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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2020 BK 2020 199

3. Juni 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·12,599 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 199 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2020 (KZM 20 437)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Am 14. Januar 2020 wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2020 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. April 2020, in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 27. April 2020 um sechs Monate, d.h. bis 13. Oktober 2020. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Ausweis- und Schriftensperre; - Electronic Monitoring; - Hausarrest; - tägliche Meldung bei einem Polizeiposten; - Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 40 und KZM 20 437 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 18. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 22. Mai 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 25. Mai 2020). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be-

3 troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4 bis E. 8) und besondere Haftgründe (E. 9 und E. 10 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 11). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Stellung seiner Ehefrau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft mitgewirkt zu haben (derzeit in der Rolle als Mittäter; jedoch mindestens als Gehilfe). Gleichzeitig wird ihm eine (mittäterschaftliche) Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher und mindestens in einem Fall an Erpressung und Nötigung vorgeworfen. Daneben soll er u.a. gemeinsam mit seiner Frau qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) begangen haben. Dem Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 40) kann dazu entnommen werden, dass Anfang des Jahres 2019 bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes Schreiben mit entsprechenden Vorwürfen eingegangen sei. Später erhielt die Kantonspolizei ein weiteres anonymes Schreiben. Das Ehepaar A.________ und die Stieftochter des Beschwerdeführers, D.________, wurden am 14. Januar 2020 je in ihren Wohnungen in der Überbauung E.________ in F.________ (Ort) angehalten. In der Nachbarswohnung des Ehepaars A.________ konnten vier Serbinnen angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der Liegenschaft Chalet G.________ an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der Ehefrau des Beschwerdeführers, H.________. Die Kantonspolizei Bern stellte anlässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten zahlreiche Dokumente und elektronische Geräte sicher. Zudem edierte sie bei diversen mutmasslichen Auftraggebern und bei Immobilienverwaltungen Unterlagen. Ferner erfolgten diverse Einvernahmen (u.a. mit den drei Beschuldigten, mit den Arbeitnehmerinnen [d.h. den Privatklägerinnen I.________, J.________ und K.________ sowie weiteren Arbeitnehmerinnen, die in der Nachbarswohnung untergebracht worden waren], mit einer Nachbarin des Ehepaars A.________ [L.________] und

4 mit Mitarbeiterinnen von Liegenschaftsverwaltungen [zum Ganzen: Haftverlängerungsantrag von 9. April 2020 S. 2]). Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer bestens über die Tätigkeit der illegalen Arbeitskräfte Bescheid gewusst und von den Einkünften aus den ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen profitiert habe. Während der Abwesenheit seiner Ehefrau soll er als deren Stellvertreter fungiert haben. Ausserdem soll er die Arbeiten der Frauen überwacht und Anweisungen erteilt sowie drohendes und beleidigendes Verhalten an den Tag gelegt haben. Die Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer weitgehend bestritten. 4.2 Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Menschenhandel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 182 StGB). Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [SR 0.311.542; nachfolgend: Palermoprotokoll]; Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [SR 0.311.543, nachfolgend: EMK]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Menschenhandel liegt somit vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung (Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu: DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (Androhung oder Anwendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Der Tatbestand will u.a. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen in sexuellen Belangen und hinsichtlich seiner Arbeitskraft schützen. Das selbstbestimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel aus. Ob eine Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden.

5 Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.). 4.3 Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AIG). Ob ein schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den dem AIG zugrunde liegenden Wertungen sowie nach den gesamten Tatumständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Strafschärfend können z.B. die Beschäftigung des illegal in der Schweiz weilenden Ausländers zu einem niedrigeren als dem orts- und berufsüblichen Lohn oder überhöhte Mietabzüge für zur Verfügung gestellte Unterkünfte berücksichtigt werden. Weiter sind etwa die Zahl der illegal Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen in Rechnung zu stellen (MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 117 AIG). Weiter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Einoder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AIG). 4.4 Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässiger Begehung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).

6 5. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft jedoch genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 6. Ad Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien Frauen aus wirtschaftlich prekären Verhältnissen für Haushaltstätigkeiten in der Schweiz angeworben habe. Dabei soll sie diesen Frauen ein unzutreffendes Bild von Art und Umfang der anfallenden Arbeit gezeichnet haben. Aufgrund der (dem ersten Anschein nach) glaubhaften Aussagen von I.________, J.________ und K.________ müssten die in der Schweiz angetroffenen Arbeitsbedingungen wahrscheinlich als ausbeuterisch bezeichnet werden. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers I.________ den Pass weggenommen und ihr (zunächst) die Entlohnung vorenthalten. Bei K.________ und J.________, die beide den Pass hätten behalten können, sei davon auszugehen, dass sie sich – mit Blick auf ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien – ihrem Schicksal gefügt hätten. Ausserdem seien auch sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck gesetzt worden. Dass der Beschwerdeführer am Menschenhandel beteiligt gewesen sei, soll sich gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts aus dessen Aussagen selber ergeben, wonach ihn die Leute in Serbien auf den Knien um Arbeit angefleht hätten. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass er Männer aus Serbien zur Unterstützung bei Bauarbeiten eingesetzt habe, wobei diese Männer in der Garage geschlafen hätten. Aufgrund dieser Unterbringungsart erscheine wenig glaubhaft,

