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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.06.2026 BK 2025 642

18. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,671 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; üble Nachrede | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 642 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte Staatsanwältin A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Rechtsanwalt B.________ c/o C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2025 (BM 25 37217)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 24. November 2025 initiierte Strafverfahren gegen Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2025 Beschwerde bei Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 15. Dezember 2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. 4. Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 25 37217 und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft (unter Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung von diesen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vereinzelt Argumente vorbringt, die sich gegen die mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 verweigerte Besuchsbewilligung richten (vgl. bspw. Rz. 48, 53), ist ihm entgegenzuhalten, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen angeblicher Ehrverletzung durch gewisse Feststellungen in der Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2025 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit Argumente vorgebracht werden, die nichts mit der behaupteten Ehrverletzung zu tun haben und sich inhaltlich gegen die Verweigerung der Besuchsbewilligung richten, wären

3 diese in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2025 vorzubringen gewesen und sind hier nicht zu hören. Entsprechend ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Den Verfahrensakten BM 25 37217 und insbesondere der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. November 2025 lässt sich der folgende Vorwurf entnehmen: Hintergrund der angeblich strafbaren Handlung der Beschuldigten ist das von ihr bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben geführte Verfahren BA 24 464 gegen den Beschuldigten D.________. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchten die Rechtsanwälte E.________ und F.________ als Wahlverteidiger von D.________ darum, dass der Beschwerdeführer ebenso als Wahlverteidiger von D.________ zugelassen und ihm eine Besuchsbewilligung ausgestellt wird, was die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Verfügung vom 15. Januar 2025 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 6. Juni 2025 ab (BK 25 38-40). In der Folge ersuchte Rechtsanwalt F.________ am 10. Oktober 2025 erneut um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer, was die Beschuldigte als verfahrensleitende Staatsanwältin der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 erneut abwies. Der Begründung dieser Verfügung lässt sich unter anderem der folgende Passus entnehmen (S. 3): Wie bereits bekannt laufen vorliegend komplexe Ermittlungen gegen den Beschuldigten (und weitere [Mit-]Betreiber von Call Centern [separates Verfahren]) wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation, wobei dem Beschuldigten insbesondere vorgeworfen wird, in sogenannten Call Centern tätig gewesen zu sein, die dazu gedient haben sollen, Online-Anlagebetrüge durchzuführen. Wie ebenfalls bereits bekannt besteht die Führungsebene der kriminellen Organisation mutmasslich hauptsächlich aus israelischen Staatsangehörigen. Die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe wiegen schwer, sodass der Beschuldigte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe, auf keinen Fall unter fünf Jahren, zu rechnen hat (vgl. auch die Ausführungen in Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 14. Oktober 2025). Die Ermittlungen sind wie bereits erwähnt noch im Gange, wobei die Fluchtgefahr wie auch die Kollusionsgefahr weiterhin ausgeprägt sind, weshalb am 14. Oktober 2025 seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht beantragt wurde, die über den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 19. April 2026, zu verlängern. Betreffend die Kollusionsgefahr sei erwähnt, dass sich die Umstände seit der letzten Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für B.________ in Begleitung von Rechtsanwalt F.________ am 15. Januar 2025 nicht zugunsten des Beschuldigten verändert haben, zumal er nach wie vor sämtliche Anschuldigungen von sich weist bzw. die Aussage verweigert. Eine Kollusionsgefahr bei Erteilung einer (unüberwachten) Besuchsbewilligung für B.________ in Begleitung von Rechtsanwalt F.________ kann damit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, unter anderem da B.________ bereits mehrere beschuldigte Personen (insbesondere auch israelische Staatsangehörige) in ähnlich gelagerten Fällen vertreten hat, die in ähnlichen Ländern wie der Beschuldigte deliktisch tätig gewesen sein sollen (Betreiben von Call Centern zum Zweck der Begehung von Online Anlagebetrügen im grossen Stil; vgl. Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2025).

