Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 12 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2025 (BM 25 8218)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein (Ziff. 1). Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2), auferlegte die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 dem Beschuldigten (Ziff. 3), richtete dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Ziff. 4), setzte das Honorar für die amtliche Verbeiständung des Privatklägers durch Rechtsanwältin C.________ auf CHF 4'243.30 (inkl. Auslagen und MwSt) fest (Ziff. 5) und verfügte, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, nach Abschluss des Strafbefehlsverfahrens festgesetzt werde (Ziff. 6). Dagegen, insbesondere Ziff. 3 der Verfügung, führte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und A.________ seien die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 aufzuerlegen; die Kosten für die amtliche Verbeiständung des Privatklägers und für die amtliche Verteidigung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Subeventualiter sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und A.________ seien die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sowie die Kosten für die amtliche Verbeiständung des Privatklägers und für die amtliche Verteidigung, abzüglich jenes Anteils der Verteidigungskosten, der durch das DNA-Beschwerdeverfahren angefallen ist. 4. Subsubeventualiter sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, eine angemessene Kostenverteilung festzulegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 25 8218 und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde der Antrag auf Edition der amtlichen Akten BK 25 174 abgewiesen und festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme, wovon mit Verfügung vom 3. Februar 2026 mit dem Hinweis, dass damit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde, Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegten Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit – und Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) – einzutreten. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer ganz am Schluss seiner Beschwerde (Ziff. 27) eine formelle Rüge gegen den gegen ihn verhängten Strafbefehl vom 29. Dezember 2025 vorbringt, so liegt dies offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bei welchem lediglich die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 zu prüfen sind. Darauf ist nicht einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen seiner Beschwerde weiter zwei Eventualanträge, in welchen er über Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hinaus beantragt, ihm seien die Kosten einerseits für die amtliche Verbeiständung des (vom Beschwerdeverfahren nicht betroffenen) Privatklägers und andererseits für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers (eventualiter unter Abzug der nicht zurückzuerstattenden Verteidigungskosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 174) nicht aufzuerlegen und diese Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen (Anträge Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde). Dabei verkennt er, dass ihm mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 auferlegt wurden. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verbeiständung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung fand gerade nicht statt. Auch wenn dem Beschwerdeführer recht zu geben ist, dass man die Begründung der Verfügung («Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung»; S. 4 letzter Absatz der angefochtenen Verfügung) dahingehend auslegen könnte, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt hatte, ihm diese Kosten auch aufzuerlegen, zeitigt nur das Dispositiv einer Verfügung Rechtsfolgen und nicht deren Begründung. Im Dispositiv wurden nur die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 3). Hinsichtlich der Kosten für die amtliche Verbeiständung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung wurde in den entsprechenden Ziffern nur das Honorar in der Höhe festgesetzt