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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.04.2026 BK 2025 349

20. April 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,298 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 349 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrerflucht, Unterlassung der Nothilfe Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Juli 2025 (O 25 7224)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafanzeige vom 19. Juni 2025 initiierte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrerflucht und Unterlassung der Nothilfe, begangen angeblich im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 6. August 2022, nicht an die Hand. Hiergegen reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Vertreter am 25. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weisung zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft sowie die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht der Aufforderung zur Nachbesserung der Beschwerde und zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung nachgekommen war, wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem anhängig gemachten Zivilverfahren gestellten Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab und bot der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin beantragten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den entsprechenden Stellungnahmen sowie einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2025 Kenntnis. Gleichzeitig stellte sie fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den bis zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin eingereichten diversen Eingaben (7., 15., 21. und 24. August 2025) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit separaten Verfügungen Kenntnis gegeben. Am 5. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin als «neues Beweismittel» eine Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 8. September 2025 betreffend Invalidenrente ein. Nachdem sie die entsprechende Eingabe nachgebessert hatte, nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 auch von dieser Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung

3 legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ein Strafverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheissung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungsbehörde bei Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis doch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen (oder einen Strafbefehl zu erlassen). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. August 2025 vorbringt, dass ein im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Verkehrsunfall vom 6. August 2022 geführtes Telefonat mit der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten ohne Einverständnis aufgezeichnet worden sei, was den Verdacht einer strafbaren Handlung aufkommen lasse und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei, geht sie über das Anfechtungsobjekt (d.h. die hier strittige Nichtanhandnahmeverfügung) hinaus und kann nicht gehört werden. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen zum anhängig gemachten Zivilverfahren (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2025, in welcher ein Parteiwechsel und mögliche Datenerhebungen moniert werden und auf eine Nebenintervention der Haftpflichtversicherung hingewiesen wird, sowie Eingabe vom 24. August 2025, wonach die Rechtsvertretung des Beschuldigten ihr Mandat niedergelegt habe [soweit die Beschwerdeführerin deshalb auf Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten schliesst, wird später darauf eingegangen]). Der Beschwerdeführerin kann jedoch mitgeteilt werden, dass vorliegend keine gestützt auf eine vom Beschuldigten gegenüber der Haftpflichtversicherung unterzeichnete Vollmacht erhobenen Daten ins Beschwerdeverfahren eingebracht wurden. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann den Akten was folgt entnommen werden: 3.1 Die Beschwerdeführerin zog sich am 6. August 2022 um ca. 09.50 Uhr an der E.________(Strasse) in F.________(Ort) einen offenen Trümmerbruch des rechten Fussgelenks zu, als sie mit ihrem E-Trottinett stürzte. Ihren Ausführungen anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. August 2022 und in der Strafanzeige vom 25. Dezember 2022 zufolge kam es deshalb zum Unfall, weil sie wegen des auf dem Trottoir parkierten Personenwagens des Beschuldigten mit ihrem E-Trottinett vom Trottoir auf die Strasse habe ausweichen müssen und beim «Zurückkehren» aufs Trottoir gestürzt sei. Der im Personenwagen sitzende Beschuldigte sei daraufhin ausgestiegen, habe die Verletzungen gesehen und «oh nei!» gesagt, sei schliesslich wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und ohne Hilfestellung abgefahren. Nach erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftsperson G.________ (dieser wurde vom Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz an der E.________(Strasse)

