurden I.________, J.________ und L.________, welche teilweise auch vor, nach oder während der Tat am Tatort oder in der Nähe des Tatorts gewesen sein sollen, als Auskunftspersonen befragt. Diese bestätigten, sofern sie überhaupt Aussagen machen wollten oder konnten, die Aussagen von G.________ […]. 2. Aussagen der beschuldigten Person A.________ bestätigte diese Aussagen des Opfers bei der Befragung am 08.01.2026 in den Grundzügen. Insbesondere gab er zu, G.________ mit dem Messer gestochen zu haben, um die Ernsthaftigkeit seiner Geldforderung zu unterstreichen. G.________ habe nämlich nur gelacht, als er ihm gesagt habe, er (A.________) brauche dringend Geld, um das Kilo Kokain zu bezahlen, welches sie in der letzten Zeit zusammen konsumiert haben. A.________ habe nämlich unter mehreren Malen ca. 1 kg. Kokain an einem Ort, welchen er nicht nennen wolle und von Personen, welche er nicht nennen wolle, bezogen. Diese Leute wollen nun das Geld zurück. Von CHF 28'000.00 habe er bereits 23'000.00 bezahlt. Die letzten 5'000.00 sei er, A.________, diesen Leuten bis über das Ultimatum hinaus schuldig geblieben. Diese haben ihm nun gedroht, seiner Familie im Kosovo etwas anzutun, bzw. seine Tochter zu entführen, wenn er nicht bezahle. Deshalb sei er unter Druck gestanden und habe diejenigen Personen, welche mit ihm das Kokain konsumiert hätten, gebeten bzw. gedrängt, ihm Geld zu geben, damit er die Restschuld bezahlen könne. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 09.01.2026 bestätigte er, die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen […]. 6.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 6.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben. Dieser gründet massgeblich auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst (vgl. insbesondere Z. 26, 180 ff., 235 ff., 245 f., 409 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom

9 8. Januar 2026; Z. 125 ff., 137 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026), denjenigen des Opfers (vgl. insbesondere Z. 50 ff., 161 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026) sowie denjenigen der teilweise vor, während oder nach der Tat am Tatort oder in unmittelbarer Nähe des Tatorts gewesenen Auskunftspersonen (vgl. etwa Z. 55 ff., 78 ff., 135 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 8. Januar 2026; Z. 146 ff. 154 ff., 170 ff., 202 ff., 249 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von L.________ vom 8. Januar 2026; Z. 30 f., 61 f., 188 ff., 200 f., des Protokolls der delegierten Einvernahme von J.________ vom 8. Januar 2026; vgl. auch den Arztbericht des Medizinischen Zentrums Thun am Bahnhof vom 8. Januar 2026, wonach beim Opfer multiple Stichverletzungen [die Stichverletzungen waren teilweise bis ca. 3-5 cm tief] festgestellt und hinsichtlich der Anamnese im Wesentlichen die vom Opfer an der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 gemachten Schilderungen zusammengefasst worden sind). Der Beschwerdeführer ist im Grundsatz geständig, dem Opfer mit einem Messer Stichverletzungen zugefügt zu haben, womit der Tatverdacht wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu bejahen ist. Zureichende Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer insoweit auf einen Rechtfertigungsgrund resp. eine Provokation berufen könnte, liegen derzeit bei einer summarischen Prüfung nicht vor. Entsprechendes wurde insbesondere auch nicht von den Auskunftspersonen geschildert. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 7) dafürhält, bei Vorliegen eines Geständnisses bestehe kein dringender Tatverdacht mehr, der während der Untersuchungshaft mittels geeigneter Untersuchungshandlungen erstellt werden müsse, und dass die sichere Kenntnis über die Tatbegehung keine Grundlage zur Anordnung von Untersuchungshaft darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend zwar grundsätzlich geständig ist, dem Opfer Messerstiche zugefügt zu haben. Hinsichtlich der Tatumstände, des Tatmotivs sowie des exakten Tathergangs bestehen indes noch divergierende Aussagen, will der Beschwerdeführer dem Opfer doch insbesondere im Affekt die Verletzungen mit dem Messer zugefügt haben, da ihn dieses ausgelacht habe, als er gesagt habe, dass sein Kind vielleicht entführt werde (vgl. Z. 143 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026), wohingegen das Opfer andere Schilderungen macht (vgl. Z. 53 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026). Eine «sichere Kenntnis der Tatbegehung» liegt mithin derzeit nicht vor, zumal ein Geständnis denn auch jederzeit widerrufen werden könnte. 