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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.11.2025 BK 2025 268

17. November 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,060 Wörter·~25 min·9

Zusammenfassung

Vorschusszahlung amtliches Honorar / Beschlagnahme / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 268+275 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Vorschusszahlung amtliches Honorar / Beschlagnahme / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässige Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Mai 2025 (BM 22 1688) und 27. Oktober 2022 (BM 22 38145)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Ehemann, C.________, eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Initiiert wurde das Verfahren durch eine Strafanzeige der Schwester der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2022, welche im Nachgang zum Tod des Vaters eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführerin (wie auch deren Ehemann) wird zusammengefasst vorgeworfen, sich Vermögenswerte des Erblassers zu dessen Lebzeiten in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt sowie solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbehörden bzw. der Miterbin (d.h. der Anzeigeerstatterin/Privatklägerin) unterschlagen oder veruntreut zu haben. 1.2 Nachdem der bisherige Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, am 12. Januar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten, teilte der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und sie entweder eine neue Anwältin oder einen neuen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen oder ihm mitteilen solle, dass sie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche. Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 22. Januar 2023 und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit ihrer Verteidigung beauftragt habe, worauf er – auf sein Gesuch hin – von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Am 19. Mai 2025 stellte Rechtsanwalt B.________ unter Beilegung seiner Honorarnote ein Gesuch um Akontozahlung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 genehmigte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Bevorschussung eines Betrags von CHF 16’589.10 an das zu erwartende amtliche Honorar, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Ich beantrage die Ablehnung der angeordneten Vorschusszahlung für anwaltliche und teilweise erbrachte Leistungen, da kein wirksamer Auftrag meinerseits vorlag. 2. Ich beantrage die Zurückweisung der Genehmigung der Honorarforderung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Wahrung meiner Verfahrensrechte und eine unparteiische Verfahrensführung. 3. Ich ersuche um Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, eine objektive und unabhängige Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie die Einstellung des Verfahrens, da es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. 4. Gestützt auf Art. 13 EMRK verlange ich eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung meiner Einwände.

3 5. Ich beantrage, dass meine Argumente und Beweise vollumfänglich berücksichtigt werden und mein Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt bleibt. 6. Die Beschlagnahme des Nachlasses zur Deckung von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist rechtswidrig, da kein rechtmässiges Verfahren vorlag. Die Massnahme ist unverhältnismässig und verletzt mein Eigentumsrecht sie ist daher umgehend aufzuheben. 1.3 Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, beantragte Letztere am 3. Juli 2025 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellte unter Bezugnahme auf die vorgenannte verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2025 am 7. Juli 2025 – nebst diversen in der Begründung integrierten Anträgen (so beispielsweise Akteneinsicht) – folgende Forderungen: 1. Die unverzügliche Durchführung der seit langem ausstehenden Einvernahme von Herrn E.________, welche für die Aufklärung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung ist. 2. Die Einstellung des gegen uns geführten Strafverfahrens mangels belastender Beweise und unter Berücksichtigung der erheblichen Verfahrensmängel. 3. Die sofortige Freigabe und Herausgabe des unrechtmässig blockierten Nachlasses unseres verstorbenen Vaters. 4. Eine umfassende und unabhängige Untersuchung der Rolle von Frau F.________ sowie ihres Rechtsvertreters, insbesondere im Hinblick auf deren Mitverantwortung an der Eskalation und Verzerrung des Verfahrens. 5. Die Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorsorglichen Beschlagnahme von Vermögenswerten von Frau F.________, insbesondere zur Sicherstellung etwaiger Ausgleichsansprüche und zum Schutz vor Vermögensverschiebung zulasten des Nachlasses. 6. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zuständigen Staatsanwalt sowie gegen den Rechtsvertreter von Frau F.________ wegen möglicher Pflichtverletzungen, sowie unzureichender Wahrung der objektiven Verfahrensführung. Die entsprechende Eingabe ging am 18. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Am 3. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Nachdem diese Verfügung der Beschwerdeführerin nicht hatte zugestellt werden können, wurde sie ihr via A-Post zur Kenntnis gebracht. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der ihr (angeblich) mit vorgenannter Verfügung vom 3. Juli 2025 angesetzten Frist ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025 und 16. Juli 2025 Kenntnis und trat auf das Wiederherstellungsgesuch mangels angesetzter formeller bzw. richterlicher Frist nicht ein. Demgegenüber hiess sie den mit Eingabe vom 7. Juli 2025 gestellten Antrag auf

