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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.10.2020 BK 2020 411

9. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·881 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 411 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2020 (BM 20 36788)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Frau A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblichen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 14. September 2020 erstattet B.________ Strafanzeige gegen Frau A.________, Mitarbeitern der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Zur Begründung führt er aus, die Ausgleichskasse habe seinen Antrag vom 2. September 2020, mit welchem er um Nachzahlung von Ausständen in Höhe von CHF 5920.- ersucht habe, unzulässigerweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Vereinigung mit einem früheren, dort hängigen Verfahren weitergeleitet. Durch die Ausgleichskasse sei aber in Bezug auf den Antrag vom 2. September 2020 eine Erstbeurteilung vorzunehmen, zumal diese Angelegenheit nichts mit Verfahren bei Verwaltungsgericht zu tun habe. Demnach handle es sich beim Vorgehen der Ausgleichskasse um eine unterlassene Diensthandlung. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich […] nicht. Die vom Anzeigesteller vorgebrachten Straftatbestände des Prozessbetrugs, des Amtsmissbrauchs und Verstösse gegen die BV und EMRK sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Ist der Anzeigesteller mit der Arbeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern bzw. deren Vorgehen unzufrieden, so hat er sich an deren Aufsichtsorgan zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege Sachverfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vor. Sein Gesuch um Nachzahlung von Ausständen sei ein eigenständiges Verfahren, das von Gesetzes wegen eine weiterziehbare Verfügung verlange. Die Beschuldigte habe dies nicht getan und versucht, unter der Zuhilfenahme unlauterer Mittel «dieses Verfahren einem rechtshängigen Verfahren, das NICHT das gleiche Behandelt, - anzuhängen, mit der Absicht das VG in die IRRE zu führen». Wenn eine Juristin behaupte, dass angeblich keine Straftaten vorlägen, sei sie entweder ein Scharlatan oder unfähig. Anhand dieser «FAKTEN und TAT- SACHEN» stehe einer Zusprechung der Anträge nichts im Wege.

3 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Straftatbestände (Prozessbetrug, Amtsmissbrauch und «Verstösse gegen die BV und EMRK») sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Ausgleichskasse unzufrieden, so hat er sich wenn schon an deren Aufsichtsorgan zu richten. Es liegt kein strafbares Verhalten vor. 6. Soweit zumindest sinngemäss behauptet wird, die zuständige Staatsanwältin habe ihrerseits durch den Erlass der Nichtanhandnahme in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt, verzichtet die Kammer auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es sind keine Anzeichen für eine Verfehlung der Staatsanwältin erkennbar. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 9. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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