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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2026 BK 2025 578

8. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,810 Wörter·~29 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; Urkundenfälschung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 578 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs, Wucher etc.

2 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2025 (BM 24 45043)

3 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die mit Strafanzeigen vom 12. November 2024 und vom 14. Januar 2025 von F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierten Strafverfahren gegen A.________ bzw. unbekannte Mitarbeitende verschiedener kantonaler Behörden (B.________ [nachfolgend: Beschuldigte 2], D.________ [nachfolgend: Beschuldigte 4], E.________ [nachfolgend: Beschuldigte 5]) sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Wucher, Betrugs, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie ungetreuer Amtsführung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben, die Anzeigen seien aufzutrennen, der Rückgriff sei aufzuheben, die Nichtanhandnahme sei in eine Verfahrenseinstellung umzuwandeln und die Aussage der Beschuldigten 3 sei dem Vertrag «Spezialzustellung Post» gegenüberzustellen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 2-5 sowie der Generalsstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2025 bzw. 29. Dezember 2025 verzichteten die Beschuldigte 5 und die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme; die Beschuldigten 2-4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und teilte mit, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen erachtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe verfasste frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 rügt der Beschwerdeführer an unterschiedlicher Stelle mehrere angeblich schwere Verfahrensfehler. Zunächst moniert er die gleichzeitige Behandlung zweier unterschiedlicher Strafanzeigen in der angefochtenen Verfügung. Weiter behauptet er eine unzureichende Begründung der

4 Nichtanhandnahmen, da sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränke, seine Ausführungen in den Strafanzeigen zu entkräften (Ziff. 1 der Beschwerde). Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise die Nichtanhandnahme verfügt. Da sie Aussagen einer Beschuldigten eingeholt habe, wäre vielmehr nur noch eine Einstellung des Verfahrens in Frage gekommen (Ziff. 3 der Beschwerde). Schliesslich fehle auf der angefochtenen Verfügung die Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt (Ziff. 9 der Beschwerde). Auf diese Punkte ist im Folgenden einzeln einzugehen: 3.1 Zur Frage der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Strafanzeigen hat sich die Beschwerdekammer bereits in den Verfahren BK 25 116 (Beschluss vom 25. Februar 2026 E. 6.1 und 6.2) und BK 25 280 (Beschluss vom 25. März 2026 E. 4) – jeweils mit unterschiedlichen Ergebnissen – geäussert. In erstgenanntem Beschluss hat die Beschwerdekammer die gleichzeitige Beurteilung von 29 Strafanzeigen in einer einzigen Verfügung als Verletzung der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren taxiert (Beschluss des Obergerichts BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 6.2.3). Demgegenüber hat die Beschwerdekammer im zweitgenannten Beschluss die gleichzeitige Beurteilung von fünf Strafanzeigen als rechtskonform angesehen, da sich die dort betroffenen Strafanzeigen allesamt gegen A.________ gerichtet und im Kern gleichgelagerte Vorwürfe betroffen hätten und zudem sämtliche Verfahren mit identischer Begründung nicht an die Hand genommen worden seien (Beschluss des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 4.3 und 4.4). Die hier zu beurteilende Konstellation liegt wesentlich näher an derjenigen im letztgenannten Beschluss. Hier waren lediglich zwei Anzeigen zu beurteilen, zudem richteten sich beide Strafanzeigen ursprünglich gegen A.________ (der Name der Beschuldigten 3 wurde erst im Verlauf staatsanwaltschaftlicher Abklärungen ermittelt). Zudem nimmt der Beschwerdeführer in seiner späteren Anzeige vom 14. Januar 2025 Bezug auf die Anzeige vom 12. November 2024 und stellt damit den Konnex zwischen den beiden Verfahren selbst her. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Anzeigen in einer Nichtanhandnahmeverfügung abgehandelt hat. Wie bereits in den obgenannten Beschlüssen wird die Staatsanwaltschaft jedoch darauf hingewiesen, dass sie künftig jedwede Strafanzeige – sofern kein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 29 f. StPO besteht und entsprechend eine formelle Vereinigungsverfügung ergeht – einzeln zu prüfen und zu bearbeiten hat. 3.2 Zur sinngemäss geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die Grundsätze, wann ein behördlicher Entscheid ausreichend begründet ist, bereits erläutert wurden (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 8.1). In der gebotenen Kürze ist damit lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdekammer – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – hier keine unzureichende Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens ausmachen kann. Die Staatsanwaltschaft fasst in der angefochtenen Verfügung zunächst die beiden Strafanzeigen des Beschwerdeführers inhaltlich zusammen, legt kurz die theoretischen Grundlagen der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO dar und begründet anschliessend für

