Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 257 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind, sexueller Nötigung (evtl. Versuch) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 6. Juni 2020 (ARR 20 55)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung (evtl. Versuch). A.________ wurde am 4. Juni 2020 verhaftet und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 6. Juni 2020 für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 3. August 2020, wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – das Folgende: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 6.6.2020 im Verfahren ARR 20 55 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 6.6.2020 im Verfahren ARR 20 55 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung der geeigneten Ersatzmassnahme (Leistung einer Kaution in einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmender Höhe) unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juni 2020 unter Verweis auf die schriftliche Entscheidbegründung vom 8. Juni 2020 auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 20 55 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 26. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. Juni 2020; Eingang der in Aussicht gestellten amtlichen Akten O 20 6187: 30. Juni 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern
3 als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer werden sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigung (evtl. Versuch) vorgeworfen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft kann hierzu was folgt entnommen: Am 04.06.2020, 14:44 Uhr meldete ein Mitarbeiter des Restaurant D.________ in Thun, dass soeben eine junge Frau im UG vor den Toilettenanlagen sexuell belästigt worden sei. Die umgehend ausrückende Polizeipatrouille traf in der Folge vor Ort auf A.________ (Beschuldigter), dessen Freundin E.________ sowie die beiden minderjährigen F.________ (geb. .________, 15-jährig; Opfer) sowie deren Freund G.________. […] Auf den edierten Videobildern des D.________ ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte sowie das spätere Opfer über die Treppe gemeinsam in den Vorraum der Toilettenanlage begeben. In der Folge gibt das Opfer den ihm zufälligerweise bekannten Code der Toilettenanlage des Herren-WC ein, worauf sich zwischen den Beteiligten ein kurzes Gespräch entwickelt. Danach öffnet der Beschuldigte seine Arme und bewegt sich auf das Opfer zu, um es zu umarmen. Das Opfer küsst den Beschuldigten in der Folge auf die Wange, dieser wiederum bewegt seinen Mund gegen denjenigen des Opfers, worauf es zu einem ersten Zungenkuss kommt, augenscheinlich gegen den Willen des Opfers, welches mit dem Kopf auszuweichen versucht. In der Folge entwickelt sich zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ein Gespräch, in dessen Verlauf der Beschuldigte mehrmals mit Blick und Händen auf das Männer-WC deutet. In Sequenz 02:15 versucht der Beschuldigte, sich dem Opfer erneut zu nähern, setzt zum Küssen an und versucht erfolglos, das Opfer mit den Händen am Nacken zu ergreifen. In der Sequenz ab 03:05 ist ersichtlich, wie sich das Opfer auf den Beschuldigten zubewegt, es erneut zu Küssen kommt und der Beschuldigte das Opfer in deutlich sexualisierter Absicht an den Po greift. Der Beschuldigte zieht das Opfer an sich heran, presst es leicht an sich und versucht, die inzwischen «zugefallene» WC-Türe zu öffnen. Danach löst sich das Opfer erneut vom Beschuldigten. Ab Se-quenz 03:40 ist ersichtlich, dass das Opfer sich auf den Beschuldigten zubewegt, diesen küsst und erneut den Code zum Männer-WC eingibt. Der Beschuldigte hält das Opfer nachfolgend an der Hand fest und versucht, es (mit nicht allzu grosser Kraftanstrengung) in das Männer-WC zu ziehen. Anschliessend löst sich das Opfer vom Beschuldigten, es kommt zu einem weiteren Kuss. Nachfolgend erscheint der Freund des Opfers, worauf sich der Beschuldigte in das Innere des Männer-WC begibt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 04.06.2020 erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, dass sie minderjährig sei. Er sei an diesem Tag geneinsam mit seiner schwangeren Freundin in Thun gewesen und habe eine Toilette gesucht. Seine Freundin habe ihm vorgeschlagen, diejenige des D.________ zu benutzen. Er sei die Treppe hinuntergestiegen, habe das Mädchen gesehen und sie gefragt, wo die Toilette sei. Sie habe sich wortlos umgedreht, sei nach unten gegangen, habe die WC-Türe gezeigt und den Code eingegeben. Dann habe es eine Umarmung von beiden gegeben und einen Kuss, ohne Zunge. Während sie miteinander gesprochen hätten, sei die Türe