7 dass es sich dabei um «Jungs von dort» (gemeint: […]) gehandelt habe bzw. um den Sohn und Verwandte. Ausserdem habe I.________ die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer ihren Transport organisiert habe. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AIG [schwerer Fall] sowie Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) hielt das Zwangsmassnahmengericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über die illegale Tätigkeit der serbischen Arbeitskräfte Bescheid gewusst habe. Es hält – wie auch die Staatsanwaltschaft – dafür, dass der Beschwerdeführer als Täter oder zumindest als Gehilfe seiner Ehefrau und der Stieftochter gehandelt habe. Vieles würde auf ein arbeitsteiliges Vorgehen hindeuten ([Mit-] Empfang von I.________ und J.________, Chauffeurdienste, Aushändigung des Lohnes, Überwachung der Arbeiterinnen und Rapportierung an die Ehefrau, Erteilung von Anweisungen und Arbeitszuteilung, Beherbergung), was dadurch unterstützt werde, dass die Beschuldigten verwandt bzw. verheiratet seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als Ehepartner von den Einkünften seiner Ehefrau profitiert. Gemäss Aussagen von I.________ habe er sie mit Drohungen davon abzuhalten versucht, zur Polizei zu gehen. Sie habe gehört, dass er die Mädchen anschliessend zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der Verdacht gegen ihn im Lauf der Ermittlungen nicht weiter habe erhärten lassen bzw. dass viele Entlastungsbeweise zum Vorschein gekommen seien. Gestützt auf die aktenkundigen Aussagen – auch diejenigen der Privatklägerinnen – müsse geschlossen werden, dass er mit den ihm vorgeworfenen Delikten grösstenteils nichts bzw. teilweise nur am Rande zu tun gehabt habe. Aufgrund sämtlicher Aussagen der Arbeiterinnen sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau der «Chef» gewesen sei und alles organisiert und das «Adminstrative» erledigt habe. Auch D.________ (seine Stieftochter) habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass er keine Rolle im Geschäft gespielt habe. Er habe mit der Organisation seiner Ehefrau und seiner Stieftochter nichts zu tun gehabt und auch nicht weiter darüber Bescheid gewusst. Damit, dass seine Ehefrau I.________ den Pass weggenommen oder die Frauen unter Druck gesetzt haben soll, habe er nichts zu tun. Grundsätzlich könne ihm das Verhalten seiner Ehefrau nicht angerechnet werden. Dass er die Reisen mit grosser Wahrscheinlichkeit organisiert haben soll, stelle eine reine Vermutung von I.________ dar und werde von keiner der anderen Frauen gestützt. Ebenfalls sei gestützt auf die bisherigen Aussagen äusserst unwahrscheinlich, dass er beim Anwerben der Frauen in Serbien involviert gewesen sein könnte. An diesem Umstand ändere auch seine eigene Aussage nichts, wonach ihn die Leute in Serbien auf Knien um Arbeit angefleht hätten. Damit sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien für die Leute schwer sei. Auch treffe der Vorwurf nicht zu, dass er illegal Männer aus Serbien für Bauarbeiten beschäftigt habe. Hätten tatsächlich Leute in der Garage übernachtet, wären anlässlich der Hausdurchsuchungen Matratzen, Feldbetten oder dergleichen zum Vorschein gekommen. Jedoch bestreite er nicht, dass öfters männliche Familien-

8 mitglieder aus Serbien (z.B. sein Sohn) zu Besuch in F.________ (Ort) gewesen seien, welche ihm dann auch mal geholfen hätten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nie als Arbeitgeber agiert zu haben. Weder die Aussagen der Arbeiterinnen noch die im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 erwähnten informellen Befragungen weiterer mutmasslicher Opfer liessen einen anderen Schluss zu. Nicht er, sondern seine Ehefrau werde als treibende Kraft genannt. Er habe schlicht keine Rolle innegehabt, ausser derjenigen des Ehemanns, welcher seiner Frau manchmal ohne jegliche kriminellen Absichten geholfen habe. Allein die Tatsache, dass er der Ehemann sei, erlaube jedoch keine Anrechnung der von seiner Ehefrau begangenen Handlungen. Und selbst wenn er eine der Frauen in der Schweiz in Empfang genommen haben sollte, lasse sich daraus keine Beteiligung an möglichen Delikten seiner Frau ableiten. Die Tatsache, dass er Kenntnis über die Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter gehabt habe, sei strafrechtlich nicht relevant. Er sei auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen sich einzumischen. Dass er die Frauen teilweise gefahren habe, habe sich aus seiner eigenen Tätigkeit bei Herrn H.________ ergeben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er weitere Fahrdienste geleistet haben sollte, würde dies nicht die Annahme erlauben, er habe sich von ausbeuterischen Motiven leiten lassen. 6.3 Zusammengefasst und vereinfacht gesagt macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für eine Verwicklung seiner Person in die illegalen Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter bestünden, sondern dass im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, dass er seiner Ehefrau lediglich hin und wieder – in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle Energie – geholfen habe. Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze. Derzeit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das AIG zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. 6.3.1 Den Haftakten lassen sich folgende – insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers belastende – Aussagen zu den Arbeitsbedingungen der serbischen Frauen (inkl. Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse) entnehmen: I.________ führte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juni 2019 und vom 20. August 2019 aus, sie sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in M.________ (Serbien) für Reinigungs- und Kinderhütedienste in N.________ (Ort) angeworben worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45-57 und Z. 353 ff., beide auch zum Folgenden). M.________ sei eine ganz kleine Ortschaft, in welcher viel erzählt werde, so auch davon, dass die Stieftochter des Beschwerdeführers eine Agentur für Reinigung und Kinderhütedienste in N.________ (Ort) betreibe. Es seien ihr CHF 1'500.00 pro Monat inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und die Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung ver-

9 sprochen worden, bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche à jeweils 8 Stunden. Es sei die Rede von klassischen Reinigungsarbeiten gewesen, das Kinderhüten sei nicht erwähnt worden. Mit dieser Perspektive habe sie ihren Job im Schuhgeschäft in M.________ aufgegeben. Hier habe sie dann während 7 Tagen/Woche und 10 bis 12 Stunden pro Tag arbeiten müssen. Freizeit habe sie nie gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 360 und 398 ff., auch zum Folgenden). Körperlich sei dies kaum auszuhalten gewesen. Sie habe nur zweimal am Tag etwas zu essen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas zu Essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca. 06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f. und 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt, z.B. eine Frucht oder ein Sandwich. Es habe viel Arbeit gegeben und in der Nacht habe sie im Keller die Wäsche machen und ein paar Mal in einem Hotel bis 03:00 Uhr Kinder hüten müssen. Danach habe sie teilweise um 06:00 Uhr wieder die Putztätigkeit aufnehmen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 105 ff.). Sie habe die Unterkunft nicht verlassen und mit niemandem kommunizieren dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 76 ff. und Z. 346 ff., beide auch zum Folgenden). Nach 20 Tagen habe sie aufhören wollen, worauf ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers den Pass weggenommen und gesagt habe, dass sie kein Geld erhalten werde, wenn sie nicht die vollen drei Monate bleibe. Ohne Pass und ohne Geld aber habe sie (I.________) nicht ausreisen können. Schliesslich sei sie für knapp zwei Monate geblieben, wofür sie am Ende CHF 2'700.00 erhalten habe. Dem Beschwerdeführer habe sie CHF 150.00 für die Fahrt nach Genf zahlen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 149 ff.). Später sei sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bedroht worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 192 ff., auch zum Folgenden). Als sie auf Frage der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle, gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. N.________ (Ort) sei ihr Territorium. Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von I.________ unglaubhaft sein könnten. Daran ändern die zwischen ihr und dem Ehepaar A.________ bestehenden Konflikte nichts. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit jenen von K.________ und J.________. Diese beiden Frauen waren ebenfalls für die Ehefrau des Beschwerdeführers tätig gewesen und haben zu Protokoll gegeben, dass sie extrem lange und harte Arbeitstage gehabt hätten, anders, als ihnen in M.________ gesagt worden sei (von 07:00-23:00 Uhr, häufig auch länger, jeder-

