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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.02.2020 BK 2020 8

25. Februar 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·7,022 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Zulassung Privatklägerschaft, Opferangehörige, Staatshaftung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 8 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Ausschluss Privatklägerschaft Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 (BA 17 724)

2 Erwägungen: 1. Am 6. April 2017 verstarb B.________ sel. im Loryhaus des Inselspitals Bern, nachdem sie dort palliativ behandelt worden war. Der Sohn der Verstorbenen, A.________, erstattete mit E-Mail vom 5. Juli 2017 Anzeige in dieser Angelegenheit und konstituierte sich in zahlreichen darauffolgenden E-Mails an die Staatsanwaltschaft und die Polizei als Privatkläger. Am 29. August 2017 wurde ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ mangels Legitimation zur Privatklage im Straf- und Zivilpunkt aus dem Verfahren. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Januar 2020 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge: «1. Die Verfügung vom 27. Dezember 2019 sei aufzuheben und A.________ weiterhin die PARTEI- RECHTE ZU GEWÄHREN. 2. Es sei die Verfügung vom 5. August 2019 in BA 1916 betreffend Entscheid über die Beweisanträge vom 27.10.17, 27.02/01.03.18 und 23.05./27.05.19, sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 05.02.19 aufzuheben und die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit ab dem 5. Februar 2019 gutzuheissen. 3. Es sei Frau Dr. med. C.________ ( Inselspital ) einzuvernehnen und zu befragen und den abgewiesenen Beweisantrag Nr. 4 in der Verfügung, vom 5. August 2019 der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben) gutzuheissen; dies im Lichte erfolgter falscher Feststellung der Staatsanwaltschaft, als erhebliche neue Tatsache, wonach eine " Abmachung " mit dem Bruder D.________ gemacht worden sei ( Verfügung vom 27. Dezember 2019 ). 4. Es sei - von Amtes wegen, gerichtlich - die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben anzuweisen, die Inquisitionsmaxime auf deliktrelevanten Sachverhalt unwarer staatsanwaltlicher Feststellung in Sachen nicht erfolgter Palliativ Care - Behandlung ( Verfügung vom 27. Dezember 2019 - lit. c, 2. Abs. "vorliegender Fall " ) - auszudehnen - 5. Es sei - von Amtes wegen, gerichtlich - die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben anzuweisen die Inquisitionsmaxime auf deliktrelevanten Sachverhalt betreff Beweisantrag Nr. 5 vom 27.02/01.03.2018 auszudehnen, diesen gutzuheissen und namentlicher Email - Verkehr (in ANLAGE) zu edieren. Der Beweisantrag Nr. 5 - 27.02/01.03.2018, wurde in der Verfügung, vom 5. August 2019 ( Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben abgewiesen ( " Feststellung Gegenstandslosigkeit" ). 6. Es sei - von Amtes wegen -, gerichtlich - die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben anzuweisen die Inquisitionsmaxime auf deliktrelevanten Sachverhalt betreffs Beweisantrag Nr. 3 vom 27.02/01.01.2018 ( Edierung Spitalakten Poliklinik - Inselspital ) auszudehnen und diesen gutzuheissen. 7. Es sei - von Amtes wegen - das E-Mail vom 9. Januar 2020 ( 00:09 ) des Bruders D.________ an den Beschwerdeführer A.________ ( Beschwerde gegen Frau Dr.med. E.________ - Loryspital, vom 21. Dezember 2011 adressiert an die Ombudsstelle des Inselspitals, Frau F.________ / Leiterin ), als Parteienverhör zu qualifizieren, der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Verwertung zuzuführen und zu

