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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.10.2020 BK 2020 284

29. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,877 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme / Wiederanhandnahme / Vereinigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 284 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme/Wiederanhandnahme/Vereinigung Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2020 (BJS 20 909)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung, evtl. übler Nachrede nicht an die Hand. Zudem verfügte sie, dass die Anträge des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und um dessen Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren abgewiesen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gestützt auf die Strafanzeige vom 9. Januar 2020 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, das Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die beiden genannten Verfahren zu vereinigen. Mit Stellungnahme vom 13. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 14. September 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 edierte die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten BJS 17 30534. Diese sind am 6. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer eingegangen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hatte in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls den beschwerdeführerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da der Beschwerdeführer sich dazu in seiner Beschwerdeschrift nicht äusserte und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft stellt, ist davon auszugehen, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 22. Juni 2020 diesbezüglich nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; siehe zur Entschädigung an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Übrigen hinten, E. 7). 3. Mit Anzeige vom 9. Januar 2020 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, sich der Amtsgeheimnisverletzung und der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte ist Gemeinderat (Mitglied der Exekutive) der Gemeinde E.________. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Sendung «J.________» des Schweizer Fernsehens vom 4. Dezember 2019 sowie auf den Artikel «________» in der Zeitung «K.________» vom gleichen Tag. Der Beschwerdefüh-

3 rer transkribiert in seiner Anzeige die mündlichen Aussagen des Beschuldigten in der Sendung «J.________». Diese Transkription ist im Wesentlichen korrekt und vollständig. Für die bessere Einordnung des Verfahrens sei Folgendes ergänzt: Der Beschuldigte machte in der erwähnten Sendung Ausführungen zu bestimmten Umständen des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer und zum Verdacht des Sozialhilfemissbrauchs. Wegen des Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch hatte die Gemeinde E.________ am 28. November 2018 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen ist sodann ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft (BJS 17 30534), nämlich ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, an dem sich der am vorliegenden Verfahren beteiligte Beschwerdeführer ebenfalls als Privatkläger beteiligt. Anzeige hatten damals der hiesige Beschwerdeführer sowie die Gemeinde E.________ erhoben. Gegenstand jenes Verfahrens ist eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung, die sich in Beiträgen in verschiedenen Medien im August 2017 niedergeschlagen haben soll, in denen unter anderem der Sozialhilfebezug und dessen Höhe des Beschwerdeführers und seiner Familie thematisiert und in denen aus einem vertraulichen Dokument der Sozialhilfekommission der Gemeinde E.________ zitiert wurde. Dieses Verfahren hat die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2019 sistiert, nachdem es offenbar nicht gelang, die Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung zu eruieren und zu identifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Verletzung des Amtsgeheimnisses).