10 zeit auf Abruf und häufig auch in der Nacht, v.a. wegen des zahnenden Babys; vgl. etwa Schilderung in der Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 599-628; 18:10 Uhr Z. 399 ff. und 438 ff., 678 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 308 ff.). Sie hätten auch am Wochenende gearbeitet; freie Tage habe es keine gegeben. Beide berichten von Schmerzen und Wunden an den Händen (u.a. Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 505 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 397-431). In Serbien sei lediglich von Kinderhüten und ein wenig Putzen die Rede gewesen und dass es nicht so viel Arbeit sei, weil das eine Kind bis 15 Uhr in der Schule sei und danach sportliche Aktivitäten habe und das andere Kind (ein Baby) die ganze Nacht schlafen würde. Ausserdem würden sie die Arbeit zu zweit erledigen (Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 383 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 181 f.; ferner Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224 ff., wonach es wie zu Hause sei und ein bisschen Hausarbeit erledigt werden müsse). Weder K.________ noch J.________ berichteten jedoch von direkten Freiheitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug). Der Kontakt zur Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien sei via Bekannte zustande gekommen (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 353-361; 18:10 Uhr Z. 334 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 190 ff.). Sowohl K.________ als auch J.________ sind ihren Angaben zufolge wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation auf zusätzliches Einkommen angewiesen gewesen. Alternativen hätten sie keine gehabt (vgl. Einvernahmeprotokoll von K.________ vom 14. Januar 2020 Z. 179 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 117 f., Z. 166 f. und Z. 430: Wir müssen diese Arbeit machen, um zu überleben; Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 339, wonach sie mit den in Serbien verdienten Euro 200.00 nicht habe überleben können, und vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.: Meine Eltern sind gestorben. Ich war sehr depressiv und es ist eine schwierige Periode für mich. Ich wollte jede Möglichkeit nutzen, um etwas zu verdienen, sowie Z. 112 ff.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe Kenntnis von den schwierigen Verhältnissen der Frauen in Serbien gehabt, habe Frauen gesucht, die keine Familie oder aber familiäre Probleme gehabt hätten oder solche, die einfacher zu manipulieren gewesen seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 549 ff.). Vor dem Stellenantritt habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die zu verrichtenden Arbeiten (Babysitten und Putzen bei der Familie H.________) massiv beschönigt. Sie hätten nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der Chef gerufen habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 398 f.). J.________ berichtete sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat erhalten habe, ev. sogar mehr (Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.). Ferner erzählte sie von «psychologischen Tricks», die in der Schweiz zur Anwendung gelangt seien: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versucht, sie und K.________ gegeneinander auszuspielen (mit Aussagen, wonach nur die Bessere die Stelle behalten werde), was sie sehr gestresst habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 393 ff.; 18:10 Uhr Z. 208 ff., Z. 219 ff. zum Folgenden). Sie habe sogar krank bzw. verletzt gearbeitet, aus Angst, die Stelle zu verlieren. Gene-

11 rell sei sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck gesetzt worden. Diese habe ihr gesagt, falls sie nicht gut arbeite, schicke man sie zurück nach Serbien. Durch die viele Arbeit inkl. Nachtarbeit habe sie (J.________) sich «wie im Gefängnis» gefühlt. Ebenfalls sei gedroht worden, man melde der Polizei, dass sie illegal hier seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 460 f. und Z. 464). Die Ausführungen der drei Privatklägerinnen werden durch die Aussagen von L.________, einer Nachbarin aus der Überbauung E.________, gestützt. Zusammengefasst berichtete sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. April 2020, dass die Familie A.________ vor ca. 10 Jahren damit angefangen habe, sich bei den Putzarbeiten von Verwandten unterstützten zu lassen. Zu Beginn seien nur 2-3 Personen hier gewesen. Dies habe sich im Verlauf jedoch gesteigert. Am Anfang seien die Leute jeweils bei ihnen in der Wohnung gewesen. Irgendwann – vor ca. 8-10 Jahren – habe die Familie A.________ sie gefragt, ob es möglich sei, dass Leute bei ihr (L.________) in der Wohnung übernachten könnten. Sie habe eingewilligt. Da sie damals in O.________ studiert habe, sei sie nur am Wochenende in N.________ (Ort) gewesen. Als sie [einmal] in die Wohnung gekommen sei, seien zwei Frauen in ihrem Alter in der Wohnung gewesen (P.________ und Q.________). Q.________ habe geheult und sei am Boden zerstört gewesen. Sie habe ihr erzählt, sie sei total enttäuscht und am Boden zerstört. Sie habe gesagt, dass sie einen Tag frei haben möchte und dass sie hier nur am Arbeiten sei. Sie sei doch mit A.________ befreundet. Es sei für sie wichtig, dass sie das Geld verdiene für ihre Familie. Sie habe in Serbien keinen Job. Weiter führte L.________ aus, dass die Familie A.________ zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Wohnung angemietet hätten. Die Zahl der Leute habe zugenommen, es sei auch mehr Verkehr im Haus gewesen (am Anfang seien es 2 Frauen gewesen, am Ende mindestens 5-6 Frauen). Die Waschküche sei dauernd belegt gewesen. Irgendwann, vor 2-3 Jahren, sei gesagt worden, es handle sich um Leute von der Firma der Stieftochter des Beschwerdeführers. Zwischendurch seien auch Männer gekommen, die dem Beschwerdeführer geholfen hätten (u.a. beim Rasenmähen). Die Zahl der Leute sei immer mehr gestiegen. In diesem Winter (Anmerkung: 2019/2020) sei eine merkwürdige Stimmung im Haus gewesen. Wenn man nach Hause gekommen sei, habe man häufig eine Türe knallen hören oder Geräusche, wie wenn jemand wegrennen und sich verstecken würde. Bei den von den Frauen zu verrichtenden Arbeiten habe es sich um Putzarbeiten und Kinderhütedienste in verschiedenen Chalets in N.________ (Ort) gehandelt (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 3. April 2020, Akten KZM 20 436). 6.3.2 Soweit den Beschwerdeführer betreffend lässt sich den Aussagen der drei Privatklägerinnen Folgendes entnehmen: I.________ gab an, dass die Reise in die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer organisiert worden sei. Er habe sie hier denn auch in Empfang genommen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 61 ff. und Z. 337). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff.). Weiter

