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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.03.2026 BK 2025 259

20. März 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,416 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 259 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 v.d. Rechtsanwältin C.________ (BE-050269) Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Mai 2025 (EO 24 12942)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung EO 24 12942 vom 22. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Vernachlässigung von kranken/verletzten Tieren durch Unterlassen der nötigen Pflegehandlungen sowie Misshandlung durch Befördern- Lassen eines verletzten und dadurch nicht transportfähigen Tieres) nicht an die Hand (Ziff. 1). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trage (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet werde (Ziff. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 5. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland [recte: Emmental-Oberaargau] sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 25. Juni 2025, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Am 25. Juni 2025 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Das Amt für Veterinärwesen (AVET) ist im Kanton Bern von Gesetzes wegen Partei in Strafverfahren wegen Tierschutzdelikten (Art. 104 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG] und Art. 4a der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde vom 21. Januar 2009 [THV]). Durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen und spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht

3 hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahmen ist grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Indessen ist die Strafverfolgungsbehörde faktisch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, sofern eine Nichtanhandnahme durch die Beschwerdeinstanz als unrecht beurteilt wird, oder einen Strafbefehl zu erlassen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde und der damit einhergehenden Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren faktisch entsprochen. Hinzu kommt, dass aus der Beschwerdebegründung eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (zugleich) die Aufhebung der Nichtanhandnahme vom 22. Mai 2025 fordert, da dies zwingende Bedingung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung darstellt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangt (Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Ziff. 7) beantragt, dass die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme des Fleischkontrolleurs E.________ und des anzeigeerstattenden Tierarztes zu den Aussagen des beschuldigten Tierhalters, des separat beschuldigten Fahrers und des Metzgers F.________ einholen soll, ist auf die vorangehende Erwägung zu verweisen, wonach die Beschwerdekammer in vorliegenden Konstellationen keine ausdrücklichen Weisungen an die Staatsanwaltschaft erteilen kann. 2.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde (Ziff. 5) sinngemäss gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe E. 5 f.) ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Zum Sachverhalt geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2025 Folgendes hervor: Mit Polizeirapport vom 04.11.2024 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, sich am 01.07.2024 der Tierquälerei (Misshandlung) schuldig gemacht zu haben, indem er ein verletztes Kalb (Ohrmarkennummer CH 120.1679.2631.8) zur Schlachtung zum Schlachthof in G.________ transportieren liess. Im vorliegenden Fall wurde am 1. Juli 2024 ein Kalb (Ohrmarkennummer CH 120.1679.2631.8) aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ durch die Viehhandelsfirma H.________ in das Schlachthaus in G.________ transportiert. Der amtliche Tierarzt, E.________, stellte fest, dass das Kalb an der linken Hintergliedmasse stark lahmte. Das Kalb habe das betroffene Glied nicht mehr belastet. Gemäss dem amtlichen Tierarzt sei das Kalb nicht mehr transportfähig gewesen. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-125%3Ade&number_of_ranks=0#page125