4 Akteneinsicht gut, wovon die Beschwerdeführerin in der Folge indes keinen Gebrauch machte. 1.4 Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und beantragte zusammengefasst (u.a.) die Feststellung, dass ihr keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Ausserdem seien der Nachlass ihres verstorbenen Vaters freizugeben und diejenigen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihr Schaden zugefügt hätten. Von dieser Eingabe nahm und gab die Verfahrensleitung ebenso Kenntnis wie von den weiteren unaufgeforderten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 15. und 18. August 2025 (vgl. Verfügungen vom 22. Juli, 8., 18. und 21. August 2025). Da Letztere u.a. auch eine Einvernahme von Herrn E.________ vom 13. August 2025 zum Gegenstand und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie der beteiligten Rechtsanwälte moniert und formell Beschwerde erhoben hatte, eröffnete die Verfahrensleitung unter der Verfahrensnummer BK 25 402 ein separates Beschwerdeverfahren und trat auf die entsprechende Beschwerde nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 402 vom 28. August 2025). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das diesbezügliche Verfahren 7B_983/2025 ist noch hängig. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit gegeben, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Davon machte er mit Eingabe vom 3. November 2025 Gebrauch. Am 7. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre abschliessenden Bemerkungen (nachfolgend auch Schlussbemerkungen genannt) ein. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Hinsichtlich der in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gestellten Verfahrensanträge ist einleitend Folgendes festzuhalten: Den Anträgen auf Akteneinsicht (Eingabe vom 7. Juli 2025) und Kenntnisnahme ihrer Schlussbemerkungen vom 19. Juli 2025 (dort Rechtsbegehren 4) wurde mit Verfügungen vom 21. und 22. Juli 2025 stattgegeben. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

5 Soweit die Beschwerdeführerin eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung ihrer Einwände verlangt (Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdefahren nach den gesetzlich und verfassungs- und konventionsmässig verankerten Verfahrensgrundsätzen richtet. Ungeachtet der Unschuldsvermutung und der Mitwirkungs- resp. Verteidigungsrechte werden an ein Rechtsmittelverfahren formelle (vom Gesetzgeber vorgesehene) Anforderungen gestellt, bei deren Fehlen keine materielle Prüfung der beschwerdeführerischen Einwände erfolgt. Und anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist auch nicht vorgesehen, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sämtliche Einwände geprüft werden müssen oder auf jegliche Kritik eingegangen werden muss (vgl. etwa zur Einschränkung des Prüfgegenstands auf das Anfechtungsobjekt E. 2.3.2 hiernach). Hinsichtlich der Beanstandung, wonach die von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. November 2025 angesetzte Frist von drei Tagen zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen sehr knapp bemessen und eine fristgerechte Reaktion insbesondere mit Blick auf die eingeschränkten Postöffnungszeiten am Samstag nur unter erheblichem Aufwand möglich gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese Frist unter Berücksichtigung des Verfahrensstands (die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme) und ihres geäusserten Wunschs auf Verfahrensbeschleunigung festgelegt worden ist. Ausserdem wurde die Frist erst ab Zustellung der entsprechenden Verfügung am Donnerstag, 6. November 2025, resp. am Folgetag ausgelöst und endete am Montag, 9. November 2025 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Dass die Beschwerdeführerin ihre abschliessende Stellungnahme – gemäss Sendungsverfolgung der Post – bereits am Freitag, 7. November 2025, der Post übergeben hat, lag in ihrer Entscheidkompetenz. Eine Postaufgabe am Montag, wenn die Postöffnungszeiten weniger eingeschränkt sind, wäre auch noch möglich gewesen, so dass ihr durchaus ausreichend Zeit für die Verfassung einer Stellungnahme zur Verfügung stand. 2.3 Auf die Beschwerde, welche nebst der verfügten Vorschusszahlung auch die am 27. Oktober 2022 erfolgte Beschlagnahme und diverse verfahrensrechtliche Rügen und Anträge zum Gegenstand hat, ist – abgesehen von einer einzigen Ausnahme (konkret die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots [dazu E. 3]) – aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten: 2.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die verfügte Vorschusszahlung an den amtlichen Verteidiger wehrt und unter Anrufung des Selbstbestimmungsrechts und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes u.a. vorbringt, dass diese ohne ihre Kontrolle/Zustimmung erfolgt sei, sie mit den in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen – u.a. zufolge fehlender aktiver Verteidigung und mangels ausreichender Interessenwahrung – nicht einverstanden und ohnehin gegen ihren Willen aufgefordert worden sei, in diesem Verfahren mitzuwirken und einen Anwalt zu beauftragen, obschon bereits zu Beginn entlastende Beweismittel vorgelegen hätten, fehlt ihr die Beschwer. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, wurde die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ keines-