12 führte I.________ aus, dass der Beschwerdeführer sie mit Drohungen davon abzuhalten versucht habe, zur Polizei zu gehen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 209 ff.). Sie habe gehört, dass er «die Mädchen» anschliessend zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 216 ff.). Er habe auch illegal serbische Arbeiter organisiert und diese auf Klappbetten in der Garage beherbergt (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.). Auf Frage, wer die Verhandlungen mit den Arbeitgebern geführt habe, antwortete I.________, dass dies hauptsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen sei, bei deren Abwesenheit jedoch der Beschwerdeführer (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 369). J.________ führte aus, dass sie in der Schweiz von den Ehegatten A.________ in Empfang genommen worden sei (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 555 ff.). Der Beschwerdeführer sei derjenige, der die Frauen «hin und her chauffiere» (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 94 sowie 18:10 Uhr, Z. 123 f.; Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Die Ehefrau sei eine «Madame», der Beschwerdeführer arbeite für sie (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 121 ff.). Der Beschwerdeführer habe ihr sodann von (noch) schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets berichtet (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.). Es sei auch der Beschwerdeführer gewesen, der ihr und Olivera das Geld mit dem Lohn gebracht habe (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 377 f.). Er sei öfter gekommen, um sie zu überwachen und dann seiner Ehefrau zu rapportieren (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.). K.________ gab an, dass der Beschwerdeführer ihr auch Anweisungen gegeben und Arbeiten zugeteilt habe (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 468 f.). 6.3.3 Menschenhandel – wofür sich der Beschwerdeführer als Mittäter oder Gehilfe verantwortlich gemacht haben soll – liegt wie erwähnt vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung, ein Mittel und ein Zweck. Soweit die Tathandlung betreffend beruft sich die Staatsanwaltschaft zum einen auf die durch die Ehefrau erfolgte «Anwerbung», andererseits auf den vom Beschwerdeführer teilweise mitorganisierten Transfer der Betroffenen in die Ausbeutungssituation in N.________ (Ort). Bezüglich Letzterer gründet der Verdacht einzig auf einer Vermutung von I.________. Ob dies zur Begründung eines dringenden Verdachts ausreicht, braucht angesichts der Tatsache, dass tatbestandsmässiges Anwerben durch die Ehefrau bejaht werden kann, nicht weiter geprüft zu werden. Die Tathandlung «Anwerben» setzt gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB ein «aktives Bemühen» zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer mit dem Ziel der Ausbeutung der Arbeitskraft voraus (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art. 182 StGB). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass bei der Definition des Begriffs «Anwerben» bzw. der Frage, was genau unter «aktivem Bemühen» zu verstehen ist, auf die internationale Definition von Menschenhandel und die entsprechenden Quellen zurückgegriffen werden darf (dazu Stellungnahme vom 18. Mai 2020 S. 3 f.). Aus diesen schliesst die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass der Begriff der Tathandlung «Anwerben» weit auszulegen

13 sei und zwar so, dass ein an sich strafloses Anwerben in Kombination mit einem Verhalten, das einem Tatmittel entspricht (z.B. Täuschung des Opfers, Ausnützung einer besonderen Verletzlichkeit) die tatbestandsmässige Voraussetzung des «Anwerbens» erfülle. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend. Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte gefolgt werden. Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden, was nicht nur bei Beweisfragen gilt, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen, denn in Haftverfahren sind keine abschliessenden rechtlichen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen. Die Formulierung des Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie und weshalb der Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zustande gekommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben, darf derzeit davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Tatbestandsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: So sagte die Privatklägerin I.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Februar 2018 an ihrem Arbeitsort im Schuhgeschäft in M.________ erschienen und habe die Sache mit der Agentur für Reinigung und Kinderhütedienst, die ihre Tochter betreibe, erwähnt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45 ff.). K.________ berichtete, ursprünglich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Schwester für Arbeit angefragt. Da diese jedoch nicht gekonnt habe, habe sie sie (K.________) vorgeschlagen. Ihre Schwester habe sie mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zusammengebracht. Sie hätten zusammen telefoniert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe konkret von dieser Familie erzählt, dass diese zwei Kinder habe und sie Babysitten werde (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar 2020 Z. 190 ff.). J.________ wiederum gab an, sie habe einen Anruf erhalten, dass es eine Chance gebe, in die Schweiz zu kommen und gutes Geld zu verdienen. Ihre gemeinsame Bekannte habe angerufen. Sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) habe ein Mädchen gesucht, das in der Schweiz arbeiten wolle, und habe ihre gemeinsame Bekannte gefragt, ob sie jemanden kennen würde. Jemand der für CHF 1‘500.00 arbeite. So seien sie in Verbindung gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar 2020 Z. 146 ff.). Die Tatmittel, welche ein an sich strafloses Anwerben zu einem strafbaren «aktiven Bemühen» machen, bestehen somit vorliegend in der «Täuschung» und der «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit». Gestützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anstellungsgespräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff., Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224 ff.; Einvernahmeprotokoll von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 181 f.). Weiter hat auch L.________ – wie bereits erwähnt – ausgesagt, dass ihr eine frühere Angestellte, Q.________, weinend von der enormen Arbeitslast berichtet