4 A.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass er einige Tage nach der Geburt des Kalbes festgestellt habe, dass dieses eine leichte Lahmheit aufgewiesen habe. Das Kalb sei jedoch immer von alleine aufgestanden und habe immer gefressen. Er habe das Tier in einer Einzelbucht, mit Sichtkontakt zu den anderen Kälbern gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass das Kalb eine verkürzte Sehne hatte und habe es deshalb täglich mit einer Salbe behandelt. Nach zwei Wochen habe er das Kalb mit einem zweiten Kalb gehalten und es habe keine Probleme gegeben. Er habe keinen Tierarzt beigezogen, da er der Meinung gewesen sei, dass er das Tier selbst behandeln könne und er auch keine äusseren Verletzungen festgestellt habe. Zudem sei das Tier, wie bereits ausgesagt, immer von alleine aufgestanden und habe immer getrunken und gefressen. Auch habe das Kalb kein Fieber gehabt, was bei einer Entzündung der Fall gewesen wäre. Er habe dann das Tier, zum Eigenverbrauch, schlachten lassen wollen und habe deshalb die Viehhandelsfirma H.________ kontaktiert. Vor dem Transport hätten er und der Fahrer, D.________, die Lahmheit des Kalbes gemeinsam angeschaut und sie seien beide der Ansicht gewesen, dass das Tier transportfähig sei. Das Tier sei selbständig in den Transporter gegangen und sei in einer separaten Bucht transportiert worden. Die Bucht sei eingestreut gewesen, sodass sich das Tier auch hätte hinlegen können. Das Kalb habe beim Einsteigen in den Transporter leicht gehumpelt, jedoch habe es nicht so stark gehumpelt, wie auf dem vorgezeigten Video des Schlachthauses ersichtlich sei. Im Weiteren sagte A.________ aus, dass ihm der Leitfaden «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» bekannt sei und er wie gesagt der Ansicht sei, dass das Kalb transportfähig gewesen sei. D.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass ihm der Leitfaden «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» bekannt sei. In seinen Augen sei das Kalb transportfähig gewesen. Das Tier sei selbständig in den Transporter gegangen und sei während der Fahrt und auch beim Ausladen im Transporter gestanden. Er habe das Tier beim Schlachthaus ausgeladen, habe den Metzger F.________ über das Tier (Lahmheit) informiert und habe ihm dieses übergeben, was danach passiert sei, könne er nicht sagen. F.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass A.________ seiner Meinung nach korrekt gehandelt habe. Er habe das Tier schlachten lassen, da es eine Sehnenverkürzung aufgewiesen habe. Dies zu behandeln, mache keinen Sinn. Das Tier sei bis zur Schlachtung im Schlachthaus immer gestanden. Auch sei es bei der Fleischschau durchgekommen und das Fleisch sei entsprechend verwurstet worden. Im vorliegenden Fall gibt es kein Nachweis, dass das Kalb vor dem Transport krank, verletzt oder mit reduziertem Allgemeinzustand im Sinne von Ziff. 3.3 des Leitfadens «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» war. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von A.________, D.________ sowie F.________ konnte das Kalb selbständig verladen und beim Schlachthof auch wieder abgeladen werden. Das Kalb war während des Transportes separiert und es wurde direkt vom Hof in I.________ nach G.________ gefahren. Dauer ca. 30 Minuten. Der Tatbestand wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, ist nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

5 feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom 11. Juli 2023 E. 3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO). 4.3 4.3.1 Das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung regeln das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier und sollen im Sinne eines ethischen Tierschutzes den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere gewährleisten (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 4 sowie Art. 1 des TSchG). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG wird – sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist – mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, wer vorsätzlich namentlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Bst. a) bzw. Tiere vorschriftswidrig befördert (Bst. d). Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 TSchG). 4.3.2 Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TschG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren (BOLLI-

6 GER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 7B_835/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.1). Art. 5 Abs. 1 TschV konkretisiert, dass der Halter eines Tieres verpflichtet ist, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen. Der Tierhalter trägt die Verantwortung, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Die Fütterung und Pflege sind dabei angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 Bst. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). 4.3.3 Betreffend Tiertransporte wird in Art. 155 Abs. 1 TSchV statuiert, dass Tiere nur transportiert werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schäden überstehen. Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden (Art. 155 Abs. 2 TSchV). Hinsichtlich der Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder ver-

7 letzten Schlachttieren besteht ein Leitfaden des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Version 2, 2024). Darin werden unterschiedliche Kategorien definiert, wobei ab einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung des Allgemeinzustands des Tieres vor dem Transport ein tierärztliches Zeugnis notwendig ist (Ziffer 3.3) bzw. ein Transport von Vorneherein ausgeschlossen ist und das betroffene Tier an Ort und Stelle fachgerecht getötet werden muss (Ziff. 3.4 und 3.5, vgl. auch Art. 5 TSchV). Als Ergänzung dieses Leitfadens wurde zudem ein Merkblatt zur Abstufung der Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit herausgegeben (Stand 15. November 2024). 4.4 4.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 65+66 vom 27. November 2025 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 81 StPO). Es ist indessen ausreichend, wenn sich die Strafverfolgungsbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, die sich vorliegend aus Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO ergeben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 vom 25. Juli 2018 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 344-346 + 358 vom 29. Februar 2024 E. 6.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BK 2024 191 vom 13. Dezember 2024 E. 5.4.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