6 wegs abschliessend geprüft und genehmigt. Auf der Grundlage dieser erfolgte erst eine Akontozahlung, welche – sofern die Voraussetzungen (wie hier) erfüllt sind – rechtlich zulässig ist (Art. 135 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die amtliche Entschädigung wird alsdann am Ende des Verfahrens – nach Prüfung der Gebotenheit der anwaltlichen Vorkehrungen – durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Erst dann wird auch über eine allfällige Kostentragung der Beschwerdeführerin entschieden. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin noch nicht in eigenen Rechten betroffen und somit auch nicht beschwert, weshalb auf ihre Vorbringen betreffend die Gebotenheit und Angemessenheit der anwaltlichen Tätigkeiten und eine Kostenüberwälzung an sie an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist (dasselbe gilt bezüglich ihres am 18. August 2025 vorgebrachten Einwands, wonach die damalige Vertretung von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025 mehrfach mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, was Fragen hinsichtlich ihrer Konzentration und Ernsthaftigkeit aufkommen lasse). Sodann musste die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin nicht das rechtliche Gehör gewähren. Eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte kann im Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ausgemacht werden. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass gibt. Zum Zeitpunkt seiner Einsetzung lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor und er wurde von der Beschwerdeführerin selbst mandatiert, so dass nicht davon gesprochen werden kann, ihre Mitwirkungsrechte seien verletzt worden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende Grundlage für die Einleitung einer Strafuntersuchung bestanden habe resp. sie durch Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft in ein Verfahren gezwungen worden sei und die Staatsanwaltschaft (insbesondere wegen Verschleppung des Verfahrens und durch die von ihr zu verantwortende Komplexität des Verfahrens) die Kosten verursacht habe, ist vorliegend – wie gesagt – nicht von Relevanz. Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und die Rechtsbegehren 1 und 7 der Eingabe vom 19. Juli 2025, wonach festzustellen sei, dass ihr keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen einer Rückforderung/Kostenüberwälzung nicht erfüllt seien, kann somit nicht eingetreten werden. Ohnehin fehlte es bezüglich der beantragten Feststellung an einem begründeten Feststellungsinteresse (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 und 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5; ferner BGE 137 IV 87 E. 1, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat). 2.3.2 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerdekammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das Anfechtungsobjekt stellt einerseits die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 27. Mai

7 2025 betreffend die Bevorschussung eines gewissen Betrags des amtlichen Honorars und andererseits die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 dar (dazu nachfolgend E. 2.3.3). Abgesehen davon, dass der Antrag auf Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025, Rechtsbegehren 2 der Eingabe vom 7. Juli 2025 sowie Schlussbemerkungen vom 7. November 2025 am Ende) ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt, ist die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung ohnehin nicht zuständig. Anders als die Beschwerdeführerin meint, findet Art. 329 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer keine Anwendung. Sie sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger diesbezüglicher abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre. Andernfalls erhielte eine beschuldigte Person die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 423 vom 8. Oktober 2019 E. 2). Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen die Anträge, wonach die Argumente/Beweise der Beschwerdeführerin berücksichtigt und ihr rechtliches Gehör gewahrt werden müssten (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und Schlussbemerkungen vom 7. November 2025), Drittpersonen zur Rechenschaft zu ziehen seien (Rechtsbegehren 3 der Eingabe vom 19. Juli 2025; vgl. dazu E. 5 hiernach) sowie die Ausführungen/Anträge in der Eingabe vom 7. Juli 2025 und den Schlussbemerkungen vom 7. November 2025 – soweit diese mit Blick auf die Beschwerdefrist als rechtzeitig bezeichnet werden können und nicht lediglich als im Rahmen einer Mitteilung vorgebrachte Forderungen qualifiziert werden müssen (darauf deuten die Ausführungen auf S. 9 der Eingabe vom 7. Juli 2025 hin) – betreffend die Geschäfts-/Urteilsfähigkeit ihres Vaters und dessen Vollmacht und Testament sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung, betreffend Rechtmässigkeit ihrer im Namen ihres Vaters vorgenommenen Handlungen, betreffend die angeblich überflüssige Befragung des Notars, betreffend die (in Bezug auf die erfolgten Beschlagnahmungen) beantragte Prüfung und Anordnung von möglichen Schutzmassnahmen (wie vorsorgliche Sicherstellung von Vermögenswerten ihrer Schwester und Schutz der beschlagnahmten Vermögenswerte vor Wertverminderung [vgl. Rechtsbegehren 5 der Eingabe vom 7. Juli 2025]) und betreffend eine unabhängige Untersuchung der Rolle ihrer Schwester und deren Rechtsvertreters, insbesondere im Hinblick auf deren Mitverantwortung an der Eskalation und Verzerrung des Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 4 der Eingabe vom 7. Juli 2025). Weiter können auch etliche im Zusammenhang mit der Verfahrensführung und unter Anrufung angeblich verletzter Verfassungs-, Konventions- und Gesetzesbestimmungen (so etwa Art. 11 [Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben] und 12 [Gewährleistung von Persönlichkeitsrechten] der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) wiederholt vorgebrachte Rügen – soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen und sich nicht nur in pauschaler Kritik oder in der Äusserung eines Verdachts/einer Vermutung erschöpfen (vgl. etwa Eingabe vom 7. Juli 2025 S. 4 2. Abschnitt, wonach sich die Staatsanwaltschaft an einer Organisation beteiligt haben könnte) –