4 abgeholt) und von H.________ (Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, der an der Unfallstelle vorbeifuhr und dann anhielt) stellte die Staatsanwaltschaft das wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (durch Verändern der Unfallstelle, unzureichende Hilfeleistung, Verletzung der Pflicht, die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben) und Fahrerflucht eröffnete Strafverfahren ein. In der diesbezüglichen Verfügung vom 7. Juli 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug für das kurze Einsteigenlassen seines Kollegen tatsächlich mehrheitlich und in behindernder Weise auf dem Trottoir positioniert habe. Insoweit erliess sie am gleichen Tag einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Parkierens auf dem Trottoir. Hinsichtlich der weiteren Strafvorwürfe erwog die Staatsanwaltschaft in der vorgenannten Einstellungsverfügung nach einleitender Wiedergabe der Rechtsgrundlagen Folgendes: [ad fahrlässige Körperverletzung, S. 5 f.] Vorliegend besteht seitens des Beschuldigten zwar eine kausale Sorgfaltspflichtverletzung, indem er sich mit dem vorschriftswidrigen Parkieren seines Autos auf dem Trottoir einer einfachen Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat. Diese Sorgfaltspflichtverletzung bildet jedoch nicht einzige Ursache des Unfalls und damit der seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen, sondern auch die Privatklägerin selbst trifft ein Verschulden am Unfall. Grundsätzlich muss nämlich festgehalten werden, dass das Fahren mit dem E-Trottinett auf dem Trottoir untersagt ist, die Privatklägerin das Trottoir an dieser Stelle also gar nie hätte befahren dürfen. Weiter fuhr die Privatklägerin das E-Trottinett gemäss übereinstimmenden Aussagen mit unpassendem Schuhwerk und sie hängte überdies eine Einkaufstasche an den Lenker des E-Trottinetts. Zwar kann aufgrund der sich widersprechenden Aussagen von G.________ und der Privatklägerin nicht mehr rechtsverbindlich festgestellt werden, ob die Tasche gross und schwer oder klein und leicht gewesen ist, so oder anders ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin gerade durch die Tasche zusätzlich aus dem Gleichgewicht gebracht und damit beim Ausweichmanöver massgeblich behindert wurde. Bezüglich des konkreten Unfallhergangs ist weiter davon auszugehen, dass die Privatklägerin beim Wiederauffahren auf das Trottoir aufgrund des zwar abgeflachten aber dennoch hochstehenden Trottoirrandes zu Fall kam. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste, dass in den wenigen Minuten seines umschlagbedingten Anhaltens eine E-Trottinettlenkerin verbotenerweise, mit unpassendem Schuhwerk und einer destabilisierenden Tasche am Lenker das Trottoir befährt und beim (erneut verbotenerweise erfolgenden) Wiedereinbiegen auf das Trottoir derart unaufmerksam ist, dass sie wegen des Trottoirrandes zu Fall kommt und sich verletzt. Das Mitverschulden der Privatklägerin erscheint vorliegend als grösste, wahrscheinlichste und unmittelbarste Unfallursache, sodass das Abstellen des Autos auf dem Trottoir ursächlich in den Hintergrund gedrängt wird. Die Adäquanz des Verhaltens des Beschuldigten ist damit aufgrund mangelnder Vorhersehbarkeit und der Mitverantwortung des Opfers zu verneinen. Aus diesen Gründen ist das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung einzustellen. [ad pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall und Fahrerflucht, S. 6 f.]: Für den Vorwurf des Veränderns der Unfallstelle bestehen vorliegend keine rechtsgenüglichen Hinweise, da die Aussagen der Beteiligten diesbezüglich auseinandergehen. Einerseits behaupten die Privatklägerin und H.________, der Beschuldigte habe sein Auto unmittelbar nach dem Unfall umparkiert. Andererseits gaben der Beschuldigte selbst sowie G.________ an, der Beschuldigte habe sein Auto nicht umparkiert und dieses erst bewegt, als sie zusammen (nachdem die Privatklägerin in den