8 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass zwei Verhaltensweisen des Beschuldigten ein strafbares Verhalten im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen könnten. Zum einen wird der Vorwurf erhoben, der Beschuldigte habe das betroffene Kalb durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlungen vernachlässigt, indem er die wahrgenommene Lahmheit des Kalbs nicht durch einen Tierarzt habe untersuchen lassen, wobei sich die Staatsanwaltschaft unter sinngemässer Rüge einer Gehörsverletzung dazu nicht äussere. Zum anderen erkennt die Beschwerdeführerin eine Misshandlung des betroffenen Kalbes durch das Befördern-Lassen eines verletzten/kranken und dadurch nicht transportfähigen Tieres. Es liege hinsichtlich beider Vorwürfe kein sachverhaltsmässig oder rechtlich klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme rechtfertige. 5.2 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als berechtigt. In Überstimmung mit der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der angezeigte Vorwurf der Vernachlässigung der nötigen Pflege in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2025 nicht konkret behandelt und die entsprechende Nichtanhandnahme hinsichtlich dieses Delikts nicht begründet wird. Die Begründung in der Verfügung beschränkt sich im Kern auf den Vorwurf der Misshandlung durch den Transport trotz Nichtvorliegens der Transportfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft gibt zwar Aussagen des Beschuldigten zu dessen Feststellungen nach der Geburt des Kalbes bis zum Transport in den Schlachthof wieder, äussert sich allerdings nicht dazu, ob sein Handeln eine Pflichtverletzung durch Vernachlässigung der nötigen Pflege im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen könnte oder nicht. Es ist nicht geklärt bzw. wird nicht begründet, ob der Beschuldigte zwecks Diagnose/Abklärung der Symptome unabhängig vom späteren Transport einen Tierarzt hätte beiziehen müssen. Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterlässt es durch ihren Verzicht auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, auf die Gründe für die Nichtanhandnahme dieses Vorwurfs einzugehen. Die fehlende Begründung zur Nichtanhandnahme dieses Vorwurfs verletzt die Begründungspflicht und stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Dieser Gehörsmangel kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Vorwurf. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5.3 5.3.1 Obschon die Verfügung bereits aufgrund formeller Mängel aufzuheben ist, ist zum separaten Vorwurf des Befördern-Lassens eines nicht transportfähigen Tieres Folgendes anzumerken: Zu diesem Deliktsvorwurf schreibt die Staatsanwaltschaft, dass es keinen Nachweis gebe, dass das Kalb vor dem Transport krank, verletzt oder in reduziertem Allgemeinzustand im Sinne von Ziff. 3.3 des Leitfadens zur Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder verletzten Schlachttieren gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten (zugleich der Tierhalter), des sepa-

