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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.06.2026 BK 2025 553

22. Juni 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·7,630 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädigung etc. / Beweisanträge | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 553 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 13. Oktober 2025 (BA 22 2109)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Unterdrückung von Urkunden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge gemäss Ziff. 1-5 des Schreibens des Strafklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, vom 9. September 2025 ab. Gleichentags stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 17. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 1 der (Einstellungs-)Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 13. Oktober 2025 (BA 22 2109) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Unterdrückung von Urkunden weiterzuführen. 3. Es sei die Ziffer 1 der (Beweis-)Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 13. Oktober 2025 (BA 22 2109) aufzuheben. 4. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, anzuweisen, die nachfolgend aufgeführten beantragten Beweise gemäss dem Schreiben des Privatklägers vom 9. September 2025 zu erheben: - Es sei die sich in den amtlichen Akten befindliche Videosequenz CH04-20220914-075818-080635- 002000000000 im Rahmen eines Sachverständigengutachtens durch eine / einen Sachverständige/n für Lippenlesen analysieren zu lassen. - Es sei beim Mobilfunkanbieter von C.________ die Anrufliste der ausgehenden Anrufe der Rufnummer E.________ für den Vormittag des 14. September 2022 einzuholen. - Es seien die weiteren an der Beschlagnahme teilnehmenden Mitarbeiter des AVET sowie der Kantonspolizei Bern zu identifizieren und zum Geschehen zu befragen. - Es sei der Eintrag in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) vom 14. September 2022 zu edieren und in die Akten aufzunehmen. - Es sei die per 14. September 2022 erstellte Vollstreckungsverfügung durch geeignete IT- Sachverständige wiederherstellen zu lassen und den amtlichen Akten zuzuführen. Mit Verfügung vom 14. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322

3 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung rügen, dass seine mit Schreiben vom 9. September 2025 gestellten Beweisanträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025. Er begründet alsdann indes einzig, weshalb die Einstellung wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Unterdrückung von Urkunden seiner Auffassung nach nicht rechtens sein soll (vgl. die entsprechenden Titel in Ziff. II/C/2, II/C/3 und II/C/4 der Beschwerde). Bezüglich Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Nötigung und ungetreuer Amtsführung liegt demgegenüber keine resp. bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung keine zureichende Begründung vor. Der Beschwerdeführer zeigt insoweit nicht auf, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es reicht nicht aus, einzig vorzubringen, dass es keineswegs feststehe stehe, dass das Verhalten der Beschuldigten anlässlich der unrechtmässigen Vollstreckung des Kälberhalteverbots keinen Straftatbestand erfüllt habe (vgl. dazu S. 4 der Beschwerde). Soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 1 auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Amtsführung, Nötigung und Sachbeschädigung angefochten wird, ist hierauf folglich mangels konkreter Begründung nicht einzutreten. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommt (vgl. RIKLIN/BÄHLER, in: Kommentar StPO, 3. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 385 StPO mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 4.1 und 5.1). 2.3 Wenn im vorliegenden Beschluss von «Beschlagnahmung» die Rede ist, ist dieser Begriff nicht im Rechtsinne von Art. 263 ff. StPO, sondern umgangsprachlich als «Wegnahme» bzw. «Entziehen» zu verstehen. 3. 3.1 Am 14. September 2022 vollstreckte die Beschuldigte namens des Amtes für Veterinärwesen (nachfolgend: AVET) das mit Verfügung vom 17. Juni 2021 angeordne-

4 te, vermeintlich in Rechtskraft erwachsene Kälberhalteverbot und nahm dem Beschwerdeführer auf dessen Bauernhof 19 Kälber weg. Die Kantonspolizei Bern leistete dem AVET Vollzugshilfe, wobei zwei Polizisten zunächst den Bauernhof betraten und mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahmen. Als die Beschuldigte gemeinsam mit zwei weiteren Polizisten um die Ecke bei der Bühneneinfahrt kam, wo der Beschwerdeführer in Anwesenheit der beiden anderen Polizisten auf einer Festbank sass, eskalierte die Situation. Der Beschwerdeführer ging die Beschuldigte verbal an und versuchte, um den Tisch herumzugehen, der ihn von der Beschuldigten trennte. Zudem spuckte er der Beschuldigten ins Gesicht, als diese dabei war, ihm ein Schriftstück betreffend die Vollstreckung des Kälberhalteverbots auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer wurden Handschellen angelegt und er wurde – da er nicht aufhörte zu schreien – ins Spital F.________ überführt. Von einer fürsorgerischen Unterbringung wurde in der Folge abgesehen (vgl. die amtlichen Akten, insbesondere die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2024 eingereichten Videoaufnahmen seines Bauernhofes). 3.2 Am 13. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Unterdrückung von Urkunden sowie gegen die Kantonspolizisten wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Körperverletzung. Er machte – soweit die Anschuldigungen gegenüber der Beschuldigten betreffend – geltend, dass diese ihm seine 19 Kälber weggenommen habe, obwohl sie das nicht gedurft habe. Er habe gegen das Kälberhalteverbot beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Als am 14. September 2022 zwei Polizisten bei ihm geklingelt und ihm erklärt hätten, dass sie seine Kälber holen kämen, habe er ihnen erwidert, dass noch ein Verfahren hängig sei und sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Kälber halten dürfe. Er habe sein Mobiltelefon hervorgeholt und seinen Rechtsanwalt anrufen wollen. Auf einmal seien weitere Polizisten und die Beschuldigte um die Ecke gekommen. Da er dieser bereits im Jahr 2016 ein Hausverbot erteilt habe, sei er aufgestanden und habe sie gefragt, was sie hier wolle. Hierauf hätten ihn zwei Polizisten an den Armen gepackt und ihm das Mobiltelefon weggenommen. Die Beschuldigte habe ihm ein Blatt hingelegt und erklärt, dass das eine Verfügung zur Beschlagnahme seiner Kälber sei. Er habe ihr geantwortet, dass er nicht glaube, dass sie ihm seine Kälber wegnehme. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass das nicht gehe. Er habe der Beschuldigten ins Gesicht gespuckt und ihr gesagt, dass sie verschwinden solle. Hierauf seien ihm Handschellen angelegt und er sei ins Spital Burgdorf gefahren worden. Die Beschuldigte habe die vorgelegte Verfügung wieder mitgenommen und einfach vernichtet. Sein Rechtsanwalt habe mehrfach erfolglos versucht, das Dokument zu erhalten. Dies sei nachteilig für ihn im Verfahren vor dem AVET. 3.3 Nach Einholung polizeilicher Unterlagen, den Einvernahmen der beschuldigten Personen und des Beschwerdeführers, der Edition von Akten aus konnexen Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie diverse Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Beschwerde-

