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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.11.2020 BK 2020 381

2. November 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,333 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Entschädigung nach Nichtanhandnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 381 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Etter Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. August 2020 (EO 20 3184)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Strassenverhältnisse mangels Nachweises einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 15. September 2020) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die entstandenen Kosten aufgrund der langen Verfahrensdauer zu ersetzen. Mit Schreiben vom 11. September 2020 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift samt entsprechenden Verfahrensakten der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zukommen, nachdem die Beschwerde ursprünglich irrtümlicherweise bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. Mit Verfügung vom 16. September 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab von der Einreichung der amtlichen Akten EO 2020 3184 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 von der Stellungnahme Kenntnis und verfügte gleichzeitig, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht. Durch die Eingabe bei einer nicht zuständigen Behörde gilt die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung der Kosten, die ihm infolge der langen Verfahrensdauer angefallen seien. Diese Kosten seien ihm insbesondere während des Führerausweisentzuges durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entstanden, da er ab Juli 2020 ein Generalabonnement für den täglichen Arbeitsweg habe beziehen müssen. Überdies habe er aufgrund des Polizeirapports sein Fahrzeug früher einer Motorfahrzeugkontrolle unterziehen lassen müssen, weshalb dadurch ebenfalls Kosten angefallen seien. Der Beschwerdeführer fordert

3 insgesamt die Rückerstattung der angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 2'467.50. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 bis 432 StPO richteten. Folglich sei eine Geltendmachung der behaupteten Kosten im Strafverfahren nicht möglich, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien, sondern infolge des Führerausweisentzuges bzw. der starken Schäden aufgrund des Autounfalls. 5. 5.1 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Art. 431 Abs. 1 StPO). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, richten sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Dabei muss der geltend gemachte Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 429 StPO). Für den Entzug des Führerausweises ist gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 33 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons des Fahrzeugführers zuständig, vorliegend also das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften richtet sich der Entzug nach den Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 16a bis 16c SVG. Der sog. Warnungsentzug nach Art. 16a bis 16c SVG ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise strafähnliche Züge aufweist (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei trotz überwiegendem Strafcharakter dennoch formell um eine Administrativmassnahme, die von einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig ist (vgl. dazu GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 16 SVG). Die Abnahme des Führerausweises erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern zuhanden der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2). Sie ist auch eindeutig keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne der Straf-

4 prozessordnung. Allfällige Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, können daher nicht im Strafverfahren, sondern nur im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2018 vom 26. August 2015 E. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahrzeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Abschleppdienst habe abtransportiert werden müssen. Als Beschädigungen am Fahrzeug seien im Formular die eingedrückte linke Front und die abgerissene Stossstange notiert worden (vgl. Anzeigerapport vom 11. März 2020, Unfallaufnahmeprotokoll Objektblatt). Gemäss Art. 38 SKV meldet die Polizei der Zulassungsbehörde diejenigen Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen. Solche müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] im Standortkanton nachgeprüft werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig. Folglich bestehen auch hinsichtlich der Kosten der «verfrühten» Fahrzeugprüfung – unter Berücksichtigung der bereits gemachten Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren. Diese Kosten können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen. 6. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist. Es sind vorliegend keine erstattungsfähigen Aufwendungen angefallen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten zu Recht nicht erstattet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 2. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Etter i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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