Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 177 + 178 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand (teilweise) Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. April 2020 (BM 20 7635)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten – mit Ausnahme des Vorwurfs der Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten 1, begangen am 14./16. September 2019 – nicht an die Hand. Der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdeführer) reichten am 23. April 2020 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme betreffend den «dritten Vorfall» ein, womit sie diesbezüglich sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragten. Am 30. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 bzw. CHF 300.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer fristgerecht am 8. Mai 2020 nach. Die Generalstaatanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 20. bzw. 22. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juni 2020 und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin 2 liess sich nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse ist grundsätzlich beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden ist oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). 2.2 Angefochten ist einzig die Nichtanhandnahme betreffend den Vorfall vom 18. September 2019 (Konflikt aufgrund des [angeblichen] Versperrens der Hauszufahrt der Beschwerdeführer durch die Erneuerung einer Holzbrücke durch die Beschuldigten; vgl. auch nachstehende Ausführungen in E. 4.3). Die Beschwerdeführerin 2 war weder involviert noch in irgendeiner Weise betroffen (vgl. Einvernahme vom 21. November 2019, Z. 86). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Be-
3 schwerdeführerin 2 ist daher nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, kann sich betreffend diesen Vorfall nicht als Privatklägerin konstituieren und ist folglich auch nicht zur Beschwerde legitimiert. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Betreffend den Beschwerdeführer 1 ist zwischen den einzelnen Tatbeständen zu unterscheiden. Es kann in diesem Zusammenhang vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (Stellungnahme S. 3, E. 3. und 4.). Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Signalisationsverordnung (Verlassen der Baustelle ohne Signalisation) rügt, ist er nicht unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, durch die Baustelle sei die Zufahrt für Polizei und Rettungskräfte nicht möglich gewesen. Es ist davon auszugehen, dass der Tatbestand, welcher das gerügte Verhalten unter Strafe stellt, einzig das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der Einsatzfahrten von Polizei und Rettungskräften schützt. Da eine Gefährdung von Leib und Leben weder behauptet wird noch ersichtlich ist, kann auch insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob eine Überquerung tatsächlich nur mit einem Traktor möglich war, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 2.4 Soweit die Nichtanhandnahme betreffend Beschimpfung und Drohung erfolgte, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer 1 ist als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 1 macht in der Beschwerde geltend, er stehe zu seinen Aussagen, wonach ihn der Beschuldigte 1 mit aufgezogener Schaufel und der Beschuldigte 2 mit erhobenen Fäusten bedroht und der Beschuldigte 2 einen Holzbalken gegen seine Füsse geworfen habe. Er (der Beschwerdeführer) sei ruhig geblieben und habe lediglich von seinem Auto aus gehupt. Der Beschwerdeführer 1 äussert sich in seiner Beschwerde folglich nicht mehr zu einer Beschimpfung durch die Beschuldigten 1 und/oder 2. Seine Ausführungen beschränken sich auf die angeblichen Drohgebärden der Beschuldigten (Hochheben der Schaufel und Zeigen der Fäuste) sowie das angebliche Werfen des Balkens durch den Beschuldigten 2. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nichtanhandnahme betreffend Beschimpfung im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom 18. September 2019 nicht angefochten ist, zumal auch die Replik keinerlei Ausführungen zu den angeblichen Beschimpfungen enthält. Die Nichtanhandnahme wegen Beschimpfung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit einzig auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Nichtanhandnahme wegen Drohung, angeblich begangen durch die Beschuldigten 1 und 2, einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren
4 durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 4. 4.1 Aus den Aussagen der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 eine Holzbrücke erneuert haben. Dabei gibt es keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten zur Durchführung dieser Arbeiten nicht befugt gewesen waren. Die Zufahrt zum Haus des Beschwerdeführers 1 erfolgt über diese Holzbrücke. Er wurde über die Bauarbeiten nicht vorgängig informiert. Als der Beschwerdeführer 1 nicht oder nicht ungehindert passieren konnte, kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Wie sich aus den Einvernahmen der Parteien ergibt, besteht zwischen ihnen schon länger ein Streit, wobei sich bereits die Aussagen betreffend Grund dafür widersprechen. Die Beschuldigten bestreiten, den Beschwerdeführer 1 bedroht zu haben. Weder sei der Beschuldigte 1 mit einer Schaufel auf den Beschwerdeführer 1 losgegangen noch habe der Beschuldigte 2 absichtlich einen Holzbalken gegen den Beschwerdeführer 1 geworfen oder die Fäuste gegen ihn erhoben. Der Beschwerdeführer 1 habe sie angeschrien und provoziert. Hingegen gibt der Beschwerdeführer 1 an, er sei ruhig geblieben, habe lediglich gehupt und wissen wollen, wann er durchfahren könne. Die Aussagen der Beschuldigten enthalten keine Widersprüche zum Handlungsablauf und sie belasten sich auch nicht gegenseitig. Der Beschuldigte 1 räumte zudem ein, gegen den Reifen des Beschwerdeführers gekickt zu haben. Auch der Beschuldigte 2 meinte, es sei möglich, dass er den Beschwerdeführer 1 beschimpft habe. Sie bestätigten damit teilweise die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und räumten ihrerseits Verfehlungen ein. Dies macht ihre Aussagen grundsätzlich glaubhaft. Weiter bestehen auch Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 zum Verschärfen des Konflikts beigetragen hat. So ist er mit seinem Personenwagen extra nochmals zur Baustelle zurückgekehrt, um Fotos zu machen. Es erscheint auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass er sich über die versperrte Zufahrt geärgert hat und nicht gänzlich ruhig geblieben ist. Bei dieser Ausgangslage scheint eine Beurteilung, welche der Aussagen zum relevanten Kerngeschehen glaubhafter ist, nicht möglich. Weitere zielführende Ermittlungen sind nicht ersichtlich. Es kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigt sich nicht. Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2019 einräumte, gegen den Reifen des Beschwerdeführers gekickt zu haben, ist offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt. Dieses Kicken stellt weder eine schwere Drohung, noch eine Sachbeschädigung dar, zumal auch nach Aussagen des Beschwerdeführers 1 kein Schaden entstanden ist (Z. 149).
5 Die Beschimpfung durch den Beschuldigten 2 ist, wie bereits erwähnt, nicht mehr Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden auf CHF 300.00 bestimmt und mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und ebenfalls mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch ihre Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt und mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigen 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.