5 verfahren betreffend Kälberhalteverbot), bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: WEU; Aufsichtsrechtliche Anzeige) sowie beim AVET (Staatshaftungsverfahren) und nach Eingang der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Videoaufnahmen bezüglich das Ereignis vom 14. September 2022 auf seinem Bauernhof stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die fünf Kantonspolizisten geführte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Körperverletzung am 11. Juni 2024 ein. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 24 262 vom 24. Januar 2025 ab. Am 18. Januar 2025 wurde die Beschuldigte erneut staatsanwaltschaftlich einvernommen. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die gegenständliche Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass gegen die Beschuldigte massgeblich zwei Anschuldigungen im Raum stünden (Anordnung des Vollzugs eines noch nicht rechtskräftigen Kälberhalteverbots und Vernichten des dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorgelegten Dokuments, welches das Wann und Wie der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand gehabt habe). Hinsichtlich der ersten Anschuldigung sei unbestritten, dass die Beschuldigte am 14. September 2022 ein Kälberhalteverbot habe vollstrecken lassen, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei, weil sie die Rechtskraft nicht vorgängig abgeklärt habe. Bei den ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Straftatbeständen handle es sich allesamt um Vorsatzdelikte (Art. 312, 314, 144, 186 und 181 StGB). Das Vorgehen der Beschuldigten könne als einfache, allenfalls grobe Sorgfaltspflichtverletzung charakterisiert werden, jedoch keinesfalls als eventualvorsätzliche Inkaufnahme des letztlich verwirklichten Risikos. Weil mangels Vorsatzes kein Straftatbestand erfüllt sei, sei das Verfahren in dieser Hinsicht einzustellen. Hinsichtlich der zweiten Anschuldigung (Dokumentenvernichtung) sei festzustellen, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 bzw. 5 StGB gehandelt habe. Der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung sei daher ebenfalls nicht erfüllt. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage

6 ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. 4.2.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB strafbar. 4.2.3 Bei den Straftatbeständen von Art. 312 und 186 StGB – gleichermassen wie bei denjenigen von Art. 144, 181, 254 und 314 StGB – handelt es sich um Vorsatzdelikte; eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgehttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1

7 rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.3.2, 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 2.2.1 ff., 6B_646/2024, 6B_713/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB macht sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bildund Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB). Urkunden im Sinne des Strafrechts sind mithin verkörperte Erklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion). Danach muss eine Urkunde im Wesentlichen drei Funktionen erfüllen: Erstens muss sie eine Gedankenerklärung stofflich fixieren, zweitens muss sie zum Beweis bestimmt und geeignet sein und drittens den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen lassen (MAUSBACH/STRAUB, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 110 StGB; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Keine Urkunde ist der Entwurf, soweit er erkennbar eine unfertige Erklärung ist. Dazu gehören etwa nur als Schriftprobe hergestellte Schriftstücke, blosse private Aufzeichnungen (Erinnerungsnotizen) oder rein innerbetriebliche Aufzeichnungen, soweit ihnen nicht bereits in diesem Bereich (für Buchführung oder Revision) Bedeutung zukommt. Es fehlt hier entweder schon am Erklärungswert oder jedenfalls an der Beweisbestimmung der Gedankenerklärung. Einem fertigen Entwurf kann indessen, soweit er in den Rechtsverkehr gelangt, Urkundenqualität zukommen (BOOG, a.a.O., N. 33 und 54 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Unterdrückung von Urkunden einzustellen ist und keine weitergehenden Beweismassnahmen angezeigt sind. Zur Begründung wird vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. S. 2 ff. der Einstellungsverfügung und S. 1 f. der Beweisverfügung). Die dagegen in https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.06.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+439+E.+7.3.1%22+%22Sorgfaltspflichtverletzung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.06.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+439+E.+7.3.1%22+%22Sorgfaltspflichtverletzung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.06.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+439+E.+7.3.1%22+%22Sorgfaltspflichtverletzung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.06.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+439+E.+7.3.1%22+%22Sorgfaltspflichtverletzung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.06.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+439+E.+7.3.1%22+%22Sorgfaltspflichtverletzung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9