5 Krankenwagen verladen worden sei) weggefahren seien. Die Durchführung weiterer sachdienlicher und verhältnismässiger Beweismassnahmen, welche den tatsächlichen Hergang klären könnten, ist nicht denkbar. Betreffend den Vorwurf der unzureichenden Hilfeleistung durch den Beschuldigten gilt festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte selber als auch mehrere weitere Personen der Privatklägerin ausreichend halfen, die Unfallstelle absicherten und die Rettungskräfte verständigten. Was der Beschuldigte noch zusätzlich für die Privatklägerin hätte tun können, erhellt aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht. Eine Verletzung der Pflicht, die Polizei zu verständigen, liegt insofern nicht vor, als dass der Beschuldigte auf der Unfallstelle offenkundig gar nicht realisierte, dass sein parkiertes Fahrzeug eine mögliche Mitursache des Unfalles darstellte. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen habe er weder die Fahrt noch den Sturz der Privatklägerin beobachtet, kam es zu keiner Kollision zwischen der Privatklägerin und seinem Fahrzeug und erfolgte der Sturz einige Meter abseits des Fahrzeuges beim Wiedereinbiegen auf das Trottoir. Da sich die Privatklägerin vor Ort aufgrund ihrer Verletzungen nicht zur Unfallursache äussern konnte, erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den tatsächlich nicht offenkundigen Zusammenhang zwischen der Position seines Fahrzeuges und dem Unfallgeschehen erst übersah. Dies erklärt auch, dass trotz doch erheblicher Verletzungen der Privatklägerin weder eine der zahlreich anwesenden Hilfspersonen noch die Besatzung des Ambulanzfahrzeugs die Polizei benachrichtigte. Schliesslich war der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen gleich lange vor Ort wie G.________, also bis das Ambulanzfahrzeug weggefahren ist. Damit hat der Beschuldigte die Pflicht zum Verbleib an der Unfallstelle hinreichend befolgt und keine Fahrerflucht begangen. Dem Beschuldigten kann dementsprechend kein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. Die Einstellungsverfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2 Am 19. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit vorerwähntem Unfall erneut Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein und warf diesem aufgrund der zwischenzeitlich festgestellten medizinischen und beruflichen Folgen vor, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Weiter erhob sie wiederum den Vorwurf der Fahrerflucht und der Unterlassung der Nothilfe. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Personenwagen nach besagtem Unfall vom Unfallort entfernt, um sich der polizeilichen Befragung und Verantwortung zu entziehen. Er habe der Privatklägerin weder Erste Hilfe geleistet noch den Rettungsdienst oder die Polizei aufgeboten. Trotz eines Mitverschuldens ihrerseits (durch nicht regelkonformes Fahren mit dem E-Trottinett auf dem Trottoir) seien der Unfall und dessen Folgen auf gravierendes Fehlverhalten des Beschuldigten – das verbotswidrige Halten in einer engen, unübersichtlichen Kurve und das damit verbundene vollständige Blockieren des Trottoirs – zurückzuführen. Aufgrund dieses Verhaltens sei sie in die Zwangslage gebracht worden, auf die belebte gefährliche Kantonsstrasse ausweichen zu müssen. Ohne das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten wäre der Unfall nicht geschehen. Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die bisherigen Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft den Eindruck eines voreingenommenen und unvollständigen Verfahrens erweckten. Ihre konsistente, glaubwürdige und durch Zeugenaussagen belegte Darstellung sei nicht gleichwertig und die des Zeugen H.________ geschilderte Aussage nicht angemessen berücksichtigt worden. Weiter seien der Zeuge «I.________» trotz un-

6 mittelbarer Anwesenheit am Unfallort nicht befragt und die grobe Pflichtverletzung des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall – d.h. das Verlassen des Unfallorts ohne Hilfestellung oder Notrufmeldung – lediglich als unbeachtlicher Nebenpunkt und nicht als gewichtiges Indiz für dessen Schuldbewusstsein behandelt worden. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, dass dem Umstand, dass der Beschuldigte ein bekannter Lokalpolitiker sei, mehr Gewicht beigemessen worden sei als den objektiven Tatsachen. Dieser Eindruck der systematischen Ungleichbehandlung sei zudem durch direkte oder indirekte negative Äusserungen der Polizei zur Herkunft der Privatklägerin (Drittstaat) verstärkt worden. Am 18. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier interessierende Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dies mit der Begründung, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung einer erneuten Einleitung einer Strafuntersuchung entgegenstehe und keine Tatsachen oder Beweismittel bestünden, die sich nicht bereits aus den früheren Akten ergäben und die für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprächen. Damit lägen keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. 3.3 Aktenkundig sind schliesslich zwei vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 3. und 4. August 2025 gegen den Beschuldigten und dessen Bekannten G.________ wegen «vorsätzlicher Falschaussage» im Sinne von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eingereichte Strafanzeigen. Gemäss diesen sollen der Beschuldigte und G.________ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2022 bezüglich Standorts des Personenwagens zum Unfallzeitpunkt falsch ausgesagt haben, indem vorgebracht worden sei, es sei kein Personenwagen am Unfallort resp. der Personenwagen des Beschuldigten sei korrekt in einer Parkbucht abgestellt gewesen. Diese Vorbringen seien in der Einstellungsverfügung, gemäss welcher sich der Personenwagen des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt mehrheitlich und in behindernder Weise auf dem Trottoir befunden habe, klar widerlegt worden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass Verfahrenshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO gilt u.a. das Verbot der doppelten Strafverfolgung (sog. Grundsatz «ne bis in idem»). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens und ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3 und 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 [zur Publ. vorgesehen] E. 4.4).