4 des WC wieder zugefallen, sie habe den Code erneut eingegeben und es sei zu einer weiteren Umarmung und einem weiteren Kuss gekommen. Danach sei er in das WC gegangen, habe «gemacht, was er machen musste» und als er wieder hinausgekommen sei, habe sie immer noch dagestanden. Sie sei sehr an ihm interessiert gewesen und habe ihm gesagt, dass er sehr hübsch sei. Sie habe ihn gefragt, ob sie ihn umarmen dürfe, was er zugelassen habe. Er habe sich mit ihr nicht über das Alter unterhalten. Hätte er gewusst, dass sie minderjährig sei, hätte er die Berührung nicht zugelassen. Der Kuss sei passiert, weil sie eine Frau sei und er ein Mann. Sie seien sehr nahe gewesen und er habe ihr gefallen. Die Küsse hätten etwa eine Sekunde gedauert, die Umarmungen etwa zwei Sekunden. Er habe sie nur an den Schultern berührt, nicht aber an intimen Partien. Hätte sie ihm gesagt, dass sie 15-jährig sei, hätte er sie nicht einmal an einem Haar berührt. […] Die Umarmungen und Küsse seien nichts «Leidenschaftliches» gewesen, eher etwas «Kühles». Die Mädchen würden bestimmt gerne ältere Männer mögen. Anlässlich der Videoeinvernahme vom 05.06.2020 erklärte das Opfer, dass sie vom Beschuldigten nach dem WC gefragt worden sei. Sie habe ihn nach unten begleitet und mit ihm gesprochen. Plötzlich habe er sie umarmt und geküsst, sie habe nicht gewusst, wie sie in dieser Situation reagieren solle. Er habe sie quasi «abgesaugt». Sie habe dann überlegt, wie sie aus dieser Situation herauskomme, wie er «tickt», damit sie ihn und die Situation in den Griff bekommen könne. In der Folge sei es dann zu einer erneuten Umarmung gekommen, er habe sie geküsst, ihren «Arsch» berührt und sie an sich gepresst. Sie habe Angst gehabt und nicht klar denken können. Nachdem ihr Freund gekommen sei, habe sie gezittert. Nach der ersten Umarmung und dem ersten Kuss habe sie ihn gefragt, wie alt er sei. Er habe geantwortet: «23». Sie habe ihm dann gesagt, dass sie zwölf Jahre alt sei. Der Mann habe darauf nicht reagiert und einfach weitergemacht. Er habe sie aufgefordert, mit ihm in das Männer-WC zu kommen. Dann habe sie gesagt, dass sie 15-jährig sei. Der Mann habe sich als «H.________» vorgestellt. Er habe nicht versucht, sie in das WC zu reissen, aber sie hineinzubewegen. Sie habe befürchtet, dass möglicherweise etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich intensiver zur Wehr setze. Die Initiative sei von ihm ausgegangen, sie habe das nicht gewollt und dies auch gesagt. Sie habe bei den Küssen dann teilweise mitgemacht, um Zeit zu gewinnen und aus der Situation zu kommen. Er habe sie auch an sich gepresst, sie am «Arsch» und der «Vagina» berührt. Dies sei über den Kleidern gewesen. Er habe sie auch gegen seinen «Schwanz» gepresst, sie habe diesen aber nicht gespürt. Man habe sich in Englisch unterhalten und sie denke, dass er sie verstanden habe, was die Altersangaben angehe und auch, dass sie «das» nicht wolle. Körperlich habe sie sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe. Auch habe sie befürchtet, dass er sie verfolge, wenn sie weglaufe. Er habe sie gefragt, ob sie in das WC komme, sie habe «no» gesagt. Er habe ihr nie gesagt, weswegen sie in das WC kommen solle, sie denke aber, dass er Sex von ihr gewollt habe. Er sei sehr aufdringlich gewesen. Sie habe sich dann kurz «lösen» können und habe gesehen, dass ihr Freund oben an der Treppe stehe. Deswegen habe sie ihm gewinkt, so dass er komme. Dies sei dann auch geschehen und der Mann sei dann in das WC gegangen. Sie habe die Sache eigentlich nicht melden wollen, da sie jeweils Mitleid mit den Menschen habe. Ihr Freund habe sie dann aber davon überzeugt, sich bei den Mitarbeitern des D.________ zu melden. Der Mann habe keine Gewalt angewendet, sie nicht bedroht und ihr auch nichts dafür versprochen, wenn sie mit ihm in das Männer-WC komme. Kurz vor der Einvernahme des Beschuldigten wurde dessen Freundin polizeilich einvernommen. Die Aussagen konnten dem Beschuldigten noch nicht vorgehalten werden. Sie erklärte, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund nach Thun gefahren sei. Man habe sich dann wegen eines Termins getrennt und vor dem D.________ einen Treffpunkt vereinbart. Ihr Freund sei dann auf sie zugekommen und habe eine ½lt-Bierdose in den Händen gehalten. Beim nachfolgenden Mittagessen habe er weitere 2