6.4 Im Haftantrag vom 9. Januar 2026 (S. 1) beruft sich die Staatsanwaltschaft weiter auf den Straftatbestand der Drohung. Dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026 lässt sich entnehmen, dass diesem vorgeworfen wird, dem Opfer damit gedroht zu haben, dessen Sohn zu zerstückeln (vgl. Z. 9 f. des Protokolls; vgl. dazu auch Z. 161 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 8. Januar 2026; Z. 56 f., 66 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 8. Januar 2026 [Lebenspartner des Beschwerdeführers]; vgl. ferner S. 1 des Arztberichts des Medizinischen Zentrums Thun am Bahnhof vom 8. Januar 2026, wonach von «Entführung» die Rede war). Der Beschwerdeführer stellt entsprechende Äusserungen («Zerstückelung») in Abrede (vgl. Z. 27 f., 207 ff. des Protokolls der delegierten

10 Einvernahme vom 8. Januar 2026). Er gab indes an der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 an, dass er dem Opfer gesagt habe, dass wenn seiner Tochter etwas passiere, sie die Schulden teilen würden und dem Sohn des Opfers auch etwas passiere (vgl. Z. 174 ff. des Protokolls). Auf die Frage, was er damit gemeint habe, antwortete er: «Soll nur meiner Tochter etwas passieren, welche ich sowieso nicht sehen darf? Und er kommt noch blöd grinsend daher? Ja das habe ich gesagt, ja» (vgl. Z. 217 ff. des Protokolls). Nach der Durchsicht des Protokolls korrigierte er: «Aber ich habe nicht gesagt, dass ich etwas mache. Dann schicken sie Leute zu seinem Sohn. Ich mache seinem Sohn sicher nichts. Aber wenn ich nicht bezahlen kann, dann muss ich sagen «lueged er schuldet o»» (vgl. Z. 682 ff. des Protokolls). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, dem Opfer gesagt zu haben, dass wenn seiner Tochter etwas passieren sollte, dann sicher auch dessen Sohn, indem er diesen bei seinen Gläubigern «denunzieren» würde, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auch einen dringenden Tatverdacht wegen Drohung bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat dagegen in der Beschwerde nichts eingewendet (vgl. zur Begründungspflicht: Art. 385 Abs. 1 StPO), womit insoweit lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hatte. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) und begründet diese wie folgt: Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Die Strafverfolgungsbehörden werden nun die vorhandenen Vorwürfe gründlich abklären, um sich ein möglichst gesichertes Bild über die konkreten Tatumstände, das Tatmotiv des Beschuldigten und den exakten Tathergang zu verschaffen. Der Beschuldigte ist zwar im Grundsatz geständig, G.________ mit einem Messer gestochen zu haben, versucht sein Verhalten jedoch mit einer angeblich kolossalen Provokation des Opfers zu rechtfertigen. Das restanzlich geschuldete Drogengeld von CHF 5'000.00 habe er - der Beschuldigte - von G.________ und K.________ (noch nicht definitiv identifiziert; mutmasslich K.________; vgl. Protokoll dE G.________ vom 07.01.2026, Z. 116 f. und Protokoll dE I.________ vom 07.01.2026, Z. 31 ff.) gefordert (Protokoll dE G.________ vom 07.01.2026, Z. 140 ff.). Letzteren gilt es nun zu finden und zeitnah zu befragen. Auch die bereits getätigten Befragungen sind noch parteiöffentlich durchzuführen. Wenn die Verteidigung ausführt, es seien lediglich noch Personen zu befragen, die nicht in Untersuchungshaft seien und sich unter sich ohnehin absprechen könnten, verkennt sie, dass es mit aller Entschlossenheit zu verhindern gilt, dass der Beschuldigte K.________ oder gegebenenfalls weitere Beteiligte in Freiheit beeinflusst. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den Aussagen von G.________ und I.________ - bestreitet, K.________, den Deutschen mit einem Messer bedroht zu haben (Protokoll dE vom 08.01.2026, Z. 466). Zudem ist der Staatsanwältin beizupflichten, dass es die Resultate der Spurensicherung und die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten abzuwarten gilt, um bei allfälligen Folgeermittlungsansätzen […] die Wahrheitsfindung nicht zu beeinträchtigen. Beim derzeitigen Ermittlungsstand ist die Kollusionsgefahr folglich zu bejahen. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Kollusionsgefahr. Er wendet dagegen zusammengefasst ein, der angefochtene Entscheid nenne kein einziges konkretes Indiz, weshalb er mit «K.________» kolludieren sollte. Betreffend die Messerstiche

