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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.09.2020 BK 2020 216

8. September 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·7,460 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung; Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 216 – 218 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ gesetzlich v.d.: F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ gesetzlich v.d.: F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3

2 Gesundheits-und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 30. April 2020 (EO 16 4717)

3 Erwägungen: 1. Am 4. April 2014 verstarb I.________ sel. im Inselspital Bern, nachdem er zuvor notfallmässig durch das Regionalspital Emmental zugewiesen worden war. Die Angehörigen des Verstorbenen, E.________, H.________ und F.________, reichten am 19. April 2016 Strafanzeige ein gegen die Regionalspital Emmental AG, den Rettungsdienst Spital Emmental sowie gegen alle weiteren Personen, die I.________ sel. während dem Zeitraum vom 11. Januar bis am 4. April 2014 direkt oder indirekt erste medizinische Hilfe geleistet, transportiert, untersucht und/oder behandelt haben oder dafür verantwortlich waren. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, evtl. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und evtl. Verantwortlichkeit des Unternehmens. Am 11. Januar 2017 dehnte sie die Untersuchung auf Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und am 27. Juni 2017 auf Dr. med. C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) aus. Am 7. August 2018 wurde das Verfahren eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 18 368-370 vom 20. Dezember 2018 gut, soweit es auf diese eintrat. Es wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 fortzusetzen. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein (Ziff. 1) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2). Gegen die Verfahrenseinstellung erhoben E.________, H.________ und F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 der Vorinstanz sei in Bezug auf Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben und an einen unabhängigen, a.o. Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin zur Vervollständigung des Sachverhalts (insbesondere im Sinne der nachfolgenden Rügen) und zur anschliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen. 2. Bei der Rückweisung seien der Untersuchungsbehörde verbindliche Fristen zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Anklageerhebung anzusetzen. 3. Das Verfahren betreffend Verantwortlichkeit eines Unternehmens (Art. 102 StGB) sei zu ergänzen und fortzusetzen. 4. Die Vorakten seien vollumfänglich beizuziehen, wobei dies vorgängig noch zu paginieren sind. 5. Der Privatklägerschaft sei für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen. Die entsprechenden aktualisierten Unterlagen (Sozialbudget) werden noch nachgereicht. Für den Fall, dass das Gericht noch weitere Unterlagen benötigt, wird um telefonische Nachricht oder Erlass einer Verfügung gebeten. 6. Für den Fall, dass das angerufene Gericht ohne Rückweisung an die Vorinstanz entscheidet, wird seitens der Privatklägerschaft eine mündliche Verhandlung beantragt. 7. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Staatskasse.»

4 Am 28. Mai 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass die den Beschwerdeführern bereits von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2020 das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 10. August 2020 an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Zusätzlich stellten sie folgenden Antrag: «Es sei von der Beschwerdeinstanz abzuklären, was und welche Funktion Prof. Dr. med. J.________ bei der Erstellung des Zusatzgutachtens vom 24. Oktober 2019 ausübte.» Der Beschuldigte 1 bezog am 18. August 2020 zur Replik Stellung, die Beschuldigte 2 am 24. August 2020. Beide bestritten die Ausführungen in der Replik. Zu diesen Eingaben bezogen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2020 Stellung. 2. 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer haben als Angehörige des Verstorbenen und als im Verfahren konstituierte Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens. Entsprechend sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung beantragen, wird auf die Beschwerde eingetreten. 2.2 Betreffend den Antrag auf Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen, denen es nichts beizufügen gibt: «Die Beschwerdeführer konstituierten sich im Verfahren als Zivil- und Strafkläger. Dabei ist unter Verweis auf die neuste Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts (z.B. BK 20 10+11 vom 25. Februar 2020) davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen sind. Das Regionalspital Burgdorf ist ein Listenspital des Kantons Bern. Bei den aus der Behandlung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer gegebenenfalls fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber gegenüber den beiden beschuldigten Ärzten geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführern steht somit einzig das Recht zu, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich daran als Strafkläger zu beteiligen. Infolgedessen sind die Beschwerdeführer hinsichtlich Ziffer 1 der ange-

5 fochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Da sie sich aber nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligen können, sind sie hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.» 2.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen bei ungenügender Begründung in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Rechtsbegehren Nr. 2, wonach der Untersuchungsbehörde verbindliche Fristen zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Anklageerhebung anzusetzen seien, wird mit keinem Wort begründet. Gleiches gilt für das Rechtsbegehren Nr. 3, wonach das Verfahren betreffend Verantwortlichkeit eines Unternehmens zu ergänzen und fortzusetzen sei und das Rechtsbegehren Nr. 6, wonach eine mündliche Verhandlung beantragt werde, falls das Gericht ohne Rückweisung an die Vorinstanz entscheide. Ebenfalls nicht begründet wird, weshalb die Vorakten vor dem Beizug zu paginieren seien. Auf die Pflicht, ihre Anträge zu begründen, wurden die Beschwerdeführer bereits mit Beschluss BK 18 368-370 E. 2 aufmerksam gemacht. Auf die genannten Rechtsbegehren wird deshalb ebenfalls nicht eingetreten. 2.4 Das Rechtsbegehren gemäss Replik, wonach abzuklären sei, welche Funktion Prof. Dr. med. J.________ bei der Erstellung des Zusatzgutachtens ausgeübt habe, erfolgte nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist und damit zu spät. Darauf wird auch nicht eingetreten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (anstatt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 123 vom 5. Juni 2019 E. 3.1; GRA-