5 ½It-Biere [Anmerkung: d.h. 1 Liter] getrunken. Nach den Bieren habe sie das Gefühl gehabt, als wäre er wie vernebelt. Das Schlimmste, was sie sich vorstellen könne, sei, dass ihr Freund in seinem vernebelten Zustand gedacht habe, das Mädchen wolle etwas von ihm, es dann zu Küssen gekommen sei und er sie angefasst habe. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Beschwerdeverfahren nicht. Seinen Aussagen zufolge soll die Initiative vom mutmasslichen Opfer ausgegangen sein. Hätte er gewusst, dass es sich um eine minderjährige Person handle, wäre es nie zu den Küssen gekommen. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Aus der von der Beschwerdekammer konsultierten Videoaufnahme des D.________ geht klar hervor, dass die körperlichen Annäherungen ursprünglich und primär vom Beschwerdeführer ausgegangen sind. Er ist es auch, der seinen Kopf gegen den Mund des Opfers drehte, dieses teilweise am Nacken festhielt, an sich presste, intensiv küsste, mindestens am Po berührte und schliesslich versuchte, in das Männer-WC zu ziehen. Anders als beim Beschwerdeführer erweisen sich die Aussagen von F.________ als mit den vorhandenen Bildern übereinstimmend und entsprechend glaubhaft. F.________ belastete den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Videobefragung nicht unverhältnismässig, sondern hielt gar fest, dass von ihm keine Drohungen ausgegangen seien, er weder Versprechungen gemacht noch starke physische Gewalt angewendet habe. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass kein Motiv für eine Falschbelastung des ihr bislang unbekannten Mannes ausgemacht werden kann. Der Umstand, dass sich F.________ – auf dem Video erkennbar – im weiteren Verlauf von sich aus dem Beschwerdeführer angenähert hat und sich in einem früheren Zeitpunkt ohne weiteres hätte entfernen können, ist im Haftverfahren nicht weiter von Relevanz. Wie erwähnt, ging die erste Annäherung vom Beschwerdeführer aus, mit der Folge, dass das 15-jährige Mädchen plötzlich, überraschend und an einem öffentlich zugänglichen Ort alleine einem sexuellen Übergriff ausgesetzt gewesen ist. Da bereits Zungenküsse und ein Berühren im Intimbereich einer 15-Jährigen den Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kind erfüllen und diese Tathandlung durch die Videoaufnahme dokumentiert ist, besteht gegen den Beschwerdeführer dringender Tatverdacht. Gemäss Aussagen von F.________ hat sie dem Beschwerdeführer ihr Alter genannt. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sich seitens des Beschwerdeführers zumindest ein Nachfragen bezüglich des Alters aufgedrängt. Visuell betrachtet erscheint F.________ nämlich nicht älter als sie tatsächlich ist. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass das Schutzalter in I.________(Land) bei 16 oder 17 Jahren sei und er nie etwas mit einer minderjährigen Person «anfangen» würde, womit er das grundsätzliche Wissen um die Strafbarkeit einer entsprechenden Tat einräumt. Aufgrund der Gesamtsituation (Altersunterschied, Überraschungseffekt, Versuch, das minderjährige Opfer in die Herrentoilette zu ziehen) ist ferner nicht zu
6 beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht derzeit auch den dringenden Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung bejaht hat. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gehen angesichts der wenig gefestigten Bindung zur Schweiz, der familiären und beruflichen Verbindungen zu I.________ (Land) und der im Fall einer Verurteilung drohenden Sanktion beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus. Zusammengefasst begründen sie dies damit, dass sich dieser erst seit Februar 2020 in der Schweiz aufhalte. Nebst seiner schwangeren Verlobten E.________ und seinem Cousin und dessen Familie verfüge er hier über keine Kontakte. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, verfüge über keine feste Anstellung und habe kein Einkommen. Das Zwangsmassnahmengericht stellte im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner schwangeren Verlobten zudem seine Absicht auf Heirat und auf Verbleib in der Schweiz in Frage. Gleiches tat es –