14 habe (Einvernahmeprotokoll vom 3. April 2020 Z. 78 ff.). Dass die schwierige wirtschaftliche Situation der Frauen der Ehefrau des Beschwerdeführers – wie auch ihm selbst – bekannt war, kann nicht in Abrede gestellt werden (vgl. dazu etwa: Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 504 f.). Damit ist zugleich auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung, das sog. Tatmittel, erstellt. Und schliesslich besteht auch der dringende Verdacht auf Ausbeutung der Arbeitskraft (sog. Tatzweck). Bei der Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gültigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer): Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR 0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR massgebend. Die ILO definiert «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach der ILO (Human Trafficking And Forced Labour Exploitation, Guidelines for Legislation and Law Enforcement, Special Action Programme to Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers: - Anwendung oder Androhung physischer Gewalt. - Einsperrung des Opfers oder Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit innerhalb eines limitierten Gebiets. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich für die Annahme von Zwangsarbeit und Menschenhandel (vgl. EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 123). - Zurückhalten von Löhnen. - Drohung, das illegal anwesende Opfer bei den Behörden zu denunzieren. - Drohung mit rein finanziellen Strafen oder Verhängung derselben. - Entzug von Identitätspapieren bzw. eine entsprechende Drohung. Zusätzlich zu den vorerwähnten nötigenden Verhaltensweisen qualifiziert die ILO auch diejenige Situation als Zwangsarbeit, in der Arbeitgeber die fehlende alternative Beschäftigungsmöglichkeit und als Folge davon die extreme Verwundbarkeit des Arbeitnehmers bewusst ausnutzt, um ihm extremere Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, als dies sonst möglich wäre (ILO, Hard to see, harder to count, Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children, Geneva 2012, 16f.). Diese Auffassung hat jüngst der EGMR in einem Urteil zu Art. 4 EMRK bestätigt. So bietet ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig an, wenn der Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder von der Verletzlichkeit seiner Arbeiter profitiert, um sie auszubeuten (EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 96.). Damit bezieht der EGMR nicht nur klassische nötigende Verhaltensweisen in die Qualifikation einer Tätigkeit als

15 Zwangsarbeit ein, sondern auch die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit, wie es auch die Definition von Menschenhandel vorsieht. Auch in diesem Fall ist somit das Einverständnis der Arbeitnehmerin in die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen irrelevant (so auch C. RIJKEN, When Bad Labour Conditions Become Exploitation. Lessons Learnt from the Chowdury Case, in: Towards a Decent Labour Market for Low Waged Migrant Workers, hrsg. von C. Rijken, Amsterdam 2018, S. 200). Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und die Interpretation der ILO zum Begriff der Zwangsarbeit das Tatmittel «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» für die Definition von «Ausbeutung der Arbeitskraft» einbezieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. ferner das von ihr zitierte Urteil aus Genf, welches derselben Auffassung folgt [abrufbar unter: https://www.20min.ch/fr/story/ condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368). Sie folgert weiter zu Recht, dass diese Auslegung dazu führt, dass auch die Variante von «ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen» als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten muss, bei denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt wird, um den Opfern Bedingungen aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen stehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen ist, ihr der Pass abgenommen und der Lohn – zumindest vorübergehend – vorenthalten worden ist. Auch J.________ spricht von nötigendem Verhalten, wenn sie ausführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe damit gedroht, sie würde die Mädchen bei der Polizei anzeigen (Einvernahme vom 17. Januar 2020, Z. 459 ff.). Damit ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von Zwangsarbeit auszugehen. Ferner ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vorliegen dürften. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frauen aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation im Heimatland und den fehlenden Alternativen den Arbeitsbedingungen unterzogen haben. Daran änderte sich auch nach der Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spielte die Arbeiterinnen denn auch gegeneinander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die fehlende Frei- und Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) erlauben von ausbeuterischer Beschäftigung zu sprechen. Davon, dass der Beschwerdeführer mit all dem nichts zu tun gehabt hat bzw. nur hin und wieder in der Rolle als Ehemann seine Ehefrau unterstützt haben will, kann nicht gesprochen werden. Dass seine effektiven Tatbeiträge und seine Beteiligungsrolle (Mittäter oder Gehilfe) noch nicht abschliessend geklärt sind, schadet nicht. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und die abschliessende konkrete Würdigung fällt nicht in die Aufgabe eines Haftgerichts, sondern hat durch das Sachgericht zu erfolgen. Zumindest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter https://www.20min.ch/fr/story/%20condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368 https://www.20min.ch/fr/story/%20condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368

16 dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c/aa). Demgegenüber ist der Tatbeitrag des Gehilfen untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt» (vgl. Art. 25 StGB).Dass die Staatsanwaltschaft derzeit auf Mittäterschaft schliesst, ist nachvollziehbar. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwiesen werden (S. 10 f.). Aus den Aussagen von J.________ und I.________ darf geschlossen werden, dass die Chauffeurdienste des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit seiner Hauswartstätigkeit bei der Familie H.________ gestanden haben (u.a. Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Gemäss J.________ soll der Beschwerdeführer für seine Frau gearbeitet haben. Er soll ausserdem während der Abwesenheit der Ehefrau Aufträge erteilt haben (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 64 ff.), was auf eine Stellvertretungstätigkeit hindeutet. Weiter steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, die bei der Familie H.________ tätig gewesenen Arbeitnehmerinnen überwacht und kontrolliert zu haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.), wobei ihm seine dortige Stellung als Hauswart entgegen gekommen sein dürfte. Gemäss J.________ und K.________ soll er zudem Anweisungen gegeben (Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468) und ihnen das Arbeitsentgelt überbracht haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377). Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von J.________ und K.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in der Wohnung des Ehepaars A.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt. Als Ehemann und Mitmieter der Abwartswohnung war der Beschwerdeführer für die Gewährung der Unterkunft und insbesondere für die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse mitverantwortlich. Zusammengefasst ist somit nicht nur von einem blossen Wissen bezüglich der Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau auszugehen, sondern es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische System mit serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand gekümmert hat. Ein starkes Indiz dafür, dass dem so gewesen sein dürfte, liegt weiter darin begründet, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer nach erneutem Zusammentreffen mit I.________ in N.________ (Ort) im Oktober 2018 ihr gegenüber massive Drohungen ausgestossen und sie beschimpft haben soll (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201 ff., auch zum Folgenden). Nach diesem Zusammentreffen soll er die damals anwesenden Arbeitnehmerinnen gerufen und sie dahingehend instruiert haben abzustreiten, für das Ehepaar A.________ zu arbeiten. Zu den Tatbeiträgen des Beschwerdeführers gehört auch, dass er die Arbeitnehmerinnen unter Druck gesetzt haben soll, als er

