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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.03.2026 BK 2025 616

25. März 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,949 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 616 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid, Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2025 (BM 25 4971)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 4971) wegen Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Gegen diese Verfügung erhob dieser, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 20. Januar 2026 mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten wird oder nicht. Nach Mitteilung des Beschwerdeführers, dass keine Einigung gefunden werden konnte, gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Januar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht im Schreiben vom 16. Januar 2026 weitere materielle Ausführungen zum Beschwerdegegenstand. Bei der Beschwerdefirst handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme korrekt ausführt, sind die Ausführungen vom 16. Januar 2023 nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit offensichtlich verspätet erfolgt. Die darin vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben demnach im Beschwerdeverfahren unbeachtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 23. September 2024 in C.________ (Ort), mit seinem E-Bike einen Personenwagen touchiert, gegen diesen getreten und dadurch einen Schaden am Fahrzeug verursacht zu haben.

3 4. 4.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie aArt. 255 Abs. 1 StPO (DNA-Probenahme und -Profilerstellung) eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 4.2 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbständige Rolle, sondern soll nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (WEISSENBER-

4 GER, a.a.O., N. 75 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Art. 260 StPO regelt die erkennungsdienstliche Erfassung, bei der die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden können. Eine solche ist auch bei Übertretungen möglich. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei für eine erkennungsdienstliche Erfassung zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll, aber auch zur Aufklärung anderer - auch künftiger - Delikte von gewisser Schwere, falls erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in solche verwickelt sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 1B_171/2021). Vorliegend wird A.________ einer Sachbeschädigung, begangen am 23.09.2024 in C.________ (Ort), verdächtigt. Damit mit den beiden Tatzeugen, welche beide im Ausland wohnhaft sind, rechthilfeweise eine Fotodokumentation durchgeführt werden kann, in der neben Fotos von anderen Personen auch ein Foto des Beschuldigten enthalten ist, ist eine erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ notwendig. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er beim Fahren stets einen Visierhelm trage, welcher seinen Kopf sowie die obere Gesichtshälfte vollständig verdecke. Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung diene in keiner Weise der Eruierung rund um den angeblichen Tathergang, da allfällige Tatzeugen das Gesicht des Beschwerdeführers aufgrund dieses Visierhelms unmöglich hätten erkennen können. Somit handle es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers weder um ein belastendes noch ein entlastendes Beweismittel für den durch die Staatsanwaltschaft aufzuklärenden Vorfall. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei kein geeignetes Beweismittel zur Aufklärung des Vorfalls vom 23. September 2024. Es werde von der Staatsanwaltschaft weder vorgebracht noch begründet, dass die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung anderer respektive künftiger Delikte von gewisser Schwere diene, in welche der Beschwerdeführer verwickelt sein solle. Folglich sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung unverhältnismässig, weshalb die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die beiden Personen, die sich während dem Vorfall im Personenwagen befunden hätten, durch die Kantonspolizei telefonisch kontaktiert worden seien und sich zu einer Einvernahme berei-

5 terklärt hätten. Eine der beteiligten Personen habe dabei angegeben zu denken, die unbekannte Täterschaft auf einer Fotoverweisung wiederzuerkennen. Die andere Person habe nicht abschliessend bestätigten können, ob sie die Täterschaft wiedererkennen würde, sie würde dies jedoch versuchen. Bei dieser Ausgangslage sei die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, auf den das Fahrrad mit dem von beteiligten Personen genannten Kontrollschild eingelöst sei, geeignet, als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat beizutragen. Die beiden Tatzeugen hätten den Täter gesehen und fühlten sich grundsätzlich in der Lage, diesen anhand einer Fotoverweisung wiederzuerkennen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Velohelm mit Visier getragen habe, schliesse dies nicht aus, dass man sein Gesicht hinreichend erkennen und ihn später anlässlich einer Fotoverweisung wiedererkennen oder ausschliessen könne. Ein Fotovorhalt sei demnach geeignet, den Beschwerdeführer als Täter zu identifizieren oder auszuschliessen. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet wurde. Vorliegend besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Das beim Vorfall gefahrene E-Bike war auf seinen Namen eingelöst, weshalb eine grundsätzliche Vermutung besteht, dass er das Fahrrad am besagten Tag genutzt hat. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das E-Bike regelmässig verleihe, nichts zu ändern, zumal er in keiner Weise darlegt, wer am besagten Tag – an seiner Stelle – das auf ihn eingelöste E-Bike gefahren haben soll. Das Argument, dass er stets einen Visierhelm trägt, hilft dem Beschwerdeführer nicht. So ist es trotz eines Visierhelms nicht ausgeschlossen, das Gesicht der einen solchen Helm tragenden Person zu erkennen. Die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Beweiserhebung ist i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO jedenfalls ohne weiteres geeignet, zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich Täterschaft zu gewinnen. Die effektive Durchführung wird zeigen, ob die beiden Tatzeugen den Beschwerdeführer identifizieren können oder nicht. Die erkennungsdienstliche Erfassung muss sodann erforderlich sein. Die beiden im Personenwagen befindlichen Tatzeugen erklärten sich bereit, an einer Einvernahme teilzunehmen und eine mögliche Täterschaft gegebenenfalls wiederzuerkennen zu können. Die erkennungsdienstliche Erfassung ermöglicht vorliegend insbesondere die Durchführung einer Fotoverweisung. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich an den Vorfall nicht zu erinnern scheint bzw. keine Aussagen dazu macht (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. Januar 2025), besteht keine mildere Massnahme, um den beiden im Ausland wohnhaften Tatzeugen eine Identifikation des mutmasslichen Täters zu ermöglichen. Alternativ gleich geeignete, aber weniger eingreifende Massnahmen werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Massnahme erweist sich daher als erforderlich. Zuletzt muss die Massnahme auch zumutbar sein. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um einen leich-

6 ten Grundrechtseingriff (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Identifikation des mutmasslichen Täters einer gemäss den aktenkundigen Fotos nicht unbedeutenden Sachbeschädigung. Vorliegend wurde die Erfassung zur Aufklärung einer Straftat (eines Vergehens) angeordnet, für die der hinreichende Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist. Die Massnahme ist daher auch im engeren Sinne verhältnismässig und zumutbar. 6. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig angeordnet worden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, E.________ (per B-Post) Bern, 25. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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