4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Begründung ehrverletzend, da die Beschuldigte dabei feststelle, dass von ihm eine Kollusionsgefahr ausgehe. Werde die Begründung als Ganzes gewürdigt, werde dem Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Vornahme einer strafbaren Handlung unterstellt. Darüber hinaus impliziere die Verfügung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sog. Organized Crime Group, die international Online-Anlagebetrüge begehe. Mit Eingabe vom 24. November 2025 stellte der Beschwerdeführer deshalb Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zudem ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VO- GELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 48 vom 13. April 2021 E. 7). 5. 5.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Wer dasselbe wider besseres Wissen tut,

5 wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 5.2 Wer gemäss Art. 14 StGB handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich z.B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen (BGE 135 IV 177 E. 4, 118 IV 153 E. 4b, 106 IV 179 E. 3b, 98 IV 90 E. 4a; je mit Hinweisen). Zu ihren Aufgaben gehört nämlich auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben beispielsweise auch gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 123 IV 97 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen; RIKLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt (Rz. 5 ff.): Schon der Wortlaut dieser Bestimmung [Anmerkung der Kammer: Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO] macht klar, dass die Kollusionsgefahr bei der beschuldigten Person und nicht bei einer dritten Person vorliegen muss. Der Vorwurf, Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken zu wollen, richtet sich immer gegen die beschuldigte Person und nicht gegen Dritte. Die Gefahr, welcher mit der Untersuchungshaft begegnet werden soll, muss also immer von der beschuldigten Person ausgehen, andernfalls unter diesem Titel keine Haft gerechtfertigt wäre. Es ist somit unzutreffend, dass die hier Beschuldigte beim Privatkläger eine Kollusionsgefahr ortet und ihm eine Kollusionsbereitschaft unterstellt. Aus diesem Grund sind die zitierten Ausführungen in der Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2025 nicht geeignet, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Auch aus der Feststellung, dass der Privatkläger in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrere beschuldigte israelische Staatsangehörige vertreten hat, die mit gleichem modus operandi Call Center zum Zweck der Begehung von Online-Anlagebetrügen betrieben haben wie D.________, kann solches nicht geschlossen werden (vgl. Strafanzeige Rz 24). Kollusionsgefahr besteht auch dann, wenn der beschuldigten Person die Möglichkeit gegeben wird, unbeaufsichtigt mit Personen zu sprechen,

6 die mangels konkreter Fall- und Aktenkenntnis gar nicht beurteilen können, ob die Weitergabe von Informationen der Kollusion dient oder nicht. Ebenso denkbar ist, dass die nicht am Verfahren beteiligte Drittperson in einen Interessenskonflikt mit eigenen Klienten gerät, denen sie die kollusionsgeeigneten Informationen aufgrund ihrer (anwaltlichen) Treuepflicht weitergeben muss. Dieser Aspekt ist auch von den privaten Wahlverteidigern bei der Weitergabe von Informationen an den Privatkläger zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung zu verstehen, dass die Führungsebene der kriminellen Organisation hauptsächlich aus israelischen Staatsangehörigen besteht. Damit wirft die Beschuldigte dem Privatkläger kein unehrenhaftes Verhalten vor, sondern weist lediglich auf die Gefahr von Interessenkollisionen hin. Solches ist weder ehrverletzend noch diskriminierend, da wertfrei (vgl. Strafanzeige Rz 25). Und selbst wenn man die Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2025 als Ganzes für den Privatkläger als ehrverletzend qualifizieren würde, könnte sich die Beschuldigte auf Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen, da sie sich dabei auf die obergerichtliche Argumentation im Beschwerdeentscheid vom 6. Juni 2025 (BK 25 38-40) beruft, welche sie in guten Treuen für wahr halten durfte. [Zusammenfassende Erkenntnisse aus BK 25 38-40]. In diesem Zusammenhang wirft der Privatkläger der Beschuldigten nun vor, sie habe seither keine Neubeurteilung der Kollusionsgefahr vorgenommen und deshalb am 20. Oktober 2025 wider besseres Wissen gehandelt. Deshalb könne sie sich weder auf Art. 14 StGB berufen, noch dürfe sie zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen werden (vgl. Strafanzeige Rz 21, 32, 39). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ihre Annahme, dass von D.________ [recte: D.________] weiterhin eine Kollusionsgefahr ausgehe, durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (KZMG) am 24. Januar und am 28. April 2025 bestätigt wurde (KZM 25 132 und 25 862). Dass sich an dieser Situation etwas geändert und das KZMG in seinem jüngsten Haftverlängerungsentscheid das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint hätte, wird vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Mit keinem Wort wird dargelegt, was sich seit der Auslieferung von D.________ [recte: D.________] an die Schweiz in Bezug auf die Kollusionsgefahr verändert haben soll, das geeignet wäre, die Bedenken der Beschwerdekammer in Bezug auf die Stellung und Funktion des Privatklägers im gesamten (internationalen) Ermittlungskomplex zu beseitigen. Darüber hinaus wäre die materielle Richtigkeit der Verfügung vom 20. Oktober 2025 im Beschwerdeverfahren zu prüfen und nicht im Rahmen einer Ehrverletzungsklage gegen die verfügende Staatsanwältin. Inwiefern die Beschuldigte den Privatkläger in ihrer Verfügung der Begehung eines Delikts beschuldigt haben soll (vgl. Strafanzeige Rz 35 i.V.m. Rz 39), lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Deshalb braucht auf diesen unbegründeten Vorwurf nicht näher eingegangen zu werden. Dass es dem Privatkläger in den Jahren 2021 bis 2022 im Kanton G.________ offenbar erlaubt worden ist, beschuldigte Personen nebst und gemeinsam mit deren Schweizer Verteidigung zu 'vertreten' (vgl. Strafanzeige Rz 37), ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Gerade in komplexen Verfahren mit zahlreichen Tatverdächtigen und unterschiedlichem Aussageverhalten sind die Konstellationen in Bezug auf die Kollusionsgefahr sehr vielfältig und selten ähnlich, sodass kein verfahrensübergreifendes Recht auf unüberwachte Besuche einer beschuldigten Person angerufen werden kann. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der angezeigte Straftatbestand ganz offensichtlich weder objektiv noch subjektiv erfüllt ist, weshalb kein Verfahren anhand zu nehmen ist.