8 der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungs- und Beweisverfügung zu ändern. Ad: Vorwurf des Amtsmissbrauchs 4.4.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 14. September 2022 ein Kälberhalteverbot vollstrecken wollte, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, weil sie die Rechtskraft nicht vorgängig abgeklärt hatte. Eine diesbezügliche Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs kommt indes nur in Betracht, soweit ihr ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Auf ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten kann vorliegend aufgrund der gegebenen Umstände bei Fehlen eines Geständnisses nicht geschlossen werden: 4.4.2.1Hinsichtlich der Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos (Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Kälberhalteverbots) lässt sich den Akten entnehmen, dass der Entscheid der WEU, mit welchem die Beschwerde gegen das vom AVET angeordnete Kälberhalteverbot abgewiesen, dem Beschwerdeführer für die Auflösung der Kälberhaltung eine neue Frist bis zum 31. August 2022 angesetzt und die Kälberhaltung ab 1. September 2022 verboten wurde, vom 17. Juni 2022 datiert. Die gesetzliche Beschwerdefrist gegen Entscheide der WEU beträgt 30 Tage (Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und die WEU nimmt praxisgemäss Rücksprache mit dem AVET, wenn es vom Verwaltungsgericht zu einer Beschwerdevernehmlassung aufgefordert wird (vgl. Z. 48 ff., 80 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson G.________ [Mitarbeiterin der WEU] vom 23. November 2023; Z. 47 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson H.________ [Mitarbeiter der WEU] vom 23. November 2023; vgl. auch Z. 80 f., 117 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Mai 2023). Im vorliegenden Fall unterblieb diese Rücksprache, weil das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Juli 2022 dem Beschwerdeführer ausnahmsweise eine verlängerte Frist bis am 3. Oktober 2022 für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gewährt hatte (vgl. Z. 36 ff., 53 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von G.________ vom 23. November 2023; Z. 39 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von H.________ vom 23. November 2023). Die Beschuldigte wollte das Kälberhalteverbot am 14. September 2022 vollstrecken, mithin knapp drei Monate nach dem Entscheid der WEU an. Unter gewöhnlichen Umständen wäre in dieser Zeitspanne entweder die Rechtskraft des Kälberhalteverbots eingetreten oder das AVET wäre durch die WEU kontaktiert und auf das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Dass hier ausnahmsweise keine der beiden Fälle eingetreten ist, war für die Beschuldigte nicht ohne Weiteres erkennbar, zumal es sich hierbei offensichtlich um eine ausserordentliche Konstellation gehandelt hat, welche so offenbar noch nie eingetreten war (vgl. Z. 39 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von H.________ vom 23. November 2023). Die Beschwerdekammer geht daher mit der Staatsanwaltschaft einig, dass das Risiko, ein nicht rechtskräftiges Kälberhalteverbot zu vollstrecken, zwar objektiv vorhanden war, indes aus damali-

9 ger Sichtweise als vergleichsweise gering erschien, was gegen Eventualvorsatz spricht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei in der Verantwortung des AVET als Vollstreckungsbehörde und damit der Beschuldigten gelegen, die Rechtskraft der Verfügung vorab abzuklären, trifft dies zu. Zugleich gilt es aber auch die offenbar seit über zehn Jahren bestehende und gelebte Praxis zu berücksichtigen, wonach jeweils die WEU das AVET über Beschwerden gegen Verfügungen und damit die damit einhergehende fehlende Rechtskraft informierte (vgl. Z. 36 ff., 53 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von G.________ vom 23. November 2023; Z. 39 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von H.________ vom 23. November 2023). Aufgrund dessen kann durch das Nichttätigen eigener Abklärungen der Beschuldigten nicht unweigerlich darauf geschlossen werden, dass diese die Begehung eines Amtsmissbrauchs in Kauf genommen hat. Gleichermassen deutete der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die von der WEU angesetzte Frist (Ende August 2022) weiterhin Kälber gehalten hatte, nicht ohne Weiteres darauf hin, dass das Kälberhalteverbot zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Vielmehr stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass sich betroffene Personen regelmässig auch gegen rechtskräftige Sachverfügungen verwehren resp. diesen nicht nachkommen, so dass behördliche Anordnungen von Amtes vollstreckt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer moniert, er habe die Beschuldigte am 14. September 2022 mehrfach versucht darauf hinzuweisen, dass das Kälberhalteverbot noch nicht rechtskräftig sei, steht dies nicht nur in Widerspruch zu den Angaben der Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025 («Wenn Herr C.________ nur irgendetwas gesagt hätte, dann hätte man die Sache sofort abgebrochen», Z. 158 f. des Protokolls) und den anwesenden Polizisten («Wäre er ruhig geblieben, hätte er seine Situation erklärt und hätten wir mit seinem Anwalt gesprochen, dann wäre es nicht so herausgekommen», Z. 150 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von I.________ vom 8. März 2024, vgl. auch Z. 143; vgl. ferner Z. 132 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von J.________ vom 8. März 2024), sondern auch zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers selbst, der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 keine Äusserungen erwähnte, aufgrund derer die Anwesenden auf eine fehlende Rechtskraft des Kälberhalteverbots hätten schliessen müssen («Ich sagte [den Polizisten], dass ich es einfach nicht glaube, dass sie mir die Kälber wegnehmen können», Z. 88 ff. des Protokolls; «Ich erklärte [A.________], dass ich es nicht glaube und dass der Fötzel ganz sicher gefälscht sei», Z. 92 des Protokolls; «Ich habe [A.________] gesagt, dass sie mir nicht mit gefälschten Dokumenten kommen müsse»; Z. 236 ff. des Protokolls). In der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022 (S. 2) sowie an der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 31. Oktober 2022 (Z. 30 f.) machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe gegenüber den zwei Polizisten, welche bei ihm am 14. September 2022 geklingelt hätten, gesagt, dass noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig sei. Die besagten Polizisten konnten sich indes nicht an entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers erinnern (vgl. Z. 40 ff., 132 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von K.________ vom 6. März 2024; Z. 33 ff., 149 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von

