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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.08.2020 BK 2020 249

7. August 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,115 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 249 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Juni 2020 (EO 20 5691)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 13. Juli 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 13. Juli 2020. Am 3. August 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu den Vorwurf der Körperverletzung gegen den Beschuldigten aufgrund des von ihr erlittenen Burn-out-Syndroms erhebt, ist dieser Vorwurf nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung erfasst. In der Strafanzeige wurde unter der Rubrik des Tatbestands der Beschimpfung unter Einreichung eines Arztberichts – in welchem der Verdacht auf ein Burnout-Syndrom diagnostiziert wurde – einzig angeführt, dass sich die Schwere der Handlungen eindrücklich in der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zeige. Sie habe sich nach dem Vorfall vom 21. Februar 2020 umgehend in ärztliche Behandlung begeben und sei seither arbeitsunfähig. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, darf bei einer nicht von einem juristischen Laien, sondern einer Rechtsanwältin verfassten Eingabe davon ausgegangen werden, dass die angeblich strafbaren Handlungen konkret und umfassend benannt werden. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Es wurde insbesondere auch kein Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Der Vorwurf der Körperverletzung geht wie gesagt über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige zusammengefasst vor, dieser habe sie als Vorgesetzter über den Zeitraum von Mitte Dezember 2019 bis 21. Februar 2020 immer wieder provoziert und in herabwürdigender Weise behandelt. Das Verhalten des Beschuldigten sei zudem mehrmals von obszönen und sexistischen Gesten geprägt gewesen. Am 21. Februar 2020 sei es zur Eskalation gekommen. An diesem Tag habe der Beschuldigte sie, als sie sich bei ihm erkundigt habe, welche Arbeit sie als nächstes machen solle, grundlos in brüskem Ton zurückgewiesen und sie gefragt, «ob sie noch Nerven habe». Zugleich sei der Beschuldigte mit seinem Bürostuhl zurückgerückt und habe seine Hüften in sexualisierter Art und Weise hin und her bewegt, was sie als obszöne Geste wahrgenommen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass Ehrverletzungsdelikte und der Tatbestand der sexuellen Belästigung keine Dauerdelikte darstellen würden. Der am 20. Mai 2020 eingereichte Strafantrag erfasse deshalb lediglich allfällige ab dem 21. Februar 2020 angezeigte Straftaten. Im Zurückweisen in brüskem Ton sowie dem Satz «ob sie noch Nerven habe» sei keine Beschimpfung zu erblicken. Auch das Hin-und Herbewegen der Hüfte stelle keine sexuelle Belästigung dar. 3.3 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege eine natürliche Handlungseinheit vor. Die Einzelhandlungen des Beschuldigten würden auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Da die Vielzahl der Handlungen lediglich innert rund zwei Monate vorgenommen worden sei, sei von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Die Vielzahl der Handlungen, welche das gleiche Ziel verfolgt hätten – nämlich die Beschwerdeführerin zu diffamieren und herabzusetzen –, hätten in Mobbing gemündet und der deliktische Erfolg habe so lange angedauert, bis das Verhalten des Beschuldigten in der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sein Ende gefunden habe. Mithin seien vorliegend Dauerdelikte gegeben. Die Antragsfrist sei eingehalten worden und es seien die Einzelhandlungen seit Mitte Dezember 2019 zu beurteilen. Es sei mitnichten davon auszugehen, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand falle. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich weder in Bezug auf die Beschimpfung noch in Bezug auf die sexuelle Belästigung um ein Dauerdelikt handle, habe die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Aus der Strafanzeige gehe hervor, dass es sich bei den angezeigten Handlungen des Beschuldigten lediglich um beispielhafte Aufzählungen gehandelt habe, die nicht im Detail ausgeführt worden seien. Zudem habe sie zum Vorfall vom 21. Februar 2020 vorgebracht, dass sich die besagten Verhaltensmuster des Beschuldigten einmal mehr wiederholt hätten. Aufgrund dessen ergebe sich, dass der Sachverhalt vom 21. Februar 2020 nicht eindeutig geklärt sei. Dass ein sachverhaltsmässig unklarer Fall vorliege, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige zum Ausdruck gebracht habe, dass die Handlungen des Beschuldigten schwer zu beschreiben seien. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest die