17 von schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets erzählt habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.). Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist schliesslich von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2020 serbische Arbeiter zur Unterstützung von Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________ eingesetzt hat, die in der Garage untergebracht gewesen sein sollen. Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Klappbetten, Matratzen etc. aufgefunden worden sind, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Immerhin belasten drei Personen unabhängig voneinander den Beschwerdeführer. I.________ sprach von Klappbetten, die unten in der Garage stehen und von serbischen Arbeitern gebraucht würden, wenn diese hier illegal arbeiten würden. Diese Arbeiten würden durch den Beschwerdeführer organisiert. Die Arbeiter würden sich auf E.________ verstecken, wenn sie hier arbeiteten. Es handle sich um die letzte Garage, die der Stieftochter gehöre. Auch Mädchen würden ab und zu dort schlafen (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.). L.________ erwähnte ebenfalls zwei Männer, die nur serbisch gesprochen hätten und die der Beschwerdeführer als Kollegen bezeichnet habe, die (bei den Sanierungsarbeiten) helfen würden. Diesen beiden hätten sie etwas bezahlt, wofür eine Abrechnung bestehe (Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 Z. 417 ff.). Aufgrund der Aussage von R.________ vom 27. April 2020 (Z. 447 ff.) besteht neu zusätzlich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer den damaligen Arbeitern nur einen Bruchteil der vereinbarten Löhne ausbezahlt und entsprechend die Quittung, welche die Auszahlung des höheren Betrags belegt, gleich selber unterschrieben hat (vgl. Beilagen zur Einvernahme von R.________). Die Aussagen von R.________ und die Beilagen zur entsprechenden Einvernahme dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Das Einreichen von Noven ist in Haftbeschwerdeverfahren zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1). 6.4 Zusammengefasst darf gestützt auf das Ausgeführte derzeit der dringende Tatverdacht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stellung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Mittäter mitgewirkt hat. Dass die Ehefrau und Stieftochter ihn nicht belasten, ändert daran nichts. Das Verhalten der Ehefrau und die Tatbeiträge des Beschwerdeführers vermögen den Tatbestand des Menschenhandels mit der in Haftverfahren relevanten Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Aufgrund der Aussagen der drei Privatklägerinnen und L.________ sowie der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Opfer noch erhöhen wird. Davon, dass der dringende Tatverdacht des Menschenhandels wegen des Einverständnisses der Arbeitnehmerinnen entfällt, kann im Haftverfahren nicht gesprochen werden, selbst bei denjenigen Frauen nicht, denen der Pass nicht abgenommen, der Lohn nicht vorenthalten, nicht mit Anzeige bei der Polizei gedroht

18 oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen, wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einvernahme K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 betreffend Q.________). 6.5 Schliesslich ist auch der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu bejahen (Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG). Das Ehepaar A.________ liess Personen aus Serbien, einem Drittstaat, bei sich wohnen sowie ohne Bewilligung und unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten. Der Zweck des Aufenthalts der serbischen Angestellten war von Anfang an nicht touristischer Art, weshalb ihr Aufenthalt ab dem ersten Tag der Anwesenheit als illegal zu bezeichnen ist. Indem sie die serbischen Arbeitskräfte bei sich in der Wohnung oder allenfalls an zusätzlichen Standorten untergebracht haben, erleichterten sie deren illegalen Aufenthalt. Der angebliche Verdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers soll sich ihrer Auskunft nach auf eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 belaufen haben. Ausserdem soll auch der Beschwerdeführer vom Lohn der männlichen Arbeitskräfte einen Teil zurückbehalten haben. 7. Ad Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht abgegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend relevant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher. Die Tatbestände unterscheiden sich insofern voneinander, als dass bei der Erpressung/Nötigung ein nötigendes Verhalten die Ausbeutung bewirkt, während beim Wucher ohne Anwendung von Zwang eine Unterlegenheit des Opfers ausgenützt wird (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 157 StGB). Im Fall der Privatklägerin I.________ ist davon auszugehen, dass sie auf verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen, anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Den Haftakten kann nicht klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer sie ebenfalls eingesperrt hat. Mit Blick auf das Nachfolgende braucht dies jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Angesichts der Notlage der serbischen Arbeiterinnen, des Missverhältnisses des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; zum Ganzen auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die von ihr eingesetzten Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert hat, ist der dringende Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher zu bejahen.

19 8. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass genügend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Ferner ist der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das AIG sowie des gewerbsmässigen Wuchers zu bejahen. 9. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 9.1 Die Untersuchungshaft lässt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zwar nicht ausdrücklich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Da sie jedoch auf ihre diesbezüglichen Argumente in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, steht einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer nichts entgegen. Einer ausdrückliche Aufforderungen, auch im Beschwerdeverfahren explizit Stellung zu nehmen, bedurfte es nicht, zumal der Verteidigung die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 zugestellt worden ist und sie sich auch ohne Aufforderung hierzu hätte äussern können. 9.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

20 9.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Familie (Ehefrau und Stieftochter) ernsthaft befürchtet werden müsse, dass auf die mutmasslichen Opfer eingewirkt würde, um sie so von belastenden Aussagen abzuhalten. Neben den bereits bekannten Arbeiterinnen hätten zwischenzeitlich weitere potentielle Opfer identifiziert werden können. Ein Teil dieser Betroffenen sei grundsätzlich zur Aussage bereit. Die entsprechenden Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass weitere Opfer aussagebereit sein werden. Dass das Risiko von Drohungen und Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei, ergebe sich zum einen aus den letzten Sommer gemachten – den Beschwerdeführer und seine Ehefrau belastenden – Aussagen von I.________, zum anderen aus einer Meldung der Rechtsvertreterin von I.________, Fürsprecherin S.________, vom 28. Februar 2020, wonach nach den Anhaltungen des Ehepaars A.________ und von D.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht worden sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Soweit die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangenen Drohungen betreffend berichtete I.________ – wie bereits erwähnt –, dass diese sie nach ihrer Abreise aus der Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in N.________ (Ort) nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt. N.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 194 ff., Z. 251 ff. zum Folgenden). Die Staatsanwaltschaft hob weiter konkret drohendes und aggressives Verhalten des Beschwerdeführer hervor, welches sich aus einer Begegnung von ihm und I.________ (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223, dazu nachfolgend E. 9.4) und auch aus einem hängigen Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Nötigung im Zusammenhang mit zwei Auseinandersetzungen vom 24. März 2019 und 28. März 2019 zwischen ihm und dem Ehepaar T.________, Wohnungseigentümer in der Überbauung E.________, ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe das Ehepaar ebenfalls angezeigt. Und schliesslich wies sie auf den angeblich Angst auslösenden Eindruck hin, den seine Stieftochter bei den Eigentümern der Überbauung E.________ hinterlassen habe, als sie nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer von den drei Privatklägerinnen schwer belastet werde. Delikte wie Menschenhandel und entsprechende Ausbeutungsdelikte seien Vieraugendelikte, bei denen oftmals Aussage gegen Aussage stehe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschuldigten weitere Zeuginnen finden und diese einschüchtern könnten, so dass diese nichts mehr sagen wollten oder gar die Situation be-

