Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 545 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahrens wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. November 2025 (BA 25 2339)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 3. November 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2025 am Domizil des Beschwerdeführers an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) sichergestellte Vermögenswerte und Gegenstände (Asservate Nr. 2000 bis 2022). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 03.11.2025 im Verfahren BA 25 2339 betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten aufzuheben und die Vermögenswerte und Gegenstände unter den Asservat Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E.________ herauszugeben, und es seien die Gegenstände unter den Asservat Nr. 2013 - 2021 dem Beschwerdeführer herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 25. November 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BA 25 2339 (zwei Ordner) bereits im Beschwerdeverfahren BK 25 517 eingereicht und im Beschwerdeverfahren BK 25 545 lediglich noch die aufgelaufenen Akten BA 25 2339 ab 5. November 2025 (ein Ordner) eingereicht hatte. Weiter wurde davon Kenntnis genommen und gegeben, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2025 die Akteneinsicht verweigert und verfügt hatte, dass die amtlichen Akten BA 25 2339 (drei Ordner) der Staatsanwaltschaft retourniert werden. Ebenfalls wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, der Beschwerdekammer innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die bereits parteiöffentlichen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge zu übermitteln. Abschliessend wurde mitgeteilt, dass derzeit auf den Aktenbeizug der Akten BK 25 505 und BK 25 517 verzichtet wird. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) eingereicht hatte, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme. Nach einmaliger Fristverlängerung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 16. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026 Kenntnis und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der
3 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Näherer Prüfung bedarf, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschlagnahmten Asservate zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). 2.2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Asservate Nr. 2000 bis 2006 (diverse Schmuckstücke, darunter Halsketten, Anhänger, Fingerringe, Armketten und Ohrringe) stünden im Alleineigentum seiner Ehefrau E.________ (Rz. 4 der Beschwerde). Entsprechendes ergibt sich
4 auch aus seinen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. November 2025 ([nachfolgend: EV des Beschwerdeführers vom 11. November 2025]; dort S. 2-3 Z. 54-90; vgl. aber Z. 78-82, wonach der unter Nr. 2004 asservierte Schmuck seiner Frau und seiner Tochter gehöre). Seinen Ausführungen folgend hätte E.________ daher selbständig Beschwerde gegen die Beschlagnahme der angeblich in ihrem Eigentum stehenden Schmuckstücke (und andere Gegenstände) erheben müssen. Dies dürfte prima vista möglich gewesen sein, da der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis hatte, braucht aber an dieser Stelle nicht weiter beurteilt zu werden, weil es hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht von Relevanz ist. Soweit die Asservate Nr. 2000 bis 2006 betreffend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 3. November 2025 jedenfalls nicht einzutreten. 2.2.4 Was die Asservate Nr. 2015 (vier Sichtmäppchen mit Unterlagen Firma [Rechtsstreit]) und 2019 (zwei Belege Bankeinzahlung) anbelangt, führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich dabei um Firmenunterlagen (vgl. Rz. 8 und 9). Entsprechendes ergibt sich auch aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2025 (dort S. 6 Z. 222-229 und S. 8 Z. 364-366 und 377-379). Obschon aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibt, welche Unterlagen und Belege zu welchem Unternehmen gehören, hätte es dem bzw. den daran berechtigten Unternehmen, also der F.________AG, der G.________GmbH und/oder der H.________GmbH oblegen, selbständig Beschwerde gegen die Beschlagnahme der angeblich in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände zu erheben. Dies dürfte prima vista möglich gewesen sein, da ihr Organ, der Beschwerdeführer (vgl. dazu die aktenkundigen Handelsregisterauszüge der drei Unternehmen), von der Verfügung Kenntnis hatte, braucht aber mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft zu werden. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde hinsichtlich der Asservate Nr. 2015 und 2019 ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer betreffend das Asservat Nr. 2021 die Herausgabe an sich selbst verlangt, ist festzustellen, dass die diesbezügliche Beschlagnahme mit Verfügung vom 6. November 2025 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. November 2025) aufgehoben wurde und die beschlagnahmten Ausweise und Belege an deren Inhaber, I.________, herausgegeben wurden. Inwiefern der Beschwerdeführer an den erwähnten Gegenständen berechtigt und er aufgrund der – zwischenzeitlich aufgehobenen – Beschlagnahme resp. der Herausgabe an deren unbestrittenen Inhaber unmittelbar in seinen Rechten betroffen gewesen sein soll, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung opponierten, als dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2025 mitgeteilt wurde, dass die fraglichen Gegenständen I.________ ausgehändigt worden waren (dort S. 9 Z. 395-404, namentlich Z. 402-404). Soweit den Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit der Aufhebungsverfügung vom 6. November 2025 nicht bereits dem Sinne nach entsprochen wurde und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, ist auf die diesbezügliche Beschwerde daher nicht einzutreten.