10 L.________ vom 6. März 2024). Zudem will der Beschwerdeführer die Äusserungen nur gegenüber den beiden Polizisten getätigt haben. Dass er entsprechende Einwände auch gegenüber der Beschuldigten geäussert resp. die Kantonspolizisten die erst später vor Ort eingetroffene Beschuldigte auf die Einwände des Beschwerdeführers informiert hätten, wird von ihm nicht geltend gemacht, weshalb vorliegend offenbleiben kann, ob die Äusserungen gegenüber den Polizisten effektiv erfolgten. Dementsprechend sind auch die Beweisanträge gemäss Ziff. 1-3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2025 (vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde) obsolet. Selbst wenn die geltend gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den zwei Polizisten sowie der Beschuldigten anhand der Videoaufnahme durch einen Sachverständigen für Lippenlesen, die Anrufliste der Rufnummer des Beschwerdeführers für den Vormittag des 14. September 2022 und weitere Behördenmitglieder bestätigt werden könnten, kann aufgrund dieser unspezifischen resp. – betreffend den Einwand eines noch hängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichts – nicht gegenüber der Beschuldigten geltend gemachten Äusserungen nicht darauf geschlossen werden, dass eine fehlende Rechtskraft des Kälberhalteverbots für die Beschuldigte nahelag. Es wäre für den Beschwerdeführer ein Leichtes und auch als juristischer Laie durchaus möglich gewesen, der Beschuldigten mitzuteilen, dass er gegen den Entscheid der WEU Beschwerde eingereicht hat, anstatt umgehend beim Erblicken der Beschuldigten aufbrausend und nicht mehr kontrollierbar resp. ansprechbar zu reagieren. Der mittels Überwachungskameras dokumentierte Gefühlsausbruch des Beschwerdeführers am 14. September 2022 stellt denn auch keinen klaren Hinweis darauf dar, dass «etwas nicht stimmen kann», wie es in der Beschwerde moniert wird. Wenn der Beschwerdeführer insoweit dafürhält, dass er nicht so emotional reagiert hätte, wenn der Entscheid rechtskräftig gewesen wäre, und er sich auf die Beschlagnahme der Kälber hätte vorbereiten können, geht aus den Aufnahmen der Überwachungskameras hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der beiden Kantonspolizisten K.________ und L.________ zunächst ruhig verhalten hatte und erst aufbrausend wurde, als die Beschuldigte auf dem Hof erschien (vgl. Z. 49 ff., 118 f., 124 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von K.________ vom 6. März 2024; Z. 40 ff., 87 f., 90 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von L.________ vom 6. März 2024; vgl. auch S. 2 der Einsprachebegründung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2025 im Strafverfahren EO 22 12454). Dementsprechend konnte das Gebaren des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten nicht als klares Anzeichen auf eine fehlende Rechtskraft der Verfügung betreffend Kälberhalteverbot angesehen werden, zumal im Übrigen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmässig mit aufgebrachten resp. mit einer Vollstreckungsmassnahme nicht einverstandenen Personen konfrontiert wird. 4.4.2.2 Was die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung anbelangt, ist diese mit der Staatsanwaltschaft als mittelschwer zu qualifizieren. Die Beschuldigte verletzte durch ihr Vorgehen (keine vorgängige Abklärung der Rechtskraft des Kälberhalteverbots) grundlegende Sorgfaltspflichten und rechtsstaatliche Grundsätze der Vollstreckung. Die Abklärung der Rechtskraft wäre einfach und zumutbar gewesen, hätte doch be-

