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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.01.2026 BK 2025 523

13. Januar 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,823 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

20251106_142609_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 523 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führens eines nichtbetriebssicheren Kleinmotorrades und Fahren ohne Berechtigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2025 (BM 2025 36043)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde das Kleinmotorrad NEXT CHN 7i (FIN-Nr. B.________) des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Dagegen reichte dieser am 30. Oktober 2025 eine als «Einsprache» betitelte Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte Folgendes: Ich beantrage, das Fahrzeug nicht weiterhin in amtlicher Verwahrung zu behalten, sondern es alternativ zu plombieren oder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 4. November 2025 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 19. November 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Am 22.10.2025 wurde A.________ auf der C.________ (Strasse) in D.________ (Ortschaft) einer Kontrolle unterzogen und das oben genannte Fahrzeug sichergestellt. Bei der technischen Kontrolle desselben wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen nicht betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand aufweist. Das Fahrzeug erreicht sodann auf der geeichten Prüfrolle eine Geschwindigkeit von 50 km/h und ist damit als Kleinmotorrad zu qualifizieren. Der Beschuldigte verfügt nicht über den dafür notwendigen Führerausweis. Das Kleinmotorrad NEXT CHN 7i (FIN-Nr. B.________) wird folglich beschlagnahmt, da dieses einerseits als Beweis dient. Zudem wird nach Abschluss der Ermittlungen dessen Einziehung zu prüfen sein. Die Belassung des Motorrades bei A.________ hätte auf Grund der Beschaffenheit des Fahr-

3 zeugs und des fehlenden Führerausweises eine erhebliche und unverantwortliche Verkehrsgefährdung unbeteiligter Dritter zur Folge. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug auf 25 km/h gedrosselt sei und kein erhöhtes Gefährdungspotenzial darstelle. Zudem würden eine amtliche Plombierung und die Hinterlegung beim Strassenverkehrsamt die Zwecke der Beweissicherung und Verwahrung in gleichem Masse erfüllen, ohne unnötige Kosten oder Aufwand für die Staatskasse zu verursachen. Schliesslich versichere er, es bestehe keine Gefahr, dass das Fahrzeug veräussert, verändert oder die Beweislage beeinträchtigt werde. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person unter anderem beschlagnahmt werden, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweismittelbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme). 4.2 Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108). 4.3 Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Dasselbe gilt

4 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 90a SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90a). Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist. Die Unterschiede zwischen beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach Art. 90a SVG allein das bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendete Motorfahrzeug eingezogen werden kann, während über Art. 69 StGB auch sonstige Fahrzeuge des Täters eingezogen werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 und 18 zu Art. 90a). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; 137 IV 249 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3). 4.4 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich ebenfalls um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Als Voraussetzungen für die Beweismittelbeschlagnahme werden ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot verlangt. Zudem muss die Beschlagnahme verhältnismässig sein. Betroffen von der Beweismittelbeschlagnahme ist der jeweilige Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 f. und 31 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Auch die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1118). 5. 5.1 Mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium und die aktuell vorhandenen Akten sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO derzeit erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ein nicht betriebssicheres Kleinmotorrad geführt zu haben, ohne über den dafür notwendigen Fahrausweis verfügt zu haben. Insoweit liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor. Das Kleinmotorrad dient dabei als Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO und wurde zu Recht beschlagnahmt. Im Weiteren erscheint die Beschlagnahme auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung zulässig (Art. 263

5 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 SVG). So vermag die mit dem beschlagnahmten Kleinmotorrad begangene Verkehrsregelverletzung grundsätzlich eine Einziehung im Sinne von Art. 90a Abs. 1 SVG zu rechtfertigen (vgl. E. 4.3). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist ausserdem davon auszugehen, dass das Kleinmotorrad beim Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Fahrberechtigung und Betriebssicherheit des Fahrzeuges eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellen würde. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Kleinmotorrad beschlagnahmt hat. 5.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern er die Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO als nicht gegeben erachtet. Vielmehr rügt er im Wesentlichen die Verhältnismässigkeit, indem er Alternativen zur Beschlagnahme vorbringt, die sich jedoch als untauglich erweisen. So verlangt er die Hinterlegung des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt, was grundsätzlich nicht möglich ist. Beim Strassenverkehrsamt können nur die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis abgegeben werden, was jedoch insbesondere dazu dient, die Haftpflichtversicherung auszusetzen (vgl. Art. 68 Abs. 3 SVG; LANDOLT, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 23 ff. zu Art. 68 SVG). Zudem bezieht sich der Beschwerdeführer dabei ausschliesslich auf den Aufbewahrungsort, dessen Festlegung grundsätzlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt und auf den die beschuldigte Person in der Regel keinen Einfluss hat. Selbst wenn eine Aufbewahrung des Kleinmotorrades beim Strassenverkehrsamt möglich wäre, erhellt nicht, inwiefern sich dies zugunsten des Beschwerdeführers auswirken könnte. Das Fahrzeug bliebe weiterhin beschlagnahmt, wobei ebenfalls Aufbewahrungskosten anfielen. Auch die beantragte Plombierung steht ausser Frage, da eine solche dem Zweck der Beweissicherung und Beweiserhaltung entgegenstünde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt insoweit, als das Kleinmotorrad auf 25 km/h gedrosselt sei und keine Gefährdung darstelle. Auch aus diesem Grund drängt sich die Beschlagnahme auf. Die ledigliche Zusicherung des Beschwerdeführers, dass er nichts am Fahrzeug verändern, es nicht veräussern oder die Beweislage beeinträchtigen würde, genügt dabei offensichtlich nicht. Mithin sind keine tauglichen Alternativen ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme auch verhältnismässig ist. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (per Kurier) Bern, 13. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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