3 - edieren -» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer neu folgende Anträge: «ANTRAG-[1] Es sei - von Amtes wegen - eine erneute Fristsetzung gem. Ziff. 2 der Verfügung vom 12. November 2019, - NACH - formell beantragter, - und durchgeführter zweiter staatsanwaltlicher Einvernahme des Beklagten, PD Dr. med. G.________ im Sinne Antragstellung [ 2 ] - zu verfügen – ANTRAG-[2] Es sei - von Amtes wegen - in BA 17 725, eine zweite staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten G.________ - zu verfügen- ANTRAG-[3] Es sei - von Amtes wegen - zukünftig -, vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsprinzipes, staatsanwaltliche Einvernahmen unter Einschluss der Öffentlichkeit ( namentlich der Presse - Organe ) durchzuführen.» Am 17. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit «Replik» betiteltes Schreiben ein. Darin bestätigte er zunächst seine in der Beschwerde vom 9. Januar 2020 gestellten Anträge («ANTRAG 1»). Im Weiteren lauteten seine Anträge wie folgt: «ANTRAG 2 Es sei - von Amtes wegen gerichtlich, die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, - namentlich Frau Staatsanwältin H.________ - anzuweisen, die Inquisitionsmaxime auf die, durch den Beschwerdeführer A.________ beschwerten Doctores, - Dr.med. E.________ und - PD Dr. med. I.________ ( Inselspital, Bern) - und deren Rolle, Verhalten und allfälliger Einflussnahme ( rechtserhebliche neue Tatsache - und Bedeutungsinhalt ) auf die, durch die Klägerschaft A.________, des erhärtenden Tatverdachtes der erfolgten, vorsätzlichen Tötung z.N. B.________ - sel., beschwerten Dres., Frau Dr.med. C.________ Frau Dr.med. J.________ - auszudehnen - ANTRAG 3 Es sei - von Amtes wegen gerichtlich, die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, namentlich Staatsanwältin H.________ anzuweisen, die Dres.,

4 - Dr.med. E.________ - PD Dr. med. I.________ betreff ihrer Gegenwart und Funktion im Loryspital zu Bern, zum Zeitpunkt der Hospitalisierung, vom 21. März 2017 bis 6. April 2017, der Patientin B.________ - sel. - einzuvernehmen und zu befragen - ANTRAG 4 Es sei - von Amtes wegen gerichtlich, die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, namentlich Frau Staatsanwältin H.________ anzuweisen, die vollständigen Akten der" Gefährdungsmeldung " i.S. B.________ - sel., des Herrn Dr. med. I.________ - an die Erwachsenenschutzbehörde Biel ( KESB - Frau Fürsprecherin K.________/ Präsidentin ) von 2015 / 2016, und insbesondere den E-Mail - Verkehr des Privatklägers A.________ mit der KESB in dieser Sache ( Frau Fürsprecherin K.________) der staatsanwaltlichen Verwertung in laufender Instruktion zuzuführen und - zu edieren - ANTRAG 5 Es sei - von Amtes wegen gerichtlich, die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, namentlich Frau Staatsanwältin H.________, anzuweisen, - Casus - übergreifend - Frau Dr.med. E.________ im Rahmen der obigen Beweisantragstellung [ 3 ] betreff Umstände und rechtserheblicher Koinzidezen, bezüglich der Mutation von der Viszeralchirurgie ( PD Dr. med. G.________- Beklagter in BA 17 725 ) in die Onkologie Lory-Inselspital, Bern, des, in BM 2017 364 73 beschwerten und beschuldigten L.________ zu befragen, und sie ob ihrer Beziehung, als Psychiaterin zu: Frau Prof. Dr. med M.________ ( Deutsche Staatsbürgerin) Psychiaterin - UPD / Liaisondienst Inselspital, Bern. [ vgl. - BK 18 15 ] in anhängiger Strafsache [ BM 17 364 73], bezüglich: Herrn L.________ Pflegefachmann Inselspital, Bern. ( Portugiesischer Staatsbürger) - einzuvernehmen und zu befragen - ANTRAG 6 Es sei - von Amtes wegen -

5 gerichtlich, die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, - namentlich Frau Staatsanwältin H.________ - anzuweisen, sämtlichen, durch den Privatkläger A.________, über die Kantonspolizei Bern ( Sittendezernat RegFdg - Herrn N.________ ), als Beweismittel - und Beweisführungsmittel ( in BA 1916 / BA 17 724) der Staatsanwaltschaft zugeführten Email - Verkehr der staatsanwaltlichen Verwertung in anhängiger Strafsache zuzuführen, und - zu edieren -» Am 20. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit zahnärztlichen Aufnahmen von B.________ sel. nach ihrem Austritt aus dem Spital Tiefenau. 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2019 beantragt (Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 9. Januar 2020), ist seine Beschwerde offensichtlich zu spät. Im Übrigen wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege von der Beschwerdekammer im Beschluss BK 19 373 vom 16. Dezember 2019 bereits behandelt. Dieser Beschluss blieb unangefochten und ist somit rechtskräftig. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 wird somit nicht eingetreten. 2.2 Die mit Rechtsbegehren Nr. 3 beantragte Befragung von Dr. med. C.________ wurde in der Verfügung vom 5. August 2019 bereits abgewiesen. Auch dieses Begehren erfolgt somit zu spät. Gleiches gilt für den mit Rechtsbegehren Nr. 5 angesprochenen Beweisantrag. Auf die Rechtsbegehren Nr. 3 und 5 wird somit nicht eingetreten. 2.3 Auch den Beweisantrag Nr. 3 vom 27. Februar/1. März 2018 (Edierung Spitalakten Poliklinik - Inselspital) hat die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 5. August 2019 behandelt und abgewiesen. Die Beschwerde erfolgt in dieser Hinsicht ebenfalls zu spät. Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 wird somit nicht eingetreten. 2.4 Über das Rechtsbegehren Nr. 4, der Ausdehnung des deliktrelevanten Sachverhalts auf unwahre staatsanwaltliche Feststellung in Sachen nicht erfolgter Palliativ Care-Behandlung, hat die Staatsanwaltschaft bis anhin nicht befunden. Es liegt in dieser Hinsicht somit kein Anfechtungsobjekt vor, welches von der Beschwerdekammer beurteilt werden könnte. Darüber hinaus steht es ihr grundsätzlich nicht zu, der Staatsanwaltschaft für die Führung ihrer Untersuchung Weisungen zu erteilen. Eine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO (Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung) liegt offensichtlich nicht vor. Auf das Rechtsbegehren Nr. 4 wird somit nicht eingetreten. 2.5 Der bisher als Privatkläger konstituierte Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren gewiesen. Dadurch ist er direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi-