5 die einzelnen angezeigten Straftatbestände, inwiefern das angezeigte Verhalten keine Strafbarkeit begründet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zum wiederholten Male gleiche oder ähnliche Lebenssachverhalte in Zusammenhang mit angeblichem behördlichen Fehlverhalten anzeigt und ihm bereits mehrfach erläutert wurde, inwiefern diese kein strafbares Verhalten beinhalten. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überwiesen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vornehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). 3.3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeigen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bei der Schweizerischen Post AG unter Verweis auf Art. 145 StPO um schriftliche Beantwortung verschiedener konkreter Fragen zum angezeigten Sachverhalt, namentlich zur «Spezialzustellung Post» des Zahlungsbefehls am 11. November 2024, ersucht. Aufgrund ausgebliebener Rückmeldung wiederholte die Staatsanwaltschaft ihr Ersuchen am 11. März 2025 und 6. Mai 2025. Mit dem expliziten Verweis auf Art. 145 StPO, welcher den schriftlichen Bericht als Einvernahmesurrogat zum Gegenstand hat, wird klar, dass es sich hier nicht mehr um eine «einfache Stellungnahme» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, welche noch vor der Eröffnung des Verfahrens im Rahmen der eigenen staatsanwaltschaftlichen

6 Feststellungen zulässig wäre. Vielmehr muss das Ersuchen als Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft interpretiert werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Sachverhaltskomplex der «Spezialzustellung Post» des Zahlungsbefehls vom 11. November 2024 und den daraus fliessenden Vorwurf der Urkundenfälschung gegen die Beschuldigte 3 faktisch (wenn auch ohne entsprechende formelle Verfügung i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO) ein Strafverfahren eröffnet und wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, diesen Verfahrensteil durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen. 3.3.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es nach dem soeben Erwogenen faktisch eröffnet worden war und demnach für den betroffenen Verfahrensteil eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 59 vom 26. November 2025 E. 4.3; BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5.3; BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten. 3.3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Er kann im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.3.5 Davon ist auch hier auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen

7 Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Verfahrensteil, der eigentlich mit einer Einstellungsverfügung hätte abgeschlossen werden müssen, wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 3.4 Nach Art. 54 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bedürfen unter anderem Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten einer Genehmigung durch die Leitung der regionalen Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass ihm die angefochtene Verfügung vom 13. November 2025 zunächst ohne die Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt am 27. November 2025 zugestellt wurde. Die Genehmigung wurde jedoch am 5. Dezember 2025 nachgeholt und dem Beschwerdeführer die (inhaltlich unveränderte) Verfügung vom 13. November 2025 anschliessend erneut eröffnet. Zwar haftet der ersten Eröffnung der Verfügung damit ein Mangel an, dieser kann durch die erneute Eröffnung allerdings als geheilt gelten, zumal dem Beschwerdeführer dadurch, dass der Inhalt nicht verändert wurde und er bereits die erste Verfügung frist- und formgerecht anzufechten imstande war, aus der ersten mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist. Die (mutmasslich irrtümliche) Eröffnung der angefochtenen Verfügung zunächst ohne Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt bleibt damit folgenlos. 4. 4.1 Mit Strafanzeige vom 12. November 2024 wirft der Beschwerdeführer einer ihm zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Mitarbeiterin der Schweizerischen Post AG (Anmerkung der Kammer: in der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass es sich dabei um die Beschuldigte 3 handelt) vor, eine Falschbeurkundung begangen zu haben, indem sie dem Beschwerdeführer am 11. November 2024 einen Zahlungsbefehl in dessen Briefkasten gelegt und auf der zum Zahlungsbefehl gehörenden Zustellbescheinigung eine Zustellung durch persönliche Übergabe an den Adressaten angegeben haben soll. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei aber nie eine persönliche Übergabe des Zahlungsbefehls an ihn erfolgt. Weiter sollen sich unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 2 des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben, indem sie angeblich einen Zahlungsbefehl fabriziert und diesen durch das Verwenden einer nicht rechtskonformen Zustellmethode dem Beschwerdeführer zugestellt hätten. Zudem beschuldigte er eine nicht näher definierte Täterschaft des Betrugs und Wuchers aufgrund einer überhöhten Portogebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls. 4.2 Mit Strafanzeige vom 14. Januar 2025 wirft der Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeitenden der Beschuldigten 2 vor, gestützt auf ein nicht vorhandenes Betrei-