4 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb – im Unterschied etwa zu Art. 293 – nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 127 IV 122, E. 1; 114 IV 44, E. 2). (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB). 4.2 Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall umschreibt der Privatkläger in seiner Anzeige als Handlung, durch die der Beschuldigte das Amtsgeheimnis verletzt haben soll, dessen Äusserungen zu den Umständen zur Sozialhilfe, welche die Gemeinde E.________ gegenüber dem Privatkläger geleistet hat. […] Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Sozialhilfebezug des Privatklägers zum Zeitpunkt des «J.________»-Beitrags vom Dezember 2019 kein Geheimnis im faktischen oder materiellen Sinn mehr war, weil darüber […] verschiedene Medien bereits im August 2017 berichtet hatten. Die Erwähnung dieser Tatsache bezüglich des Privatklägers stellt damit eindeutig keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Zu den [weiteren] Äusserungen ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte spricht in dem Fernsehbeitrag als für das Ressort Soziales zuständiger Gemeinderat der Gemeinde E.________; die entsprechende Funktion wird im Beitrag der Sendung «J.________» auch mehrfach eingeblendet. Damit ist der Beschuldigte Geheimnisherr der Informationen, die er in der Sendung «J.________» bekannt gab. Wenn ein Geheimnisherr eine Tatsache bekannt gibt, kann angenommen werden, dass er keinen Willen (mehr) hat, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Damit ist der normative oder formelle Geheimnisbegriff nicht erfüllt. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte die angezeigten Aussagen im Fernsehen nicht hätte machen dürfen: Mit Blick auf das erwähnte hängige Verfahren gegen C.________ wegen Sozialhilfemissbrauchs berichtet der Beschuldigte, wie es zu der Anzeige kam und wie er sich zum betreffenden Verfahren stellt. Er äussert sich als Partei dieses Verfahrens. Solche Aussagen unterscheiden sich nicht von Aussagen eines Privaten, der gegen einen anderen Privaten eine Anzeige gemacht hat und darüber in der Öffentlichkeit berichtet; solche Äusserungen müssen daher rechtlich zulässig sein. Die Äusserungen des Beschuldigten in der Sendung «J.________» stellen auch einen Rechenschaftsbericht gegenüber den Einwohnern und Steuerzahlern der Gemeinde E.________ dar. Ein solches Vorgehen steht mit dem lnformationskonzept der Gemeinde E.________ vom 18.12.2018 in Einklang, wo in Ziff. 2 als Grundsatz festgelegt ist, was sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1) ergibt, nämlich dass die Behörden über ihre Tätigkeit informieren und damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung schaffen. Es lässt sich sogar sagen, dass die genannte Regel nicht nur erlaubt, sondern geradezu nahelegt, dass die Gemeinde die Öffentlichkeit über ihre Anzeigeerstattung gegen C.________ informiert. Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschuldigte bei seinen Äusserungen drei Mal einen Vorbehalt einer Verurteilung von C.________ gemacht hat: Einmal hat er gesagt, dass dieser vielleicht Geld bekommen habe, das er gegenüber der Gemeinde nicht deklariert habe. An anderer Stelle äusserte er, C.________ habe die Gemeinde ausgenützt, vorausgesetzt, dass er verurteilt werde. Sodann sagt er, wenn der Beweis gegen den Privatkläger gelinge, liege ein Ausnützen durch den Privatkläger vor. Der Beschuldigte hat damit vorsichtige Formulierungen gewählt und nicht den Anschein erweckt, dass eine strafrechtliche Schuld des Privatklägers be-

5 reits feststeht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angezeigte Handlung des Beschuldigten den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt. Sollten die Quelle der Informationen, die Grundlage des Artikels «________» im «K.________» vom 04.12.2019 waren, ebenfalls Informationen des Beschuldigten sein, gilt aus den gleichen Gründen wie bezüglich des Auftritts des Beschuldigten in der Sendung «J.________», dass der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt ist. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen insb. vor, dass sein angebliches Verhalten als Sozialhilfeempfänger gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde E.________ und die Tatsachenbehauptung, wonach er angeblich von Dritten erhaltene Gelder verschwiegen bzw. nicht deklariert habe, als Geheimnis zu qualifizieren sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte entgegnen zusammengefasst, der Sozialhilfebezug sei bereits im August 2017 in den Medien thematisiert und verbreitet worden. Die vom Beschuldigten in seinem Interview vom 4. Dezember 2019 geäusserten Umstände – konkret, dass der Beschwerdeführer keine hiesige Sprache gelernt habe, nicht vermittelbar gewesen sei und aus diesem Grund Sozialhilfe bezogen habe und gegen ihn der Verdacht bestehe, Geld bekommen zu haben, das er nicht deklariert habe – seien keine Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB. Diese Umstände seien aufgrund der vergangenen Medienberichterstattungen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen (vgl. den Artikel im «L.