6 timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sofern er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien weiterhin Parteirechte zu gewähren (Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerde vom 9. Januar 2020), erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht. Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 wird eingetreten. 2.6 Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Januar 2020 und in seiner Replik vom 17. Februar 2020 neu gestellten Anträge erfolgen ausserhalb der zehntätigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät. Ohnehin fehlt es diesen Begehren an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Anträge in der Eingabe vom 24. Januar 2020 und in der Replik wird somit nicht eingetreten. 3. Im Umfang, wie der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts darstellt und begründet, weshalb seiner Meinung nach mit dem Tod seiner Mutter ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beteiligten Ärzte einhergeht, betreffen seine Ausführungen nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Damit ist er nicht zu hören. Soweit für das Beschwerdeverfahren, nämlich für die Frage, ob er als Privatkläger im Verfahren verbleiben darf, relevant, macht der Beschwerdeführer geltend, im Verhalten der «tatverdächtigen Doctores» eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.10.) und potentielle Berührungspunkte mit Folter bzw. dem Misshandlungsverbot auszumachen. Er könne daher aus den entsprechenden verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen Anspruch erheben. Die Notwendigkeit, weiterhin am Verfahren teilhaben zu können, sieht er auch darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft der Untersuchung einen falsch festgestellten Sachverhalt zugrunde lege und damit für Konfusion sorge. 4. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, den Beschwerdeführer mangels Legitimation als Privatkläger aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende beiden Hauptargumente: Erstens könne der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Dem Beschwerdeführer stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Zweitens könne er auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da seine verstorbene Mutter vor ihrem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten. 5. Im Zentrum der Untersuchungen steht eine mutmassliche Straftat im Rahmen der palliativen Behandlung von B.________ sel. im Loryhaus des Inselspitals Bern. Das Inselspital gehört zu den Listenspitälern im Kanton Bern. Unbestrittenermassen stellt der Behandlungsvertrag zwischen B.________ sel. und dem Inselspital Bern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [BSG 812.11]). Bei allfälligen daraus fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche. Die Grundlage hierfür findet sich in Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01), wonach öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen,

7 die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden haften, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstorbenen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen allfälliger ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum stehen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers wird dabei dahingehend ausgelegt, dass er als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt im Verfahren zugelassen werden möchte. 6. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 115 StPO). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO), ein. Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte. So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Stirbt das Opfer infolge der Straftat oder später, können seine Angehörigen, sofern sie erbberechtigt sind, über die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO am Verfahren teilnehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 49 zu Art. 115 StPO). 7. 7.1 Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass es sich bei den im Strafverfahren adhäsionsweise vorgebrachten Forderungen um zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa einen Versorgerschaden oder Genugtuung handelt. Dies folgt aus Art. 119 Abs. 2 Bst. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO. Die geltend gemachten Zivilansprüche müssen einigermassen glaubhaft erscheinen; es genügt nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilforderungen zu stützen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 117 StPO). Adhäsionsfähig sind somit nur privatrechtliche, also im Privatrecht gründende Ansprüche (BGE 125 IV 161 E. 2a; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar,