6 EDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). 4. Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis müssen für das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: (1) Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität), (3) Missachtung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 StGB), (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) (SCHWARZENEGGER/GURT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB mit Hinweisen). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. Im Mittelpunkt der streitigen Ereignisse steht der 31. März 2014. Damals wurde I.________ sel. am Morgen notfallmässig ins Regionalspital Emmental eingeliefert, weil er bleich und kaltschweissig war und an akutem Drehschwindel sowie Übelkeit litt. Nach seiner Einlieferung wurde er von einem Assistenzarzt, dem Beschuldigten 1, behandelt. Dieser führte verschiedene Tests durch. Auf dem Blatt «Persönliche Notizen des Arztes» notierte er unter anderem: «O: fraglicher Spontannystagmus (Blick re oben)». Da er sich bei einem Testergebnis nicht sicher war, zog er die diensthabende Oberärztin, die Beschuldigte 2, bei, welche I.________ sel. ebenfalls untersuchte. Die beiden Beschuldigten diagnostizierten schliesslich eine «Neuritis vestibularis» und damit eine periphere Ursache des Schwindels. Da kein Verdacht auf eine zentrale Ursache des Schwindels bestand, verzichteten sie auf eine bildgebende Untersuchung. I.________ sel. ging es im Verlaufe des Morgens zu-

7 nehmend besser und er wurde noch am 31. März 2014 gegen Mittag aus dem Regionalspital Emmental entlassen. Der Beschuldigte 1 erstellte gleichentags einen provisorischen Notfallbericht, dem die gestellten Diagnosen, die Beurteilung und der Verlauf sowie das weitere Prozedere zu entnehmen sind. Der definitive Notfallbericht wurde am 7. April 2014 von der Beschuldigten 2 verfasst. Am 1. April 2014 musste I.________ sel. erneut notfallmässig ins Regionalspital eingeliefert werden, wo er nach kurzer Zeit nicht mehr ansprechbar war und auf die verabreichten Medikamente nicht reagierte. Daraufhin wurde ein Angio-CT vom Schädel erstellt, bei dem ein Kleinhirninfarkt festgestellt wurde. Zur weiteren Behandlung wurde I.________ sel. ins Notfallzentrum des Inselspitals verlegt. Dort zeigten weitere Bildgebungen eine Thrombose in der Arteria basilaris. Dieses Gerinnsel konnte in der Folge nicht mehr aufgelöst werden. Am 4. April 2014 verstarb I.________ sel. im Inselspital. 6. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) am 28. November 2016 ein Aktengutachten zum Todesfall (nachfolgend: Erstgutachten). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit des Rettungsdiensts und der Pflege am 31. März 2014 fachlich korrekt ausgeführt worden sei. Die Frage, ob die Untersuchung/Anamnese von I.________ sel. am 31. März 2014 nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft erfolgt war, konnten die Experten betreffend die Ärzte hingegen nicht abschliessend beantworten. Kritisiert wurde, dass die durchgeführten Untersuchungen nicht hinreichend dokumentiert seien. Daher könne die gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis» nicht nachvollzogen werden. Informationen zur Untersuchung seien erst im Notfallbericht vom 7. April 2014 nachgeschoben worden. Zudem würden in der Stellungnahme von PD Dr. med. K.________ vom 28. Februar 2016 klinische Untersuchungen erwähnt, die in den beiden ursprünglichen Berichten der visierenden Ärzte weder angesprochen noch als durchgeführt geltend gemacht worden seien. Bei dieser Ausgangslage könne die Frage, ob die ärztliche Behandlung sorgfältig erfolgt sei, nicht abschliessend beantwortet werden. Somit könne auch nicht beantwortet werden, ob der Verzicht auf eine spezifische Bildgebung einer Sorgfaltspflichtverletzung entspreche (S. 50 f.). Allgemein gelte die Regel, dass bei einem akuten Drehschwindel und gleichzeitig beobachtetem Blickrichtungsnystagmus eine warnende Situation vorliege, welche eine sorgfältige neurologische Untersuchung erfordere, die inhaltlich differenziert zu dokumentieren sei (S. 53). Weiter führten die Rechtsmediziner aus, in der am 1. April 2014 durchgeführten Computertomografie des Schädels habe sich eine bereits mehr als sechs Stunden alte Demarkation der linken Kleinhirnhemisphäre dokumentieren lassen. Aus Sicht der Experten würden die klinischen Indizien für einen 24 Stunden alten Infarkt sprechen. In diesem Zusammenhang sei es nötig zu wissen, ab wann bei Herrn I.________ das erste Mal eine verwaschene Sprache, wie von der Ehefrau geltend gemacht, aufgefallen sei (S. 54). Ob sich durch ein Erkennen des lebensbedrohlichen Krankheitsbildes am 31. März 2014, sofern es damals bereits vorgelegen habe, der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen, lasse sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten (S. 59).