8 nicht gehört werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat einzig die Bevorschussung des amtlichen Honorars (E. 2.3.1 hiervor) und die im Oktober 2022 erfolgte Beschlagnahme (dazu E. 2.3.3) sowie die geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (vgl. E. 3 hiernach) zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Einwände erhebt (beispielsweise schwerwiegende Verfahrensfehler durch einseitige Verfahrensführung und Würdigung von Beweismitteln, Verursachung unnötiger Kosten und Unsicherheiten, von Staatsanwalt G.________ zu verantwortende Eskalation, Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze, missbräuchliche Nutzung eines Strafverfahrens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen, bisher unterbliebene Einstellung etc.), geht sie über den Streitgegenstand hinaus. 2.3.3 Betreffend die gerügte Beschlagnahme geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022 einen von der Beschwerdeführerin am 2. August 2022 an Notar I.________ ausgehändigten Bargeldbetrag von CHF 88’000.00 sowie allfällige weitere Vermögenswerte mit Beschlag belegt hat. Der entsprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2022 lässt sich dazu entnehmen, dass J.________ sel. am 3. Mai 2022 (gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft schon damals schwer krank) im Beisein des Mitbeschuldigten C.________ (Ehemann der Beschwerdeführerin) einen Bargeldbezug von CHF 100’000.00 getätigt haben soll und der Verdacht besteht, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diesen Betrag sowie eventuell weitere Vermögenwerte entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt resp. solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbehörden bzw. der Miterbin unterschlagen oder veruntreut haben sollen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der vorgenannten Summe am Tag vor dem Tod ihres Vaters an Notar I.________ übergeben habe, wobei die Umstände noch näher zu klären seien. Aktenkundig ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin ein Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 polizeilich sichergestellt und am 1. November 2022 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Insoweit erfolgte bis zum Abschluss des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Beschlagnahme (Anmerkung der Kammer: im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren BK 25 402, dessen verfahrensabschliessender Beschluss mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden ist, setzte die Beschwerdeführerin die Verfahrensleitung mittels Orientierungskopie darüber in Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die CHF 12’000.00 mit Verfügung vom 19. September 2025 beschlagnahmt habe). Soweit die Beschwerdeführerin nun die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Nachlasses verlangt (letztmals nochmals ausdrücklich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2025), bezieht sich der Antrag auf die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 und insbesondere die CHF 88’000.00 (der am 19. September 2025 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 wird von der Beschwerdeführerin als eigener Vermögenswert bezeichnet [vgl. ihr der Eingabe vom 15. August 2025 beigelegtes Herausgabeersuchen vom 14. August 2025). Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als verspätet, wes-