bzw. die Festsetzung des Honorars auf den Zeitpunkt nach Abschluss des Strafbefehlsverfahrens verschoben. Eine Verlegung dieser (teilweise betragsmässig noch unklaren) Kosten wurde gerade (noch) nicht vorgenommen. Auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers ist damit nicht einzutreten. Es bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nur zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu Recht auferlegt hat. 3. Dem von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren BM 25 8218 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt bzw. strafrechtliche Vorwurf zugrunde:
4 Ausgangspunkt war die Meldung einer Mitarbeiterin der burgerlichen KESB am 27. Februar 2025 bei der Kantonspolizei im Zusammenhang mit einer aussergewöhnlichen Familiensituation. Die Melderin war die Beiständin des damals 10 Jahre alten D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), die insbesondere der Polizei einen Verdacht auf ein Sexualdelikt geschildert hatte. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Bekannter des Vaters des Straf- und Zivilklägers den Straf- und Zivilkläger diverse Male geküsst, umarmt und fotografiert habe, sich zudem gegenüber diversen Personen als Patenonkel des Straf- und Zivilklägers ausgegeben habe, gemeinsam mit dem Vater und dem Straf- und Zivilkläger auf einem Sofa geschlafen und dabei den Straf- und Zivilkläger in den Arm genommen habe sowie weiteres grenzüberschreitendes Verhalten dem Straf- und Zivilkläger gegenüber gezeigt habe (vgl. polizeilicher Anzeigerapport vom 14. Juni 2025 sowie Zusammenstellungen der Vorwürfe vom 27. Dezember 2024 bzw. vom 20. Januar 2025 in den Akten BM 25 8218). Am 20. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt darauf ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Kantonspolizei nahm daraufhin diverse Ermittlungshandlungen vor, insbesondere wurden verschiedene in die Familienkonstellation involvierte Personen, namentlich der Beschwerdeführer zweimal, der Straf- und Zivilkläger, die Beiständin, die Kindsmutter und der Kindsvater zweimal einvernommen. Da dem Beschwerdeführer auch nach Vornahme der Ermittlungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2025 eingestellt, wobei dem Beschwerdeführer allerdings Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 auferlegt wurden. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit
5 Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO). 4.2 Eine solche Kostenauflage kann sich unter anderem auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Art. 28 ZGB umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem das Recht auf Körper und Tod (sog. körperliches Selbstbestimmungsrecht) und das Recht am eigenen Bild (MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 28 ZGB). Das Recht am eigenen Bild beinhaltet, dass niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden darf, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren (MEILI, a.a.O., N. 19 zu Art. 28 ZGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Ermittlungen haben gemäss dem vorangehend Gesagten somit ergeben, dass es seitens des Beschuldigten zu Berührungen von D.________ an den Schultern, am Rücken, den Armen, der Brust und an den Beinen über der Kleidung sowie zu Umarmungen und Küssen auf die Wange, den Nacken und die Stirn gekommen sein dürfte. Diese Handlungen des Beschuldigten sind klar als übergriffig zu bewerten, zumal D.________ ihm offenbar mehrmals gesagt hat, dass ihm das unangenehm sei und er dies nicht möchte. Dennoch ist nicht jede Berührung oder Küssen eines Kindes strafbar. Vielmehr erfordert jedes Sexualdelikt einen sexuellen Bezug der Handlung. Dieser kann sich einerseits bereits aus der Handlung selbst oder aber aus dem Gesamtkontext ergeben. So ist bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Solange es «an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur Sexualität» fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein übli-