8 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 203 Rz. 561). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine Forderungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durchgesetzt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 122 StPO). Gleichermassen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 125 IV 161 E. 2a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 StPO). Darunter fallen auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3; 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1; 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). 7.2 Mit dieser Konzeption geht offensichtlich eine Ungleichbehandlung von Opfern resp. Angehörigen von Opfern je nach Rechtsnatur ihrer Haftungsansprüche einher. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass Ansprüche gegen den Staat den materiellen Vorteil mit sich bringen würden, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Opfer kumulativ dazu weitere Verfahrensprivilegien, wie sie der Adhäsionsprozess mit sich bringe, zu gewähren (BGE 128 IV 188 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.3). Diese unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) festgelegten Grundsätze würden auch nach Inkrafttreten der StPO Geltung beanspruchen. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren nicht gleichzustellen seien, sei daher nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2). Als weiterer Grund für die dargestellte Praxis wird das System der ausschliesslichen Staatshaftung angeführt. Demnach steht dem Opfer nur ein öffentlichrechtlicher Haftungsanspruch gegen das Gemeinwesen, jedoch kein direkter Anspruch gegenüber dem fehlbaren Staatsangestellten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E. 2.3). 7.3 Damit kann mit Blick auf den vorliegenden Fall als erstes Zwischenfazit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer allfällige aus dem Tod seiner Mutter fliessende Haftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen kann, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handelt. 8.

9 8.1 Es fragt sich, ob aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung von Staatshaftungsansprüchen im Kanton Bern eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist. Seit 1. Februar 2019 enthält das PG nämlich eine Bestimmung, wonach Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen sind (Art. 104a Abs. 3 PG). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Gleiches ergibt sich aus dem neuen Art. 117 des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG; BSG 812.11). Im Vortrag des Regierungsrates vom 7. Februar 2018 an den Grossen Rat, S. 5 heisst es dazu: «Für die Zivilgerichtsbarkeit spricht die sachliche Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen: Die Staatshaftungsvoraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit beurteilen sich nach der Rechtsprechung und der Lehre nach den gleichen Grundsätzen wie im Privatrecht. Dazu kommt, dass auch für die Schadensbemessung auf die zivilrechtlichen Grundsätze (namentlich Art. 44 OR) abzustellen ist. Entsprechend stellen sich im Staatshaftungsverfahren weitgehend gleiche Beweis- und Rechtsfragen wie in zivilrechtlichen Haftungsfällen. (…) Für den Verweis der Spitalhaftungsfälle auf den zivilrechtlichen Weg spricht schliesslich, dass auf diese Weise jedenfalls für die Beurteilung des Rechtswegs resp. der Zuständigkeit die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung entfällt. Die Verfahrensgleichheit bedeutet, dass die geschädigte Person im gleichen zivilprozessualen Verfahren vor dem Regionalgericht verschiedene Haftungsbestimmungen geltend machen kann. Die Rechtslage wird dadurch in prozessualer Hinsicht vereinfacht. Zudem unterscheiden sich die materiellen Haftungsvoraussetzungen bei den verschiedenen Haftungsarten nicht. Massgebendes Kriterium, ob ein Arzt oder ein Spital haftet, ist die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.» 8.2 Auf den ersten Blick deuten diese Ausführungen auf eine Abweichung vom bisherigen Grundsatz hin, zumal die in Frage stehenden Staatshaftungsansprüche nach der Gesetzesänderung sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht weitgehend nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Ruft man sich jedoch die Begründung des Bundesgerichts, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Opfern mit zivilrechtlichen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt ist, in Erinnerung, sieht das Ergebnis anders aus. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass die Staatshaftung aufgrund der Person des Schuldners bereits eine Privilegierung darstelle und den betroffenen Opfern darüber hinaus keine zusätzlichen Vorteile gewährt werden sollen. Durch die Gesetzesänderung im Kanton Bern erfahren Opfer bei der Durchsetzung ihrer Staatshaftungsansprüche gegen Listenspitäler bereits eine Erleichterung. Es würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, ihnen kumulativ dazu weitere Vereinfachungen zuzugestehen. Ausserdem bildeten, soweit vorliegend relevant, einzig prozessuale Fragen Gegenstand der Revision. An der Natur des Haftungsanspruchs ändert sich nichts. Die Haftungsansprüche gegen Listenspitäler stellen also nach wie vor Staatshaftungsansprüche dar. Hierzu ist die höchstrichterliche Rechtsprechung klar: Staatshaftungsansprüche stellen keine zivilrechtlichen Forderungen dar, die im Adhäsionsprozess durchgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass Adhäsionsansprüche von Bundesrechts wegen nur gegen die be-