________ (Zeitung)» vom 23. August 2017: «________», in der «M.________ (Zeitung)» vom 29. August 2017: «________» sowie die Sendung «J.________» vom 23. August 2017: «________», ab Minute 9:00). Der Beschuldigte habe diese Informationen folglich preisgeben dürfen, ohne ein Geheimnis zu offenbaren. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft bereits über das laufende Strafverfahren kommuniziert gehabt. 4.5 Die Staatsanwaltschaft durfte das streitgegenständliche Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Es besteht – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten – ein Anfangsverdacht, dass sich Letzterer einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht hat. Im Wesentlichen scheinen sie der Tatsache, dass keineswegs alles als zutreffend (und offenbart) angesehen werden kann, was über die Medien kommuniziert wird, zu wenig Beachtung zu schenken. Medienberichte über behördliche Vorgänge, insbesondere solche obengenannter Art, sind zunächst einmal Tatsachenbehauptungen, die gegebenenfalls mit Quellen erhärtet bzw. fundiert werden. Vorliegend stützten sich die erwähnten (und andere) Medienberichte soweit erkennbar auf Auskünfte und einzelne Dokumente, die verschiedenen Medienvertretern (im Geheimen) anvertraut worden waren bzw. die sie recherchiert hatten bzw. die sie schlicht übernommen/abgeschrieben hatten. Die verbreiteten Informationen waren allerdings immer noch ein Geheimnis in dem Sinne, dass sie nicht von offizieller Seite – hier der zuständigen Sozialbehörde der Gemeinde E.________ (als Geheimnisträger) – oder vom Geheimnisherr bestätigt wurden. Erst der Beschuldigte hat diese in seinem Interview mit der J.________ vom 4. Dezember 2019 gewissermassen offiziell gemacht, sodass ein Anfangsverdacht nicht verneint werden kann. Zudem hat er weitere Aussagen getätigt, etwa zur Überprüfung der Kontobewegungen des Be-

6 schwerdeführers. Bezeichnend ist in diesem Kontext, dass F.________ – (damaliger) Bereichsleiter Sozialhilfe E.________ – im erwähnten J.________-Beitrag vom 23. August 2017 ausgeführt hatte, zu einem konkreten Fall dürfe er sich nicht äussern. Anders jedoch verhielt sich der Beschuldigte, indem er gegenüber dem J.________-Reporter im Dezember 2019 insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer «hat nie sich Mühe gegeben mal zu schaffen, also offen. Er hat sich immer geweigert, eine Sprache zu lernen. Und zwar ganz klar mit dem Resultat, er hat genau gewusst, dass er so nicht vermittelbar ist, dass er nicht muss arbeiten, dass er so einfach weitermachen kann. […] Man hat eigentlich keinen Grund gesehen, dass er eigentlich vielleicht unser System ausnützt, missbräuchlich ausnützt. […] Wir haben Kontoverbindungen, Kontobewegungen kontrolliert und angeschaut. Es geht darum, dass er eventuell Geld bekommen hat, das er uns nicht deklariert hat. […] Also, ich finde es frech, ich finde es dreist, was er mit uns gemacht hat. […] Er hat uns ausgenützt – Voraussetzung natürlich, dass er jetzt verurteilt wird. Aber wenn er verurteilt wird und wir ihm haben beweisen können, dass er das gemacht hat, dann hat er uns ausgenützt und ich finde das einfach frech. […] Er hat schon überall erzählt, dass wir ihn ‘plagen’ würden, ungerechtfertigt jetzt anzeigen würden. Vor allem jetzt die Hausdurchsuchung, die ist ihm jetzt recht in die Nieren gefahren. Und er spielt jetzt einfach das arme Opfer. […] Und jetzt im Fall von Herr C.________ bin ich auch dafür, dass er ausgewiesen werden müsste.». Im Lichte dessen besteht zumindest ein Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht haben könnte. Dieser Verdacht muss zu einer Untersuchungseröffnung führen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der N.________ (Nachrichtenagentur) bestätigt hatte, es laufe gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe etc. ein Strafverfahren (siehe dazu <https://www.________>): Die Generalstaatsanwaltschaft tätigte erstens keine konkreten Aussagen zum Fall. Erst der Beschuldigte machte weitergehende Informationen im J.________-Interview publik bzw. bestätigte vorangegangene Medienberichte von «offizieller Seite» her. Zweitens scheint – was die Staatsanwaltschaft näher abzuklären haben wird – die Generalstaatsanwaltschaft erst nach dem Interview mit dem Beschuldigten die Aussage gegenüber der N.________ (Nachrichtenagentur) getätigt zu haben (Meldung vom Mittwoch, 4. Dezember 2019: Die Anzeige wurde Ende November 2018 eingereicht, wie der stellvertretende Generalstaatsanwalt G.