6 chen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine sexuellen Handlungen handelt (vgl. BSK StGB NIGGLI/WIPRÄCHTIGER Vor Art. 187, N. 34). […]. Dennoch hat der Beschuldigte das körperliche Selbstbestimmungsrecht von D.________ verletzt, indem er ihn trotz mehrfach geäusserter Ablehnung berührte und fotografierte. Das körperliche Selbstbestimmungsrecht, welches von der sexuellen Integrität zu unterscheiden ist, wird durch Art. 28 ZGB geschützt. Der Beschuldigte hat folglich durch die Verletzung einer zivilrechtlichen Norm die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht, weshalb die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 von ihm zu tragen sind (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde eine Verletzung von Art. 426 StPO geltend. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass das Strafverfahren vorliegend aufgrund der Schilderungen von Frau E.________ (Beiständin) eröffnet wurde. Die von ihr geschilderten Handlungen seien als Alltagshandlungen zu qualifizieren und nicht als strafrechtlich vorwerfbares Verhalten. Ausserdem habe sie die Handlungen gar nicht selbst beobachtet, sondern beziehe sich auf Berichte der Eltern des betroffenen Kindes. Da es sich beim mutmasslichen Opfer um ein Kind handle, sei es zwar nachvollziehbar und auch erwünscht, dass die Polizei die Sache genau untersuche. Jedoch rechtfertige das engagierte Eingreifen der Behörden keinesfalls die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenfolge, zumal Frau E.________ von einem «Bauchgefühl» gesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft räume in der Einstellungsverfügung selbst ein, dass es sich bei den Berührungen und Fotografien, die zur Kostentragung des Beschwerdeführers geführt hätten, um Handlungen mit einer «geringe[n] Intensität», die «eher alltäglich» seien und «nicht offensichtlich der Erregung» dienten, handle. Somit liege keinesfalls ein klarer Verstoss gegen Art. 28 ZGB vor. Selbst wenn ein solcher Verstoss gegen eine zivilrechtliche Norm bejahrt würde, stelle sich die Frage, ob dieser Verstoss klar nachgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer die Aussage verweigert habe, müsse hier auf die Aussagen von D.________ und seiner Eltern abgestellt werden. Bei den Aussagen der Eltern falle auf, dass diese zu Aggravierungen neigten. Bei D.________ wiederum bestehe aufgrund diverser Aussagen, die nicht altersadäquat seien, der Verdacht, dass seine Aussagen durch Äusserungen von erwachsenen Personen, etwa seiner Eltern, gefärbt seien. Daraus erhelle, dass der vorgeworfene Verstoss gegen die zivilrechtliche Norm nicht klar nachgewiesen sei, sondern dass unter anderem aufgrund der Motivationslage der Eltern Zweifel an der Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen bestünden. Eine eigentliche Aussagewürdigung aufgrund von Realkennzeichen habe darüber hinaus nicht stattgefunden, was zusätzlich dagegenspreche, von einem klar nachgewiesenen Normverstoss auszugehen. Schliesslich entstehe vorliegend eher der Eindruck, dass die Kostenfolge einen pönalen Charakter habe und nicht vordergründig zur Entlastung der Steuerzahlenden verhängt worden sei. Dies werde durch den Rapport der Kantonspolizei unterstrichen, woraus hervorgehe, dass die Behörden Antipathien gegen den Beschwerdeführer hegten, ihn aber strafrechtlich nicht belangen könnten und deshalb einen anderen Weg benötigten, um ihn zu massregeln.
7 6. 6.1 Für die Prüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 auferlegt hat, ist nach dem Gesagten entscheidend, ob sich die dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vorgeworfenen Handlungen aufgrund der vorhandenen (primär subjektiven) Beweismittel klar nachweisen lassen. 