7 Rechtskräftige Einstellungsverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme (dazu nachfolgend E. 4.2) – einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO resp. entfalten insoweit die Sperrwirkung des «ne bis in idem»- Grundsatzes (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 13 zu Art. 320 StPO; TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 13 zu Art. 11 StPO). Eine «gleiche Straftat» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO resp. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner TAG, a.a.O., N. 17 zu Art. 11 StPO). Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5). 4.2 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Der hier interessierenden Anzeige vom 19. Juni 2025 liegen dieselben Tatsachen zugrunde wie dem mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Neben der Identität des Beschuldigten ist auch Tatidentität gegeben, sodass das Verbot der doppelten Strafverfolgung einer erneuten Einleitung einer Strafuntersuchung in dieser Sache entgegensteht. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es sich bei den in der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 vorgebrachten Argumenten, weshalb das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für den Unfall gewesen sein soll, sowie den Ausführungen zu den medizinischen und beruflichen Folgen für die Beschwerdeführerin um keine – im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO – neuen, sich nicht bereits aus den früheren Akten ergebenden Tatsachen handelt, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten begründen könnten. Auch die in der zweiten Eingabe vom 19. Juni 2025 als «Ungleichbehandlungen und Ermittlungslücken» bezeichneten Umstände waren bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bekannt und wurden teils von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gestützt auf Art. 318 StPO angesetzten Frist vorgebracht. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0#page362

8 5.2 5.2.1 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Eingaben dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ihre Argumente laufen letztlich darauf hinaus, eine erneute Prüfung des bereits beurteilten Sachverhalts zu erwirken. Dies ist jedoch mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht vereinbar. Die rechtliche Qualifikation der beim Unfall zugezogenen Verletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht heute nicht mehr von Relevanz. Die (Körper-)Verletzung (unabhängig von deren rechtlichen Einordnung als einfache oder schwere Körperverletzung) war bereits Gegenstand des der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 zugrunde liegenden Strafverfahrens. Der (behauptete) Umstand, dass zwischenzeitlich aufgrund der medizinischen und wirtschaftlichen Folgen des Unfalls von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei, stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO dar. Vor diesem Hintergrund braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die im Zusammenhang mit den Unfallfolgen vorgebrachten Argumente – und insbesondere auch nicht auf die am 5. Oktober 2025 eingereichte IV-Rentenverfügung – eingegangen zu werden. Nur am Rande sei bemerkt, dass diese ohnehin nichts an der in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 getroffenen Schlussfolgerung zu ändern vermag, wonach die Adäquanz des Verhaltens des Beschuldigten aufgrund mangelnder Vorhersehbarkeit und der Opfermitverantwortung zu verneinen sei. Anders als die Beschwerdeführerin im Übrigen dafürhält, steht die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den damaligen Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er sein Fahrzeug korrekt parkiert habe, nicht gefolgt ist, nicht im Widerspruch zur anschliessend verneinten Kausalität. 5.2.2 Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe unmittelbar nach dem Sturz der Beschwerdeführerin seinen Personenwagen umgeparkt, ging die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 davon aus, dass sich die diesbezüglichen Umstände nicht klären liessen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts Neues vor, das eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Was sie vorbringt, hätte bereits in einem im Anschluss an die erfolgte Einstellung angestrengten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Was sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten geltend macht (so beispielsweise, dass die Mandatsniederlegung dessen Rechtsvertretung im Zivilverfahren ein Indiz für mangelnde Tragfähigkeit seiner bisherigen Aussagen darstelle), vermag ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund zu begründen. Anders sähe es aus, wenn sich nachträglich herausstellte, dass ein Geständnis einer beschuldigten Person vorliegt (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 323 StPO). Von dem kann vorliegend indessen nicht ausgegangen werden. Im Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der gegen ihn angestrengten Zivilklage seine Haftpflichtversicherung informiert und diese anschliessend die Beschwerdeführerin resp. deren Ehemann kontaktiert hat, kann entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen in der Eingabe vom 15. August 2025 kein «faktisches Schuldeingeständnis» erblickt werden. Hinzu kommt, dass die hinsichtlich der Zivilforderung durchgeführte Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde Oberland zu