7 unter Berücksichtigung des Vorgefallenen – mit Blick auf die geltend gemachte enge Beziehung zu seiner Verlobten. Die Staatsanwaltschaft führte insoweit in ihrer Stellungnahme aus, dass die Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ungeachtet der beabsichtigten Heirat und ungeachtet der Absicht, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen, als wenig gefestigt bezeichnet werden müssten. Die Beziehung mit seiner Verlobten dauere noch nicht mal ein Jahr. Nach wie vor sei von einer Verwurzelung in I.________(Land) auszugehen, wo er bis Februar 2020 gelebt habe. Dort würden auch seine Mutter und sein knapp 4jähriger Sohn leben, zu welchen er regelmässigen Kontakt pflege. Auch wenn er bereits vor seiner Verhaftung die Absicht gehabt habe, in der Schweiz zu bleiben bzw. nach einem kurzen Aufenthalt in I.________(Land) hierhin zurückzukehren, drohe ihm nun im Fall eines Schuldspruchs u.a. die Landesverweisung. Ausserdem sei fraglich, ob die Migrationsbehörden ihm während des laufenden Strafverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen werde. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er bereits vor seiner Verhaftung die Absicht auf Verbleib bei seiner Verlobten in der Schweiz gehabt habe. Dies bestätige auch seine Verlobte und werde durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege untermauert. Sie hätten eine gemeinsame Wohnung gemietet und für ihn eine Offerte zum Abschluss einer Krankenversicherung eingeholt. Ausserdem habe er bereits einen Deutschintensivkurs besucht. Die zunächst für April 2020 geplante (vorübergehende) Ausreise sei lediglich aus administrativen Gründen beabsichtigt gewesen, nämlich zwecks Erlangung der für die Heirat erforderlichen Papiere. Die Heiratsabsichten würden trotz des Strafverfahrens weiterbestehen. Er und seine zukünftige Ehefrau würden sich lieben und sie würden eine gemeinsame Familie gründen wollen. Deshalb habe er auch sein Heimatland verlassen. Seine Verlobte habe ihn bereits mehrere Male in der Haft besucht und habe weiterhin Kontakt mit den Behörden, damit er ein Visum erhalte und sie heiraten könnten. Dies spreche für eine tiefgreifende Beziehung. Auch wenn nicht von der Hand gewiesen werden könne, dass er noch nicht über viele Bekannte in der Schweiz verfüge, bestünden für ihn unter Würdigung der gesamten individuellen Umstände keine Anreize, die Schweiz zu verlassen oder in der Schweiz unterzutauchen. Alleine hätte er dazu denn auch keine finanziellen Mittel. Ausserdem wäre eine Flucht faktisch unmöglich, sei doch angesichts der COVID-19-Pandemie unklar, wie sich die Reisemöglichkeit nach I.________(Land) gestalten würde. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl Umstände für und solche gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 5.4.1 Dass die Staatsanwaltschaft die im Fall einer Verurteilung drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Für beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände droht unabhängig von der Höhe der Strafe ein Landesverweis von 5 – 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 187 und 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Angesichts des zur sexuellen Handlung mit Kind Ausgeführten (vorne E. 4.2) ist ein Landesverweis sehr wahrscheinlich. Einer allfälligen Berufung auf die Härtefallregel würde kaum Erfolg beschieden sein. Mittel- und längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz bestehen für den Beschwerdeführer somit nicht, was klar als Fluchtanreiz