5 2.4 Anzumerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht beantragt, es sei ihm das Asservat Nr. 2022 (Schlagring) herauszugeben. Auch der Beschwerdebegründung kann kein entsprechendes Ersuchen entnommen werden. Da die Frage nach der Strafbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund Besitzes des Schlagrings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären, sind die damit einhergehenden Ausführungen nicht zu hören. 2.5 Demnach wird nachstehend nur noch die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme der folgenden Asservate materiell zu beurteilen sein: - drei Münzalben und Noten (Asservat Nr. 2013); - ein schwarzer Sack mit Münzen und Noten (Asservat Nr. 2014): ▪ eine Münzensammlung Euro (50'000) (acht Stück) (Asservat Nr. 2014.1) ▪ eine Münzensammlung Euro (50'000) (acht Stück) (Asservat Nr. 2014.2) ▪ diverse Münzen, gold- und silberfarben (Asservat Nr. 2014.3) ▪ diverse Münzen, gold- und silberfarben (Asservat Nr. 2014.4) ▪ eine Banknote United Arab Emirates (50) (Asservat Nr. 2014.5) ▪ eine Banknote Central N$ 1000 (Neira / Nigeria) (Asservat Nr. 2014.6) ▪ vier Banknoten ein Peso (Mexiko) (Asservat Nr. 2014.7) ▪ eine Banknote 10 Lira (Türkei) (Asservat Nr. 2014.8); - Sichtmappe Darlehensvertrag (Asservat Nr. 2016); - Kaufvertrag Liegenschaft (Asservat Nr. 2017); - Tresor (Asservat Nr. 2018): ▪ ein Reisepass Irak, X.________, von A.________ (Asservat Nr. 2018.1) ▪ ein Reisepass X.________, Irak, von A.________ (Asservat Nr. 2018.2) ▪ ein Personalausweis, Foto A.________ (Asservat Nr. 2018.3) ▪ ein Ausweis Nr. X.________ (Asservat Nr. 2018.4) ▪ ein Ausweis Nr. X.________ (Asservat Nr. 2018.5) ▪ ein Ausweis Nr. X.________ (Asservat Nr. 2018.6) ▪ ein Ausweis Nr. X.________ (Asservat Nr. 2018.7) ▪ Visitenkarten/Passfoto (Asservat Nr. 2018.8) ▪ ein Posten ausländisches Geld (Asservat Nr. 2018.10) • USD 1'321.00 • IQD 449'250.00; - zwei Belege Bankeinzahlung (Asservat Nr. 2019); - ein Schlüsselbund mit drei Schlüsseln und einem Chip (Asservat Nr. 2020).