9 keiner Einigung geführt bzw. der Beschuldigte dort keine (Mit-)Schuld am Unfall eingeräumt hat (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2025). Aus der Tatsache, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Strafanzeige gegen den Beschuldigten und G.________ wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB eingereicht worden ist, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn die beiden Herren bezüglich der Frage des Standorts des Personenwagens des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt falsche Angaben gemacht haben sollten, ist dies vorliegend irrelevant. Die Staatsanwaltschaft ging in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 davon aus, dass sich der fragliche Personenwagen zum Unfallzeitpunkt am Unfallort mehrheitlich und in behindernder Weise auf dem Trottoir befunden hat. Die Frage, ob sich der Beschuldigte und/oder G.________ wegen falschen Zeugnisses strafrechtlich zu verantworten haben werden, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Anzumerken ist jedoch, dass die beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht unterliegt. Somit sind die Hinweise, welche angeblich auf unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten deuten sollen, für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Abgesehen davon ist mit Blick auf die Begründung in der Einstellungsverfügung für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten zu einer anderen Beurteilung bezüglich der Straflosigkeitsprognose führen sollen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, es sei zu Unrecht eine (Anmerkung der Kammer: letztlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ausschliessende) Mitschuld resp. eine alleinige Schuld ihrerseits konstruiert worden und der Beschuldigte hätte gestützt auf die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mit einer E- Trottinettlenkerin auf dem Trottoir rechnen müssen. Zudem moniert sie, dass die Untersuchung unvollständig (insbesondere zufolge unterlassener Zeugeneinvernahme) sowie voreingenommen/parteiisch und unfair gewesen sei. Damit bringt sie aber wiederum nichts Neues vor, das eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens rechtfertigen resp. erlauben würde. Wenn die Beschwerdeführerin dies erst rund zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung – zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Schwere der Unfallfolgen manifestierten – vorbringt, hat sie dies selbst zu verantworten. Auf rechtskräftige Verfügungen kann – abgesehen bei Vorliegen von hier nicht existierenden Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsgründen (auch solche können vorliegend nicht ausgemacht werden und liegen insbesondere nicht darin begründet, dass der Beschuldigte und G.________ angeblich falsche Angaben gemacht haben sollen [zur Nichtigkeit siehe BGE 150 II 244 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1) – nicht zurückgekommen werden. Anzumerken ist bezüglich der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Zeugenbefragung von «I.________», dass dessen Anwesenheit am Unfallort bereits im der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Strafverfahren bekannt war. Der Umstand, dass dieser womöglich sachdienliche Aussagen machen könnte, stellt somit keinen Wiederaufnahmegrund dar (HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 323 StPO).

10 5.2.4 Weiter ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise für «eine schützende Haltung» der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten und kein «grundlegendes institutionelles Versagen der Strafverfolgungsbehörden» vorliegen. Im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hielt sich mit der hier angefochtenen Nichtanhandnahme ausschliesslich an strafprozessuale Vorgaben und ignorierte keine neuen entscheidenden Tatsachen. 6. Zufolge Vorliegens eines Prozesshindernisses und mangels Bestehens von Wiederaufnahmegründen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO). Eine Verletzung von «grundlegenden Prinzipien der Strafprozessordnung» und des Legalitätsprinzips kann nicht ausgemacht werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1’000.00 bestimmt und der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 7.2.1 Der obsiegende Beschuldigte hat bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren wurden drei Offizialdelikte zur Anzeige gebracht (fahrlässige schwere Körperverletzung [Art. 125 Abs. 2 StGB], Fahrerflucht [Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes {SVG; SR 741.01}] und Unterlassung der Nothilfe [Art. 128 StGB]), weshalb der Kanton Bern für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen hat. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. 7.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta-

11 rifen, der im vorliegenden Fall bis maximal CHF 12’500.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV). 7.2.3 Mit Kostennote vom 15. April 2026 machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung über gesamthaft CHF 2'609.55 geltend. Dies erscheint mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die klar unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, den klar unterdurchschnittlichen Aktenumfang (ein dünnes Sichtmäppchen Vorakten zuzüglich BK-Akten) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Abweisung der Beschwerde einzig mit Verweis auf die angefochtene Verfügung begründet wurde (vgl. Stellungnahme vom 5. September 2025), offensichtlich als überhöht, auch wenn die Beschwerdekammer nicht verkennt, dass Rechtanwalt Hueber erst im Beschwerdeverfahren mandatiert worden ist und sich daher erstmals Übersicht über die Akten verschaffen musste. Vor diesem Hintergrund wird die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist vom Kanton Bern unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. April 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnommen. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 349 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.04.2026 BK 2025 349 — Swissrulings