8 7. 7.1 Am 11. Juli 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRM mit der Erstellung eines Zusatzgutachtens. In diesem Gutachten, datierend vom 24. Oktober 2019 (nachfolgend: Zusatzgutachten), kommen die Rechtsmediziner neu zum Ergebnis, dass die Untersuchung/Anamnese von I.________ sel. am 31. März 2014 nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft erfolgt sei. Insbesondere sei eine sorgfältige klinisch neurologische Untersuchung zur Abklärung des Drehschwindels von I.________ sel. durchgeführt worden (S. 21). Die Untersuchungen seien lege artis dokumentiert worden (S. 26). Zudem erachtet das Gutachter-Team die Diagnose einer «Neuritis vestibularis» zwischenzeitlich als nachvollziehbar (S. 24). Es führt weiter aus, in Verbindung mit der Behandlung hätten sich am Morgen des 31. März 2014 keine weiteren Untersuchungen zwingend aufgedrängt. Insbesondere habe es nicht zwingend einer Bildgebung bedurft (S. 30 f.). Zusammenfassend gelangen die Gutachter zum Ergebnis, dass den involvierten medizinischen Fachpersonen keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei der Behandlung von I.________ sel. am 31. März 2014 vorzuwerfen sei. Der am 1. April 2014 diagnostizierte Infarkt im Hirn mit dem bekannten fatalen Ausgang sei als schicksalhaft einzuordnen und für die behandelnden Ärzte, die Beschuldigten 1 und 2, auf Basis ihrer klinisch-neurologischen Untersuchungen am Morgen des 31. März 2014 ex ante nicht voraussehbar und demzufolge auch nicht vermeidbar gewesen (S. 32 f.). 7.2 Das Zusatzgutachten wird von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht kritisiert. Zunächst wird bemängelt, ein Gutachten setze grundsätzlich einen erstellten oder von allen Seiten akzeptierten Sachverhalt voraus (Eingabe vom 2. September 2020). Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und den Gutachtern einzig die Aussagen der beiden Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Alleine darauf basierend hätten die Gutachter den gesamten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend gewürdigt, was nicht zulässig sei. Die Sachverständigen hätten sich auf medizinisches Fachwissen zu beschränken und seien nicht legitimiert, eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Es könne namentlich nicht sein, dass medizinische Gutachter die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwenden würden, wie dies auf S. 22 des Zusatzgutachtens der Fall sei (Beschwerde Rz. 50 ff.). Massgeblich sei zudem nicht die gelebte Dokumentationspraxis an einem mittelgrossen Spital, sondern ob die Dokumentation entsprechend den betriebsinternen Vorgaben erfolgt sei (Beschwerde Rz. 87). Abgesehen davon sei das Zusatzgutachten unvollständig. Beispielsweise werde in Frage 1.14 keine verbindliche Antwort gegeben, sondern eher philosophiert (Beschwerde Rz. 86). Ebenso basiere Antwort 1.12 nicht auf vollständigen Unterlagen und entspreche nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen (Beschwerde Rz. 88). Schliesslich gingen die Gutachter und die Vorinstanz von einem falschen Verständnis der Vermeidbarkeit aus. Entscheidend sei nicht die Vermeidbarkeit des konkret stattgefundenen Todes von I.________ sel., sondern dass mit der Unterlassung der gesollten Untersuchung das Risiko der nicht entdeckten, vorhandenen Schädigung des Gehirns massiv er-

9 höht worden sei (Beschwerde Rz. 89). Aus den genannten Gründen seien die Ausführungen im Zusatzgutachten nicht verwertbar (Beschwerde Rz. 91). In ihrer Replik (Rz. 15) ergänzen die Beschwerdeführer, das Zusatzgutachten sei widersprüchlich. Sie schliessen dies daraus, dass die Experten ihre ursprüngliche Meinung, wonach am 1. April 2014 ein deutlich demarkierter, mindestens 24 Stunden alter Infarkt vorgelegen habe, im Zusatzgutachten relativieren. 7.3 Das Gericht ist bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 7.4 Derartige Mängel sind im Zusatzgutachten des IRM nicht zu erkennen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es beim zweiten Gutachtensauftrag gerade darum ging, die Aussagen der Beschuldigten, die ja ihrerseits Fachpersonen sind, von (weiteren) Experten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen zu lassen, da es den Strafbehörden am hierfür nötigen Fachwissen fehlt. So lauteten denn auch die Anweisungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4. Dieser Auftrag hat zwangsläufig zur Folge, dass die Experten sich an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen, was in einer Konstellation wie der vorliegenden unumgänglich und völlig legitim ist. Dass die Gutachter dabei nur unvollständig dokumentiert waren, ist unzutreffend. S. 3 des Gutachtens lässt sich nämlich klar entnehmen, dass ihnen die gesamten Original-Verfahrensakten zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehören auch die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnten Weisungen des Regionalspitals Emmental, welche im breiten, weissen Bundesordner, der im Zusatzgutachten ausdrücklich erwähnt wird, enthalten sind. Dass es noch weitere Akten von einem Fachspezialisten Neurologie geben solle, welche dem Gericht vorenthalten würden, wie die Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Chefarztes PD Dr. K.________ ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 32), ist eine nicht weiter belegte Behauptung. Aus dem Kontext der Stellungnahme geht klar hervor, dass PD Dr. K.________ mit diesem Fachspezialisten den Privatgutachter L.________ meint und sich damit auf ein Gutachten bezieht, welches unbestrittenermassen aktenkundig ist. Der sich aus den Akten präsentierende Sachverhalt ist im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen vollständig; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Inwiefern etwa eine Edition der detaillierten Arbeitspläne der Beschuldigten am 31. März 2014 und 7. April 2014 (vgl. Beschwerde Rz. 57 und Replik Rz. 18) sachverhaltsrelevant sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Kommunikation des Rechtsdienstes der Regionalspital Emmental AG mit den drei