6 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass J.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstattete. Zur Begründung wird ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts, das J.________ im Restaurant «K.________» in L.________(Ort) platziert gehabt habe, Voucher für Sportwetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber des Restaurants «K.________») handle es sich um M.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma J.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Am 30. Januar 2025 wurde M.________ durch die Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde M.________ mehrfach befragt. Anlässlich der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 12. März 2025 (nachfolgend: EV M.________ vom 12. März 2025) gab er an, «alles auf den Tisch legen» zu wollen (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 2 Z. 32). Eine Gruppierung um N.________ (protokolliert: «N.________») O.________ habe ihn wegen Schulden, die er im Zusammenhang mit der Garage in P.________(Ort) gegenüber der Familie O.________ gehabt habe, dazu gezwungen, das «K.________» auf seinen Namen zu übernehmen (vgl. EV M.________ vom 12. März 2025, S. 2 und 3 Z. 33-86). Bei der Vertragsunterzeichnung sei eine Person namens «A.________» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) erschienen (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 65-67). Dieser habe «N.________» zwecks Kaufs des Restaurants CHF 75'000.00 bezahlt (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 67- 68). Sie hätten bezahlt und den Vertrag auf M.________ ausgestellt. Danach habe M.________ auch den Vertrag mit J.________ übernommen (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 68-71). An diesem Freitag (Anmerkung der Kammer: gemäss Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025) seien sie zum Restaurant gegangen. Der Beschwerdeführer, «N.________» sowie weitere Personen seien dort aufgetaucht (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 86-88). Der Beschwerdeführer habe den Betrag bezahlt und «N.________» habe ihm die J.________-Papiere (Anmerkung der Kammer: gemeint die Voucher) übergeben (EV M.________ vom 12. März 2025, S. 5 Z. 173-175 und 180-185). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2025 (nachfolgend: EV M.________ vom 11. Juli 2025) äusserte sich M.________ erneut zum Beschwerdeführer. Konkret gab er an, Q.________ habe die Voucher im Wert von insgesamt CHF 400'000.00 gehabt. Q.________ habe diese dann an ihn (Anmerkung der Kammer: M.________), den Beschwerdeführer, R.________, A.________ (Anmerkung der Kammer: gemäss Staatsanwaltschaft ist vermutlich Q.________ gemeint), S.________ (Anmerkung der Kammer: der Staatsanwaltschaft zufolge ist vermutlich S.________ gemeint) und «N.________» verteilt. Am meisten hätten der Beschwerdeführer und «N.________» erhalten, wieviel genau wisse er jedoch nicht. Er selbst habe «80'000» erhalten. Der Beschwerdeführer habe das Doppelte verlangt, weil er für das Restaurant bezahlt habe (vgl. EV
7 M.________ vom 11. Juli 2025, S. 4 Z 168-181). Auf Anordnung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 wurde M.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. Nachdem gegen den Beschwerdeführer formell ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet worden war (Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2025), wurde er 14. Oktober 2025 angehalten und an seinem Domizil an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls wurden die Geschäftsräumlichkeiten der F.________AG, der G.________GmbH und der H.________GmbH durchsucht (vgl. dazu die jeweils vom 8. Oktober 2025 datierenden Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle). Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Tresor sichergestellt, in dem sich Bargeld in der Höhe von rund CHF 195'000.00 befand (vgl. dazu das Durchsuchungsprotokoll C.________(Strasse) in D.________(Ort) und das diesbezügliche Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde dieses beschlagnahmt, wogegen der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 Beschwerde erhob (vgl. BK 25 517). Mit der angefochtenen Verfügung wurden am 3. November 2025 sodann zahlreiche weitere anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte, darunter die Asservate Nr. 2013, 2014 (bzw. 2014.1-8), 2016. 2017, 2018 (bzw. 2018.1-8 sowie 2018.10), 2019 und 2020, beschlagnahmt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 3. November 2025). 4. 4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweismittelbeschlagnahme) oder sie voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme). 4.2 4.2.1 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein
8 Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 373 vom 26. Februar 2025 E. 8 mit Hinweisen). Die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.2; BK 23 267 vom 17. November 2023 E. 4.4; je mit Hinweis). 4.2.2 Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 1-3 StPO). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Art. 268 StPO statuiert zudem ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient. Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteile des Bundesgerichts