10 schuldigte Person erhoben werden können. Dem Kanton fehlt es an der Kompetenz, in diesem Bereich abweichende Regelungen zu treffen. Demnach sind allfällige Haftungsansprüche des Beschwerdeführers auch nach der im Kanton Bern per 1. Februar 2019 in Kraft gesetzten Änderung des PG und des SpVG nicht adhäsionsfähig. 9. 9.1 Der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Forderungen vom Adhäsionsverfahren mag für die Betroffenen mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur schwer nachvollziehbar sein (vgl. die Kritik an dieser Praxis von THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 39 f. zu Art. 81 BGG; SCHODER, Geschädigte, Opfer und Angehörige mit Staatshaftungsansprüchen, in: Jusletter 17. Dezember 2018, S. 4; OEHEN, Opfer zweiter Klasse: Opfer staatlicher Gewalt und die Beschwerde in Strafsachen, in: sui generis 2015, S. 44 ff.; ABO YOUSSEF, Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen, in: forumpoenale 5/2010 S. 317). Diese kritischen Stimmen blenden jedoch aus, wie ein Strafprozess mit adhäsionsweisen Zivilforderungen praktisch vonstattengeht und welcher Charakter einem solchen Prozess innewohnt. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess (DOLGE, a.a.O, N. 9 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 203 Rz. 561). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die Person, die Anzeige erstattet, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden diese Personen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO gelten namentlich Personen, die aufgrund einer Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen betroffen sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 248 Rz. 641; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 105 StPO). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO kann nicht gemeint sein, den Schuldner einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis des durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten würde nämlich bedeuten, dass bei jeder Ermittlungshandlung ein Vertreter des Staats resp. der betroffenen Organisationseinheit miteinzubeziehen wäre. Denn theoretisch kann sich jede Ermittlungshandlung, welche zur Ent- oder Belastung des Beschuldigten beiträgt, auf die Beurteilung von Haftungsforderungen des Geschädigten auswirken. Der (Dritt-)Schuldner dieser Forderung hat ein direktes Interesse daran, wie die Beurteilung der Forderung ausfällt. Dadurch werden im Umkehrschluss wiederum Verfahrensrechte begründet, die zur Wahrung dieser In-

11 teressen erforderlich sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zu Ende gedacht hätte die zuständige staatliche Stelle somit unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a, b, d und e StPO). Dem Vertreter des Staats müsste also beispielsweise bei jeder Einvernahme das Recht zur Teilnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden. Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung. 9.2 Zu bedenken ist zudem, dass sich im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen im Medizinalbereich in der Regel komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, deren Abklärung entsprechend aufwändig ist. Mit derartigen Fragen konfrontiert, dürfte der Strafrichter sehr häufig auf Art. 126 Abs. 3 StPO zurückgreifen, die Haftungsforderung nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Selbst wenn man öffentlich-rechtliche Forderungen im Adhäsionsverfahren zulassen würde, käme der Geschädigte in den meisten Fällen somit nicht umhin, einen zweiten Prozess, einhergehend mit zusätzlichem emotionalem und finanziellem Aufwand, anzustreben und zu durchlaufen. Der Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entsteht, dass er seine Forderungen nicht im Strafprozess adhäsionsweise beurteilen lassen kann, wird dadurch relativiert. 10. 10.1 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf völkerrechtliche und verfassungsmässige Garantien ein Grundrechtsanspruch auf Beteiligung am Verfahren zusteht. Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten und Tötungsdelikte zu verfolgen und aufzuklären (BGE 135 I 113 E. 2; 134 IV 297 E. 4.3.5). Der Staat hat sodann ein funktionierendes Justizsystem zur Aufklärung der Todesursache und der Verantwortlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 zu Art. 2 EMRK). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: Wenn eine Person unter Umständen ums Leben gekommen ist, die möglicherweise in die Verantwortung des Staats fallen, ist grundsätzlich eine wirksame strafrechtliche Untersuchung sicherzustellen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Februar 2012 i.S. Kolyadenko and others v. Russia [Urteil Nr. 17423/05] § 188). Sind der Tod oder eine Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt worden, muss hingegen nicht in jedem Fall die Strafjustiz eingeschaltet werden – die Pflicht des Staats kann auch durch dem Opfer zur Verfügung stehende Zivil-, Verwaltungs- oder Diszipli-