10 Zeugen für die Klärung der Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten von Relevanz (vgl. Editionsbegehren in Replik Rz. 28). Die Grundlagen für die Erstellung des Zusatzgutachtens und für die gesamte Beurteilung des Falls waren bzw. sind komplett. Weder die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, noch diejenige der Gutachter gibt zu Beanstandungen Anlass. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Gutachter im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht von Ärzten auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts verweisen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist hierzu anzumerken, dass sich die Gutachter gemäss Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4 ausdrücklich zur Frage zu äussern hatten, «ob die Untersuchungen lege artis dokumentiert wurden (...)». Im besagten Entscheid (BGE 141 III 363 E. 5) definiert das Bundesgericht den Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht. Es leuchtet daher ein, dass die Sachverständigen die von der Beschwerdekammer vorgegebene Frage vor diesem Hintergrund beantworteten. Was die Beschwerdeführer bezüglich Dokumentationspflicht aus dem Verweis auf die Weisungen des Regionalspitals Emmental für sich ableiten wollen, erhellt nicht. Zur Dokumentationspflicht sind keine betriebsinternen Vorgaben vorhanden und die Beschwerdeführer legen auch nicht im Einzelnen dar, welche Vorgaben die Beschuldigten nicht eingehalten haben sollen. Die Experten durften sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Behandlung von I.________ sel. lege artis dokumentiert worden ist, somit an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Inwiefern das Gutachten unvollständig sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die gestellten Fragen werden allesamt beantwortet und die Antworten begründet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist namentlich die Antwort zu Frage 1.14 klar, nämlich, dass die Beschuldigten, auch wenn in der Medizin nach der Erstuntersuchung nur selten von einem «klaren Fall» gesprochen werde, auf eine Bildgebung hätten verzichten dürfen. Mit Philosophieren hat diese Antwort nichts zu tun. Soweit die Beschwerdeführer als medizinische Laien die Richtigkeit der medizinischen Einschätzung der Gutachter in Frage stellen oder gar verneinen, kann ihnen klarerweise nicht gefolgt werden. Das Gutachten wurde von einem vierköpfigen erfahrenen Team, bestehend auch aus IRM-externen Spezialisten verschiedener Fachrichtungen, erstellt. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, verständlich und lassen sich durch die fachlich nicht fundierten Rügen der Beschwerdeführer nicht erschüttern. Als Beispiel diene die von den Beschwerdeführern monierte Antwort 1.12: Hierbei geht es entgegen ihren Ausführungen nicht darum, welche Ursachen (zentral oder peripher) generell häufiger sind, sondern, wie von den Gutachtern beantwortet, welche konkreten Symptome eher für welche Ursache sprechen. Insgesamt sind aus Sicht der Kammer keine Gründe erkennbar, um nicht auf die fachliche Kompetenz der Gutachter zu vertrauen. Fehl geht sodann die Rüge der Beschwerdeführer zur Vermeidbarkeit. Unbestrittenermassen ist vorliegend höchstens eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zu ziehen. Ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit ist wie bereits gesehen die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Taterfolg. Diese beurteilt sich nach gefestigter Rechtsprechung anhand der Vermeidbarkeit des Erfolgs

11 und dabei anhand der Wahrscheinlichkeits- und nicht der Risikoerhöhungstheorie (anstatt vieler: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Das Verständnis der Gutachter und der Staatsanwaltschaft ist folglich korrekt. Schliesslich werden die vordergründig vorhandenen Widersprüche zwischen dem Erst- und dem Zusatzgutachten von den Sachverständigen begründet. So legen sie insbesondere dar, weshalb sie ihre ursprüngliche Hypothese eines 24 Stunden alten Infarkts zwischenzeitlich verworfen haben (Antwort 2.4). Es liegen folglich keine Widersprüche vor, welche die Zuverlässigkeit des Zusatzgutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zusammenfassend stellt das Zusatzgutachten nach Ansicht der Kammer eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Falls dar. Darauf kann abgestellt werden. 8. Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführer einzeln eingegangen wird, ist Folgendes festzuhalten: In ihrem Beschluss BK 18 368-370 erachtete die Beschwerdekammer den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt, weshalb sie das Verfahren zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Die im Erstgutachten aufgeworfenen Fragen konnten im Laufe der Ermittlungen geklärt werden. Im Zusatzgutachten gelangen die Rechtsmediziner nun eindeutig zum Ergebnis, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Behandlung von I.________ sel. keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne – weder bei den durchgeführten Untersuchungen, der Diagnosestellung, der Behandlung und Therapie noch bei der Dokumentation. Es sind keine Gründe ersichtlich, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit eindeutig nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht. Im Einzelnen: 9. 9.1 Betreffend Verfahrensführung monieren die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die Anweisungen des Obergerichts, welche lediglich ein «Minimalprogramm» vorsehen würden, nicht mit hinreichender Sorgfalt ausgeführt (Replik Rz. 17). Insbesondere habe sie die Beschwerdeführerin 3 und einen gewissen Herrn M.________ nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 3 habe jedoch nachweisbar bereits am 31. März 2014 mit dem Regionalspital Emmental in Kontakt gestanden und über den Gesundheitszustand ihres Ehemanns, insbesondere seine verwaschene Sprache, berichtet. Am 1. April 2014 habe eine Ärztin des Spitals ihr die lebensbedrohliche Diagnose eröffnet und erwähnt, dass sie gestern einen Fehler gemacht hätten, weil sie nicht alles untersucht hätten. Diese Feststellungen der Beschwerdeführerin 3 seien sachverhaltsrelevant, weshalb die Verweigerung ihrer Einvernahme als offensichtlich willkürlich zu rügen sei. Gleiches gelte für die Einvernahme von Herrn M.________, welcher I.________ sel. am 31. März 2014 vom Spital abgeholt habe (Beschwerde Rz. 63 ff.; Replik Rz. 28 und 30). Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögert und den Beschuldigten dadurch einen direkten Steilpass geliefert. Ihr Verhalten widerspreche dem Unabhängigkeits-, dem Beschleunigungs- und dem Fairnessgebot sowie dem Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde Rz. 71 f.).

