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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.04.2026 BK 2025 383

15. April 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,752 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 383 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Ausübens einer Tätigkeit ohne Bewilligung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. August 2025 (PEN 25 390)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl BJS 24 25442 vom 1. April 2025 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Ausübens einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch an dessen alte Adresse schliesslich am 4. April 2025 am Postschalter in B.________ (Ortschaft) zugestellt. Mit Eingabe vom 5./6. Mai 2025 (Postaufgabe: 6. Mai 2025) erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 26. Mai 2025 dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwies. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 räumte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer erst anlässlich des dritten Zustellversuchs am 19. Juni 2025 zugestellt werden. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 2. Juli 2025 (Eingang beim Regionalgericht: 4. Juli 2025) nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die ihm am 9. Juni 2025 zugestellte Rechnung und erhob (nochmals) Einsprache gegen den dieser zugrunde liegenden Strafbefehl und führte aus, dass er mit der Verurteilung nicht einverstanden sei und den Strafbefehl mangels Sprachkenntnisse nicht verstanden habe. 1.2 Mit Entscheid vom 4. August 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 24 25442 vom 1. April 2025 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Als Folge trat es auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Am 26. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von der auf Aufforderung hin nachgebesserten resp. eigenhändig unterzeichneten Beschwerde Kenntnis und räumte dem Regionalgericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der Folge verzichtete das Regionalgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann – ausgenommen hier nicht interessierender verfahrensleitender Entscheide – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29

3 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 4. August 2025, mit welchem auf eine verspätet eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers geschlossen und ein Nichteintreten auf diese sowie die Rechtskraft des Strafbefehls verfügt wurde. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht die Einsprache zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit der Beschwerdeführer materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 1. April 2025 erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Diese sind – sofern auf Rechtzeitig der Einsprache erkannt wird – im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend zu machen. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Regionalgericht seinen Einwand ignoriert habe, wonach er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht innert zehn Tagen nach Eröffnung des Strafbefehls habe Einsprache erheben können. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5, 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4, je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5, 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Das Regionalgericht begründete den angefochtenen Entscheid einzig damit, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 (Anmerkung der Kammer: Freitag) am Postschalter in B.________ (Ortschaft) eröffnet worden sei, die zehntätige Einsprachefrist somit am 7. April 2025 (Anmerkung der Kammer: Montag) begonnen und am 17. April 2025 geendet habe. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Strafbefehl nicht verstanden und dessen Inhalt erst nach erfolgter Übersetzung habe erfassen und Einsprache erheben können,

4 ging es mit keinem Wort ein. Damit kam es seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nach. Insoweit liegt somit eine Gehörsverletzung vor. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Einsprachefrist am Tag nach der (rechtsgültigen) Zustellung des Strafbefehls zu laufen beginnt, auch wenn es sich bei diesem um einen Samstag handelt. Anders als bei Fristende findet Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Fristbeginn keine Anwendung. 3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Regionalgericht, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnt sich im Beschwerdeverfahren eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur (neuen) Entscheidung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich bringen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende handeln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1 und 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emphttps://www.swisslex.ch/doc/previews/d4650b97-79a8-4d82-be85-060f4038325e%2Cec2aeb58-1514-42c6-967c-2484283627ac/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/d4650b97-79a8-4d82-be85-060f4038325e%2Cec2aeb58-1514-42c6-967c-2484283627ac/source/document-link https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1329%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201

5 fangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). 4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person (selbst wenn sie verteidigt wird) in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; beide auch zum Folgenden). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4 und 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist jedoch nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2 und 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl BJS 24 25442 am 4. April 2025 in Empfang, womit die zehntägige Einsprachefrist grundsätzlich am Folgetag zu laufen begann. Unbestrittenermassen übergab er seine Einsprache erst am 6. Mai 2025 und damit erst rund drei Wochen nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post. Dieser Umstand kann ihm angesichts der konkreten

6 Verhältnisse jedoch nicht entgegengehalten werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer türkischer Muttersprache ist. Mangels anderslautender Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. den Anzeigerapport vom 6. November 2024 und das Einvernahmeprotokoll vom 23. Oktober 2024, gemäss welchen die Verhandlungssprache türkisch ist und die Einvernahme unter Beizug eines Dolmetschers erfolgte [amtliche Akten pag. 2 und 7]); jedenfalls gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, Türkisch, Russisch und Arabisch zu sprechen und erst seit dem 29. Januar 2022 in der Schweiz zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 23. Oktober 2024 Z. 29-33). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht übersetzt worden sind. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Übersetzung den Inhalt des in deutscher Sprache verfassten Strafbefehls erfasst und zudem erkannt resp. verstanden hat, dass ihm lediglich zehn Tage zur Verfügung stehen, um rechtlich dagegen vorzugehen. Daran vermag das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme darauf hingewiesen worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen müsse, nichts zu ändern (das ist bei Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung von behördlichen Schreiben von Bedeutung). Die Rechtsmittelbelehrung findet sich erst auf der dritten Seite des Strafbefehls im Kleingedruckten, wobei die Einsprachefrist nicht als Zahl, sondern in Worten geschrieben steht. Die Beschwerdekammer übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines ähnlichen Vorfalls in ein Strafverfahren verwickelt war (und zwischenzeitlich vom zuständigen Gericht freigesprochen wurde [amtliche Akten pag. 21-24]). Daraus lässt sich aber nicht generell ableiten, dass er mit Strafbefehlen und deren kurzen Einsprachefristen vertraut wäre, zumal nicht bekannt ist, ob dem Beschwerdeführer damals der wesentliche Inhalt eines allfälligen Strafbefehls übersetzt oder ob ungeachtet der Einsprachefrist auf Rechtzeitigkeit der Einsprache geschlossen worden ist. Gegenteiliges wird denn seitens der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Immerhin erkannte der Beschwerdeführer im hier interessierenden Verfahren die Wichtigkeit des per Einschreiben versandten behördlichen Schreibens und liess dieses von einer Drittperson relativ zeitnah übersetzen. Daran anschliessend will er fristgerecht, d.h. innerhalb von zehn Tagen, Einsprache erhoben haben. Darauf ist mangels gegenteiliger Hinweise abzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer grob nachlässig verhalten hätte, sodass er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen darf, ist nicht ersichtlich. Aus dem Umstand der ungenügenden Rechtsmittelbelehrung im Sinne fehlender Übersetzung darf dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht hätten, auch wenn die Einsprache gegen den Strafbefehl erst rund vier Wochen nach dessen rechtsgültiger Zustellung erfolgt ist, auf Rechtzeitigkeit der Einsprache erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2027 E. 5.4).

7 5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. August 2025 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 24 25442 vom 1. April 2025 rechtzeitig erfolgt ist. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang resp. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt und darüber hinaus eine Gehörsverletzung vorliegt, wird auf eine Kostenausscheidung hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde verzichtet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 250.00, und des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1’400.00, trägt somit der Kanton Bern. 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb keine Entschädigung zugesprochen wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. August 2025 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 24 25442 vom 1. April 2025 rechtzeitig erfolgt ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens PEN 25 390, bestimmt auf CHF 250.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (PEN 25 390 – per B-Post) Bern, 15. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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