12 narverfahren erfüllt werden. Das gilt auch für Todesfälle im Bereich der medizinischen Versorgung (Urteil des EGMR vom 23. März 2010 i.S. Oyal v. Turkey [Urteil Nr. 4864/05] § 66; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 EMRK). Diese Rechtsprechung hat der EGMR in seinem Urteil vom 25. Juni 2019 i.S. Nicolas Virgiliiu Tanase v. Rumania (Urteil Nr. 41720/13) unlängst bestätigt. Er betonte erneut, eine strafrechtliche Untersuchung sei zwingend, wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes zur Diskussion stehe. Bei nicht vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens werde dem Erfordernis eines effektiven Justizsystems genüge getan, wenn den Opfern oder deren Angehörigen Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungsforderungen geltend zu machen (§ 158 und 159). Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände könne aber auch bei nicht absichtlichen Verletzungen des Rechts auf Leben eine strafrechtliche Untersuchung nötig sein, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung oder eine Nachlässigkeit hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vorsätzlich und in rücksichtsloser Weise ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (§ 160). Diese Rechtsprechung übernimmt auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2. 10.2 Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehörigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteil des EGMR vom 17. September 2014 i.S. Mocanu and others v. Romania [Urteil Nr. 10865/09] § 324). Sie müssen namentlich darüber informiert werden, warum staatliches Handeln wie etwa eine Gewaltanwendung unter Umständen als nicht strafbar angesehen wird (Urteil des EGMR vom 4. Mai 2001 i.S. Hugh Jordan v. The United Kingdom [Urteil Nr. 24746/94] § 124; MEYER- LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK). 10.3 Wie die zitierte Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Leben zeigt, gibt diese Garantie bei Todesfällen im Medizinalbereich den Angehörigen einzig einen Anspruch auf Klärung der Todesursache und allfälliger Verantwortlichkeiten sowie auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einem justizförmigen Verfahren. Sofern eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht zu ziehen ist (und bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei nicht vorsätzlicher Herbeiführung des Todes), sind die Untersuchungen in der Form eines Strafverfahrens durchzuführen. Überdies kann aus dem Recht auf Leben ein Recht der Angehörigen auf Information über die Ermittlungsergebnisse abgeleitet werden. Hingegen geben die konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso wenig geben sie ihnen einen Anspruch darauf, ihre Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können – selbst dann nicht, wenn eine vorsätzliche Tötung im Raum steht. Direkt gestützt auf das Recht auf

13 Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV kann dem Beschwerdeführer somit kein Grundrechtsanspruch auf eine Beteiligung an der hier streitigen Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung zugesprochen werden. 11. 11.1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später (während oder allenfalls noch vor Einleitung des Strafverfahrens) und aus welchem Grund sie stirbt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 121 StPO). Hat sie zu Lebzeiten noch keine Erklärung betreffend Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, findet ein Übergang ihrer Rechte statt. Dieser ist mit anderen Worten nur bei ausdrücklichem Verzicht ausgeschlossen (vgl. LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 121 StPO). Die Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist umfassend und nicht auf den Zivilpunkt beschränkt. Den Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung ist es somit möglich, sich kumulativ oder alternativ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (BGE 142 IV 82 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.1; 1B_11/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2). Ihnen kommen jedoch keine originären Verfahrensrechte zu (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 StPO). Die Geltendmachung eigener Ansprüche gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist den Angehörigen somit verwehrt. 11.2 Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese bis zur Teilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Gemäss dem damit verbundenen Gesamthandprinzip (Art. 602 Abs. 2 ZGB) verfügen die Mitglieder der Erbengemeinschaft unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Insofern gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (Art. 653 Abs. 2 ZGB) Im Zivilprozess bilden die Erben daher eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGE 121 III 118 E. 3). Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43a zu Art. 602 ZGB; LIEBER, a.a.O. N. 5 zu Art. 121 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO). Bei strafbaren Handlungen gegen die Erbengemeinschaft werden demgegenüber die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet. Jeder Erbe kann daher selbstständig Strafantrag stellen und sich alleine als Privatkläger in Strafpunkt am Verfahren beteiligen. Ein gemeinsames Vorgehen der Erben ist in diesem Fall nicht angezeigt (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; 141 IV 380 E. 2.3.4 f.). 11.3 Die Staatsanwaltschaft interpretiert Art. 121 Abs. 1 StPO dahingehend, dass die Rechtsnachfolge nur Rechte des verstorbenen Opfers umfassen könne, welche dieses zu Lebzeiten gegen die beschuldigte Person erworben habe. Dies seien beispielsweise Genugtuungsansprüche aus einer Körperverletzung. Hingegen könnten darunter weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Ansprüche aus dem ei-

