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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.06.2026 BK 2026 124

17. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,950 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verwertbarkeit von Beweismitteln, Entfernung aus den Akten | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 124 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln / Entfernung aus den Akten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2026 (BJS 25 12517)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 11. November 2025 einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ Einsprache und beantragte, sein Einvernahmeprotokoll aus den Akten zu entfernen sowie die in der Einsprachebegründung bezeichneten Aktenstellen des polizeilichen Anzeigerapports durch Schwärzung unkenntlich zu machen. Des Weiteren sei das Verfahren teilweise einzustellen und ein Strafbefehl zu erlassen. Eventualiter seien Zeugen zur Verwertbarkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen in der fraglichen Einvernahme zu befragen sowie der Beschwerdeführer zu einzelnen Vorwürfen erneut einzuvernehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin eine Stellungnahme der Kantonspolizei Bern vom 6. Februar 2026 ein. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 nahm und gab sie von der entsprechenden Stellungnahme Kenntnis (Ziff. 1) und wies die «Beweisanträge» des Beschwerdeführers ab (Ziff. 2). Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest (Ziff. 3), bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens (Ziff. 4), überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung der Hauptverhandlung und verzichtete auf eine entsprechende Vorladung (Ziff. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1) Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25.02.2026 sei aufzuheben. 2) Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland bzw. das Regionalgericht Berner Jura- Seeland sei anzuweisen, das Einvernahmeprotokoll von A.________ vom 05.05.2025, 00:15 Uhr, pag. 8-11, aus den amtlichen Akten BJS 25 12517 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 3) Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland bzw. das Regionalgericht Berner Jura- Seeland sei anzuweisen, die unter Ziff. IV.2 der vorliegenden Beschwerde zitierten Passagen im polizeilichen Anzeigerapport vom 10.06.2025 pag. 1-7, in den amtlichen Akten BJS 25 12517 durch Schwärzen unkenntlich zu machen. 4) Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5) Die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6) Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 10. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und lehnte den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 17. März 2026 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen-

3 heit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Beschwerde richtet sich entsprechend auch gegen Ziff. 2 der Verfügung, mit welcher seine «Beweisanträge» gestützt auf Art. 318 StPO abgewiesen wurden. Die Abweisung der «Beweisanträge» durch die Staatsanwaltschaft betrifft konkret die in der Einsprachebegründung vom 7. Januar 2026 gestellten Anträge auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers sowie auf Schwärzung entsprechender Passagen des Polizeirapports (Ziff. 1), eventualiter auf Befragung zweier Zeugen (Ziff. 5) sowie die erneute Befragung des Beschwerdeführers (Ziff. 6). In der Beschwerde wird insofern einzig der Entscheid über die Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel aus den Untersuchungsakten begründet. Dabei handelt es sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend wiedergibt, um einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft und nicht - wie aus der Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hervorgeht - um einen Beweisantrag. Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es vorliegend deshalb keines Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 143 IV 475 E. 2). 2.3 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). 2.4 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter oder der Sachrichterin (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurtei-

4 lung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle. 2.5 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.6-2.7) - einzutreten. 2.6 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Kenntnisnahme des Eingangs der Stellungnahme der Polizei (Ziff. 1), das Festhalten am Strafbefehl (Ziff. 3), die Kostenbestimmung des Einspracheverfahrens (Ziff. 4), die Überweisung des Verfahrens an das Regionalgericht (Ziff. 5) sowie den Verzicht auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung (Ziff. 6) richtet, da die Beschwerde insoweit nicht substantiiert ist (Art. 385 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Beschwerde hinsichtlich dieser Verfügungspunkte überhaupt möglich ist, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden. 2.7 Weiter kommt der Beschwerdekammer im Falle einer Gutheissung der Beschwerde – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO (Einstellung durch die Staatsanwaltschaft) und Art. 397 Abs. 4 StPO (Rechtsverweigerung/-verzögerung) – keine Weisungsbefugnis zu (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO). Entsprechend ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht anzuweisen seien, das betreffende Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (Rechtsbegehren 2) sowie die betreffenden Passagen im polizeilichen Anzeigerapport durch Schwärzen unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren 3), nicht einzutreten. 2.8 Sofern die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, die Beschwerde gehe durch das Verlangen des Erlasses eines neuen Strafbefehls zu weit (vgl. Ziff. 6 der Stellungnahme), verkennt sie, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein entsprechendes Begehren gestellt hat. 3. 3.1 Zum Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass sich am Abend des 4. Mai 2025 ein Verkehrsunfall ereignet hatte, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer vor Ort zum Unfallhergang. Die Einvernahme wurde auf dem vorgedruckten Formular «Polizeiliche Einvernahme Verkehrsunfall» dokumentiert. Nach Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers wurde die vorgedruckte Rechtsbelehrung für eine beschuldigte Person angekreuzt, die wie folgt lautet: «Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie sind aber verpflichtet gemäss Art. 51 SVG des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; 741.01] über den Unfallhergang Auskunft zu geben.