9 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3 mit Hinweisen). 4.3 Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.37B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). 4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren). 4.5 Die Beschlagnahmeverfügung ist kurz zu begründen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 436+439 vom 1. Juli 2025 E. 4.4; BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinwei-
10 sen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, an den ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein und bringt vor, er könne sich des Eindrucks nicht entwehren, dass die Staatsanwaltschaft schon längst realisiert habe, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden könnten. 5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 505 vom 10. November 2025 ab. Sie kam zum Schluss, dass sich der dringende Tatverdacht des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Manipulation des J.________ Spielautomaten weiter erhärtet hatte (siehe dazu auch E. 7.3 bis 7.7 des Beschlusses). Mit Entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 wurde die Untersuchungshaft bis zum 24. Februar 2026 verlängert. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht im Haftverlängerungsentscheid sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Manipulation des J.________ Spielautomaten als auch hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs bejaht, gilt es zu präzisieren, dass das Zwangsmassnahmengericht lediglich festhielt, der «dringende Tatverdacht» habe sich weiter erhärtet (S. 7 und 8 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 2383 vom 24. November 2025 [E. 2.2]). Was den im Haftverlängerungsgesuch neu vorgebrachten Geldwäschereivorwurf anbelangt, hielt das Zwangsmassnahmengericht einzig fest, dass es die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers betreffend den gekauften Mercedes und dessen «Umwandlung» nicht als plausibel erachte. Die damit verbundenen Umstände wertete es aber weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten (S. 8 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 2383 vom 24. November 2025 [E. 2.2]). 5.3 Nichtsdestotrotz gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren auf den Geldwäschereitatbestand ausgedehnt und die angefochtene Beschlagnahmeverfügung erlassen wurde, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hatten, dass sich der Beschwerdeführer der Geldwäscherei strafbar gemacht haben könnte. So war bekannt, dass der Beschwerdeführer über ein sehr grosses Vermögen verfügte. Im September 2024 kaufte er eine Wohnung im Wert von CHF 900'000.00 (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 4 Z. 112-119, und S. 5 Z. 123-124). Des Weiteren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2025 im Tresor CHF 195'000.00 in bar, aussergewöhnlich viele Wertgegenstände bzw. Schmuck sowie diverse Münzensammlungen gefunden (vgl. dazu das Durchsuchungsprotokoll vom 14. Oktober 2025 [inkl. Sicherstellungsverzeichnis], die angefochtene Verfügung sowie die beiden anderen vom 3. November 2025 datierenden Beschlagnahmeverfügungen). Als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, war es den Strafbehörden mangels Unterlagen nicht möglich zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer zu diesem Vermögen gekommen war, sodass im Mi-
11 nimum die Möglichkeit bestand, dass dieses zumindest teilweise aus illegalen Tätigkeiten stammte (vgl. dazu auch die Ausführungen im Beschluss BK 25 505 vom 10. November 2025 E. 7.5). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass beim Beschwerdeführer eine derart grosser Bargeldposten, aussergewöhnlich viel Schmuck sowie diverse Münzensammlungen gefunden wurden, bestanden bereits zu jenem Zeitpunkt erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass er sich der Geldwäscherei strafbar gemacht haben könnte, womit ein hinreichender Tatverdacht gegeben war. 5.4 Während hängigem Beschwerdeverfahren traten zusätzliche Informationen hinzu, die für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Geldwäscherei sprechen. Zum einen zeigte die zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seines Mobiltelefons, dass er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «V.________» war bzw. Mitglied der WhatsApp- Gruppe «W.________» ist, welche beide dem Transfer von Geldbeträgen dienen (siehe dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 25. November 2025 [nachfolgend: EV des Beschwerdeführers vom 25. November 2025], S. 8-9 Z. 375-378 [Verbal und Vorhalt Beilage 8]; S. 9 Z. 381- 385 [Verbal und Vorhalt Beilage 9] sowie Z. 395-397). Gemäss Chatinhalt geht es in der WhatsApp-Gruppe «W.________» um Hawala-Gelder im Millionenbereich (EV des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 S. 10 Z. 453-356 [Verbal und Vorhalt Beilage 11]). Zum anderen steht der Beschwerdeführer im Austausch mit dem Kontakt «T.________», welcher gemäss dem Beschwerdeführer mit dem Hawala- Finanzsystem zu tun haben soll (EV des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 S. 10 Z. 462-465 [inkl. Vorhalt]). Bei «T.________» handle es sich um die Person T.________, mit welcher der Beschwerdeführer den von der Polizei gefundenen «Darlehensvertrag» im Zusammenhang mit dem Erbe seines Vaters abgeschlossen habe (EV des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 S. 10 Z. 478-484; vgl. dazu auch bereits E. 7.5.4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 505 vom 10. November 2025). Entsprechend hat sich der Tatverdacht der Geldwäscherei während hängigem Beschwerdeverfahren weiter erhärtet. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme der im Rahmen der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) sichergestellten Asservate in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Vermögenswerte und Gegenstände als Beweismittel sowie zur Sicherung von Verfahrenskosten gebraucht würden. 6.2 6.2.1 Bei den Asservaten Nr. 2013, 2014 (2014.1-8) sowie 2018.10 handelt es sich um Bargeld in der Form von Münzen und Noten (Fremdwährungen). Mit der Generalstaatsanwaltschaft können diese Vermögenswerte nicht nur zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden, sondern auch als Beweismittel dienen. Die Rekonstruktion von Transaktionen und Geldflüssen erweist sich bei einem Verdacht auf Geldwäscherei als zentral. Die erwähnten Asservate sind ohne Weiteres geeignet, Rückschlüsse auf den Umfang der Transaktionen, die Herkunft der Vermögenswerte sowie deren Verwendungszweck zu liefern. Dazu können die Asservate auch auf Fingerabdrücke und DNA-Spuren untersucht werden. Dass die Münzensamm-
12 lungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Rz. 7 der Beschwerde und EV des Beschwerdeführers vom 11. November 2025, S. 5-6 Z. 205-220), aus Räumungen stammen, ist derzeit nicht erstellt und durch die Staatsanwaltschaft weiter abzuklären. Entsprechend können die Asservate Nr. 2013, 2014 (2014.1-8) sowie 2018.10 sowohl gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO als auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden. 6.2.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durften darüber hinaus auch die Asservate Nr. 2016 (Sichtmappe mit Darlehensvertrag), 2017 (Kaufvertrag betreffend Liegenschaft) und 2019 (zwei Belege betreffend Bankeinzahlungen) als Beweismittel gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO beschlagnahmt werden, sind diese doch offensichtlich zur Rekonstruktion von Geldflüssen und Transaktionen geeignet. 6.2.3 Der beschlagnahmte Tresor (Asservat Nr. 2018) kann schliesslich zwecks Deckung der Verfahrenskosten verkauft werden. Dass dieser wertlos wäre, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht. Entsprechend durfte dieser gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden. 6.2.4 Die Beschlagnahme der Asservate Nr. 2013, 2014 (2014.1-8), 2016, 2017, 2018, 2018.10 und 2019 erweist sich auch als verhältnismässig. Bei den erwähnten Asservaten handelt es sich um Vermögenswerte, die rasch verschoben oder veräussert werden können, resp. um Unterlagen, die zur Abklärung der Geldflüsse und Transaktionen notwendig sind. Sollte sich künftig abzeichnen, dass insbesondere die Asservate Nr. 2016, 2017 und 2019 nicht mehr im Original benötigt werden, können Kopien erstellt und die Originale an den Beschwerdeführer herausgegeben werden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die bezüglich der Liegenschaft an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) verfügte Grundstücksperre reiche zur Sicherung der Verfahrenskosten aus, muss er sich einerseits entgegenhalten lassen, dass die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück offensichtlich kein geeignetes milderes Mittel darstellt, da die fraglichen Asservate mit – Ausnahme des Tresors – (auch) zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden. Andererseits ist derzeit noch offen, in welchen Umfang die Liegenschaft überhaupt verwertbar ist. 6.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der beschlagnahmten Reisepässe, (Personal-) Ausweise, Visitenkarten und des Passfotos (Asservate Nr. 2018.1-8) sowie hinsichtlich des mit Beschlag belegten Schlüsselbunds mit drei Schlüsseln und einem Chip (Asservat Nr. 2020). Mit dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Gegenstände zum Beweis eignen könnten. Ebenso wenig können die Gegenstände zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Mangels Vorliegens eines Beschlagnahmegrunds ist die Beschlagnahmeverfügung betreffend die Asservate Nr. 2018.1-8 und 2020 aufzuheben und sind die Gegenstände an den Beschwerdeführer herauszugeben. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Entsprechend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich der Asservate Nr. 2018.1-8 und 2020 aufzuheben ist und die Gegenstände an den Beschwerdeführer herauszugeben sind. Weitergehend ist die Be-
13 schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Vorliegend wird die angefochtene Verfügung lediglich dahingehend abgeändert, dass die Beschlagnahme hinsichtlich der Reisepässe, (Personal-)Ausweise, Visitenkarten und Passfotos (Asservate Nr. 2018.1-8) sowie eines Schlüsselbunds (Asservat Nr. 2020) aufgehoben wird und die erwähnten Gegenstände dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Mit Blick auf die Anzahl der darüber hinaus beschlagnahmten Gegenstände handelt es sich dabei um eine nur unwesentliche Abänderung. Der Beschwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, zu tragen. 8.2 Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), erhält der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlagnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. November 2025 (BA 25 2339) wird hinsichtlich der Asservate Nr. 2018.1-8 und 2020 aufgehoben. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten und diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.