12 9.2 Den Beweisantrag auf Befragung der Beschwerdeführerin 3 hat die Staatsanwaltschaft bereits mehrfach mit hinlänglicher Begründung abgewiesen. Auch die Beschwerdekammer erachtete in ihrem Beschluss BK 18 368-370 eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 «derzeit als nicht angezeigt». Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, weshalb diese Einschätzung heute revidiert werden sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 verwiesen werden: «Wie sich Herr I.________ sel. nach seiner Entlassung aus dem Spital am 31. März 2014 – aus Sicht von Frau F.________, und damit eines medizinischen Laien – fühlte, kann die Feststellung der behandelnden Ärzte nicht widerlegen, dass sich der Patient zum Zeitpunkt des Entlassungsentscheids in einem gesundheitlichen Zustand befand, der seine Entlassung rechtfertigte. Doch dies allein ist vorliegend relevant. Zu Recht führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens BK 18 368 — 370 aus: „Den umfangreichen Dokumenten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbenen die beiden Beschuldigten auf ihre Wahrnehmung zur Sprechweise ihres Ehemannes hingewiesen hätte. [...] Selbst wenn also die Ehefrau des Verstorbenen am 31. März 2014 eine verwaschene Sprache festgestellt haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Beschuldigten ebenfalls solche Feststellungen machen oder Kenntnis von den Feststellungen der Beschwerdeführerin 3 [d.h. Frau F.________] haben mussten." (vgl. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2018, S. 11, Ziff. 15.5). Auch die angebliche Aussage „einer Ärztin" am 1. April 2014, ein Fehler sei begangen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 64), wäre — soweit diese Aussage überhaupt gemacht worden wäre, (...) irrelevant: Es ist heute unbestritten, dass am 31. März 2014 nicht die zutreffende Diagnose gestellt wurde. Allerdings stellt dies keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil die Abklärung und sämtliche Tests lege artis durchgeführt worden waren.» Der von der Beschuldigten 2 und – darin enthalten – der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Argumentation kann gefolgt werden. Eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 vermag also auch nach aktuellem Kenntnisstand nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigten zu verneinen ist (siehe dazu unten, E. 10 ff.). Der Verzicht auf diese Befragung ist darum nicht zu beanstanden. 9.3 Gleiches gilt für den besagten Herrn M.________, welcher, wie die Beschuldigte 2 ebenfalls zu Recht vorbringt, höchstens Angaben zum Zustand von I.________ sel. nach seiner Entlassung am 31. März 2014 machen könnte. Diese Angaben sind für die Frage, ob den Beschuldigten ab Einlieferung ins Spital bei der Diagnosestellung und Behandlung Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, nicht von Belang. Auf ein Ausfindigmachen und Befragen von Herrn M.________ durfte somit verzichtet werden. 9.4 Darüber hinaus ist allgemein festzuhalten, dass die Strafuntersuchung, auch wenn deren Ausgang nicht im Sinne der Beschwerdeführer ist, korrekt geführt wurde. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie rund zwei Jahre nach dem Vorfall durch die Anzeige der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hatte, unvermittelt eine Untersuchung eröffnet, Abklärungen getätigt und namentlich das Erstgutachten in Auftrag gegeben. Sie hat in verschiedene Richtungen ermittelt und das Verfahren, soweit dies bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden möglich ist, in der gebotenen Zeit vorangetrieben. Dass eine erste Verfahrenseinstellung durch die Beschwerdekammer aufgehoben wurde, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Unabhängigkeits- oder den Untersuchungs-

