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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.03.2026 BK 2025 369

13. März 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,480 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

20250807_115505_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 369 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellung Frist zur Zahlung Kostenvorschuss Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Juli 2025 (EO 25 3701 + 3702)

2 Erwägungen: 1. Am 21. März 2025 stellte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 (EO 25 3701 + 3702) forderte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) zum Leisten einer Sicherheit innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf, mit dem Hinweis, dass der Strafantrag vom 21. März 2025 bei nicht fristgerechter Bezahlung der Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 303a Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 zugestellt, womit die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2025 lief. Am 3. Juni 2025 (Valuta) ging der Kostenvorschuss bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zahlung mutmasslich verspätet sei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Juni 2025 mittels Urkunde (Bankauszug) zu belegen, dass der Vorschuss bis zum 28. Mai 2025 einbezahlt worden ist oder ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO einzureichen. Am 28. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 darum ersucht hatte, bis zum 18. Juli 2025 den Kontoauszug seines Lohnkontos für den Monat Mai 2025 einzureichen, was der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 tat, wies sie das Wiederherstellungsgesuch am 24. Juli 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 4. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. die Verfügung vom 24. Juli 2025 aufzuheben; 2. die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren EO 25 3701 wiederherzustellen; 3. das Strafverfahren entsprechend weiterzuführen. Am 13. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. August 2025 zwar die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangte, aber auf inhaltliche Ausführungen zur Beschwerde verzichtete, liessen sich die Beschuldigten nicht vernehmen. Davon gab die Verfahrensleitung am 9. September 2025 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. 3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wie folgt: […]. Dem Kontoauszug des Privatklägers kann entnommen werden, dass er bei Eingang der Verfügung vom 07.05.2025, also am 08.05.2025, über CHF 5'000.00 auf seinem Lohnkonto hatte. Dieser Betrag fiel bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 28.05.2025 nie unter CHF 3'787.00, im Gegenteil. Am 23.05.2025 erhielt er noch die Lohngutschrift der D.________ von CHF 6'588.10, womit sein Saldo auf über CHF 10'100.00 anstieg. Bis zur Überweisung des Kostenvorschusses am 03.06.2025 kam nur noch eine kleine Gutschrift von CHF 382.60 der E.________ rein und der Saldo war – trotz der von ihm erwähnten Rückstellungen und Zahlungen, die am 02. und 03.06.2025 und somit gleichzeitig erfolgten – immer hoch genug, dass der Beschuldigte die Zahlung rechtzeitig hätte ausführen können. Damit steht fest, dass er den Kostenvorschuss rechtzeitig hätte ausführen können und somit kein Wiederherstellungsgrund besteht. Das Gesuch ist abzuweisen. […]. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zunächst hält er selbst fest, dass «formal gesehen» zwar ein ausreichender Kontostand vorhanden gewesen sei, die betreffenden Mittel faktisch aber zur Deckung «zwingender Zahlungen», insbesondere für gerichtliche Unterhaltsbeiträge sowie laufende Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren EO 25 3164 bereitgestanden hätten. Insoweit muss er sich entgegenhalten lassen, dass die am 2. Juni 2025 vorgenommene Rückstellung für Unterhaltsbeiträge von CHF 6'000.00 bzw. der entsprechende Übertrag auch dann möglich gewesen wäre, wenn er den Kostenvorschuss für das vorliegend interessierende Strafverfahren EO 25 3701 + 3702 fristgerecht geleistet

4 hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Überweisung von CHF 540.50 an F.________ vom 3. Juni 2025. So stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Saldo des Kontos zufolge der Überweisung der D.________ am 23. Mai 2025 auf über CHF 10'100.00 anstieg. Am 28. Mai 2025 belief sich der Saldo auf CHF 9'749.27, womit der Kostenvorschuss trotz der vorerwähnten Rückstellung und Anwaltsforderung grundsätzlich rechtzeitig hätte geleistet werden können. Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, dass die verspätete Zahlung deshalb mit Valuta vom 3. Juni 2025 erfolgt sei, weil infolge mehrerer erfasster Überweisungen und interner Kontoüberträge, welche er nicht korrekt zugeordnet habe, eine temporäre Unterdeckung bestanden habe, was ihm erst am 2. Juni 2025 bewusst geworden sei, räumt er eigenes Verschulden ein. Entsprechend kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs sei unverhältnismässig, handelt es sich dabei doch um die gesetzlich vorgesehene Folge, für den Fall, dass die Person, die das Wiederherstellungsgesuchs stellt, nicht glaubhaft machen kann, dass sie am Versäumnis kein Verschulden trifft. Wenn er schliesslich einwendet, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zumal das dort eingereichte, angeblich diffamierende Schriftstück das familienrechtliche Verfahren beeinflusst habe bzw. nach wie vor beeinflusse, muss er sich mit der Vorinstanz entgegenhalten lassen, dass er seine Argumente gegen das Schreiben der Beschuldigten vom 14. Dezember 2025 im fraglichen Zivilverfahren beibringen kann – oder sollte dieses bereits abgeschlossen sein – hätte beibringen können. 3.4 Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 303a StPO zu Recht abgewiesen hat. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die beiden nicht anwaltlich verteidigten beschuldigten Personen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurden im Zuge des Schriftenwechsels lediglich mit zwei Verfügungen bedient. Ihre Aufwendungen sind damit als geringfügig zu bezeichnen, womit auf das Ausrichten einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigte (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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