14 genen Tod fallen. Betreffend Zivilansprüche folge dies aus Art. 31 Abs. 1 ZGB, wonach die Persönlichkeit und damit die Rechtsfähigkeit mit dem Tod enden würden. Zufolge Untergangs der eigenen Persönlichkeit könne niemand Ansprüche aus dem eigenen Tod ableiten. Nachdem ihr kein zivilrechtlicher Anspruch erwachse, sei aber auch nicht ersichtlich, weshalb einer getöteten Person ein Strafanspruch aus dem eigenen Tod entstehen sollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Strafanspruch ausserhalb des engen Kreises der direkt Geschädigten ausschliesslich beim Staat belassen wollen. Diese Intention werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konstant bestätigt. Dem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, die nächsten Erben einer getöteten Person über Art. 121 Abs. 1 StPO generell als private Strafkläger neben der Staatsanwaltschaft zuzulassen, unabhängig davon, ob sie eigene Zivilansprüche geltend machen würden. 11.4 Wie es sich mit dem Erwerb zivilrechtlicher Ansprüche eines verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits gesehen, verfügt der Beschwerdeführer höchstens über Staatshaftungsansprüche, die vom Adhäsionsprozess in jedem Fall ausgeklammert sind. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gefestigt und eindeutig. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Staatshaftungsansprüche dem Opfer selbst oder seinen Angehörigen zustehen. Sie können also nicht auf dem Weg der Rechtsnachfolge wieder in das Adhäsionsverfahren eingebracht werden. Wo allein öffentlich-rechtliche Forderungen im Raum stehen, ist, wenn überhaupt, einzig eine Rechtsnachfolge im Strafpunkt möglich. 11.5 Zwar hat der Geschädigte das Recht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und sich anschliessend als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 StPO). Sein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten ist aber nur ein tatsächliches beziehungsweise mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse. Denn, wie das Bundesgericht wiederholt betont, steht der Strafanspruch allein dem Staat zu (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 133 IV 228 E. 2.3; 131 I 455 E. 1.2.1). Aus dem gleichen Grund wird der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt, wenn sie im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend macht (vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Die Darstellung, wonach einzig der Staat über einen Strafanspruch verfügt, steht der Zulassung von Opferangehörigen allein als Strafkläger zwar entgegen. Sie ist aber letztlich ein Argument unter vielen und schliesst die Zulassung damit nicht gänzlich aus, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 11.6 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Rechtsfähigkeit einer Person mit deren Tod. Im Allgemeinen trägt die verstorbene Person keine Rechte und keine Pflichten mehr. Die vererbbaren Rechte gehen auf ihre Erben über, die höchstpersönlichen Rechte erlöschen grundsätzlich (BERETTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 39 zu Art. 31 ZGB). Höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist das Recht, Strafantrag zu stellen. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aber bisweilen relativiert. So lässt es die Ausübung des Strafantragsrechts durch einen bevollmächtigten Vertre-

15 ter zu, wobei bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter nicht eine generelle, sondern eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung erforderlich ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Ob es sich beim Recht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, ebenfalls um ein höchstpersönliches Recht handelt, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Bemerkenswert ist sodann BGE 118 IV 319 = Pra 84 (1995) Nr. 210 E. 2. Dort erwog das Bundesgericht, dass ein Toter gewisse Zeit nach seinem Tod von einer «Tabuzone» umgeben sei, innerhalb welcher seine höchstpersönlichen Rechte fortdauern würden. Es sei davon auszugehen, dass der Tote grundsätzlich bis zur Beerdigung Inhaber der seine sterbliche Hülle und seine ihn umgebenden Sachen gegen sittenwidrige Angriffe schützenden Persönlichkeitsrechte sei. Dieses Weiterbestehen von gewissen Rechten rechtfertige sich umso mehr, weil der Moment des Erlöschens von Leben im Körper des Einzelnen sehr schwierig zu bestimmen sei. Gestützt auf diese Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Familie des Verstorbenen gültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Störung des Totenfriedens habe stellen können, nachdem ein Journalist in dessen Hotelzimmer eingedrungen war und dort Fotos vom Zimmer, privaten Notizen und dem Leichnam erstellt hatte. 11.7 Demnach kommt dem mit dem Tod eintretenden Ende der Rechtsfähigkeit einer geschädigten Person im Strafprozess nicht absolute Bedeutung zu. Dies zeigt sich anhand der gesetzlichen Konzeption, wonach auch Erben strafantragsberechtigt sein (Art. 30 Abs. 4 StBG) und als Privatkläger ins Verfahren eintreten können (Art. 121 Abs. 1 StPO). Einleuchtend scheint dabei, dass ein Verstorbener aus seinem eigenen Tod keine Ansprüche geltend machen kann, da er seinen eigenen Tod ja nicht mehr zur Anzeige bringen kann. Diese Betrachtungsweise vermag in gewissen Konstellationen aber nicht zu befriedigen. Zum einen führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen mit zivilrechtlichen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, da nur Erstere über die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können. Solche Ungleichbehandlungen sind jedoch hinzunehmen, da Angehörige mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen den Staat dafür den Vorteil haben, auf einen zuverlässigen Schuldner zurückgreifen zu können (vgl. oben, E. 7.2). Hinzu kommt jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Geschädigten, die unmittelbar durch die schädigende Handlung verstarben und solchen, die durch eine beliebige strafbare Handlung, sei es eine Körperverletzung, ein Vermögensdelikt, eine Ehrverletzung, ein Sexualdelikt usw., geschädigt wurden und erst später – womöglich aus einem nicht mit der Straftat gesetzten Grund – verstarben. Während Letztere nämlich zu Lebzeiten strafrechtliche Ansprüche erwerben und diese auch vererben konnten, bleibt dies den Opfern einer Tötung verwehrt. Angehörige eines Todesopfers werden damit schlechter gestellt als Angehörige eines durch eine beliebige Straftat Geschädigten, obwohl bei einer Tötung das höchste Rechtsgut überhaupt betroffen ist und die Interessen der Angehörigen daher umso höher zu gewichten sind. Zu bedenken gilt es zudem, dass gerade bei Todesfällen im Medizinalbereich das Opfer oftmals nicht sofort stirbt, sondern zwischen der schädigenden Handlung wie etwa einer Operation und dem Tod einige Zeit vergeht. Nicht selten ist diese