4 Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vorladen und ihr Gelegenheit geben müssen, den Vorfall detailliert zu schildern. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, gerade das angeführte Beispiel des Hin- und Herbewegens der Hüfte zeige die Schwierigkeit eines bildlichen Beschriebs. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der beschriebenen Bewegung ein eindeutiger Bezug zum Geschlechtlichen fehle, obwohl in der Anzeige betont worden sei, dass der Beschuldigte seine Hüften in sexualisierter Art und Weise bewegt habe. Indem die Staatsanwaltschaft auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet und die schriftlichen Ausführungen als allein ausschlaggebend behandelt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahme darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 135 IV 285 E. 2.3). An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (vgl. zum Ganzen: OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in der in Art. 173 f. StGB umschriebenen Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in

5 der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für einen unbefangenen Adressaten eindeutig über die Kritik an dessen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. 4.3 Der sexuellen Belästigung macht sich gemäss Art. 198 StGB strafbar, wer vor jemanden, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Beide Bestimmungen von Art. 198 StGB – d.h. Abs. 1 und 2 – schützen Personen davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. In Abs. 1 geht es um die Belästigung eines anderen durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor diesem, ohne dass das Opfer weiter in diese Handlung selbst einbezogen oder gar in sexueller Weise berührt würde. In Abs. 2 geht es um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff (erste Tatvariante) oder eine «grobe» verbale Äusserung (zweite Tatvariante) des Täters gegenüber dem Opfer (vgl. ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 198 StGB). Tatbeständliche Handlungen im Sinne von Art. 198 StGB können nur solche sein, die objektiv sexuelle sind. Eine solche liegt nur vor, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist. Die Handlung muss nicht nur für den objektiven Betrachter einen deutlichen sexuellen Bezug aufweisen, sondern auch von einer gewissen Erheblichkeit sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung scheidet das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte oder Widerwärtige aus dem Strafrecht aus (BGE 125 IV 58 E. 3b; vgl. zum Ganzen: ISENRING, a.a.O., N. 10 zu Art. 198 StGB). 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor sowie im Detail die angefochtene Verfügung). Vorliegend fehlt es – soweit den angezeigten Sachverhalt von Mitte Dezember 2019 bis 20. Februar 2020 betreffend – an einem fristgerecht eingereichten Strafantrag resp. – soweit das Ereignis vom 21. Februar 2020 betreffend – an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, setzt sowohl die Verurteilung wegen Beschimpfung als auch diejenige wegen sexueller Belästigung das Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags voraus. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend von einem Dauerdelikt auszugehen sei, womit die Strafantragsfrist erst am Tag zu laufen beginnen würde, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3), mithin vorliegend am 21. Februar 2020, kann nicht gefolgt werden. Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor,

6 wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme eines Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Ehrverletzungsdelikten hat das Bundesgericht eine Dauerstraftat in grundsätzlicher Weise verneint, da in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt. Vielmehr stelle jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser grundsätzliche Entscheid des Bundesgerichts hat auch vorliegend zu gelten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist von einzelnen Tathandlungen auszugehen, deren rechtswidriger Zustand durch die Tathandlung begründet und vollendet waren. Das angebliche tatbestandsmässige Verhalten des Beschwerdeführers erschöpfte sich in der ehrrührigen Äusserung selbst und nicht darüber hinaus. Es kann nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, welche bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint. Immerhin sollen die angeblichen Tathandlungen während rund zweieinhalb Monaten erfolgt sein, wobei sich aus der Strafanzeige und Beschwerde nicht ergibt, wie häufig und wann genau welche angeblichen Tathandlungen erfolgt sein sollen. Bei dieser Ausgangslage kann augenscheinlich nicht ausnahmsweise von einem einheitlichen Geschehen die Rede sein. Vorliegend wird – gleich wie in der angefochtenen Verfügung – demnach lediglich der geltend gemachte Vorfall vom 21. Februar 2020 beurteilt. Betreffend die Zeit davor liegt kein fristgerechter Strafantrag vor, weshalb das Verfahren insoweit wegen einer nicht erfüllten Prozessvoraussetzung nicht an die Hand zu nehmen ist. 4.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 vor, dass dieser sie in brüskem Ton sowie mit dem Satz «ob sie noch Nerven habe» zurückgewiesen habe. Zudem habe er seine Hüfte in sexualisierter Art und Weise hin und her bewegt. Im Zurückweisen in brüskem Ton und dem Satz «ob sie noch Nerven habe» ist offensichtlich keine Beschimpfung zu erblicken. Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt beinhaltet keine Schimpfwörter (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) und ist bei objektiver Betrachtung auch sonst nicht geeignet, die Ehre resp. den guten Ruf der Beschwerdeführerin herabzusetzen. Der Beschwerdeführerin wurde damit kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Die inkriminierte Äusserung kann folglich nicht als Angriff auf die persönliche Ehre der Beschwerdeführerin angesehen werden. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend eindeutig nicht betroffen, weshalb das Strafverfahren insoweit nicht an die Hand zu nehmen war. Auch hinsichtlich des Hin- und Herbewegens der Hüfte ist keine sexuelle Belästigung auszumachen. Es ist insoweit auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu verweisen: Eine «sexuelle Belästigung» liegt jedenfalls bereits in sprachlicher Hinsicht nur bei unerwünschten sexuellen Handlungen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei Handlungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB um solche, die als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art zu betrachten