21 schönigen würden. Diese Gefahr sei geradezu typisch für Verfahren wegen Menschenhandels. 9.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Hervorzuheben resp. zu ergänzen sind folgende Punkte: Auch wenn dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 entnommen werden kann, dass die Ermittlungen bereits ein Jahr in Anspruch genommen haben, liegt kein derart weit fortgeschrittenes Verfahrensstadium vor, welches einen strengeren Massstab hinsichtlich Voraussetzungen der Kollusionsgefahr gebieten würde als zu Beginn einer Strafuntersuchung. Die koordinierte Aktion der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften bzw. gegen die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers sowie gegen ihn selbst erfolgte erst im Januar 2020. Die anschliessenden Einvernahmen, insbesondere auch diejenigen der angehaltenen Arbeiterinnen, und die (teilweise bereits erfolgte) Auswertung von sichergestellten Unterlagen/Daten ermöglich(t)en weitere Identifikationen von mutmasslichen Opfern. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend abgeklärt. Somit ist an den Nachweis von Kollusionsgefahr kein allzu strenger Massstab zu stellen. Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der Daten nehmen. Ungeachtet dessen sind Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass zu den mutmasslichen Opfern, insbesondere denjenigen, die zwar identifiziert, aber noch nicht förmlich befragt worden sind, höchste Kollusionsgefahr angenommen werden muss. Ihren Aussagen kommt im Verfahren entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn seine Ehefrau die Organisation der Arbeitskräfte inne gehabt hatte, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weitere mutmassliche Opfer namentlich kennt, zumal die Ortschaft M.________ relativ klein sein soll. Beeinflussungsversuche seinerseits sind somit nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt bezüglich I.________. Auch wenn sie bereits parteiöffentlich einvernommen worden ist, ist auch sie betreffend weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Ihre Familie in Serbien scheint massiven Bedrohungen ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020). Es muss befürchtet werden, dass I.________ ihre Aussagen relativieren könnte im Fall, dass nach einer Haftentlassung des Beschwerdeführers – auf welchem Weg auch immer – erneut auf sie und ihre Familie Druck ausgeübt würde. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Absprachen unter den Beschuldigten und H.________ befürchtet. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darf auf Kollusionswillen geschlossen werden. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohgebärden darf auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von I.________ abge-

22 stellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019, dass der Beschwerdeführer sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen. Gemäss ihren Aussagen soll er gute Kontakte zur Polizei in M.________ haben. Ausserdem soll der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Arbeiterinnen zusammengerufen und ihnen gesagt haben, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei befragt würden (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223). Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestossenen Drohungen gegenüber I.________ und deren Familie (dazu vorne E. 9.3) können dem Beschwerdeführer zwar nicht direkt angerechnet werden, sie erlauben jedoch den Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt beeinflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.________ sowie ihre dort gegenüber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haftrelevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach die Stieftochter aus der Untersuchungshaft entlassen und demnach längst kolludiert worden sei, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend seine Rolle mit den Beschuldigten abzusprechen oder auf die (mutmasslichen) Opfer einzuwirken versucht. Zusammengefasst bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit insbesondere mit der ebenfalls beschuldigten Stieftochter absprechen und mit den (mutmasslichen) Opfern sowie der ihn belastenden L.________ Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte. Ob Kollusionsgefahr über den Abschluss der Voruntersuchung hinaus bis zur Hauptverhandlung weiterbesteht, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach das urteilende Gericht in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO die Belastungspersonen anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal persönlich anhören werde, ist angesichts der hier zu beurteilenden Delikte und der Praxis bzw. der Rechtsprechung jedoch nicht zu beanstanden. 10. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 10.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung

23 oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 10.2 Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer ist pensioniert und erhält eine Rente. Dass er im Fall einer Freilassung weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Hauswart/Concierge nachgehen könnte, muss angesichts der ihm und seiner Ehefrau gegenüber erhobenen und Dritten bekannten Vorwürfe als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Von seiner Rente könnte er jedoch in Serbien gut leben. In der Vergangenheit reiste er rund zweimal pro Jahr nach Serbien. Dort verfügt er über soziale Kontakte (u.a. lebt sein Sohn in Serbien). Ohnehin besteht der Wunsch, nach Serbien zurückzukehren (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 Z. 69 ff.). Weiter besitzt das Ehepaar A.________ mehrere Wohnungen in Serbien. Demgegenüber ist die von ihnen in F.________ (Ort) bewohnte Abwartswohnung – ebenso wie die Abwartsstelle – von der Stockwerkeigentümergesellschaft E.________ gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der drohenden Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung des

24 Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse. Dass das Ehepaar A.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in F.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersuchungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom 3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben. Weiter kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage und der Tatsache, dass seine Stieftochter entlassen und nach Serbien gereist sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenzkontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Im Fall einer Flucht vor den Behörden werden unbewachte Grenzübergänge favorisiert, die es nach wie vor gibt. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersichtlich. Soweit die Entlassung der Stieftochter betreffend liegen unterschiedliche und damit nicht vergleichbare Ausgangssituationen vor. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 soll der Entlassungsgrund einzig und allein darin gelegen haben, dass es keine geeignete Einrichtung für Beschuldigte in Untersuchungshaft mit Kleinkindern gebe. Und schliesslich vermag auch der Hinweis auf das von der Schweiz und von Serbien ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Die Schweiz liefert bekanntlich keine eigenen Staatsbürger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie – wegen der fehlenden Möglichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) – keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob Serbien einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d). 10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht. 11. 11.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