8 bungsbegehren einen Zahlungsbefehl erlassen und dadurch eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Dem Beschwerdeführer soll dadurch ein unrechtmässiger Nachteil entstanden sein, was einem Amtsmissbrauch entspreche. Zudem soll es innerhalb der Beschuldigten 2 zu Kompetenzüberschreitungen gekommen sein, indem unberechtigterweise XML-Daten verwendet worden seien. Auch dabei handle es sich um Amtsmissbrauch. Weiter wird unbekannten Mitarbeitenden der Beschuldigten 4 vorgeworfen, unberechtigterweise Daten an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weitergeleitet und sich damit einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht zu haben. Zudem wirft der Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeitenden der Beschuldigten 5 vor, unrechtmässig Forderungen der Beschuldigten 5 an die Beschuldigte 4 abgetreten und sich dabei der ungetreuen Amtsführung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht zu haben. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Nichtanhandnahme in Bezug auf die angezeigten Delikte wie folgt: Urkundenfälschung In Bezug auf die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 11.11.2024 wurden von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei der Schweizerischen Post AG Informationen zur Zustellungsart eingeholt. Gemäss Angaben der Schweizerischen Post AG vom 14.02.2025 sei die Zustellung ordnungsgemäss an den Schuldner selbst mit dessen Einsicht in die Betreibungsunterlagen erfolgt. Die vom Anzeigenden geschilderte Zustellung des Zahlungsbefehls steht den Angaben der Schweizerischen Post AG diametral entgegen. Ein Zahlungsbefehl gilt als Betreibungsurkunde (BGE 97 III 107, E. 1) und ist dem Schuldner grundsätzlich persönlich auszuhändigen. Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt in erster Linie das Betreibungsamt, der Nachweis wird mittels Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl erbracht. Dem Schuldner steht jedoch ein Gegenbeweis zu (BSK SchKG- ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 10). Zugestellt wurde die Sendung durch C.________, Mitarbeiterin der Schweizerischen Post AG. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Strafanzeige von F.________ an die entsprechende Zustellerin, C.________, richtet. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Eine Falschbeurkundung begeht derjenige, der eine Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung ausdrücklich, dass die Täterschaft in der Absicht gehandelt haben muss, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Erforderlich ist somit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente, eine Täuschungsabsicht sowie eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (BGE 141 IV 369, E. 7.4, m.w.V.). Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht von C.________ hindeuten würden. Durch die vom Anzeigenden vorgeworfene Falschbeurkundung hätten der Beschuldigten keine Vorteile erwachsen können. Eine Schädigungsabsicht zum Nachteil des Anzeigenden ist in keiner Weise erkennbar. Es kann demnach offengelassen werden, ob es sich bei der Zustellbescheinigung auf dem betroffenen Zahlungsbefehl um eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB handelt und ob die objektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB erfüllt sind.