11 sei er ohnehin geständig, so dass keine neuen Erkenntnisse von K.________ dazukommen könnten. Das Mobiltelefon stelle keine Tatwaffe oder Tatwerkzeug dar und angebliche Folgeermittlungsansätze seien nicht skizziert worden. Eine verpönte «fishing expeditition» wäre rechtsmissbräuchlich und neue Erkenntnisse betreffend die vorgeworfene Körperverletzung seien nach seinem vollständigen Geständnis ohnehin fraglich. Er habe sich im bisherigen Strafverfahren zudem kooperativ gezeigt. Die von ihm während der Untersuchungshaft versendeten Briefe hätten keine Angaben über den Inhalt des Verfahrens enthalten. Insofern habe er sich an die Anweisung der Staatsanwaltschaft gehalten. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht hätten sich nicht einzig auf vage Annahmen und Behauptungen stützen dürfen, sondern das Vorliegen der Kollusionsgefahr prüfen müssen. Die fehlende Prüfung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr stelle eine Rechtsverweigerung dar. 7.3 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium mit noch nicht umfassend abgeklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen, zumal derzeit noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis

12 der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz geständig ist, das Opfer mehrfach mit einem Messer gestochen zu haben. Allerdings fällt auf, dass er bei seinen Aussagen darum bestrebt ist, seinen Tatbeitrag möglichst herabzuspielen (vgl. etwa Z. 406 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026; Z. 133 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026, wonach er nur 2-3 Messerstiche getätigt haben will), resp. sein Verhalten mit einer angeblich kolossalen Provokation des Opfers zu rechtfertigen (vgl. Z. 143 ff., 213 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026). Dies wurde vom Opfer anders geschildert (vgl. Z. 53 ff., 186 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 8. Januar 2026). Die Tatumstände, der exakte Tatablauf sowie das Tatmotiv sind damit noch nicht restlos geklärt und es stehen diesbezüglich noch Ermittlungen bzw. Befragungen von Personen an, die der Beschwerdeführer in Freiheit beeinflussen könnte. Insbesondere ist noch ein gewisser «K.________» bzw. «K.________» – mutmasslich K.________ – einzuvernehmen, zumal der Beschwerdeführer das restanzlich geschuldete Drogengeld von CHF 5'000.00 vom Opfer und «K.________» gefordert haben und dieser anwesend gewesen sein soll, als die Messerstiche des Beschwerdeführers gegen das Opfers erfolgten. Weiter stehen derzeit Aussagen im Raum, wonach auch «K.________» durch den Beschwerdeführer bedroht oder gar verletzt worden sein soll (vgl. Z. 116 f., 145 ff., 256 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 8. Januar 2026; Z. 179 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 8. Januar 2026; Z. 29 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Auskunftsperson I.________ vom 8. Januar 2026; vgl. betreffend «K.________» auch die Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 Z. 451 ff. des Protokolls, wonach er am «Durchdrehen» gewesen sei). Dies gilt es zu verifizieren. Es erscheint mithin entgegen der Auffassung in den abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 (S. 3) sehr wohl möglich, dass K.________ weitere, für die Aufklärung der Tat relevante Aussagen machen kann. Die bereits getätigten Befragungen der Beteiligten und Auskunftspersonen sind zudem noch parteiöffentlich durchzuführen. Diesen Aussagen kommt – zumal ausser dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Thun am Bahnhof vom 8. Januar 2026 keine objektive Beweismittel vorliegen und ein Geständnis aus verschiedenen Gründen widerrufen werden kann – massgebliches Gewicht zu. Sie müssen unbeeinflusst erfolgen können. Es bestehen damit zurzeit noch konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. Das Zwangsmassnahmengericht hat ferner zu Recht festgehalten, dass auch aufgrund der noch anstehenden Auswertung der Spurensicherung (u.a. der diversen sichergestellten Messer) und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und den sich daraus allenfalls ergebenden Folgeermittlungsansätze eine Kollusionsgefahr besteht. Es ist derzeit davon auszugehen, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers Daten bezüglich der angeblichen Geldschulden resp. allenfalls der Twint-Überweisung durch «K.