13 grundsatz verletzt hätte. Gesamthaft betrachtet ist keine Verletzung der strafprozessualen Grundsätze des Strafverfahrensrechts (Art. 3 ff. StPO) erkennbar. 10. 10.1 Inhaltlich bezeichnen die Beschwerdeführer die von den Beschuldigten gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis» als falsch. Sie verweisen dabei auf das neurologische Aktengutachten von PD Dr. med. L.________ (Beschwerde Rz. 27). Betreffend dieses Gutachten schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Diese schreibt: «Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Aktengutachten L.________ um ein Parteigutachten handelt, von dem nicht bekannt ist, auf welche Akten es sich stützt. Einem Parteigutachten kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Ausserdem wurde das Gutachten bereits am 1. September 2015 erstellt, also noch vor der Anzeigeerstattung. Zu diesem Zeitpunkt waren folglich noch keine Beweise erhoben worden und der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt. Der Gutachter betonte auch mehrfach, dass er «anhand der vorliegenden Akten» zum Schluss komme, dass die Untersuchungsbefunde nicht ausreichend und die gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Der Beweiswert dieses Parteigutachtens ist daher als gering einzustufen.» Dass PD Dr. med. L.________ aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss kam, es könne nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer «Neuritis vestibularis» geschlossen werden, bedeutet nicht, dass diese Diagnose, ex ante betrachtet, nicht gerechtfertigt war. 10.2 Im Resultat gleich können die Beschwerdeführer auch aus der E-Mail vom 16. Januar 2017 des Beschuldigten 1 an einen seiner ehemaligen Dozenten und gleichzeitig einen der Gutachter im vorliegenden Verfahren, PD Dr. med. et Dr. iur. N.________, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 33 ff.). Zwar steht in dieser E-Mail, die initiale Verdachtsdiagnose habe sich retrospektiv als falsch herausgestellt. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass sie im Zeitpunkt der Beurteilung nicht vertretbar war. 10.3 Im Zusatzgutachten (S. 24) wird ausgeführt, dass die initial gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis», eine Differenzialdiagnose, nach heutigem Stand nachvollziehbar sei. Zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Notfallstation des Regionalspitals Emmental liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass bereits am 31. März 2014 eine ergänzende spezialärztliche Untersuchung zwingend notwendig gewesen wäre. Demnach kann den Beschuldigten im Zusammenhang mit der initialen Diagnosestellung kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer rügen auch die Vorgehensweise der Beschuldigten bei der Diagnosestellung. Sie weisen darauf hin, dass in bis zu 20% der Fälle einem akuten Drehschwindel ein bedrohliches Krankheitsbild wie etwa ein Hirnschlag oder eine Hirnblutung zugrunde liegen könne. Vorliegend sei laut PD Dr. K.________ sogar eine Ischämie in Erwägung gezogen worden. Auf dem Notfall sei selten von Beginn an eine sichere Diagnose möglich. Von daher sei es «recht fahrlässig»,

14 wenn bei einer plötzlichen Drehschwindelattacke keine bildgebenden Untersuchungen vorgenommen würden (Beschwerde Rz. 77). 11.2 Was die nötigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Diagnose anbelangt, vertreten die Sachverständigen die Ansicht, dass auf Basis der klinischen Untersuchungsergebnisse auf eine Bildgebung verzichtet werden durfte (Zusatzgutachten Antwort 1.12 und 2.4). Mit ihrer dagegen erhobenen Rüge muten sich die Beschwerdeführer medizinisches Fachwissen an, über welches sie nicht verfügen. Die Frage, ob eine bildgebende Untersuchung aufgrund der konkreten Umstände angezeigt gewesen wäre, wird von den fachkundigen Experten klar beantwortet. Die Antwort lautet «nein». Damit ist die Frage abschliessend geklärt: Der Verzicht auf eine Bildgebung kann nicht als sorgfaltspflichtwidrig bezeichnet werden. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführern wiederholt vorgebracht, von einem «kniffligen» oder von einem «klaren» Fall gesprochen werden konnte. 12. 12.1 Die Beschwerdeführer äussern verschiedentlich den Verdacht, dass die neurologischen Untersuchungen von den Beschuldigten nur nachträglich behauptet würden und in Wirklichkeit gar nie vorgenommen worden seien. Es könne nicht sein, dass die Beschuldigten nachträglich einfach behaupten könnten, nur das Auffällige notiert und nebenbei noch umfangreiche, jedoch nicht dokumentierte andere Tests durchgeführt zu haben, welche alle keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Beschwerde Rz. 16). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 würden die nachträglichen Untersuchungen nicht erwähnt, was nur den einen Schluss zulasse, nämlich, dass diese nicht durchgeführt worden seien (Beschwerde Rz. 37). Den genannten Verdacht schliessen sie auch aus der bereits erwähnten E-Mail des Beschuldigten 1 an PD Dr. med. et Dr. iur. N.________ (Beschwerde Rz. 36). In der Replik (Rz. 21) fügen sie ergänzend an, die Behauptungen des Beschuldigten 1, es seien nur die Auffälligkeiten schriftlich festgehalten worden, sei aktenwidrig, denn es fänden sich in den Patientenakten verschiedene Stellen mit dem Vermerk «unauffällig». Im gleichen Kontext machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beschuldigten geltend. Bei der Dokumentationspflicht handle es sich um eine Schutznorm, deren Verletzung auch strafrechtlich relevant sei. Es könne nicht sein, dass der Arzt, welcher die getätigten und nicht getätigten Untersuchungen korrekt dokumentiere, schlechter gestellt werde als Ärzte, welche wie hier sorgfaltspflichtwidrig Untersuchungen nicht durchführen würden (Beschwerde Rz. 109 ff.). 12.2 Anhand der Befragungen der Beschuldigten und von drei Zeugen sowie den elektronischen Einträgen in der Krankenakte von I.________ sel. eruierten die Rechtsmediziner die erfolgten neurologischen Untersuchungen (Zusatzgutachten Ziff. III.c). Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass eine sorgfältige klinisch neurologische Untersuchung zur Abklärung des Drehschwindels dokumentiert bzw. anlässlich der Einvernahmen beschrieben worden sei. Konkret führen sie aus, ein Teil der Abklärungen – insbesondere die für das Gutachter-Team relevanten Befunde, wie die unauffälligen Tests (Finger-Nase-Versuch, Diadochokinese, Verhaltensver-