11 reits ein blosses Telefonat dazu genügt. Sie wäre angesichts der gravierenden, aber immerhin ersetzbaren wirtschaftlichen und persönlichen Folgen für den Beschwerdeführer auch notwendig gewesen. Auf der anderen Seite wird das Fehlverhalten der Beschuldigten durch die Mitverantwortung unklarer Verwaltungsabläufe relativiert, war es doch bislang offenbar so, dass das AVET von der WEU im Rahmen der Rücksprache zur Verfassung einer Vernehmlassung über eine hängige Beschwerde informiert wurde. Angesichts der unbestrittenermassen fehlenden Information der WEU bezüglich der Beschwerdeerhebung sowie der langen Zeitdauer seit Erlass des Entscheides der WEU (knapp drei Monate) musste die Beschuldigte umso weniger damit rechnen, dass das Kälberhalteverbot noch nicht rechtskräftig geworden war. Von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung kann bei den vorliegenden Begebenheiten, insbesondere aufgrund der langen Zeitdauer seit Erlass des Entscheids der WEU, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer war entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bereits vor dem 14. September 2022 als renitent, aufbrausend und unberechenbar bekannt (vgl. Z. 166 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von K.________ vom 6. März 2024, wonach er betreffend den Beschwerdeführer gewusst habe, dass er schnell aufbrausend werden könne und unberechenbar sei; Z. 157 ff., 161 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von L.________ vom 6. März 2024, wonach dies nicht die erste Kontrolle beim Beschwerdeführer gewesen sei, bei welcher er sich so verhalten habe. Bei den früheren Kontrollen habe er sich zwar nicht gewehrt, er sei aber verbal aufbrausend gewesen. Er sei jedes Mal mühsam gewesen, unkooperativ, und so viel er noch wisse, habe der Beschwerdeführer bei einer früheren Kontrolle einmal einem Polizisten einen Schraubenschlüssel über den Kopf gehauen; Z. 148 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von J.________ vom 8. März 2024, wonach er von früheren Einsätzen gewusst habe, dass der Beschwerdeführer recht renitent sein könne; Z. 317 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Mai 2023, wonach das Verhältnis zum Beschwerdeführer nie gut gewesen sei, vgl. auch Z. 220 ff. des Protokolls). Auch aufgrund des besagten Verhaltens des Beschwerdeführers bestand folglich, wie bereits dargetan wurde, kein Anlass, die Rechtskraft des Kälberverbots zu hinterfragen. Konkrete Anhaltspunkte für einen bewussten Verzicht der Beschuldigten auf eine Klärung liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vor. 4.4.2.3 Die Beweggründe der Beschuldigten sind als neutral und nicht eigennützig oder feindselig zu qualifizieren, was ebenfalls gegen einen Eventualvorsatz spricht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, präsentiert sich das Handeln der Beschuldigten als neutraler Dienstvollzug (in Unkenntnis über die fehlende Rechtskraft der Verfügung) ohne erkennbaren eigenen Vorteil. Es ist kein Interesse der Beschuldigten auszumachen, dem Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise zu schaden, zumal klar ist, dass eine fehlende Rechtskraft des Kälberhalteverbots moniert wird und insbesondere ein Staatshaftungsverfahren auslösen kann. Weshalb die Beschuldigte bewusst ein solches Risiko eingehen sollte, ist nicht ersichtlich. Beim Einwand in der Beschwerde, dass der Vollzug für die Beschuldigte auch in persönlicher Hinsicht dazu gedient habe, die Kontrolle über die Situation zurück-