6.1.1 Was den Vorwurf des Fotografierens gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers angeht, ist vorab auf den polizeilichen Anzeigerapport betreffend Mobiltelefonauswertung des Beschwerdeführers hinzuweisen. In diesem wird festgehalten, dass auf ca. einem Fünftel der selbst erstellten Fotoaufnahmen (ca. 4'000) und ca. einem Zwanzigstel der selbst erstellten Videoaufnahmen (ca. 400) des Beschwerdeführers Kinder ersichtlich sind. Rund auf der Hälfte dieser Aufnahmen sei der Strafund Zivilkläger zu erkennen (Anzeigerapport vom 24. Juni 2025 S. 13). Damit lässt sich zunächst festhalten, dass der Beschwerdeführer den Straf- und Zivilkläger unzählige Male fotografiert haben dürfte, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird. 6.1.2 Der Straf- und Zivilkläger wurde am 9. April 2025 von der Polizei mittels Videoeinvernahme zur Sache befragt. Im Rahmen der freien Erzählung zur Sache führte er aus, der Beschwerdeführer habe ihn immer angefasst, er habe ihn am Nacken und an der Stirn geküsst (Einvernahme Straf- und Zivilkläger vom 9. April 2025 S. 3, 16:25 ff.). Auf die Nachfrage, wo er angefasst worden sei, deutete der Straf- und Zivilkläger auf die Schultern, die Oberarme, die Oberschenkel und den Kopf (S. 5, 26:30 ff.). Auf die Frage, wie die Berührungen durch den Beschwerdeführer für ihn gewesen seien, erklärte der Straf- und Zivilkläger, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) tausendmal gesagt habe, dass er aufhören solle. Der Beschwerdeführer habe dann gesagt, dass es gut sei, habe es dann aber immer wieder gemacht (S. 6, 31:55 ff.). Zu den Küssen meinte der Straf- und Zivilkläger auf Nachfrage, er habe ihn an der Stirn und an die Wange, einfach im Gesicht, geküsst (S. 6, 34:50 ff.). Zudem gibt er die Position und Situation wieder, in welcher der Beschwerdeführer ihn jeweils geküsst haben soll (S. 6, 36:45 ff.). Weiter sagte der Straf- und Zivilkläger aus, dass es auch zu Berührungen im Auto gekommen sei und zeigte dabei, wie er vom Beschwerdeführer jeweils an den Oberschenkeln gestreichelt worden war (S. 9, 55:50 ff.). Schliesslich bejahte der Straf- und Zivilkläger die Frage, ob er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er die Fotos nicht wolle, aber er (der Beschwerdeführer) höre ja nie zu (S. 8, 46:05 ff.). 6.1.3 Die Mutter des Straf- und Zivilklägers, F.________, wurde am 29. April 2025 von der Polizei einvernommen. Aus eigener Wahrnehmung kann sie lediglich ein Vorfall körperlicher Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Straf- und Zivilkläger wiedergeben, namentlich bei einer Playbackshow in G.________ (Ortschaft), als der Beschwerdeführer den Straf- und Zivilkläger hielt und umarmte (Einvernahme vom 29. April 2025 Z. 89 ff.). Der Vater des Straf- und Zivilklägers, H.________, wurde zweimal polizeilich einvernommen, am 13. Mai 2025 und am 21. Mai 2025. Anlässlich der zweiten Ein-
8 vernahme sagte er aus, der Beschwerdeführer habe den Straf- und Zivilkläger mehrmals unter dem T-Shirt angefasst, «kräbelet» und «gstrichelet» (Einvernahme vom 21. Mai 2025 Z. 25 f.). Weiter gab er an, der Beschwerdeführer habe den Straf- und Zivilkläger auf den Nacken, auf die Wange oder an der Stirn geküsst und der Straf- und Zivilkläger habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er von diesem nicht mehr geküsst werden wolle und er (der Kindsvater) habe dies ebenfalls gesagt (Einvernahme vom 21. Mai 2025 Z. 96, Z. 191 ff.). 6.1.4 Der Beschwerdeführer wurde – betreffend die hier interessierenden Vorwürfe – zweimal polizeilich einvernommen, am 8. April 2025 und am 3. Juni 2025. Auch wenn er zu den konkreten strafrechtlichen Vorwürfen mehrheitlich die Aussage verweigerte, so tätigte er vereinzelt Aussagen zur Sache. So sagte er aus, dass der Straf- und Zivilkläger darum gebeten habe, keine Fotos von ihm zu machen oder diese zu löschen (Einvernahme vom 8. April 2025 Z. 366). Er sei noch im Besitz von vielen Bilddateien, auf welchen der Straf- und Zivilkläger ersichtlich sei, habe aber diejenigen gelöscht, welche der Straf- und Zivilkläger gelöscht haben wollte (Einvernahme vom 8. April 2025 Z. 375, 378 ff.). Auf Vorhalt eines Auszuges der Dokumentation betreffend grenzüberschreitendes Verhalten, welche die Beiständin des Straf- und Zivilklägers bei der Polizei eingereicht hatte, wonach der Beschwerdeführer den Straf- und Zivilkläger in seinem Auto mehrfach am Bein berührt habe (6-7x vorgekommen), bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies zutreffend sei (Einvernahme vom 3. Juni 2025 Z. 121). Weiter bejahte der Beschwerdeführer, dass er den Straf- und Zivilkläger mehrfach umarmt habe (Einvernahme vom 3. Juni 2025 Z. 400). Schliesslich sagte der Beschwerdeführer aus, dass er den Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger ihm gesagt habe, dass er (der Straf- und Zivilkläger) von ihm (dem Beschwerdeführer) nicht mehr berührt werden wolle, anerkenne (Einvernahme vom 3. Juni 2025 Z. 523). 