________» (vgl. dazu Z. 193 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026; Z. 181 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 8. Januar 2026; Z. 149 ff., 198 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Auskunftsperson L.________ vom 8. Januar 2026; vgl. auch Z.

13 416 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januare 2026, wonach er das Opfer angerufen haben will, dass es an die E.________ (Strasse) nach F.________ (Ortschaft) kommt) befinden könnten. Diese Resultate müssen dem Beschwerdeführer und allfälligen weiteren Beteiligten zunächst noch unbeeinflusst vorgehalten werden können. Eine verbotene «fishing expeditition» liegt damit nicht vor. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt zu sein scheint, trotz grundsätzlichen Geständnisses sein Verhalten abzuschwächen resp. zu rechtfertigen. Es trifft denn auch nicht zu, dass er im Strafverfahren vollumfänglich kooperativ war, hat er sich doch mehrfach dazu entschieden, gewisse Fragen nicht zu beantworten (vgl. Z. 19 f., 37, 86 ff., 379 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026). Dies steht dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Aussageverweigerungsrechts zwar zu, allerdings vermag er insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Drohung wiegen zudem nicht unerheblich, weshalb ein grosses Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, sich insoweit auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen. Letztlich zeigt auch das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Briefverkehrs gezeigte Verhalten, dass er durchaus eine Kollusionsneigung zu haben scheint. Der Beschwerdeführer wurde an der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 von der Staatsanwaltschaft auf die Briefzensur in Untersuchungshaft hingewiesen (vgl. Z. 197 ff. des Protokolls). Ungeachtet dessen hat er wiederholt versucht, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, was sich einlässlich aus den von der Staatsanwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2026 eingereichten Schreiben an D.________ vom 19. Januar 2026 sowie an seine Mutter vom 23. Januar 2026 ergibt (vgl. dazu S. 3 der delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2026). Der von der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2026 wiedergegebene Inhalt in den Schreiben des Beschwerdeführers hatte denn auch offensichtlich einen Bezug zum im vorliegenden Verfahren abzuklärenden Sachverhalt. Auch die Aussage des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftsperson H.________ («Und H.________, ist das nicht der schwule Freund von «G.________»? Ja, die sind zusammen, die sind schwul. Dann bringe ich auch Auskunftspersonen jetzt, dann bringe ich meine Freundin, und die sagt dann, so oder so sei es gewesen»; vgl. Z. 438 ff. des Protokolls) mutet seltsam an und deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus dazu geneigt zu sein scheint, gegebenenfalls andere Personen für seine Zwecke zu instrumentalisieren resp. zu beeinflussen (vgl. anschaulich auch die Antwort des Beschwerdeführers auf den Vorhalt der zu befürchtenden Kollusionsgefahr in Z. 182 des Protokolls der Hafteröffnung: «Auf wen soll ich einwirken? Eher nicht.» [kursive Hervorhebung beigefügt]. Nach dem Gesagten liegt nicht nur die theoretische Möglichkeit zu Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers vor, sondern es bestehen hierfür konkrete Anhaltspunkte. Solche wurden vom Zwangsmassnahmengericht konkret genannt (vgl. E. III/12.5 des angefochtenen Entscheids). Eine Rechtsverweigerung durch das Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 10 f. der Beschwerde) liegt augenscheinlich nicht vor. Davon, dass die Kollusionsgefahr in einer Beugehaft gründe (vgl. S. 3 f.

