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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.10.2025 BK 2025 265

28. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,276 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 265 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin i.V. Burchenko Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2025 (PEN 25 260)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl BJS 24 21729 vom 13. Dezember 2024 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Führens eines motorlosen Fahrzeuges (E-Scooter) in fahrunfähigem Zustand (mind. 0.36 mg/l) zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) sowie zu den Gebühren von CHF 150.00. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 (Postaufgabe am 1. Januar 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese teilte ihm am 9. Januar 2025 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte und setzte ihm eine fünftägige Frist an, um mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache unter Kostenfolge festhalte oder diese ohne Mehrkosten zurückziehen wolle. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz; [Verfahren PEN 25 123]). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 teilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit, dass zu prüfen sei, ob die Einsprache rechtsgültig erfolgt sei. Zugleich erhielt er Gelegenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung schriftlich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen. Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer erneut nicht vernehmen. 1.2 Mit Entscheid PEN 25 123 vom 18. März 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Gesuchstellers verspätet eingereicht worden war und demnach ungültig ist, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten wird und der Strafbefehl BJS 24 21729 vom 13. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2025 «Beschwerde» bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Am 4. April 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handle und übermittelte dieses zur Behandlung ans Regionalgericht, welches das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zum Einreichen einer Stellungnahme im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache (PEN 25 123) mit Entscheid PEN 25 260 vom 26. Mai 2025 abwies. Dieser Entscheid bildet vorliegend das Anfechtungsobjekt. 1.3 Am 7. Juni 2025 (eingegangen am 11. Juni 2025) reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer ein als «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Darauf Bezug nehmend wurde beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2025 durch die Verfahrensleitung erfragt, ob sein «Wiedererwägungsgesuch» als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegen den Entscheid PEN 25 260 des Regionalgerichts vom 26. Mai 2025 behandelt werden soll. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen sowie ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Schrei-

3 ben vom 7. Juni 2025 als Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts zu behandeln ist. Zudem reichte er den Bericht der psychiatrisch-psychologischen Praxis B.________ vom 21. April 2020 ein. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdebestätigung vom 21. Juni 2025 nicht unterzeichnet hatte, setzte ihm die Verfahrensleitung i.V. am 27. Juni 2025 eine Nachfrist von fünf Tagen an, um die Eingabe rechtsgültig zu unterschreiben. Am 29. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht der Organisation für psychologische Psychotherapie B.________ vom 25. Juni 2025 ein. Am 10. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die nunmehr mit Originalunterschrift versehene Beschwerde(bestätigung) inkl. der vorerwähnten Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf eine Stellungnahme. Davon wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinem rechtlich geschützten Interesse betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und zufolge Nachbesserung als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Säumig ist eine Partei, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Wurde eine Frist versäumt und erwächst der betroffenen Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Nachteil, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Ein entsprechendes Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 3.2 Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird voraus-

4 gesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver oder subjektiver Natur sein. In Frage kommen etwa die folgenden Wiederherstellungsgründe: Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, schwere Erkrankung des Betroffenen selbst oder allenfalls einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die der Betroffene verantwortlich ist, Todesfälle in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc. Nicht ausreichend z.B. sind dagegen Arbeitsüberlastung, mangelnde Sprachkenntnisse, blosse Rechtsunkenntnis etc. (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 und 37 f. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 26. Mai 2025 wie folgt: Der Gesuchsteller begründete das Versäumnis mit den dazwischenliegenden Feiertagen sowie dem Bestehen einer ausgeprägten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Er reichte zudem ein Bericht über seine ambulante Untersuchung vom 21.04.2020 bei der psychiatrisch-psychologischen Praxis B.________ ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Gesuchsteller an einer ADHS leidet und mithin auch am hier zu beurteilenden Zeitpunkt noch eine ADHS aufweist. Jedoch ergeben sich weder aus den Ausführungen des Gesuchstellers noch aus den eingereichten Belegen Gründe, weshalb es ihm im Zeitraum vom 20. Februar bis 3. März 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, eine fristgerechte Stellungnahme einzureichen. Aus dem Bericht vom 21.04.2020 geht nicht hervor, dass der Gesuchsteiler aufgrund einer ADHS so beeinträchtigt wäre, Termine nicht wahrnehmen oder seine administrativen Angelegenheiten nicht verwalten zu könnte. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass er nicht verstanden habe, dass er eine Stellungnehmen hätte einreichen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Ziff. 3 der Verfügung vom 18. Februar 2025 hält eindeutig fest, dass die beschuldigte Person 10 Tage seit Erhalt der Verfügung Zeit hat, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Dass es sich bei der beschuldigten Person um den Gesuchsteller handelt, war ihm bewusst, da er sich selbst als diese in seiner Eingabe vom 29.12.2024 an die Staatsanwaltschaft bezeichnete (PEN 25 123; pag. 10). Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers lagen in dem betreffenden Zeitraum auch keine gesetzlichen Feiertage vor. Insgesamt gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis der fristgerechten Eingabe kein Verschulden trifft. Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt auch oberinstanzlich im Wesentlichen aus, er leide seit Jahren an ADHS. Dies beeinflusse die Wahrnehmung von Fristen sowie die rechtzeitige Erledigung administrativer Aufgaben. Die Einsprachefrist habe er aufgrund