6.1.5 Aus den soeben zusammengefassten Aussagen erhellt zweierlei. Erstens kann davon ausgegangen werden, dass es zu körperlichen Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Straf- und Zivilkläger wie Umarmungen, Küsse auf Wange, Stirn oder Nacken, und Berührungen an den Beinen gekommen ist. Dies ergibt sich einerseits aus den übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers mit denjenigen seiner Eltern. Zudem deckt sich dies auch mit den Aussagen der Beiständin, wenn sie die Aussagen des Straf- und Zivilklägers ihr gegenüber wiedergibt (Einvernahme E.________ vom 19. März 2025 Z. 307 ff.). Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer – entgegen dem mit Beschwerde Ausgeführten – in seinen Einvernahmen im Grundsatz nicht, dass es zu diesen körperlichen Interaktionen gekommen ist, jedenfalls wenn es um Umarmungen und Berührungen an den Beinen des Straf- und Zivilklägers geht. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, die Eltern neigten zu Aggravierungen, kann dem – betrachtet man das Aussageverhalten der beiden als Ganzes – nicht gefolgt werden. Zwar bestehen gewisse kleinere Widersprüche zwischen den Aussagen der Eltern und denjenigen des Straf- und Zivilklägers (vgl. Beschwerde Ziff. 11), allerdings fällt an diversen Stellen auf, dass die Eltern darauf verzichten, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, obwohl das Verhältnis zwischen den beiden und dem Beschwerdeführer (nicht zuletzt aufgrund von mehrfachen Gefährdungsmeldungen des Letzteren) als zerrüttet bezeichnet werden muss. So sagten die Eltern bei-
9 spielsweise beide aus, dass es ihres Wissens nie zu sexuellen Handlungen bzw. zu mehr als den vorgeworfenen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Straf- und Zivilkläger gekommen sei (Einvernahme F.________ vom 29. April 2025 Z. 290; Einvernahme H.________ vom 21. Mai 2025 Z. 197, 397). Die Mutter des Straf- und Zivilklägers unterscheidet zudem genau, was sie nur vom Straf- und Zivilkläger gehört haben will, was auf eigener Wahrnehmung beruht und was sie nicht weiss bzw. wissen kann (Einvernahme F.________ vom 29. April 2025 Z. 243, 247, 262, 273, 316 und 330). Zweitens ist festzuhalten, dass die vorgeworfenen Zärtlichkeiten mindestens ab einem gewissen Punkt im zeitlichen Ablauf gegen den ausdrücklich geäusserten Willen des Straf- und Zivilklägers erfolgten. Auch diesbezüglich kann auf die übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und insbesondere des Vaters abgestellt werden (vgl. E. 6.1.2 und 6.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer äusserte sich auf den konkreten Vorhalt, ob der Straf- und Zivilkläger ihm gesagt habe, dass er nicht mehr berührt werden wolle, sehr ausweichend und berief sich darauf, die Frage falsch verstanden zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. Juni 2025 Z. 527 ff.). Auch dies deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass die vorgeworfenen Handlungen gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers erfolgten. Zum Vorwurf des Fotografierens lassen sich aus den amtlichen Akten im Übrigen dieselben Schlüsse ziehen: Hier ergibt sich bereits aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos vom Straf- und Zivilkläger aufgenommen und gespeichert hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet. Auch hier muss aufgrund der Aussagen der Beteiligten, allen voran des Straf- und Zivilklägers, davon ausgegangen werden, dass Letzterer den Aufnahmen von sich mindestens teilweise nicht zugestimmt hat. 6.2 Nach dem Gesagten ist das nachgewiesene Verhalten des Beschwerdeführers – entgegen seiner Auffassung – zivilrechtlich vorwerfbar. Namentlich hat