25 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11.2 Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar. 11.2.1 Soweit die Kollusionsgefahr betreffend besteht keine geeignete Ersatzmassnahme. In diesem Zusammenhang wird von inhaftierten Personen zwar regelmässig das sog. Kontaktverbot angerufen. Dieses vermöchte jedoch eine bestehende Kollusionsgefahr nicht ausreichend zu bannen, würden doch Kollusionshandlungen erst entdeckt, wenn sie bereits begangen, mithin der Schaden bereits eingetreten wäre. Dieses Risiko darf gerade im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden. 11.2.2 Hinsichtlich der Fluchtgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die beantragten Ersatzmassnahmen mit Blick auf das zuvor zur Kollusionsgefahr Ausgeführte derzeit unerheblich sind. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall, dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit Kollusionsgefahr begründen liesse. Die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag seine künftige Anwesenheit im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte. Zwar haben sich Familienmitglieder via E-Mails bereit erklärt, für die Kaution aufzukommen. Mit diesen E-Mails wird der Substantiierungspflicht jedoch nicht ausreichend nachgekommen, steht mit diesen doch nicht fest, dass das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen nicht gegeben, anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). Auch eine Eingrenzung auf ein klar begrenztes Gebiet in F.________ (Ort) bzw. eine Wohnung in F.________ (Ort) und eine Überwachung dieses Hausarrests mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche persönliche Meldepflicht bei einem Polizeiposten vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren. Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer verbliebe bis zur Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht

26 zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schriftensperre verhindern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, neue Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). 11.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 13. Oktober 2020 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. 11.3.1 Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen, in welchem die in den ersten drei Monaten der Untersuchungshaft getätigten Ermittlungen aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft hält weiter in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zutreffend fest, dass das vorliegende Verfahren kein Durchschnittsverfahren ist und dementsprechend hinsichtlich Verfahrensdauer auch nicht mit einem solchen verglichen werden kann. Die Kantonspolizei hat viele Hausdurchsuchungen durchgeführt und unzählige Unterlagen etc. sichergestellt. Der Aufwand für die Auswertung der Unterlagen und Daten muss als gross bezeichnet werden (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020). Trotz den – durch das neuartige Corona-Virus bedingten – Einschränkungen wird dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Dafür, dass die Kantonspolizei nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stellen würde, bestehen keine Hinweise. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 befassen sich allein schon zwei Mitarbeiter nur mit dem Herausfiltern der Daten. Zudem sind zwei Übersetzerinnen ständig mit der Übersetzung der Chat- Nachrichten beschäftigt. Weiter werden parallel zu den Kernermittlungen vom Dezernat Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Bern Finanzermittlungen getätigt. 11.3.2 Der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Katalog geplanter Ermittlungshandlungen (weitere Sichtung und Analyse der zahlreichen sichergestellten Dokumente und elektronischen Gegenstände, weitere Analyse der edierten Bank-, Steuer- und AHV-Unterlagen, weitere Ermittlung und Befragung bereits zurückgekehrter Opfer unter Verwendung der noch zu erhebenden Erkenntnisse aus den elektronischen Geräten sowie weitere Befragungen der Beschuldigten und fortlaufende Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen) ist nachvollziehbar. Soweit die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend ist festzuhalten, dass die Verlängerung jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt wird (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Zu denken ist sodann an Verfah-

27 ren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschuldigten und damit auch des Beschwerdeführers mit denselben innert drei Monaten nicht abgeschlossen sein dürften und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sechsmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft stattgegeben hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, handelt es sich um ein komplexes Strafverfahren. Der Einwand, wonach ihn betreffend keine umfangreichen Ermittlungshandlungen anstehen, verfüge er doch lediglich über ein einziges Mobiltelefon, dessen Auswertung längst erfolgt sein sollte, greift zu kurz. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit seiner Ehefrau ist nicht nur die Auswertung seines Geräts von zentraler Bedeutung, sondern auch jene der Geräte seiner Ehefrau. Dass auf diesen auch Beweismaterial im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zum Vorschein kommen könnte, d.h. Material, das ihn indirekt als Beteiligten belastet, ist nicht nur eine theoretische Vermutung. Dasselbe gilt für die Auswertung des übrigen Beweismaterials und insbesondere für die Abklärungen hinsichtlich der Geldflüsse. Somit ist bezüglich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch nicht nur dessen Konto von Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass die Verfahren der Beschuldigten unter unterschiedlichen Nummern geführt werden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist ausreichend erstellt, dass wegen arbeitsteiliger Tatbegehung ermittelt wird. 11.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand unverhältnismässig sei, zumal kaum eine Verstrickung in die ihm vorgeworfenen Straftaten vorhanden sei. Er sei bald 70 Jahre alt und herzkrank und wäre im Fall einer Infektion mit dem Covid-19-Virus extrem gefährdet. Dass die schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht aus der Luft gegriffen sind und der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, wurde zuvor hinlänglich dargelegt. Auf den Einwand, wonach keine oder kaum eine Verstrickung bestehe, braucht an dieser Stelle nicht nochmals eingegangen zu werden. Zutreffend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet. Dies macht die Haft jedoch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) haben die Vollzugseinrichtungen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen. Dabei hat der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entspre-

28 chen (Art. 61 Abs. 3 JVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regionalgefängnis W.________ dieser Pflicht und insbesondere den vom Bund empfohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt. Dass die Hygieneund Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht eingehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Die Inhaftierung setzt den Beschwerdeführer somit nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in Freiheit begegnen würde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Zahl der Neuinfektionen aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen ist. Die getroffenen Massnahmen – insbesondere die Hygiene- und Abstandsvorschriften – dürfen somit als wirksam bezeichnet werden. Bisher hat die schrittweise Lockerung der Massnahmen glücklicherweise auch nicht zu einem besorgniserregenden Anstieg der Neuinfektionen geführt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation wieder verschärfen könnte und das Amt für Justizvollzug bei sich abzeichnenden Infektionen weitere Schutzmassnahmen für Risikopersonen treffen müsste, so dass die Haftsituation gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt neu beurteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu einer automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt werden, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisiko ausgehen. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er doch zwischenzeitlich Besuch von seiner Stieftochter U.________ und deren kleinen Tochter empfangen. 11.5 Auf das Argument, wonach sich eine Haftbelassung auch nicht mit Blick auf weitere Einvernahmen rechtfertigen liesse und die bisherigen parteiöffentlichen Befragungen wenig Aufschluss über seine Person gegeben haben sollen, braucht mit Blick auf das zum vermuteten Tatbeitrag und zur Kollusionsgefahr Gesagte nicht weiter eingegangen zu werden. 11.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 12. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 13. Oktober 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aufwand auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

29 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 199 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2020 BK 2020 199 — Swissrulings