5 seiner ausgeprägten ADHS nicht einhalten können, was durch die eingereichten Arztberichte bestätigt werde. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass Krankheit ein objektives Hindernis darstellen könne, wenn sie den betroffenen Parteien die Fristwahrung objektiv unmöglich mache. Der Hinderungsgrund müsse plötzlich eintreten oder nicht disponibel sein. Chronische Leiden würden demgegenüber als plan- und disponierbar gelten, sodass die Partei organisatorische Vorkehrungen treffen müsse. Andernfalls erweise sich die Versäumnis nicht als unverschuldet. Im vorliegenden Fall werde für den relevanten Zeitabschnitt keine akute Verschlechterung des bereits seit langer Zeit bekannten Leidens behauptet oder belegt. Weiter sei keine Störung erkennbar, die in ihrem Schweregrad einer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit zum entscheidenden Zeitpunkt gleichkäme. Dass der Beschwerdeführer Präventionsmassnahmen (Erinnerungssystem, Vertretung) ergriffen hätte, sei nicht ersichtlich. Daraus erhelle, dass zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorliege. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. 5.2 Den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft kann gefolgt werden, sodass vorab darauf verwiesen werden kann. Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in einer Weise beeinträchtigt war, die ein normgemässes Verhalten im fraglichen Zeitraum völlig ausgeschlossen hätte. Keiner der beiden durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte (weder der Bericht der psychiatrisch-psychologischen Praxis B.________ vom 21. April 2020 noch der Bericht der Organisation für psychologische Psychotherapie B.________ vom 25. Juni 2025) enthält Hinweise auf eine akute Verschlechterung seines Zustandes im massgeblichen Zeitraum. Hingegen ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Diagnose durchaus in der Lage war, auf behördliche Schreiben fristgerecht zu antworten und die erforderlichen Dokumente nachzureichen. So reagierte er sowohl auf das Scheiben der Verfahrensleitung vom 18. Juni 2025 sowie auf das Schreiben der Verfahrensleitung i.V. vom 27. Juni 2025 innert Frist (vgl. dazu die Sendungsnachweise vom 20. Juni 2025 [98.41.910063.00053156] und vom 8. Juli 2025 [98.41.91.0063.00053363]), was gegen eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Fristwahrungsfähigkeit spricht. Auch hat der Beschwerdeführer keine zureichenden Massnahmen dargelegt, mit welchen er den Auswirkungen seiner chronischen Erkrankung organisatorisch zu begegnen versuchte. Bei einer chronischen Krankheit wie ADHS ist die betroffene Person gehalten, Vorkehrungen (wie beispielsweise Kalender oder Erinnerungshilfen) zu treffen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass solche Massnahmen durch den Beschwerdeführer ergriffen worden wären. Insgesamt legt er keine ausreichenden Gründe dafür dar, dass ihn klarerweise kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. 5.3 Diese Würdigung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. In einem ähnlich gelagerten Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 119 vom 25. März 2025 E. 3.3) wurde eine vergleichbare Beschwerde abgewiesen, da trotz ADHS, mittelgradiger depressiver Episode und Gedächtnisstörungen keine

6 Massnahmen zur Wahrung eines (versäumten) Einvernahmetermins ergriffen worden waren. Auch das Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wies ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ab, da seitens des Betroffenen einerseits keine Vorkehrungen getroffen worden waren, um den mit ADHS verbundenen Symptomen entgegenzuwirken. Andererseits sei der dortige Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Lage gewesen, eine formgültige Beschwerde zu verfassen, womit das Verpassen der Frist auf Eigenverschulden beruhe (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 65 vom 22. Februar 2021 E. 4.4). 5.4 Wie eingangs erläutert (E. 3), kann ein Gesuch um Wiederherstellung nach Art. 94 Abs. 1 StPO nur dann gutgeheissen werden, wenn die Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer klarerweise kein Verschulden angelastet werden kann. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 24 21729 – per B-Post) Bern, 28. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Burchenko Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen

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