7 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2025 demgegenüber zusammengefasst und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant vor, die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Kollusionsgefahr bei einem Dritten verortet werden könne und ihm damit auch keine derartige Unterstellung gemacht worden sei, sei schlicht falsch. Das ergebe sich einerseits aus einer zitierten Passage der Verfügung vom 15. Januar 2025 und andererseits aus Randziffer 8 der angefochtenen Verfügung. Der Vorwurf der Kollusion sei vor dem Hintergrund von Art. 303-305 StGB immer auch ein Vorwurf, sich mutmasslich strafbar zu machen. Weiter insinuiere die Staatsanwaltschaft durch die wiederholte Begründung, wonach die Führungsebene der kriminellen Organisation hauptsächlich aus israelischen Staatsangehörigen bestehe, dass der Beschwerdeführer – auch israelischer Staatsangehöriger – Teil der kriminellen Organisation sei, was offensichtlich ehrverletzend sei. Dieses Begründungselement sei im Übrigen vor dem Hintergrund von Art. 261bis StGB zu prüfen. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als Anzeigeerstatter nicht verpflichtet sei, die rechtlichen Aspekte darzulegen, sondern einzig gehalten sei, einen hinreichenden Tatverdacht zu schildern, was er mit der ursprünglichen Strafanzeige gemacht habe. Schliesslich sei unklar, wie die Staatsanwaltschaft – ohne die Beschuldigte je einvernommen zu haben – zum Schluss komme, der angezeigte Straftatbestand sei auch subjektiv nicht erfüllt. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2026 vor, der Kernvorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei in der Verfügung vom 20. Oktober 2025 eine Kollusionsgefahr unterstellt worden, treffe nicht zu. Auch der Hinweis, der Beschwerdeführer könne mangels Aktenkenntnis nicht beurteilen, ob die Weitergabe von Informationen kollusionsgeeignet sei, und es könne zu Interessenkonflikten kommen, stelle keine Tatsachenbehauptung über ein unehrenhaftes Verhalten dar. Es handle sich dabei um eine wertfreie prozessuale Risikobeurteilung im Rahmen der Begründung eines Zwangsmassnahmengesuchs bzw. eines Besuchsentscheids. Selbst wenn einzelne Formulierungen als ehrenrührig verstanden würden, seien sie in Ausübung einer gesetzlichen Aufgabe und zur Begründung einer verfahrensleitenden Verfügung erfolgt. Das Handeln im Rahmen amtlicher Pflichten sei nach Art. 14 StGB rechtmässig, soweit die Ausführungen sachbezogen und erforderlich seien. 6.4 Die Beschwerdekammer erachtet die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Staatsanwaltschaft begründet ausführlich und überzeugend, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde, womit auf die zitierten Ausführungen verwiesen wird (vgl. E. 5.1). Ergänzend dazu hält die Beschwerdekammer – im Hinblick auf das mit Beschwerde Vorgebrachte – die nachfolgenden Erwägungen für angezeigt. 6.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass der Vorwurf der Kollusion an eine nicht beschuldigte Person gerade mit Blick auf Art. 305 StGB den Vorwurf strafbaren Verhaltens miteinschliessen und vor diesem Hintergrund theoretisch ehrenrührig sein kann. Was der Beschwerdeführer dabei jedoch verkennt ist der Umstand, dass ihm in der von ihm monierten Passage der Verfügung vom 20. Oktober 2025 keine (auch keine indirekten) Kollusionshandlungen vorgeworfen