7 sind. Der objektive Tatbestand der tätlichen sexuellen Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei u.U. bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Voraussetzung ist aber, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist. Kein tätliches Vorgehen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 (erste Tatvariante) und damit nicht tatbestandsmässig sind sexuelle oder sexistische Belästigungen ohne körperliche Kontaktaufnahme, wie etwa Anstarren oder Nachpfeifen. Auf subjektiver Seite muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BSK-StGB I, ISENRING, Art. 198 N 8, 16 ff. und 28). Vorliegend liegt eindeutig keine körperliche Kontaktaufnahme vor, womit es bereits am objektiven Tatbestand der tätlichen sexuellen Belästigung fehlt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Variante von Art. 198 Abs. 1 StGB (Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem) nicht zum Zuge kommt. Es bedarf hierfür einer sexuellen Handlung, welche nur vorliegt, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist, was in casu klarerweise nicht der Fall ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend keine körperliche Kontaktaufnahme vorliegt resp. keine Verhaltensweise umschrieben wurde, welche einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Dass die Beschwerdeführerin das Verhalten des Beschuldigten als sexualbezogen wahrgenommen hat, reicht für eine Qualifizierung als eindeutige sexuelle Handlung nicht aus. Massgebend ist vielmehr, ob die Verhaltungsweise bei objektiver Betrachtung einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde umschrieben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, fehlt es bei der in der Strafanzeige und Beschwerde umschriebenen Bewegung der Hüfte (hin und her und nicht nach vorne und zurück) an einem eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen. Dies insbesondere bei brüskem Zurückweisen mit den Worten «ob sie noch Nerven habe». Eine bloss unangebrachte Handlung ist unter dem Titel der sexuellen Belästigung nicht strafbar. Gesamthaft betrachtet liegt vorliegend offensichtlich eine zivilrechtliche resp. arbeitsrechtliche Streitigkeit vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Hinweise auf eine strafbare Handlung sind nicht auszumachen. Letztlich beschränkt sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, lediglich geltend zu machen, dass der Sachverhalt unklar sei. Inwiefern eine sexualbezogene Handlung vorliegen soll resp. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen, wurde nicht ausgeführt. Im Vorbringen in der Strafanzeige, dass sich das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers einmal mehr wiederholt habe, kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf einen unklaren Sachverhalt geschlossen werden, welcher weiterer Abklärung bedürfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, soweit noch weiteres – allfällig Strafrelevantes – vorgefallen wäre resp. andere Mitarbeiter beim Vorfall vom 21. Februar 2020 anwesend gewesen wären, dies so kommuniziert hätte. Weshalb der vorliegende Vorfall derart kompliziert sein soll, dass er nicht hätte schriftlich dargetan werden können, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht angezeigt. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexuel-

8 ler Belästigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände resp. die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstandenen. Er hat denn auch zu Recht keinen Antrag auf Entschädigung gestellt.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.