er durch die ihm vorgeworfenen Handlungen das körperliche Selbstbestimmungsrecht sowie das Recht am eigenen Bild, beides Teilgehalte von Art. 28 ZGB, des Straf- und Zivilklägers verletzt. Die vorgeworfenen Handlungen bilden hier zudem die Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Vielmehr bringt dieser zu Recht vor, es sei nachvollziehbar und in einem solchen Fall sogar erwünscht, dass die Polizei den Sachverhalt genauer untersucht. Wenn der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Auferlegung aller durch das Verfahren verursachten Kosten (nach seiner Berechnung rund CHF 10'000.00) geltend macht, so ist er erneut darauf hinzuweisen, dass ihm mit der angefochtenen Verfügung lediglich Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 auferlegt wurden. Dies ist unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. 6.3 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde grundsätzlich gegen die Kostenauferlegung vorbringt, verfängt nicht. Wenn er die staatsanwaltschaftlich verwendeten Formulierungen in der angefochtenen Verfügung aufgreift, wonach die Handlungen von einer «geringen Intensität» und «eher alltäglich» seien und «nicht offensichtlich der Erregung» dienten, und daraus den Schluss zieht, es liege keines-
10 falls ein klarer Verstoss gegen Art. 28 ZGB vor, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Begründungsfragmente von der Staatsanwaltschaft lediglich verwendet wurden, um zu begründen, weshalb es an einem sexuellen Bezug der vorgeworfenen Handlungen fehlt und deshalb der strafrechtliche Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt ist, womit das Verfahren eingestellt wird. Auch wenn nicht strafrechtlich relevant, können die vorgeworfenen Handlungen ohne Weiteres eine Verletzung des (zivilrechtlichen) Persönlichkeitsrechts darstellen, wie hiervor erörtert wurde. Weiter führt der Beschwerdeführer diverse Musterbeispiele für die Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung an und macht geltend, bei diesen würden sich die jeweiligen Normverstösse objektiv beweisen lassen, was hier gerade nicht der Fall sei. Damit versucht der Beschwerdeführer eine zusätzliche Voraussetzung der Kostenauferlegung an die beschuldigte Person zu kreieren, nämlich die objektive Beweisbarkeit des Normverstosses. Dies ist allerdings weder von der Rechtsprechung noch von der Lehre vorgesehen. Mit Verweis auf die Erwägungen 6.1.1- 6.1.5 ist vorliegend aufgrund der Aussagen der Beteiligten von einem klaren Normverstoss gegen Art. 28 ZGB auszugehen. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, ergibt sich mindestens die Verletzung des Rechts am eigenen Bild aufgrund der zahlreichen Foto- und Videoaufnahmen des Strafund Zivilklägers auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers und somit – jedenfalls mitunter – aufgrund eines objektiven Beweismittels. Beim Argument, dass der Kostenfolge hier pönalen Charakter zukomme und es im Ergebnis den Behörden aus Antipathie zum Beschwerdeführer darum gegangen sei, diesen trotz Straflosigkeit irgendwie belangen zu können, handelt es sich um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Zwar erweist sich die in diesem Zusammenhang monierte Passage im polizeilichen Anzeigerapport, wonach der Beschwerdeführer «derart freundlich und kooperativ [war], dass dies im Sinne des Strafverfahrens bereits wieder verdächtig wirkte» als irritierend, jedoch ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt sind und sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit als rechtens erweist. 7. Nach dem Gesagten ist Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten von pauschal CHF 2'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem Anfechtungsobjekt hat die Staatsanwaltschaft verfügt, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, nach Abschluss des Strafbefehlsverfahrens festgesetzt wird (Dispositivziff. 6). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist damit durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per B-Post) Bern, 26. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.