9 Dem Anzeigenden steht bezüglich der angeblich fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls der Beschwerdeweg gemäss den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) offen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht Beschwerde-, Klage- oder Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Amtsmissbrauch [Rechtliche Grundlagen]. Die Beschuldigungen wegen Amtsmissbrauchs gegenüber den Mitarbeitenden des Betreibungsamtes des Kantons Bern, welche der Anzeigende in seinen Schreiben vom 12.11.2024 und vom 14.01.2025 formuliert, können lediglich als Behauptungen eingestuft werden. Es fehlt an jeglichen objektiven Beweismitteln, welche die Behauptungen stützen könnten. Derartige Behauptungen bieten offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich ein hinreichender Tatverdacht für eine mögliche strafbare Handlung oder Unterlassung ergeben könnte. Verletzung des Amtsgeheimnisses [Rechtliche Grundlagen]. Der Anzeigende beschuldigt in seinem Schreiben vom 14.01.2025 Mitarbeitende der D.________ und des E.________ der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden würde verunmöglicht, wenn jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gleichkäme. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informationen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern (KDSG, BSG 154.04) vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen. Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Ungetreue Amtsführung [Rechtliche Grundlagen]. Der Vorwurf des Anzeigenden gegenüber Mitarbeitenden des E.________ bezüglich ungetreuer Amtsführung ist insofern unbegründet, als dass die Weitergabe von Daten an die D.________ zwecks Vollzugs des Zahlungsverkehrs den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt. Die D.________ ist gern. Art. 8 Abs. 1 Bst. I der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (OrV FIN, BSG 152.221.171) für den Vollzug des Zahlungsverkehrs zuständig. Wucher und Betrug Für seine Vorwürfe des Wuchers und des Betrugs liefert der Anzeigende keine weiterführende Begründung oder Belege, die seinen Verdacht stützen. Den Strafanzeigen vom 12.11.2024 und vom 14.01.2025 können keine Hinweise entnommen werden, die einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

10 die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5.3 5.3.1 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich

11 oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5.3.2 Gemäss Art. 312 machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 5.3.3 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 5.3.4 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 5.3.5 Des Wuchers hat sich u.a. zu verantworten, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 StGB). 5.3.6 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, ungetreuer Amtsführung, Wuchers und Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen bzw. teilweise faktisch eingestellt hat. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Zur Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der «Spezialzustellung Post» des Zahlungsbefehls vom 11. November 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, bei den Ausführungen der Schweizerischen Post AG vom 14. Februar 2025 (Anmerkung der Kammer: Beantwortung des staatsanwaltschaftlichen Fragebogens vom 3. Februar 2025), wonach die Zustellung ordnungsgemäss an den Schuldner selbst mit dessen Einsicht in die Betreibungsunterlagen erfolgt sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Weiter entgegnet der Beschwerdeführer, bei der «Spezialzustellung Post» erfolge die Zustellung lediglich per Einwurf in den Briefkasten, was nicht rechtsgenüglich sei.

12 Die Beschwerdekammer sieht keinerlei Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Stellungnahme der Schweizerischen Post AG, wonach der hier interessierende Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 am selben Datum durch die Beschuldigte 3 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde, zu zweifeln. Insbesondere deckt sich dies auch mit der von der Staatsanwaltschaft bei der Beschuldigten 2 eingeholten telefonischen Auskunft bezüglich Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls (vgl. Telefonnotiz vom 29. Januar 2025). Gemäss dieser würden Zahlungsbefehle immer zuerst per normaler Postzustellung zugestellt. Wenn dies scheitere, werde der Befehl dann direkt mit der «Spezialzustellung Post» zugestellt, bei welcher der Postbeamte den Zahlungsbefehl persönlich dem Schuldner übergebe. Eine Besonderheit bestehe darin, dass bei der Spezialzustellung – im Unterschied zu eingeschriebenen Postsendungen – nicht der Empfänger die Zustellung per Unterschrift bestätige, sondern der zustellende Postbeamte. Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Tatverdacht, dass es im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 11. November 2024 zu einer Urkundenfälschung der Beschuldigten 3 kam. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass eine Strafbarkeit der Beschuldigten 3 spätestens bei der fehlenden Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht scheitern würde. Der Beschwerdeführer verkennt hierzu, dass es sich bei der Schädigungsabsicht nicht bloss um eine Strafzumessungsfaktor, sondern um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Fehlen eine Strafbarkeit entfallen lässt. 6.3 Zum Amtsmissbrauch bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2025 nichts vor, was die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. November 2025 zu entkräften vermöchte. Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Strafanzeigen ergibt sich unter diesem Titel kein Verdacht auf konkret begangene strafbare Handlungen. 6.4 Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit der angeblich illegalen Weitergabe von Daten bzw. Forderungen bleibt einzig anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits unzählige Male der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten ausführlich erklärt wurde, wobei insbesondere aufgezeigt wurde, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die D.________ bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die D.________ zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind (vgl. bspw. Beschlüsse des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Wenn der Beschwerdeführer einmal mehr rügt, es bestehe gegenüber der Beschuldigten 4 eine Nichtschuld und die Beschuldigte 4 sei für das Inkasso von Forderungen der Beschuldigten 5 nicht zuständig, so wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits mehrfach widerlegte Argumentationslinie und ist damit nicht zu hören. 6.5 Zu guter Letzt ergibt sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige vom 12. November 2024 durch die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte postalische