5 Sie können eine Verteidigung beiziehen und/oder eine Übersetzung verlangen». Die einzelnen Seiten des Protokolls wurden am 5. Mai 2025 um 00:15 Uhr vom Befrager C.________ unterzeichnet. Im Unterschriftsfeld wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte. 3.2 Die vom Beschwerdeführer in der Einsprachebegründung beantragte Entfernung dieses Einvernahmeprotokolls sowie der in den Polizeirapport vom 10. Juni 2025 eingeflossenen Aussagen wegen (angeblicher) Unverwertbarkeit verweigert die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die eingeholte Stellungnahme beim beteiligten Polizisten vom 6. Februar 2026 und mit Blick auf den Wortlaut der Belehrung nicht zur Aussage gezwungen und über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei. 3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Belehrung bei der fraglichen Einvernahme sei nicht korrekt bzw. ungenügend erfolgt, weshalb eine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vorliege und zudem eine Fernwirkung auf sämtliche Folgebeweise greife (Art. 141 Abs. 4 StPO). Zwar sei mit dem ersten Satz des Belehrungstextes eine Belehrung als Beschuldigter erfolgt. Der nachfolgende zweite Satz der Belehrung («Sie sind aber verpflichtet gemäss Art. 51 SVG über den Unfallhergang Auskunft zu geben») habe jedoch im Falle der Verweigerung der Aussage zum Unfallhergang zumindest implizit eine Sanktion angedroht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsbelehrung sei aufgrund ihres widersprüchlichen Inhalts für ihn vollständig unverständlich gewesen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die der Einvernahme vorangehende Rechtsbelehrung nicht zu beanstanden sei. Das Aussageverweigerungsrecht werde durch die Tatsache, dass das Formular die Aussageverweigerung erwähne und die Informationspflicht gemäss Art. 51 SVG anfüge, wonach über den Unfallhergang Auskunft zu geben sei, nicht relativiert. Der nemo-tenetur-Grundsatz bleibe gewahrt. Ferner werde keine strafbewehrte Pflicht begründet, als beschuldigte Person aktiv den Unfallhergang zu schildern. Die Belehrung sei knapp, aber materiell nicht falsch. 4. 4.1 Nach Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die beschuldigte Person ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt ist, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person kann nicht gezwungen werden, sich selbst durch Aussagen sowie sonstiges Verhalten zu belasten. Es gilt der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare und das privilege against self-incrimination (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 113).

6 4.2 Unterbleibt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, sind die Aussagen gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar. Unverwertbar sind auch sämtliche Folgebeweise, die ohne die vorangehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). 4.3 Art. 51 SVG regelt Verhaltenspflichten bei Unfällen auf öffentlichen Strassen, an denen ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Ereignet sich ein Unfall mit Personenschaden, haben gemäss Art. 51 Abs. 2 Satz 3 SVG alle Beteiligten bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Art. 56 Abs. 2 VRV erweitert diese Pflicht bei Personenschäden und bei Sachschäden auf die Fälle, in denen zwar keine gesetzliche Meldepflicht besteht, eine geschädigte Person aber freiwillig die Polizei beizieht. 4.4 Der «nemo tenetur»-Grundsatz kommt bereits vor der formellen Eröffnung eines Strafverfahrens zum Tragen, weshalb die Unfallbeteiligten, die als Unfallverursacher einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein können, nicht zur Aussage gezwungen werden dürfen. Sie können von der Polizei zwar aufgefordert werden, Angaben zum Unfallhergang zu machen. Auch müssen sie ihre Personalien bekanntgeben und auf Verlangen Ausweispapiere vorlegen. Eine Bestrafung oder Androhung einer Strafe, falls die betroffene Person Aussagen zum Unfallhergang verweigert, verstösst aber gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Findet eine erste protokollierte Befragung bereits auf der Unfallstelle statt, müssen Personen, die in einem späteren Strafverfahren als Beschuldigte infrage kommen, von der Polizei ausdrücklich auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie die weiteren Verteidigungsrechte hingewiesen werden (Art. 158 Abs. 1 StPO; UNSELD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 1. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 51 SVG). 5. 5.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Rechtsbelehrung rechtsgenüglich ist, insbesondere ob sie für den Beschwerdeführer verständlich war sowie ob durch den Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 51 SVG implizit eine Sanktion angedroht wurde und dadurch der nemo-tenetur- Grundsatz verletzt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Belehrung aufgrund ihres angeblich widersprüchlichen Inhalts für ihn als juristischen Laien unverständlich gewesen sei, erweist sich als unbegründet. Unbestritten und aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person vor der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht, seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 51 SVG sowie auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, hingewiesen wurde. Die Belehrung erfolgte damit ausdrücklich und vollständig. Durch die blosse zusätzliche Erwähnung der «Mitwirkungspflicht» gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz wird – wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt – das Aussageverweigerungsrecht nicht relativiert. Vielmehr wird der Vorrang des Aussageverweigerungsrechts durch dessen Vorrangstellung und unmissverständliche Formulierung als uneingeschränktes Recht verdeutlicht, auch wenn die Wortwahl hinsichtlich der strassenverkehrsgesetzlichen Belehrung auf dem Formular mit https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/source/document-link https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dqn5pxax3boj2f6mjvha