8 werden. So stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass sich Ausführungen zur Kollusionsgefahr als Haftvoraussetzung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO immer auf die beschuldigte Person beziehen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Liest man die Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2025 vor diesem allein einschlägigen Hintergrund, erhellt, dass die Staatsanwaltschaft bloss festhält, inwiefern sich an der bereits zuvor bestehenden vom dort Beschuldigten D.________ ausgehenden Kollusionsgefahr nichts geändert hat. Dass im selben Absatz auch der Name des Beschwerdeführers fällt, liegt offensichtlich nicht etwa daran, dass auch ihm indirekt eine Kollusionsgefahr unterstellt würde, sondern vielmehr daran, dass es in der genannten Verfügung darum ging zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Besuchsbewilligung für Besuche bei D.________ im Regionalgefängnis Bern ausgestellt werden kann (vgl. auch den Betreff im Rubrum der Verfügung vom 20. Oktober 2025). Selbst wenn man aber die Kollusionsgefahr auch auf den Beschwerdeführer beziehen wollte, wird damit bloss ein objektiv in Betracht zu ziehendes Risikoszenario gezeichnet. Wenn man – der Interpretation des Beschwerdeführers folgend – sagen will, im Falle der Ausstellung der beantragten Besuchsbewilligung bestehe die Gefahr von Kollusionshandlungen durch den Beschwerdeführer, so skizziert man bloss die Möglichkeit, dass es im Falle eines alternativen Zukunftsszenarios möglicherweise zu – notabene auch unbewussten bzw. nicht strafbaren – Kollusionshandlungen durch den Beschwerdeführer kommen könnte. Diesem hypothetischen (weil eben gerade durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung entgegengewirkten) Szenario kann schlicht keine die strafrechtliche Ehre tangierende Wirkung zuerkannt werden. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er aus der Begründung, wonach «die Führungsebene der kriminellen Organisation mutmasslich hauptsächlich aus israelischen Staatsangehörigen besteht», eine Ehrverletzung gegen ihn, da er auch israelischer Staatsangehöriger sei, konstruieren will. Dass dieser Schluss logisch nicht richtig sein kann, ist geradezu offensichtlich. An keiner Stelle wird auch nur die leiseste Andeutung gemacht, dass der Beschwerdeführer einer dieser Personen aus der Führungsebene der kriminellen Organisation sein könnte. Im Gegenteil erklärt die Beschuldigte in der Verfügung vom 20. Oktober 2025 vielmehr, der Beschwerdeführer habe bereits mehrere beschuldigte Personen (insbesondere auch israelische Staatsangehörige) in ähnlich gelagerten Fällen vertreten. Diese Angabe über den Beschwerdeführer als einen in Israel praktizierenden Rechtsanwalt vermag weder zu erstaunen noch ehrverletzend zu sein. Nur am Rande sei bemerkt, dass die im vorangehenden Absatz zitierte Aussage entgegen dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den Tatbestand von Art. 261bis StGB unproblematisch ist. Es handelt sich hierbei nur um eine Zusammenfassung bereits bekannter Ermittlungsergebnisse. Inwiefern dadurch der Beschwerdeführer oder Dritte (notabene in strafrechtlich relevanter Weise) herabgesetzt oder diskriminiert würden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert. 6.4.3 Selbst wenn man – entgegen dem soeben Erwogenen – von einer tatbestandsmässigen üblen Nachrede durch die entsprechenden Äusserungen in der Verfü-

9 gung vom 20. Oktober 2025 ausgehen wollte, wäre eine Nichtanhandnahme des Verfahrens mit Blick auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB angezeigt. Mit Verweis auf die in E. 5.2 dargelegten Grundsätze können sich Beamte wie die hier Beschuldigte als verfahrensleitende Staatsanwältin auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, wenn sie in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Dies gilt jedenfalls solange die ehrverletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sich die Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht – auch auf den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB berufen könnte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (insbesondere Rz. 8 f. derselben) verwiesen werden. 6.4.4 Zusammenfassend scheitert die behauptete Strafbarkeit der Beschuldigten gleich aus diversen Gründen. Zunächst ist in der Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2025 keine die Ehre des Beschwerdeführers verletzende Äusserung ersichtlich. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, wäre sie allerdings durch die Rechtfertigungsgründe von Art. 14 StGB bzw. subsidiär vom Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gedeckt. So oder anders ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2025, mit welcher das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde, nicht zu beanstanden. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal als unterliegend auch gilt, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme, womit ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Stv. Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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