9 halb auf diese nicht einzutreten ist. Jedoch hält die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass Beschlagnahmeverfügungen als Verfügungen mit Dauerwirkung an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und deshalb grundsätzlich abänderbar sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit der von einer Beschlagnahme betroffenen Person, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Für deren erstmalige Prüfung ist allerdings nicht die Beschwerdekammer, sondern die (ursprünglich) verfügende Behörde zu zuständig (GUIDON, a.a.O., N. 467), weshalb sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ein solches Wiedererwägungsgesuch stellen will, an diese zu wenden hat. Die Beurteilung der Frage, ob darauf einzutreten sein wird, obliegt der Staatsanwaltschaft (zum Spannungsverhältnis von Rechtsmittelfristen und Wiedererwägungsgesuchen siehe etwa die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 441 vom 1. Februar 2022 E. 2.2, BK 21 72 vom 30. April 2021 E. 2.2 ff. und BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4). An dieser Stelle erübrigen sich weitergehende Ausführungen. 2.3.4 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2025 unter Hinweis auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2025 schliesslich verlangt, dass ein neutrales Gericht sämtliche Schritte der Staatsanwaltschaft überwachen soll resp. ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei (Rechtsbegehren 6), da der zuständige Staatsanwalt u.a. ihre Eingaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt prüfe resp. als unbeachtlich einstufe, verkennt sie, dass die Beschwerdekammer nicht Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Dasselbe gilt bezüglich angeblicher (und von der Beschwerdeführerin selbst nur als «möglich» bezeichneter) Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters ihrer Schwester. Will die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Betracht ziehen, hat sie sich an die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 13 Abs. 4 GSOG) oder die Anwaltsaufsichtsbehörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 35 Abs. 4 GSOG) zu wenden. Zumindest hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen Staatsanwälte/-anwältinnen darf dies als der Beschwerdeführerin bekannt vorausgesetzt werden, zumal sie selbst eine solche erhoben hat und diese von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft vermochte in der Folge jedoch kein (disziplinarisches) Fehlverhalten des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts auszumachen (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025). Zumal der Beschwerdeführerin somit der ordentliche Rechtsweg bekannt sein dürfte, die Akten nach einer summarischen Prüfung keine (offensichtlichen) Verfehlungen des für die Verfahrensleitung zuständigen Staatsanwalts resp. der Rechtsvertretung von F.________ erkennen lassen und die Beschwerdeführerin keine Rechte einbüsst, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden. Der Beschwerdeführerin steht es offen, im Bedarfsfall selbst entsprechende aufsichtsrechtliche Anzeigen einzureichen.

10 3. 3.1 Bezüglich der mehrfach erhobenen Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötig in die Länge ziehe resp. verschleppe und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde – wie erwähnt – an keine Frist gebunden und daher grundsätzlich zulässig (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin fordert in der Eingabe vom 7. Juli 2025 (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3) die unverzügliche Durchführung der damals noch ausstehenden Einvernahme von E.________ und die sofortige Freigabe und Herausgabe des blockierten Nachlasses, ersuchte auf S. 2 dieser Eingabe um Sicherstellung einer zeitnahen Fortführung sowie eines zügigen Verfahrensabschlusses und berief sich in der Eingabe vom 18. August 2025 explizit auf die Beschwerdemöglichkeit bei Vorliegen einer Verfahrensverzögerung. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). 3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin explizit beantragte Einvernahme von Herrn E.________ wurde am 13. August 2025 durchgeführt. Dass diese nicht früher stattfinden konnte, liegt darin begründet, dass sich kein früherer Termin mit den Verfahrensbeteiligten und deren Anwälten vereinbaren liess, worüber die Beschwerdeführerin mit E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025 informiert worden war. Gleichzeitig setzte die Polizei die Beschwerdeführerin auch darüber in Kenntnis, dass nach den Ferien des fallverantwortlichen Polizeibeamten eine erneute Terminumfrage gestartet werde (vgl. die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli

11 2025 beigelegte E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025). Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt ein effektives, strafprozessual relevantes Untätigbleiben auch nicht im Umstand begründet, dass (bisher) keine Einstellung ergangen ist. Der Entscheid über den Untersuchungsabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft. Dieser erfolgt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO), was gemäss Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 17. Juni 2025 derzeit noch nicht der Fall ist (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025). Dies ist allein schon mit Blick auf die beabsichtigte Befragung der involvierten Notare, die bisher – soweit ersichtlich – noch nicht definitiv von ihrem Berufsgeheimnis entbunden worden sind, nachvollziehbar (Anmerkung der Kammer: Mit Urteilen 100.2024.123 und 100.2024.125 vom 7. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Notare von der Geheimhaltung entbunden; über den Stand eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdekammer nichts bekannt). Deren Auskünfte sind gestützt auf eine summarische Prüfung durchaus erforderlich, zumal es um die Abklärung geht, wie es um die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen bestellt war und wie es zum kurz vor seinem Tod erfolgten neuen Testament kam, welches jenes vom November 2021 ersetzt (resp. wesentlich geändert) hat. Im Übrigen hat ein definitiver Entscheid über die Entbindung der Notare nicht nur Einfluss auf die Durchführbarkeit ihrer Befragung, sondern auch auf die Frage der Verwertbarkeit allfälliger das Notariatsgeheimnis berührender Aufzeichnungen. Dem Umstand, dass die im Oktober 2022 eröffnete Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen werden konnte, liegen somit sachliche Gründe zugrunde. Die Staatsanwaltschaft kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch gezielt verzögertes und willkürliches Vorgehen verschleppen würde, können ebenfalls nicht ausgemacht werden. So geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft darum bemüht ist, das Verfahren voranzutreiben (siehe etwa die unzähligen Nachfragen der Staatsanwaltschaft bei der Notariatsaufsicht bezüglich der ausstehenden Entscheide [zwischen Januar 2023 und Januar 2024 waren es rund sechs Anfragen]). Obschon ihr angesichts der hängigen Entbindungsverfahren ein Stück weit die Hände gebunden waren resp. nach wie vor sind, liefen die Ermittlungen daneben weiter (vgl. etwa den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 14. August 2023 [Band 2], die Aktennotiz betreffend Fallbesprechung mit der Polizei vom 5. September 2023 einschliesslich Ermittlungsauftrag [Band 4, Fasz. Prozessuales/Diverses]). Welche Abklärungen unnötig (gewesen) sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wenig (bezüglich der Befragung der Notare vgl. vorangehende Ausführungen) wie der beschwerdeführerische Einwand, wonach (Nachlass-)Vermögen angeblich zu lange blockiert würde. Über eine allfällige Aufhebung der bei Notar I.________ beschlagnahmten Vermögensgegenstände konnte jedenfalls bisher mangels Vorliegens eines definitiven Entscheids betreffend das Notariatsgeheimnis noch nicht befunden werden.

12 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt eine (eigenständige) Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, erweist sich diese nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 15. August 2025 schliesslich vor, es bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Objektivität, da bestimmte Verfahrenshandlungen wie Einvernahmen, Beweismittel und prozessuale Entscheide einseitig und nicht im Sinne einer neutralen Aufklärung getroffen würden, und macht in diesem Zusammenhang geltend, es entstehe der Eindruck, dass der Rechtsvertreter ihrer Schwester im Hintergrund massgeblich Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehme, was Fragen zur Unabhängigkeit und Neutralität der Ermittlungsführung aufwerfe und einer kritischen Prüfung bedürfe (Anmerkung: kursive Hervorhebung erfolgte durch die Kammer). Insoweit ist festzuhalten, dass diese Äusserung lediglich «zur Kenntnisnahme und Beurteilung der Beschwerde» erfolgte (siehe Betreff der Eingabe vom 15. August 2025). Vor diesem Hintergrund und mangels eines expliziten Antrags darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kein förmliches Ausstandsverfahren anstrengen wollte. Ohnehin wäre einem formellen Ausstandsgesuch allein schon mit Blick auf die Begründungsanforderungen (nicht nur hinsichtlich der materiellen Begründung, sondern auch mit Blick auf die Rechtzeitigkeit, wozu sich der Eingabe vom 15. August 2025 nichts entnehmen lässt) kein Erfolg beschieden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen den formellen Anforderungen an ein Ausstandsgesuch offensichtlich nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO; aufgrund ihrer bisherigen Eingaben durfte im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die formellen Anforderungen bekannt sind, weshalb es schon deshalb keiner Nachfrist bedurfte [BGE 134 V 162 E. 4.1]). 5. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2025, es seien jene Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihr nachweislich «erheblichen finanziellen physischen und körperlichen Schaden» zugefügt hätten (vgl. Rechtsbegehren 3). Auch damit kann sie nicht gehört werden. Sollte sie damit auf eine Strafanzeige abzielen, ist sie daran zu erinnern, dass diese an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu richten wäre. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig. Mangels Substantiierung und Anzeichen eines möglichen strafbaren Verhaltens kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’600.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

13 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Schon aufgrund des vollständigen Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung.

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 7. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (per Kurier) Bern, 17. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

15 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 268 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.11.2025 BK 2025 268 — Swissrulings