16 Zeit für das Opfer von physischem und psychischem Leiden geprägt. Zumindest für diesen Zeitraum sind dem Opfer eigene Ansprüche, beispielsweise aus Körperverletzung, zuzugestehen. Wie lange aber darf diese Zeitspanne sein, damit das Opfer eigene Ansprüche begründen kann? Reicht es etwa aus, wenn es während zehn Minuten nach dem schädigenden (fehlerhaften) Eingriff starke Schmerzen verspürt? Muss es während Stunden oder gar Tagen unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden? Dass diese Fragen zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die kaum in zufriedenstellender Weise zu lösen sind, liegt auf der Hand. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Eintritt des Todes in gewissen Fällen zeitlich nur schwer exakt bestimmen lässt (so auch BGE 118 IV 319 E. 2). Entscheidend muss daher sein, dass es bei einem Tötungsdelikt immer eine Handlung oder Unterlassung gibt, welche die Ursache für den Tod setzt. Unabhängig davon, wie rasch der Tod danach eintritt, muss der Sterbende in diesem unter Umständen äusserst kurzen Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Ansonsten würden auch hier Angehörige von Opfern, die sofort versterben, schlechter gestellt als solche von Geschädigten, bei denen der Tod erst nach einer gewissen Zeit eintritt. Eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Den Angehörigen eines Opfers muss es daher möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen und somit an seiner Stelle als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gegebenen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen. 11.8 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Sohn der Verstorbenen ein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Er gehört nach Art. 457 Abs. 1 ZGB zu den nächsten gesetzlichen Erben und kann somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Da diese vorliegend nur den Strafpunkt umfasst, ist er hierfür nicht auf die Zustimmung der übrigen Erben, namentlich die seines Bruders D.________, angewiesen. Ein ausdrücklicher Verzicht von B.________ sel. auf Geltendmachung ihrer Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor. Demnach ist der Beschwerdeführer als einer ihrer nächsten Erben berechtigt, sich als Privatkläger, beschränkt auf den Strafpunkt, am Verfahren zu beteiligen. 12. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Gesetzesänderung, wonach Haftungsansprüche gegen ein Listenspital neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts. Die dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, steht ihm auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist seine Beschwerde, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

17 damit beantragt, als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden, abzuweisen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolger nach Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als Strafkläger daran zu beteiligen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird als Privatkläger im Strafpunkt zur Teilnahme am Verfahren zugelassen. 13. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag, ihm seien weiterhin die Parteirechte zu gewähren, nicht vollständig durchgedrungen. Hingegen wurde ihm ein auf den Strafpunkt beschränktes Recht zur Teilnahme am Verfahren zugesprochen. Zudem konnte auf zahlreiche seiner Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Es scheint daher angezeigt, ihn im Umfang von drei Vierteln als unterliegend und im Umfang von einem Viertel als obsiegend zu betrachten. Folglich werden ihm drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 14. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden und sind auch nicht geltend gemacht worden.

18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 8 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.02.2020 BK 2020 8 — Swissrulings