8 zu werten ist. Ausserdem ist auch fraglich, ob die Migrationsbehörden ihm im Fall einer Haftentlassung eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Strafverfahrens ausstellen werden. Jedoch ist hinsichtlich der im Fall einer Verurteilung konkret drohenden Strafsanktion festzuhalten, dass diese nicht als fluchtfördernd qualifiziert werden kann. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2020 in I.________(Land) gelebt und als Surf-Lehrer gearbeitet hatte. Dort verfügt er über soziale Beziehungen, insbesondere leben seine Mutter und sein vierjähriges Kind dort, mit welchen er regelmässig Kontakt hat. Trotz der beabsichtigten Heirat und des beabsichtigten Verbleibs in der Schweiz ist nach wie vor von einer Verwurzelung in seinem Heimatland auszugehen. Dort könnte er rasch wieder Fuss fassen. Demgegenüber ist er hier in der Schweiz vollumfänglich auf die Unterstützung seiner Verlobten angewiesen. Bislang hat er hier noch kein eigenes Einkommen erzielen können. Auch die Tatsache allein, dass er Vater ist resp. erneut wird, spricht nicht per se gegen die Annahme einer Fluchtneigung, hat ihn dies doch auch nicht abgehalten, das Heimatland seines ersten Kindes zu verlassen. Der Beschwerdeführer spricht englisch und spanisch, so dass er sich im Fall des Untertauchens oder einer Flucht ins Ausland durchaus verständigen könnte. Dass ihn seine Verlobte und/oder sein Cousin nicht auch finanziell unterstützen würden, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. 5.4.2 Ungeachtet des unter E. 5.4.1 Ausgeführten (insbesondere der Tatsache, dass derzeit nicht von einer gefestigten Bindung zur Schweiz gesprochen werden kann), ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte bereits Anfang Jahr beabsichtigt haben zu heiraten und dass um eine Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer in der Schweiz nachgesucht werden sollte. Das gemeinsame Leben war somit in der Schweiz geplant, wofür auch die Kontakte mit den Behörden, die Anmeldung sowie der Besuch des Deutschintensivkurses, die Unterzeichnung eines gemeinsamen Mietvertrags und die Einholung einer Offerte für den Abschluss einer Krankenversicherung für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte werden überdies im August 2020 Eltern. Die Verlobte scheint über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um den Lebensunterhalt der künftigen Familie und damit auch für den Beschwerdeführer bestreiten zu können (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers soll sie rund CHF 6'000.00 resp. CHF 5'000.00 netto pro Monat verdienen [Einvernahmeprotokoll der Haftverhandlung vom 6. Juni 2020 Z. 29; Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse]; gemäss diversen Quittungen von J.________ belief sich der Lohn der Verlobten von Januar bis April 2020 zwischen CHF 3'702.00 und CHF 4'567.75 [amtliche Akten Fasz. 7], ferner Veranlagungsverfügung 2018, wonach das Einkommen im Jahr 2018 rund CHF 40’000.00 betragen hat, und Vermögensauszug Bank L.________ vom 1. Januar 2020 und Kontoauszug der M.________-Bank per 31. März 2020 [je ein Vermögensstand von rund CHF 80'000.00; zum Ganzen amtliche Akten Fasz. 7]). Jedenfalls wird dies von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt. Damit braucht nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer
9 in den nächsten Monaten – jedenfalls bis zum allfälligen Sanktionenantritt oder Vollzug des Landesverweises – einer eigenen Arbeit würde nachgehen können. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz noch kein soziales Netz hat aufbauen können, kann ihm angesichts der wegen der COVID-19- Pandemie erfolgten Einschränkungen nicht wirklich zur Last gelegt werden. Und auch wenn die Beziehung zu seiner Verlobten erst knapp ein Jahr Bestand hat, sprechen die Bemühungen der Verlobten, heiraten und in der Schweiz leben zu können, für die Ernsthaftigkeit der Beziehung. Zwar gereicht das dem Beschwerdeführer Vorgeworfene tatsächlich zu seinem Nachteil – auch dann, wenn von seiner Schilderung ausgegangen wird, wonach die ursprüngliche Annäherung von F.________ ausgegangen sein soll –, ist sein Verhalten (auch wenn er eine funktionierende und innige Partnerschaft geltend macht) doch nicht unbedingt als vertrauens- und beziehungsfördernd zu bezeichnen. Es liegt jedoch nicht an der Beschwerdekammer, sein Verhalten einer moralischen Wertung zu unterziehen. Mindestens derzeit muss davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 4. Juni 2020 die Liebe seiner Verlobten zu ihm nicht gebrochen hat, steht sie doch voll und ganz hinter ihm (vgl. Eingabe von E.