________ am Mittwoch Medienberichte bestätigte.). Vorgängig, das heisst im September 2017, hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen bloss zum Verfahren betreffend eine mögliche Rassendiskriminierung geäussert (siehe dazu <https://www.________>). Dass schliesslich das Informationskonzept der Gemeinde E.________ vom 18. Dezember 2018 und/oder Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1) keine offensichtlichen Rechtfertigungsgründe (im Sinne von Art. 14 StGB) darzustellen vermögen, die zu einer Nichtanhandnahme führen könnten, ist evident. Der (notabene bereits auf Verfassungsstufe definierte) Datenschutz sowie der strafrechtliche Schutz beanspruchen grundsätzlich Geltung. Unrichtig argumentierte die Staatsanwaltschaft ferner, indem sie ausführte: Damit ist der Beschuldigte Geheimnisherr

7 der Informationen, die er in der Sendung «J.________» bekannt gab. Wenn ein Geheimnisherr eine Tatsache bekannt gibt, kann angenommen werden, dass er keinen Willen (mehr) hat, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Damit ist der normative oder formelle Geheimnisbegriff nicht erfüllt. Geheimnisherr war bzw. ist hier der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte als zur Verschwiegenheit verpflichtete Person war der Geheimnisträger (vgl. zu diesen Begriffen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3 m.w.H.). 4.6 Nach dem Gesagten ist gegen den Beschuldigten wegen einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO). Kommt die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass doch bereits sämtliche Informationen, die der Beschuldigte der J.________ mitgeteilt hatte, kein Amtsgeheimnis mehr darstellten, kann sie freilich eine Verfahrenseinstellung ins Auge fassen. Ob im Übrigen der zu untersuchende Sachverhalt eventuell ehrverletzend i.S.v. Art. 173 f. StGB war, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, darüber zu befinden. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StGB). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige zur Frage der Wiederanhandnahme und der Vereinigung Folgendes aus: Die neuerlichen Diffamierungen des Privatklägers seitens des Beschuldigten und insbesondere die Inhalte auf der Website des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass dieser bereits früher ein solches Gebaren (namentlich die Weitergabe von Sozialhilfedaten über den Privatkläger) an den Tag legte, geheime Daten direkt oder indirekt publik machte und damit das Amtsgeheimnis verletzte. Während in der Sistierungsverfügung vom 30.01.2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region BJS, noch geltend gemacht wird, dass es sich um einen zu grossen Täterkreis handle und keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der Identität der Täterschaft bestünden, ist festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten zwischenzeitlich verdichtet hat. Nicht zuletzt weist auch die Tatsache, dass sich der Journalist H.________ in seinem Artikel auf die Informationen des Beschuldigten stützt und der Beschuldigte sogar bereit war, ein Interview zu geben, darauf hin, dass H.________ und/oder weitere Journalisten bereits im August 2017 auf die Informationen des Beschuldigten zurückgreifen konnten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und infolge sachlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, sie lehne den Antrag ab, weil keine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten vorliege und eine Nichtanhandnahme zu ergehen habe. Ein Verfahren, in dem keine Untersuchung eröffnet werde, könne nicht mit einer anderen Untersuchung vereinigt werden. Hinzu komme, dass das im vorliegenden Verfahren geltend Gemachte nicht zu einem Verdacht gegen den Beschuldigten führe, Täter der früher angezeigten Amtsgeheimnisverletzung zu sein. Hier gehe es um eine Äusserung des

8 Beschuldigten im Fernsehen über den Sozialhilfebezug und -missbrauch des Beschwerdeführers, die der Beschuldigte in seiner Funktion als Vorsteher des für Sozialhilfe zuständigen Ressorts der Exekutive der Gemeinde E.________ gemacht habe, dort um eine nicht offen gelegte Indiskretion zuhanden eines oder mehrerer Medienarbeitenden. Dies seien zwei verschiedene Handlungen. Bezeichnend sei, dass die Gemeinde E.________ wegen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet habe, im Unterschied zum früheren Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Sodann bringe selbst der Beschwerdeführer keine wirkliche Begründung für seine Annahme vor, dass gegen den Beschuldigten für den früheren Vorfall ein Tatverdacht bestehe, sondern verbinde in pauschaler Weise die beiden Verfahren und leite daraus den Antrag her. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, soweit in der Anzeige vom 9. Januar 2020 auf Seite 5 behauptet werde, es seien Dokumente zum Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Artikel im K.________ vom 4. Dezember 2019: «________», Anzeigebeilage 2) offengelegt worden, sei dieser Vorwurf in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise nicht abgehandelt worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich einzig auf die mündlichen Äusserungen des Beschuldigten (vgl. S. 2, 6. Abschnitt und S. 4, 1. Abschnitt). Die Staatsanwaltschaft habe aus diesem Grund zwischenzeitlich eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. Eröffnungsverfügung vom 12. August 2020). In diesem Verfahren soll untersucht werden, wer die vermutlich dem Geheimnis unterstehenden Dokumente aus dem Sozialhilfedossier, die im obgenannten Zeitungsartikel genannt worden seien, den Medien zugespielt habe. Sollte sich in dieser Untersuchung der Verdacht auf eine konkrete Täterschaft ergeben, werde alsdann zu prüfen sein, ob das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand genommen und mit diesem Verfahren vereinigt werden müsse. Dazu bestehe aktuell jedoch kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge zu Recht abgewiesen worden seien. 5.5 Der Beschuldigte äussert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle einen nicht weiter begründeten Verdacht in den Raum, der Beschuldigte hätte eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, welche zur Medienberichterstattung vom August 2017 geführt habe. Diese Unterstellung werde bestritten. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich durch die Berichterstattung der J.________ vom 4. Dezember 2019 in Bezug auf eine mögliche frühere Amtsgeheimnisverletzung ein Verdacht gegen den Beschuldigten erhärten sollte. Mit der blossen Aussage «Woher sonst sollen die Medien die damaligen Informationen erhältlich gemacht haben» (Beschwerde, S. 5) liesse sich ein Strafverfahren gegen sämtliche Gemeinderäte und Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Gemeinde eröffnen. Die pauschalen Verdachtsäusserungen des Beschwerdeführers zielten ins Leere. 5.6 Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht begründet. Die Beschwerdekammer hat die Akten BJS 17 30534 ediert. Aus diesen ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass eine Person aus dem Umfeld der Sozialen Dienste der Stadt E.________ bzw. der Sozialhilfekommission E.________ bereits im Vorfeld des J.________-

9 Beitrags vom 23. August 2017 mindestens ein vertrauliches Dokument über den Beschwerdeführer an die Presse übermittelt hatte. Es scheint derzeit vor dem Hintergrund seines am 4. Dezember 2019 ausgestrahlten Interviews mit dem Schweizer Fernsehen für die Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen, dass dies der Beschuldigte gewesen sein könnte. Mithin existiert gegen ihn jedenfalls ein Anfangsverdacht nicht nur bezüglich des hiesigen Verfahrens BJS 20 909, sondern auch bezüglich des sistierten Verfahrens BJS 17 30534. Es erscheint sowohl als notwendig, das sistierte Verfahren wiederaufzunehmen als auch als sachgerecht, die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen und gemeinsam zu untersuchen. Die unterschiedlichen Handlungen weisen einen ausreichend engen Konnex auf. Womöglich wird es ebenfalls angemessen sein, dass die Staatsanwaltschaft diese beiden Verfahren zusätzlich mit dem neu eröffneten Verfahren BJS 20 16473 vereinigt. Die Beschwerdekammer kann die Staatsanwaltschaft hierzu indes nicht anhalten, da diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands steht, welcher bekanntlich durch das Anfechtungsobjekt verbindlich beschränkt wird. 5.7 Nach dem Gesagten wird es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, in den genannten Strafverfahren eine gründliche und vertiefte Untersuchung durchzuführen. 6. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird im Sinne der Erwägungen gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen, das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen haben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer hat des Weiteren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 7. Oktober 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2020 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern entschädigt den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'825.65 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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