9 rat angezeigten Transportfahrers sowie des Metzgers. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass ihm der Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit bekannt sei und das Kalb in seinen Augen transportfähig gewesen sei. Das Kalb sei selbständig in den Transporter gegangen. Gemäss Transportfahrer sei das Kalb während der Fahrt und beim Ausladen gestanden. Beim Transport sei es in einer eingestreuten Einzelbucht separiert und direkt zum Schlachthof transportiert worden. Laut dem Beschuldigten habe das Kalb zwar bei Einsteigen in den Transporter gehumpelt, jedoch nicht so stark wie es auf dem Video aus dem Schlachthaus ersichtlich sei. Was nach dem Abladen oder im Schlachthof passiert sei, könne er nicht beeinflussen. Der Fleischkontrolleur sei beim Verladen nicht dabei gewesen. Der separat beschuldigte Fahrer sagte aus, dass sich das Kalb beim Ausladen normal verhalten habe. Die Staatsanwaltschaft stützt sich ausserdem auf die Aussage des Metzgers, wonach der Beschuldigte korrekt gehandelt habe; das Fleisch sei als genusstauglich beurteilt worden. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sei aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass das Kalb von selbst in den Transporter gestiegen und während der Fahrt gestanden sei, sage nichts über die Transportfähigkeit aus. Ebenso wenig erlaube die Deklaration der Genusstauglichkeit des Fleisches Rückschlüsse auf die Transportfähigkeit. Sie verweist zudem auf die vom Fleischkontrolleur E.________ erstellten Videoaufnahmen. Aufgrund des dokumentierten Zustands des Kalbes sei es unwahrscheinlich, dass sich dessen Verfassung zwischen Verladung und Begutachtung durch den Fleischkontrolleur E.________ so stark verschlechtert habe. Auch spreche die Aussage des Beschuldigten, wonach das Kalb bereits vor dem Transport das linke Hinterbein nicht habe aufstützen können, dafür, dass das Kalb eine mittelgradige Lahmheit aufgewiesen habe und er damit zwingend einen Tierarzt zur Beurteilung der Transportfähigkeit hätte aufbieten müssen. Es liege kein Fall vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertige. 5.3.2 Der Fleischkontrolleur E.________, zugleich amtlicher Tierarzt AVET, stellte bei der Begutachtung des Kalbes fest, dass dieses eine Gliedmasse nicht mehr belaste und eine Lahmheit 5. Grades vorliege. Er erstellte ein Video zur Dokumentation des Zustands des Kalbes und meldete den Vorfall, worauf die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige einreichte. Auf den Videoaufnahmen ist erkennbar, dass das linke Hinterbein beim Fortbewegen keinerlei Belastung erhält. Überdies ist beim Kalb ein sichtlich gekrümmter Rücken erkennbar, was einen weiteren Indikator für einen hohen Lahmheits-Score darstellt (vgl. Merkblatt Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere). Freilich ist bei der vorliegenden Frage der Zustand des Kalbes direkt vor dem Transport entscheidend. Es ist nachvollziehbar bzw. gut möglich, dass sich der Gesundheitszustand durch den Transport verschlechtert hat. Es ist jedoch zweifelhaft, dass eine derart massive Verschlimmerung der äusserlich wahrnehmbaren Beschwerden des Kalbs innert der kurzen Zeitspanne erfolgt sein soll. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass das Kalb transportfähig war. Dies würde gemäss Leitfaden in Verbindung mit dem Merkblatt zu den Lahmheitsgraden maximal eine Lahmheit

10 3. Grades bedeuten. Dass sich diese beim 30-minütigen Transport ohne bekannte Zwischenfälle auf eine Lahmheit 5. Grades verschlimmert haben könnte, ist fraglich. Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme ferner aus, dass das Kalb nicht das ganze Gewicht auf die linke Gliedmasse habe aufstützen können. Demnach deutet auch die Darstellung des Beschuldigten darauf hin, dass bereits vor dem Verladen des Kalbs eine eingeschränkte Transportfähigkeit nach Ziff. 3.3 des Leitfadens vorgelegen haben könnte. Es liegen damit zusammenfassend konkrete Hinweise vor, dass das Kalb bereits vor dem Transport gemäss den Kriterien im Leitfaden nicht oder zumindest nur mit vorangehender tierärztlicher Begutachtung hätte transportiert werden dürfen. Insbesondere die Einschätzung des Fleischkontrolleurs E.________ begründet erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine potenzielle Strafbarkeit. Er geht davon aus, dass das Kalb gelitten hat und es nicht mehr hätte transportiert werden dürfen. Unter den gegebenen Umständen handelt es sich nicht um einen sachverhaltsmässigen oder in rechtlicher Hinsicht klaren Fall, in welchem eine Nichtanhandnahme zu verfügen ist. Vielmehr sind diesbezüglich geeignete Untersuchungshandlungen angezeigt, um die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten weiter abzuklären. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde auf die bisher zuständige Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beziehen wollte und damit nicht beabsichtigt hatte, stattdessen neu die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu beantragen. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Entschädigungen sind keine auszurichten. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendun-

11 gen im Rechtsmittelverfahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 560 vom 11. April 2025 E. 4.2), dies unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 518 vom 19. September 2025 E. 6.2.1). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um eine kantonale Behörde, welcher keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte ist zudem weder anwaltlich vertreten noch sind besondere Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Es sind dem Beschuldigten insofern keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 24 12942 vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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