________ vom 15. Juni 2020 an die Migrationsbehörden, Ziff. 19 [Beschwerdebeilage 4.6]). 5.4.3 Die aktuell bestehende Beziehung, die Lebensplanung der Verlobten und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes stehen den unter E. 5.4.1 erwähnten fluchtfördernden Punkten entgegen. Gegen eine Flucht spricht derzeit auch der Umstand, dass die Reisemöglichkeit in sein Heimatland und damit nach Übersee stark eingeschränkt resp. – wenn überhaupt realisierbar – mit einem nicht unbeachtlichen Aufwand verbunden ist. Indessen bleibt ein Verlassen der Schweiz ins umliegende Ausland und eine Weiterreise z.B. nach Spanien möglich, und zwar unabhängig allfälliger neuer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Aus der Tatsache bzw. dem Risiko, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht längerfristig in der Schweiz wird verbleiben können, darf nun jedoch nicht per se geschlossen werden, dass er im Fall einer Freilassung sofort untertauchen oder flüchten würde. Denkbar ist auch, dass er die ihm in der Schweiz verbleibende Zeit hier verbringen will, zumal die Geburt seines Kindes unmittelbar bevorsteht und er mit der Kindsmutter zusammenleben will. In Würdigung all dieser Überlegungen kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr gesprochen werden. Jedoch erlaubt die derzeitige Situation trotzdem nicht, die Fluchtgefahr resp. ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu verneinen, zumal sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers auch rasch verändern kann. Von einer langdauernden, tiefgreifenden Beziehung kann nicht gesprochen werden und das aktuelle Strafverfahren wird die Beziehung auf die Probe stellen, auch wenn die Verlobte derzeit von der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen scheint. Es ist demzufolge nach wie vor von der Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer (zumindest) der Strafverfolgung entziehen könnte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.
10 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 In Anbetracht der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion – auch wenn diese nicht drakonisch ausfallen wird – und der Landesverweisung droht mit Blick auf die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von 2 Monaten noch keine Überhaft. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen wird, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft treibt das Verfahren zügig voran und die Ermittlungshandlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens die Edition diverser Akten, die Verschriftung der Videoeinvernahme und die Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Opfers offen waren (und teilweise immer noch sind), ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht der von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftdauer von zwei Monaten stattgegeben hat. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass der angeblichen Fluchtgefahr mit einer Ersatzmassnahme (konkret der Leistung einer Kaution) ausreichend begegnet werden könnte. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass eine von seiner Verlobten bezahlte Kaution eine wirksame Ersatzmassnahme darstelle. Die vorgeschlagene Summe von CHF 8‘000.00 – CHF 10‘000.00 stelle für ihn einen gewichtigen Betrag dar. Ein Verfall dieses Geldes würde ihn enorm treffen, namentlich da es sich hierbei um Geld handle, das für die Führung des baldigen Familienlebens benötigt werde. Er würde daher mitnichten eine Flucht riskieren, würde doch durch eine solche seiner künftigen Familie ein erheblicher finanzieller Verlust entstehen. 6.3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass ein allfälliger Verfall der von der Verlobten geleisteten Kaution den Beschwerdeführer nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung treffen würde. Die Leistung einer Sicherheitsleistung von CHF 8‘000.00 – CHF 10‘000.00 durch die Verlobte würde die Fluchtneigung des Beschwerdeführers somit nicht wesentlich reduzieren. Ausserdem sei fraglich, ob die Verlobte die geleistete Kaution im Fall eines Verlusts vom Beschwerdeführer zurückfordern würde und ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit überhaupt in der Lage wäre, ihr diese zurückzuerstatten.