13 Gebühr von CHF 30.00 für die Spezialzustellung des Zahlungsbefehls kein Verdacht auf ein Vermögensdelikt wie Wucher oder Betrug. Gemäss Auskunft der Post handelt es sich bei den CHF 30.00 um die normale Gebühr für die Spezialzustellung von Betreibungsurkunden (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2025 Ziff. 4). 6.6 Die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung erweist sich nach Gesagten als rechtens. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an der Staatsanwaltschaft darzulegen, dass alles mit rechten Dingen zu und her geht. Die Staatsanwaltschaft darf im Gegenteil erst ein Strafverfahren eröffnen bzw. weiterführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf strafbare Handlungen vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte (bzw. teilweise die Einstellung hätte verfügen müssen). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen und diesen wie folgt begründet hat: Dem Anzeigenden wurde bereits in unzähligen Nichtanhandnahmeverfügungen (insb. BM 24 44760; BM 25 21721; BM 25 1040) die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses, und der ungetreuen Amtsführung, ausführlich erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch die angezeigten Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllt werden und entsprechend keine Untersuchung eröffnet wird. Stattdessen konstruiert der Anzeigende Strafbarkeiten mit eindeutig unhaltbaren Begründungen, indem er den beschuldigten Personen wider besseres Wissen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses, ungetreue Amtsführung, Wucher und Betrug unterstellt. Seine Behauptungen sind offensichtlich ungeprüft und grobfahrlässig erfolgt. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf F.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in:

14 Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 7.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Soweit er vorbringt, seine Anzeige sei nicht grobfahrlässig gewesen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm unbestrittenermassen die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB und des Betrugs (Art. 146 StGB) bereits wiederholt erläutert wurden. Kommt notorisch hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Gleichwohl reichte er am 12. November 2024 und am 14. Januar 2025 erneut inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeigen ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4, BK 23 434 vom 24. Oktober 2024). Soweit der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. Schliesslich vermag die im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers daran, dass in materieller Hinsicht die Strafanzeigen offensichtlich unbegründet waren und damit einen Rückgriff zu rechtfertigen vermögen, nichts zu ändern. 7.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der zuständigen Staatsanwältin Befangenheit durch Vorbefassung vor, ohne indessen konkrete Anträge zu stellen (Ziff. 2 Bst. f der Beschwerde). Aus seinen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). 8.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin G.________ stehe aufgrund von Vorbefassung im Ausstand und verfalle damit in

15 Amtsmissbrauch, da sie in Unzuständigkeit verfügt habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. 8.4 Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'400.00. Aufgrund der (teilweisen) Gehörsverletzung (vgl. E. 3.3 oben) rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 trägt. Eine weitergehende Kostenausscheidung zu Lasten des Kantons Bern aufgrund der vorerst mangelhaften Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt sich hingegen nicht. Der Rest, ausmachend CHF 1'200.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 9.2 Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026). 9.3 Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2), hätte der Beschwerdeführer für die erlittene Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Umfang der vom Kanton zu tragenden Verfahrenskosten an sich Anspruch auf eine Entschädigung. Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat der Beschwerdeführer als Privatkläger seinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren jedoch zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, was er vorliegend unterlassen hat. Zudem betreffen die notwendigen Aufwendungen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit so oder anders keine Entschädigung auszurichten. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2-5 sind ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden im Umfang von CHF 1'200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. 5. Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 2-5 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 578 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2026 BK 2025 578 — Swissrulings