12 zugewinnen und dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass behördliche Anweisungen durchgesetzt würden, handelt es sich um eine blosse Mutmassung, welche durch keine Anhaltspunkte plausibilisiert wird. Es sind auch keine Hinweise erkennbar, dass die belastete Vorgeschichte zwischen dem AVET und dem Beschwerdeführer Teil der unterlassenen Abklärung der Rechtskraft durch die Beschuldigte gewesen sein soll. Im Gegenteil hielt die Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt dezidiert fest, dass es ihr nicht darum gegangen sei, dem Beschwerdeführer «eins auszuwischen» (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025), was glaubhaft erscheint (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen der Überwachungskamera, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschuldigte trotz des provokativen Verhaltens des Beschwerdeführers, der sie beschimpfte und anzuspucken versuchte, nicht etwa emotional mit Wut oder Feindseligkeit reagierte, sondern sachlich und professionell weiter ihre Arbeit verrichtete, was die Aussage der Beschuldigten stützt; vgl. ebenso Z. 158 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten vom 18. August 2025: «Es ist eine unglückliche Geschichte. Wenn Herr C.________ nur irgendetwas gesagt hätte, dann hätte man die Sache sofort abgebrochen. Es tut mir leid, dass er in einer solchen Sache gewesen ist und dass wir nicht gewusst haben, dass wir es nicht vollstrecken hätten dürfen»). 4.4.2.4 Die Tathandlung der Beschuldigten erschöpfte sich in einem passiven Nichtstun im Lichte der gelebten jahrelangen (mittlerweile angepassten) Praxis der WEU und des AVET. Eine bewusste Missachtung einer zentralen Amtspflicht kann der Beschuldigten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, liegen hierfür doch keinerlei konkrete Indizien vor. Gleichermassen lassen sich keine Anhaltspunkte ausmachen, dass die Beschuldigte mit dem Vollzug des nicht rechtskräftigen Kälberhalteverbots bewusst darauf abzielte, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen oder bewusst unrechtmässig zu handeln. Auch dies spricht gegen einen Eventualvorsatz. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, verletzte die Beschuldigte zwar Pflichten. Ihr Verhalten war angesichts der aufgelaufenen Zeitdauer von über drei Monaten seit dem Entscheid der WEU aber nicht derart unverständlich oder realitätsfremd, dass von einer krassen Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Pflichten ausgegangen werden müsste. Auch aus der Art der Tathandlung vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu Gunsten eines allfälligen eventualvorsätzlichen Verhaltens der Beschuldigten abzuleiten. 4.4.2.5 Zusammengefasst ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Vorgehen der Beschuldigten angesichts der vergleichsweise geringen Grösse des ihr bekannten Risikos, der mittelschweren Sorgfaltspflichtverletzung, ihrer neutralen bis nachlässigen Beweggründe sowie der passiven, unauffälligen Art des Vorgehens als einfache, allenfalls grobe Sorgfaltspflichtverletzung charakterisiert werden kann, indes nicht als eventualvorsätzliche Inkaufnahme des letztlich verwirklichten Risikos. Hierfür liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Der Eintritt des Erfolgs (Vollstreckung eines nichts rechtkräftigen Kälberhalteverbots) drängte sich vorliegend nicht als so wahrscheinlich auf, als dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges und damit als Eventualvorsatz der Beschuldigten ausgelegt werden kann. Da sich der Beschuldigten kein (Eventual-)Vorsatz nachweisen lässt resp. hierfür klarerweise keine genügenden Indizien vorliegen, und nur ein (eventual-)vorsätzlich begangener Amtsmissbrauch

13 strafbar ist, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren insoweit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Ad: Vorwurf des Hausfriedensbruchs 4.4.3 Gleiches gilt betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Vorwurfs auf jegliche Ausführungen verzichtet habe, verkennt er, dass sich die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen hinsichtlich des fehlenden Eventualvorsatzes auch auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs beziehen (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung). Es ist evident, dass wenn der Beschuldigten keine eventualvorsätzliche Inkaufnahme des letztlich verwirklichten Risikos (Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Kälberhalteverbots) vorgeworfen werden kann, es insoweit auch am subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB mangelt. Die Beschuldigte befand sich letztlich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB), indem sie in der subjektiven Meinung davon ausgegangen ist, dass sie einen gesetzlichen Auftrag zu vollziehen habe (Vollstreckung eines rechtskräftigen Kälberhalteverbots) und aufgrund dessen das Grundstück des Beschwerdeführers betreten müsse, zumal für die Vollstreckung die Kontaktaufnahme mit diesem grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. bezüglich des Zutrittsrechts der Beschuldigten zur Vollstreckung des Kälberhalteverbotes: Art. 39 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455], wonach die mit dem Vollzug des TSchG beauftragen Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren haben; dies muss auch bezüglich Bühneneinfahrt/Veranda gelten, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beschuldigten dort befand und diese folglich einen sachlichen Grund hatte, auf die Bühneneinfahrt zu gehen, um ihn über die Vollstreckung zu informieren; sie betrat zudem nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers dessen Wohnung; vgl. ferner Art. 14 StGB, wonach wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, sich rechtmässig verhält, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist). Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs mangels subjektiven Tatbestands ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 (S. 16 f.) im Übrigen richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 14. März 2016, auf welches sich der Beschwerdeführer offenbar hinsichtlich der angeblichen Erteilung eines «Hausverbots» bezieht (vgl. S. 2 der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022), kein solches enthält, hat er in diesem doch einzig ausgeführt, «dass es vielleicht besser für sie beide wäre, wenn die Beschuldigte einen anderen Kontrolleur beauftragen würde, ihn zu kontrollieren». Auch der angeblichen «Bestätigung» des Vorgesetzten der Beschuldigten (vgl. S. 2 der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022) – mithin dem Schreiben des Kreistierarztes Dr. M.________ vom 31. Mai 2017 – ist keineswegs der Gehalt zuzuschreiben, der ihr der Beschwerdeführer beimisst, zumal Dr. M.________ in diesem Schreiben einzig bestätigt, dass zukünftig «nach Möglichkeit» eine andere Kontrollperson mit Kontrollen der Tierhaltung des Beschwerdeführers zu beauftragen ist.