15 such der Arme und pathologischer Test zum vestibulookulären Reflex) seien am Morgen der Untersuchung vom 31. März 2014 in der Krankenakte elektronisch nachvollziehbar erfasst worden. Dass darüber pathologisch unauffällige Befunde wie der Test betreffend Spontannystagmus nicht separat dokumentiert, sondern in der Einschätzung «ansonsten unauffälliger Neurostatus» inbegriffen sei, sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht vereinbar und entspreche der allgemeinen Dokumentationspraxis. Die Dokumentation sei somit lege artis erfolgt (Antwort 1.1). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht vertieft auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen von dieser Bewertung abgewichen werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigten sich bei der Dokumentation der streitigen Behandlung keine Pflichtverletzung zuschulden haben kommen lassen. 12.3 Mit Ausnahme des Tests of Skew, an den sich die Beschuldigten bei ihrer Einvernahme nicht mehr eindeutig erinnern konnten, erachten die Gutachter die behaupteten resp. dokumentierten Untersuchungen als tatsächlich durchgeführt. Dieser Befund lässt sich auch anhand des Klinikinformationssystems «Phoenix» nachvollziehen, wo die verschiedenen Untersuchungen aufgelistet sind (Faszikel Editionen, Anhang zum Schreiben der Regionalspital Emmental AG vom 9. Juni 2017, S. 4). Gegenteiliges lässt sich weder aus dem provisorischen Austrittsbericht vom 31. März 2014 noch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an PD Dr. med. et Dr. iur. N.________ ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wollte der Beschuldigte 1 mit seiner E-Mail einzig in Erfahrung bringen, ob es denn tatsächlich rechtens sei, dass gegen ihn ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden sei. Um sich diese grundsätzliche Frage beantworten zu lassen, brauchte er nicht alle durchgeführten Untersuchungshandlungen zu schildern. Es erstaunt denn auch nicht weiter, dass er dies nicht getan und namentlich die umstrittenen neurologischen Untersuchungen nicht erwähnt hat. Gleiches gilt für den provisorischen Notfallbericht vom 31. März 2014. Es handelt sich dabei, wie der Name schon sagt, um einen provisorischen Bericht, sozusagen den «Bericht der ersten Stunde», der nachträglich noch angepasst werden kann. Er braucht daher nicht alle durchgeführten Untersuchungen und Tests einzeln aufzuführen. Zudem enthält der Bericht den Vermerk «unauffälliger Neurostatus», woraus sich schliessen lässt, dass entsprechende neurologische Abklärungen vorgenommen worden sind. Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Beschuldigten die strittigen Untersuchungen nicht nur nachträglich behauptet, sondern tatsächlich wie ausgesagt durchgeführt haben. Diese Untersuchungen entsprechen (unabhängig davon, ob der Test of Skew gemacht wurde oder nicht) nach Einschätzung der Gutachter den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln sowie dem damaligen Stand der Wissenschaft und sind mit anderen Worten sorgfältig erfolgt. 13. Die Beschwerdeführer zweifeln zum wiederholten Mal am Austrittsbericht der Beschuldigten 2 vom 7. April 2014 und unterstellen dieser, absichtlich aus ihren Ferien zurückgekehrt zu sein, um einen neuen Austrittsbericht zu erstellen und ihre Verantwortung dadurch zu vertuschen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft es mit Verfügung vom 17. Mai 2018 unter einlässlicher Be-

16 gründung abgelehnt hat, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszuweiten. Diese Verfügung ist rechtskräftig (vgl. Beschluss BK 18 368-370 E. 2). Die Beschwerdeführer bringen nach wie vor keine Gründe vor, welche für ein Zurückkommen auf diese Verfügung resp. eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Urkundendelikten sprechen würden. Mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Austrittsbericht vom 7. April 2014 sind sie demnach nicht zu hören. 14. Weiter ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer aus den diversen Zitaten von Fussnoten und Bemerkungen aus dem Erstgutachten für sich ableiten wollen (vgl. Beschwerde Rz. 83 f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht «mehrfach beweisen, dass die Untersuchung am 31. März 2014 in mehrfacher Hinsicht nicht arte legis erfolgte» resp. auf eine «generell unsorgfältige, schludrige Art des Vorgehens» der Beschuldigten schliessen. Es bleibt dabei, dass den Beschuldigten, nachdem die im Erstgutachten aufgeworfenen Fragen im Zweitgutachten geklärt werden konnten – und nur auf dieses kommt es letztlich an –, keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. 15. 15.1 In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft und die Gutachter würden von einem unzutreffenden Sorgfaltsmassstab ausgehen. Der spezifische Sorgfaltsmassstab von im Regionalspital Emmental tätigen Ärzten richte sich nicht nach den generell-abstrakten Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 StGB, sondern nach den allgemeinen medizinischen und insbesondere den verbindlichen Betriebs- und Behandlungsvorschriften des Spitals. Ein Abweichen von diesen Vorschriften stelle ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten dar. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Gutachter hätten sich mit diesem Aspekt befasst, weshalb der Sachverhalt unvollständig und im Ergebnis willkürlich sei (Beschwerde Rz. 96 ff.). Die Beschuldigten seien nachweislich nicht nach den internen Weisungen des Regionalspitals Emmental vorgegangen (Beschwerde Rz. 38). Insbesondere hätten sie weisungswidrig auf ein Konsil verzichtet, obwohl aus der Beurteilung des Beschuldigten 1 (Nystagmus) und derjenigen der Beschuldigten 2 (Neuritis vestibularis) zwei ganz unterschiedliche Diagnosen resultiert hätten. Deshalb hätten die Beschuldigten sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht (Beschwerde Rz. 81 und 105 f.). 15.2 Wenn die Gutachter in ihrer Antwort 1.4 ausführen, aus ex ante Sicht seien am 31. März 2014 keine ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen zwingend notwendig gewesen, ist damit auch gesagt, dass sie ein Konsil als entbehrlich erachten. Weiter beantworten sie die Frage, ob sie die von den Beschuldigten geltend gemachten Untersuchungen als ausreichend zur Differenzierung des Schwindels als peripher oder zentral erachten würden, mit «ja». Auch daraus folgt, dass ein Konsil aus Sicht der Fachexperten nicht erforderlich war. In welchen weiteren Punkten sich die Beschuldigten nicht an die Weisungen des Regionalspitals Emmental gehalten haben sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Beschuldigten Derartiges zugegeben haben sollen, wie die Beschwerdeführer in Rz. 10 der Replik behaupten, trifft nicht zu. In den Akten finden sich jedenfalls kei-