11 6.3.3 Ersatzmassnahmen können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 und 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 238 StPO). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteil des 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). 6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass die Fluchtgefahr nicht als ausgeprägt bezeichnet werden kann, ist eine Freilassung gegen Kaution nicht per se ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum über eigene finanzielle Mittel verfügt, spricht nicht gegen die Geeignetheit einer Sicherheitsleistung. Gestützt auf die Beurteilung der Gesamtsituation gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine Kaution – in Kombination mit weiteren Ersatzmassnahmen (vgl. weiter unten) – die Fluchtneigung hinreichend zu reduzieren vermag. Zwar trifft zu, dass beschuldigte Personen im Fall einer Flucht durch den Verlust der von einer Drittperson geleisteten Kaution nur indirekt betroffen werden. Vorliegend wird dieser Umstand jedoch dadurch relativiert, dass die von der Verlobten des Beschwerdeführers angebotene Kautionsleistung eigentlich für den künftigen Lebensunterhalt ihrer Familie gedacht ist. Würde eine von der Verlobten aufgebrachte Kautionssumme definitiv verfallen, erlitte nicht nur sie einen Nachteil sondern auch das Kind des Beschwerdeführers. Dafür, dass ihm dies egal wäre, bestehen keine Hinweise, zumal er scheinbar auch seinen in I.________(Land) lebenden Sohn finanziell zu unterstützen versucht (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse: CHF 100.00/Monat). Wird die Sicherheit von einer Drittperson geleistet, sind deren finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu dieser Drittperson. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als der Drittperson den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger und besser die Beziehung ist, desto eher darf angenommen werden, dass die beschuldigte Person der die Sicherheit leistenden Drittperson den Verlust der Kaution nicht zumuten will (HÄRRI, a.a.O., N. 12 zu Art. 238 StPO mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdekammer eine Kautionssumme von CHF 20'000.00 als angemessen (vgl. zu den Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnissen vorne E. 5.4 und ferner Veranlagungsverfügung 2018, dergemäss das Wertschriftenvermögen im Jahr 2018 rund CHF 190’00.00 betragen hat, sowie Vermögensauszug Bank L.________ vom 1. Januar 2020 und Kontoauszug der M.________-Bank per 31. März 2020 [amtliche Akten Fasz. 7]).
12 Zwecks Reduktion des verbleibenden Fluchtrisikos ordnet die Beschwerdekammer eine Schriftensperre und Meldepflicht an. Auch wenn die Hinterlegung der Ausweispapiere und eine Meldepflicht bei ausländischen Staatsangehörigen eher selten als wirksame Ersatzmassnahmen in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4, wonach schweizerische Strafbehörden ausländischen Behörden nicht verbieten können, neue Ausweise auszustellen; ferner BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54], wonach eine Meldepflicht lediglich bewirke, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden), vermögen diese vorliegend die – nicht ausgeprägte – Fluchtgefahr weiter zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Hafteröffnung vom 5. Juni 2020 der Hinterlegung des Passes zugestimmt (Einvernahmeprotokoll vom 5. Juni 2020 Z. 341). Soweit die Meldepflicht betreffend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sich regelmässig (zweimal pro Woche) bei einer noch näher zu definierenden Polizeiwache persönlich zu melden. 6.3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die zuvor genannten Ersatzmassnahmen (Leistung einer Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht) gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Aktenlage angemessen, verhältnismässig und geeignet erscheinen, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Sie stellen die mildere Alternative zum weiteren Verbleib in Untersuchungshaft dar. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend dauern sie – anstelle der bisher angeordneten Untersuchungshaft und vorbehältlich eines Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft – vorerst bis zum 3. August 2020. 7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Leistung einer Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die effektive Entlassung erfolgt jedoch erst, wenn die Staatsanwaltschaft verlässlich überprüfen konnte, dass die Kaution tatsächlich geleistet worden ist, die Ausweispapiere hinterlegt sind und die Meldepflicht bei der Polizei geregelt werden konnte. Bis dahin steht der Staatsanwaltschaft insbesondere offen, die allenfalls noch ausstehenden Einvernahmen durchzuführen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Beschwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern unter Auflagen erfolgt, gilt der Beschwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass
13 die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Anstelle der am 6. Juni 2020 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland angeordneten Untersuchungshaft werden – vorderhand auf zwei Monate, d.h. bis zum 3. August 2020, befristet – folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a. Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Kaution von CHF 20'000.00 verpflichtet. b. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland sämtliche gültigen Ausweispapiere (Pass, ldentitätskarte usw.) zur Verwahrung zu übergeben bzw. zu überlassen, damit diese Ausweisschriften für die Dauer der Ersatzmassnahme durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland unter Beschlag genommen werden können. c. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich zweimal pro Woche bei einer – zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung noch zu definierenden – Polizeiwache im Kanton Bern persönlich zu melden. Die Haftentlassung erfolgt erst nach Erfüllung der unter Bst. a und b genannten Ersatzmassnahmen und nachdem die Meldepflicht (Bst. c) geregelt ist. 2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident K.________ (per Einschreiben, mit den Akten ARR 20 55) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben, mit den Akten O 20 6187) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgefängnis Thun (per A-Post)
15 Bern, 2. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.