7 «verpflichtet» für Konstellationen wie vorliegend wenig geglückt erscheint und überprüft werden sollte. Massgeblich ist zudem nicht (nur) der genaue Wortlaut auf dem Protokoll, sondern die konkreten Umstände insgesamt. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, die Rechtsbelehrung verstanden zu haben (vgl. entsprechende Kreuzsetzung auf dem Protokoll). Bei Unklarheiten hätte offensichtlich die Möglichkeit bestanden, beim einvernehmenden Polizisten nachzufragen. Dass er sich seiner Stellung als beschuldigte Person, insbesondere seiner Verfahrensrechte bewusst und in der Lage war, diese wahrzunehmen, ist auch daraus zu schliessen, dass er vor der Einvernahme einen Rechtsanwalt kontaktierte (vgl. Verbal polizeiliches Einvernahmeprotokoll und Anzeigerapport vom 11. Juni 2025). Bei Unklarheiten über seine Rechte und Pflichten hatte er damit auch die Möglichkeit, bei seinem Rechtsanwalt nachzufragen. Ohnehin dürfte es notorisch sein, dass ein Rechtsanwalt seinem (potentiellen) Klienten rät, keine, insbesondere keine selbstbelastenden Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer verlangte weiter weder die Anwesenheit seiner Verteidigung noch ersuchte er um eine erneute telefonische Rücksprache mit dieser, was gerade bei Unklarheiten über eine allfällige Aussagepflicht oder einer allfälligen sanktionierten Aussageverweigerung zu erwarten wäre. Gemäss Anzeigerapport soll sich der Unfall zudem um ca. 19.30-20.30 Uhr ereignet haben. Dass der Beschwerdeführer um ca. 23.30 Uhr (Erscheinen des Beschwerdeführers vor Ort [vgl. Anzeigerapport]) bzw. um ca. 00.15 Uhr (Zeitpunkt der Einvernahme gemäss Einvernahmeprotokoll) massgeblich gesundheitlich beeinträchtigt war, ist wenig wahrscheinlich, auch wenn am Schluss im Einvernahmeprotokoll von ihm von «Schock» die Rede ist, zumal keine anderweitigen Hinweise dafür bestehen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert, wurde er doch bereits zweimal verurteilt, unter anderem wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Jahr 2019 (vgl. Strafregister des Beschwerdeführers vom 01.07.2025, pag. 22). Das in der Einsprachebegründung vorgebrachte Argument, wonach er nach Rücksprache mit seinem Anwalt die Aussage habe verweigern wollen und nur aufgrund einer angeblichen Äusserung des einvernehmenden Polizisten zu einer Aussagepflicht und im Hinblick auf versicherungsrechtliche Folgen dennoch ausgesagt habe (vgl. Einsprachebegründung, S. 4), wird im Beschwerdeverfahren ferner nicht mehr vorgebracht. Eine unzulässige Einflussnahme oder Druckausübung ist weder konkret aktenkundig noch begründet. Die Belehrung enthielt zudem keinerlei Hinweise auf nachteilige Folgen im Falle einer Aussageverweigerung, was vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird. Art. 51 SVG begründet keine strafbewehrte Pflicht, in einer Beschuldigteneinvernahme aktiv Auskunft zum Unfallhergang zu geben. Zwar stellt Art. 92 SVG die Verletzungen der Verhaltenspflichten bei Unfällen gemäss Art. 51 SVG unter Strafe. Nicht strafbar nach Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch die beschuldigte Person, die sich auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen kann. Das heisst, dass ihr weder die Verweigerung der Aussage noch allfällige falsche Angaben zum Unfallhergang strafrechtlich nach Art. 92 Abs. 1 SVG angelastet werden können (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 1. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 91 SVG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker mit Rücksicht auf den nemo-tenetur-Grundsatz nicht unter Strafandrohung verpflichtet

8 werden darf, etwa durch Aussagen über den Unfallhergang aktiv zu seiner eigenen Belastung beizutragen. Die gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV ist mit Rücksicht auf diesen Grundsatz einschränkend auszulegen (BGE 131 IV 36 E. 3.5.4). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 51 SVG habe implizit eine Sanktion angedroht, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zumal ausdrücklich und – wie oben aufgeführt – für den Beschwerdeführer verständlich (vgl. vorangehende Erwägung 5.1) auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, konnte dies auch nicht als sanktionierte Pflicht zur Selbstbelastung verstanden werden. Der Beschwerdeführer zeigt denn selbst nicht einmal auf, welche Sanktion ihm seiner Meinung nach angedroht wurde. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt demzufolge zum Schluss, dass keine Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes vorliegt und das Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2024 und die davon in den Polizeirapport vom 10. Juni 2025 eingeflossenen Aussagen des Beschuldigten verwertbar sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Aktenentfernung dementsprechend zu Recht verweigert. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post) Bern, 17. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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