17 ne dahingehenden Eingeständnisse. Insgesamt sind die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den spitalinternen Weisungen somit unbegründet. 16. Zusammenfassend ist nach gutachterlicher Einschätzung, der sich die Kammer anschliesst, ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung nicht gegeben: Indem die Beschuldigten I.________ sel. aufgrund verschiedener Untersuchungen anfänglich eine «Neuritis vestibularis» diagnostizierten, eine zentrale Ursache des Drehschwindels ausschlossen und deshalb auf weitere bildgebende Untersuchungen verzichteten und den Patienten gegen Mittag nach Hause entliessen, kann ihnen keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Darüber hinaus werden im Zusatzgutachten auch die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Todeseintritts verneint. Da es aber bereits an der Sorgfaltspflichtverletzung fehlt, erübrigt sich eine genauere Erörterung dieser Fragen. Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass sich weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben. Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den weiteren angezeigten Delikten (schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, Aussetzung und Verantwortlichkeit eines Unternehmens) werden von den Beschwerdeführern nicht konkret in Frage gestellt. Die entsprechenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung geben auch aus Sicht der Kammer zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt erfolgte die Einstellung des Verfahrens somit zu Recht. Die Beschwerde wird abgewiesen. 17. Die Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei an einen a.o. Staatsanwalt bzw. eine a.o. Staatsanwältin zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen. Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt es sich, über diesen Antrag zu befinden. Damit kann auch offen bleiben, ob er als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO (wobei diesfalls Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO zu nennen wären, was in der vorliegenden Beschwerde nicht getan wird) oder als Antrag auf Erteilung von Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO zu interpretieren ist. 18. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführer vollständig und haben daher dem Grundsatz nach die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen. Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 19. Entschädigungen 19.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, macht in seiner Honorarnote vom 24. August 2020 ein amtliches Honorar von CHF 14'710.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses beruht auf einem Aufwand von 66.75 Stunden. Diesen Aufwand erachtet die Kammer für das

18 vorliegende Beschwerdeverfahren klar als zu hoch, zumal von Seiten der Beschwerdeführer teilweise die gleichen Argumente wie schon in der Vergangenheit vorgebracht wurden. Rechtsanwalt G.________ war mit dem Fall bereits vertraut. Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass der Fall vor allem in sachlicher Hinsicht schwierige Fragestellungen mit sich brachte. Daher erachtet sie, auch mit Blick auf die Aufwendungen der beiden Verteidigungen, einen Aufwand von maximal 25 Stunden und somit ein Honorar von CHF 5'000.00 für angemessen. Den Aufwand für notwendige Fotokopien kann der Anwalt mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung stellen (Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Der Aufwand ist folglich um 10 Rappen pro Kopie zu kürzen. Zu keinen Beanstandungen Anlass geben die in Rechnung gestellten Porti. Daraus resultiert ein amtliches Honorar von CHF 5'656.40 (CHF 5'000.00 + CHF 252.00 Auslagen + MWST). Dieses wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton den Betrag von CHF 5'656.40 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auch dafür haften sie solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Ein volles Honorar i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO wird von Rechtsanwalt G.________ nicht geltend gemacht. 19.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschädigungen für allfällige aufgrund des Strafverfahrens entstandene wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuungen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht verlangt und scheinen auch nicht angezeigt. 19.3 In seiner Honorarnote vom 25. August 2020 verrechnet Fürsprecher B.________ für die Vertretung des Beschuldigten 1 im Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'258.90, beruhend auf einem Aufwand von zwölf Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten 1 wird folglich vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3'258.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 19.4 Die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung der Beschuldigten 2 gemäss Honorarnote vom 25. August 2020 bewegen sich in ähnlichem Rahmen und sind daher ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschuldigten 2 wird daher eine Entschädigung von CHF 3'605.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung von CHF 5'656.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5'656.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sie haften dafür solidarisch. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'258.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'605.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1-3, alle a.v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Zivilklägerin (per A-Post)

20 Bern, 8. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b und Art. 396 Abs. 1 StPO).

BK 2020 216 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.09.2020 BK 2020 216 — Swissrulings