14 Ad: Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden 4.4.4 Bezüglich des Vorwurfs der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) ist unbestritten, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 ein Dokument vorgelegt hat, welches das Wann und Wie der Zwangsvollstreckung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Kälberhalteverbots zum Gegenstand hatte. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Beschuldigte dieses Dokument nach der Vollstreckung vernichtete. Fraglich ist, ob das Dokument als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 bzw. 5 StGB zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um einen blossen Entwurf einer Vollstreckungsverfügung handelte. 4.4.5 In der Vollstreckungsverfügung gemäss Art. 116 Abs. 2 VRPG legt die Behörde die Vollstreckungsmodalitäten fest, also wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Inhaltlich muss sie sich über den Zeitpunkt, den Ort und die Art der Vollstreckung äussern. Die Verfügung muss in einer Weise ausgestaltet sein, die dem Betroffenen den Umfang des Eingriffs deutlich macht (vgl. HERZOG/SIEBER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 116 VRPG). 4.4.6 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, hatte das vorliegend infrage stehende Dokument zwar unbestrittenermassen das Wann und Wie der Zwangsvollstreckung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Kälberhalteverbots zum Gegenstand. Für die Qualifikation als fertige Vollstreckungsverfügung – und damit als Urkunde – war jedoch zusätzlich erforderlich, dass darin auch die tatsächliche Anzahl der zu beschlagnahmenden Kälber festgehalten wird (vgl. dazu auch Z. 160 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von H.________ vom 23. November 2023). Dies ergibt sich einerseits aus der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vollstreckungsverfügung das Wie der Zwangsvollstreckung eines Kälberhalteverbots benennen muss (Art. 116 Abs. 2 VRPG; vgl. auch E. 4.4.5 hiervor) und andererseits aus der inneren Logik eines Kälberhalteverbots, dass sich zum effektiven Umfang der Vollstreckung nicht äussert. Die Beschuldigte bestätigte, dass die Anzahl der zu beschlagnahmenden Kälber integraler Bestandteil einer Vollstreckungsverfügung bildet (vgl. Z. 62 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025) und reichte die vom AVET benutzte Vorlage für eine Vollstreckungsverfügung zu den Akten, in der in Ziff. 5 Bst. d (Umfang und Ablauf) ein Platzhalter für diese Angabe vorgesehen ist. 4.4.7 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen der Überwachungskameras geht hervor, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer das inkriminierte Dokument um 08:05 Uhr vorgelegt hat, mithin unmittelbar nach der Anhaltung des Beschwerdeführers und zu Beginn der Zwangsvollstreckung. Es liegt in der Natur der Sache, dass zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Bestand der zu beschlagnahmenden Kälber noch nicht inventarisiert und in der «Vollstreckungsverfügung» eingetragen worden sein konnte. Die Beschuldigte bestätigte dies (Z. 76 f., 84 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025) und erklärte nachvollziehbar, sie mische vor jedem Einsatz eine Vorlage ab und bereite diese so weit vor, als die einzutragenden Informationen bekannt seien. Wenn es Dinge gebe, die sie noch nicht wisse und erst vor Ort feststellen könne, lasse sie die betreffende Stelle im Entwurf leer und vervollständige den Lückentext sodann

15 vor Ort (Z. 37 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025). Zumal im Zeitpunkt, als die Beschuldigte dem Beschwerdeführer das fragliche Dokument vorgelegt hat, die effektive Anzahl der zu beschlagnahmenden Kälber noch nicht eingetragen sein konnte resp. nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden kann, kann es sich bei diesem noch nicht um eine fertige Vollstreckungsverfügung handeln, in der die Beschuldigte die verbindliche Regelung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers verurkundet hatte. In dieser waren die zentrale Angabe des vollstreckungsrechtlichen Umfangs und damit der Umfang der Rechtstellung des Beschwerdeführers gerade noch nicht im Einzelnen vollständig festgelegt, weshalb das Dokument einen unvollständigen, noch zu ergänzenden Entwurf und damit keine Urkunde darstellte. Dieses war mangels Finalisierung bezüglich der Anzahl der Tiere noch nicht geeignet, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen und damit als Urkunde zu gelten. Zufolge Fehlens einer Urkunde fällt eine Strafbarkeit wegen Art. 254 StGB ausser Betracht. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Entwurf der Vollstreckungsverfügung von der Beschuldigten nachträglich mit der effektiven Anzahl der beschlagnahmten Kälber ergänzt worden sein soll, liegen denn auch nicht vor. Eine entsprechende Verfügung wäre dem Beschwerdeführer zudem nicht eröffnet und folglich nicht in den Rechtsverkehr gebracht worden. 4.4.8 Auch die beschwerdeführerischen Einwände gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Unterdrückung einer Urkunde gehen fehl. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass für die Vollstreckungsverfügung keine numerisch exakte Angabe der zu beschlagnahmenden Tiere erforderlich, sondern entscheidend sei, dass der Umfang der Vollstreckung faktisch bestimmbar sei, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bei einer Vollstreckung eines Tierhalteverbots die genaue Anzahl der zu beschlagnahmenden Tiere ein zentraler Aspekt der Vollstreckung bildet, muss die betroffene Person doch unmissverständlich darüber im Bild sein, wie viele Tiere ihr effektiv weggenommen werden, um die Vollstreckung rechtsgenüglich anfechten zu können oder allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Anzahl Tiere war vorliegend denn auch nicht zum vornherein bestimmbar, zumal dem Beschwerdeführer zwar in der Sachverfügung ein gänzliches Kälberhalteverbot auferlegt worden ist. Damit stand indes nicht ohne Weiteres fest, ob tatsächlich sämtliche Kälber entzogen werden können oder ob sich nicht etwa ein Teil der Tiere anderswo in einer unbekannten Örtlichkeit befinden und aufgrund dessen nicht weggenommen werden können. Aus demselben Grund überzeugt auch der beschwerdeführerische Einwand nicht, dass die Anzahl der Tiere in der elektronischen Tierverkehrsdatenbank eingetragen und demnach bestimmbar sei. Es liegt auf der Hand, dass bei der Beschlagnahme der Kälber die virtuelle Anzahl mit den tatsächlichen Verhältnissen abgeglichen werden muss, zumal denkbar ist, dass zwischenzeitlich beispielsweise ein Tier verstorben sein könnte und dessen Tod noch nicht gemeldet wurde. Die in der elektronischen Tierverkehrsdatenbank eingetragene Anzahl Tiere kann folglich nicht als verlässliche Komponente angenommen werden. Der Beweisantrag, es sei der Eintrag in der elektronischen Tierverkehrsdatenbank vom 14. September 2022 zu edieren und zu den Akten nehmen, ist daher unerheblich.