14 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026), kann nicht die Rede sein. 8. 8.1 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 221 StPO). 8.2 Der 36-jährige Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, hat indes kosovarische Wurzeln und wurde im Kosovo geboren (Geburtsort: M.________). Er hat nach wie vor einen starken Bezug zum Kosovo. So gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 an, dass er eine Familie im Kosovo habe, die bedroht worden sei (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls). Gemäss seinen Angaben leben sein Onkel, Cousins, Cousinen sowie die Grossmutter im Kosovo. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Familie im Kosovo habe, sagte er aus, dass sein Onkel wie sein Vater und seine Cousins und Cousinen wie seine Brüder und Schwestern seien (vgl. Z. 88 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026). Dies deutet auf eine tiefe Verbundenheit hin und kann nicht als blosse Redewendung (vgl. S. 2 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026) abgetan werden. Beim Onkel, der Grossmutter sowie den Cousins und Cousinen handelt es sich denn auch nicht bloss um «Bekannte» resp. «weit aussen Verwandte» (vgl. dazu S. 2 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026). Der Beschwerdeführer ist ferner nach wie vor mit N.________ verheiratet, welche nie in die Schweiz gekommen ist. Er lebt von dieser allerdings getrennt (vgl. Z. 53 ff. der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen

15 Angaben vier Freundinnen. Zur Identität und zu den Adressen von dreien dieser Freundinnen wollte er sich nicht äussern (vgl. Z. 60 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026). Dies mutet seltsam an und eröffnet dem Beschwerdeführer letztlich die Möglichkeit, bei diesen unbemerkt unterzutauchen. Seine einzige Tochter lebt zwar ebenfalls in der Schweiz, indes darf er diese offenbar nicht sehen (vgl. Z. 219 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026), weshalb seine Tochter nicht als gewichtiges Indiz gegen einen Fluchtanreiz gewertet werden kann. Welche Bedeutung der ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Mutter zukommt, ist nicht bekannt und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geschildert. Kommt hinzu, dass der Vater des Beschwerdeführers vor zwei Jahren verstorben ist, was den Beschwerdeführer offenbar aus der Bahn geworfen hat. So gab er an der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2026 an, dass er seit dem Tod seines Vaters alle Betäubungsmittel konsumiere, welche ihm in die Hand kämen und betäubten (Amphetamine, «Gras», meistens Kokain; vgl. Z. 509 ff. des Protokolls). Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in der Schweiz scheint ebenfalls aus Personen zu bestehen, welche wie er ein Drogenproblem haben. Auch sonst sehen die Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz düster aus. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt einzig von der finanziellen Unterstützung seiner vier Freundinnen (vgl. Z. 95 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026). Es ist offen, ob diese voneinander wissen und ob sie auch in Zukunft weiterhin bereit sind, ihn finanziell zu unterstützen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein festes Domizil. Er ist nirgends schriftenpolizeilich gemeldet und hat an der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 einzig ausgesagt, dass er «am ehesten» bei seiner Freundin O.________ gefunden werden könne (vgl. Z. 67, 79 f. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 76 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Januar 2026, wonach er «momentan» an der P.________ (Strasse) in Q.________ (Ortschaft) wohne). Diese Aussage deutet darauf hin, dass er offenbar gerade nicht dauerhaft und fix bei O.________ wohnhaft ist, sondern sich an verschiedenen Domizilen aufhält. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer drei weitere Freundinnen hat, bei welchen er sich ebenfalls aufhalten dürfte. Die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt mithin ein weiterer gewichtiger Fluchtanreiz dar. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 9. Januar 2026) eine nicht unerhebliche freiheitsentziehende Strafe droht (vgl. zum Strafrahmen: E. 9.2 hiernach). Auch dies stellt ein weiteres Fluchtindiz dar. Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend inkriminierten Delikte bereits ein weiteres Strafverfahren wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und Drohung, begangen als Ehegatte, hängig (vgl. den Strafregisterauszug vom 9. Januar 2026; vgl. auch die derzeit nicht verifizierbaren Angaben auf S. 4 des Haftantrags vom 9. Januar 2026, wonach gegen den Beschwerdeführer diverse weitere, ältere und nicht mit diesem Verfahren zusammenhängende Strafverfahren [Freiheitsberaubung, Veruntreuung, Misswirtschaft etc.] hängig seien). Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht ins Ausland abgesetzt hat (vgl. S. 8 der Beschwerde). Wie die Staatsan-

16 waltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2026 (S. 2) indes zu Recht darlegt, weisen die vorliegend zu untersuchenden Delikte eine neue kriminelle Energie des Beschwerdeführers auf. Einem Menschen mit einem Messer sieben Stichverletzungen zuzufügen, deutet auf eine sinkende Hemmschwelle beim Beschwerdeführer hin. Zureichende Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer auf einen Rechtfertigungsgrund resp. eine Provokation berufen könnte, liegen derzeit bei einer summarischen Prüfung nicht vor (vgl. E. 6.3 hiervor). Dem Beschwerdeführer droht angesichts dessen entgegen seiner Meinung in den abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026 (S. 2) eine deutlich empfindlichere Sanktion als bis anhin, was den Fluchtanreiz verstärkt, zumal das Opfer ein Schulfreund des Beschwerdeführers ist und eine Rückkehr ins bestehende soziale Umfeld – auch wenn der Beschwerdeführer über ein grosses soziales Umfeld auch ausserhalb des Opfers verfügen will (vgl. S. 2 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026) – zumindest erschwert erscheint. Was der Beschwerdeführer gegen die Fluchtgefahr einwendet, geht fehl. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass er bei O.________ oder seiner Mutter wohnen kann. Allerdings ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers («am ehesten» bei O.________ auffindbar) davon auszugehen, dass er dies derzeit nicht fix tut. Einer Verifizierung bei O.________ resp. der Mutter bedurfte es daher nicht und auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der Freundin des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2026, wonach sie mit dem Beschwerdeführer an der P.________ (Strasse) in Q.________ (Ortschaft) wohnhaft sei, vermag angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers nichts hinsichtlich der Annahme eines derzeit fehlenden festen Domizils zu ändern. Von einer Rechtsverweigerung durch eine Nichtabnahme von Beweismitteln (vgl. S. 8 der Beschwerde) kann offensichtlich nicht die Rede sein, zumal ein entsprechender Beweisantrag erst gar nicht gestellt worden ist. Gleichermassen trifft es offensichtlich nicht zu, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend Fluchtgefahr einzig die zivilrechtliche Anmeldung als massgeblichen Anknüpfungspunkt aufführt (vgl. vielmehr E. III/11.4 des angefochtenen Entscheides). Inwiefern eine Ermessensüberschreitung resp. ein Ermessensmissbrauch des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nirgends in der Schweiz schriftenpolizeilich gemeldet ist, vorliegen soll (vgl. S. 8 und 12 der Beschwerde), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Es ist evident, dass das Zwangsmassnahmengericht auch die zivilrechtliche Anmeldung der beschuldigten Person berücksichtigen darf. 8.3 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Anhaltspunkte vor (nahe, als Familie bezeichnete Angehörige im Kosovo und damit gewichtiger Auslandbezug; kein festes Domizil in der Schweiz; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; Drogenprobleme; drohende nicht unerhebliche freiheitsentziehende Sanktion). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (Schweizerische Staatsbürgerschaft; offenbar lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Tochter in der Schweiz, welche er indes nicht sehen darf). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland (insbesondere in den Kosovo) oder Untertauchen im Inland (etwa bei einer