16 Es trifft zu, dass der Entwurf der Vollstreckungsverfügung dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorgelegt worden ist. Allein aufgrund dessen kann aber nicht geschlossen werden, dass es sich bereits um eine vollständige Vollstreckungsverfügung gehandelt hat. Vielmehr hat die Beschuldigte nachvollziehbar begründet, dass es sich hierbei – aufgrund der noch nicht ausgefüllten Anzahl der beschlagnahmten Tiere und damit eines wesentlichen Inhalts – um einen unvollständigen Entwurf gehandelt hat (Z. 71 ff., 79 ff., 84 ff., 121 ff., 130 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2025). Dies erscheint nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin kann im Übrigen nichts Anderweitiges nachgewiesen werden. Erst einem fertigen Entwurf kann Urkundenqualität zukommen. Ein solcher liegt hier – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 ist nicht einschlägig, da es nicht vergleichbar ist mit der vorliegenden Konstellation (vgl. dazu zutreffend S. 14 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2025). 4.4.9 Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschuldigte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 ausgesagt hat, dass sie, nachdem herausgekommen war, dass die Vollstreckung unrechtmässig vollzogen worden war, mit der Rechtsabteilung der WEU Kontakt aufgenommen habe. Ihr sei von Seiten der Rechtsanwälte der WEU gesagt worden, dass die Verfügung obsolet geworden und zu vernichten sei (Z. 163 ff., 179 ff. des Protokolls). Die Auskunftspersonen der WEU konnten sich nicht mehr daran erinnern, ob sie der Beschuldigten dies tatsächlich so gesagt haben (Z. 119 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von G.________ vom 23. November 2023; Z. 103 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von H.________ vom 23. November 2023). Sie haben es jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, weshalb es durchaus möglich erscheint, das entsprechende Anweisungen an die juristisch nicht versierte Beschuldigte erfolgt waren. Mithin scheitert es auch an einem vorsätzlichen Vernichten einer Urkunde. Es muss aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte von einem Entwurf ausgegangen und diesen nach Rückmeldung der WEU vernichtet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte nicht von einem Entwurf ausgegangen ist resp. in Kauf genommen hat, eine Urkunde zu vernichten, liegen nicht vor. Da nicht von einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 resp. 5 StGB ausgegangen werden kann und zudem keine zureichenden Hinweise auf ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten vorliegen, ist der Beweisantrag auf Wiederherstellen-Lassen der per 14. September 2022 erstellten Vollstreckungsverfügung durch geeignete IT-Sachverständige und Zuführung den amtlichen Akten obsolet. 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Unterdrückung einer Urkunde angeordnet hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt resp. es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten vor,

17 weshalb ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 5.2.1 Demgegenüber hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 29. Mai 2026 eine Entschädigung von CHF 6'235.20 geltend (Honorar CHF 5'600.00 [18 2/3 Stunden à CHF 300.00], Auslagenpauschale 3 % und 8.1 % MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des überblickbaren Aktenumfangs (zwei Bundesordner) sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem in der Sache gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Stellungnahme der Beschuldigten beträgt 19 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Auch wenn Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste er sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Die Akten waren den Parteien zudem bereits bekannt. Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerdevernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von über 16 Stunden ist angesichts dessen deutlich überhöht. Mit Blick darauf wird das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf pauschal CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich zweier Offizialdelikte (Amtsmissbrauch, Unterdrückung von Urkunden) sowie eines Antragsdelikts (Hausfriedensbruch) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte vollum-

18 fänglich obsiegt. Soweit die Einstellung wegen ungetreuer Amtsführung, Nötigung und Sachbeschädigung (zwei Offizialdelikte und ein Antragsdelikt) angefochten wurde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'200.00, für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. Zwei Drittel der Entschädigung, ausmachend CHF 2'400.00, werden Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) ausgerichtet.

19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf pauschal CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'400.00, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschuldigten vom Kanton Bern ausgerichtet. Ein Drittel der Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 1'200.00, hat der Beschwerdeführer zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 553 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.06.2026 BK 2025 553 — Swissrulings