17 seiner zurzeit unbekannten Freundinnen oder bei Kollegen) entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist klarerweise gegeben. 9. 9.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 9. Januar 2026, insbesondere den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2015 wegen Beschimpfung und Drohung) droht noch keine Überhaft (vgl. dazu auch S. 4 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026). Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung diverser Spuren und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers; allfällige daraus resultierende Folgeermittlungen; parteiöffentliche Befragung der Beteiligten und der Auskunftspersonen; Verifizierung des Geständnisses des Beschwerdeführers, insbesondere des Motivs; Feststellung des Tatmessers unter den sichergestellten Messern; Erstellung des Anzeigerapports durch die Kantonspolizei Bern; Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO inkl. Behandlung von allfälligen Beweisanträgen der Parteien und weiterer Beweismassnahmen; Erstellung der Anklageschrift; vgl. S. 4 des Haftantrags vom 9. Januar 2026 sowie S. 3 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2026) verhältnismässig, zumal insbesondere «K.________, K.________» – mutmasslich K.________ – zunächst noch ausfindig gemacht werden muss. 9.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO einzeln oder in Kombination zu erkennen, welche die bestehende Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen (Aushändigung Schweizer Pass und Identitätskarten; Meldepflicht bei der Polizeiwache Thun; Electronic Monitoring; Kontaktverbot) sind von vornherein

18 nicht geeignet, der Kollisionsgefahr zureichend zu begegnen, da auch durch ein Kontaktverbot nicht genügend garantiert werden kann, dass der Beschwerdeführer die kollisionsgefährdenden Personen nicht kontaktiert und mit diesen nicht kolludiert. Eine Meldepflicht, allenfalls verbunden mit einem Electronic Monitoring, vermag den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abzuhalten, in der Schweiz unterzutauchen oder die Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Verfahren daher ebenfalls nicht zureichend. Gleichermassen ist dem Beschwerdeführer betreffend die von ihm beantragte Aushändigung der Ausweispapiere entgegenzuhalten, dass er auch ohne diese die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch resp. eine Ermessensunterschreitung und Willkür des Zwangsmassnahmengericht rügt, da keine Ersatzmassnahmen von Amtes wegen geprüft worden seien (vgl. S. 6, 8, 12 f. der Beschwerde), ist ihm E. III/13.5 des angefochtenen Entscheides entgegenzuhalten, woraus ersichtlich ist, dass das Zwangsmassnahmengericht sehr wohl geprüft hat, ob allfällige Ersatzmassnahmen zum Zuge kommen könnten, was es indes verneint hat. Gleichermassen geht der pauschale Verweis auf die Brandkatastrophe in Crans Montana (vgl. S. 4 der abschliessenden Bemerkungen vom 2. Februar 2026) fehl, zumal der Einzelfall zu beurteilen ist. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. April 2026, angeordnet hat. Die Anordnung von Untersuchungshaft stellt weder eine Rechtsverweigerung noch ein Ermessensmissbrauch dar. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung ist ihm indes nur die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung keine Rückzahlungspflicht.

19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien alle nach dem Haftantrag neu erworbenen Akten aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte von CHF 900.00 trägt der Kanton Bern. 6. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Thun, Gerichtspräsidentin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

20 Bern, 3. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 20 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.02.2026 BK 2026 20 — Swissrulings