Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 166 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. weiterer Delikte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. April 2020 (BM 20 11020+21)
2 Erwägungen: 1. Am 2. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft und gegen Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2 oder Beschuldigte) wegen angeblichen Betrugs, eventuell anderer Delikte, nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. April 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. April 2020 sei aufzuheben und die Sache zwecks Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte beantragte am 13. Mai 2020, «das Obergericht [muss] die Verfügung […] vom 2. April 2020 für richtig erklären und die Beschwerde […] vom 17. April 2020, im Umfang seiner Zulässigkeit, abweisen». Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juni 2020 und stellte neu die folgenden Anträge: Vorfrageweise : 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird für das vorliegende Verfahren und die Fortsetzung des Strafverfahrens gutgeheissen. 2. Frau Rechtsanwältin B.________ wird verpflichtet, der Beschwerdekammer das Original der Vollmacht vom 9. Dezember 2019 einzureichen, sowie das Original der letzten Seite (inkl. Originalunterschrift) des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2019 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. In der Sache selbst: 3. Die Sache ist zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Strafanzeige und Privatklage vom 11.03.2020 reichte der Privatkläger eine Anzeige […] ein, in welcher er der Anwältin Frau B.________ […] und unbekannter Täterschaft vorwirft, gegen ihn zu Unrecht beim Regionalgericht Bern-Mittelland am 24.01.2020 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereicht zu haben, dies im Auftrag von Frau E.________ wohnhaft in F.________. Aus den selbst vom Privatkläger C.________ eingereichten Beilagen geht hervor, dass das Bundesgericht mit Datum vom 14.11.2019 festgestellt hat, dass das Urteil vom 27.04.2018 des Genfer Berufungsgerichts insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ der Gehilfenschaft zum Mord, insbesondere in Bezug auf die Ermordung von G.________, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde der Privatkläger C.________ zudem verurteilt, an Frau E.________ eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 30‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 25.09.2006 zu leisten. Das durch Rechtsanwältin B.________ im Auftrag von Frau E.________ gestellte Gesuch um definitive Rechtsöffnung betrifft diese oben erwähnte rechtskräftige Genugtuungszahlung, zu welcher der Privatkläger C.________ rechtskräftig mit Urteil des Genfer Berufungsgerichtes verurteilt worden ist. Unabhängig davon, dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 14.11.2019 einen Antrag auf Revision gestellt hat, ist nicht einzusehen, in welcher Weise sich die Rechtsanwältin B.________ oder andere Personen durch das Stellen eines Gesuches um definitive Rechtsöffnung für eine rechtskräftige Forderung strafbar gemacht haben könnten.
3 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Begründung in der Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die Beschuldigte 2, weswegen zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend eine unbekannte Täterschaft nicht anficht. Andernfalls wäre auf die Beschwerde insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten, da bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 288 vom 13. November 2019 E. 3.2). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Eintretensfrage aus, der Beschwerdeführer werfe der Beschuldigten neu vor, sie habe – im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens – mittels eines Formulars ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Regionalgericht Bern-Mittelland gestellt, ohne dafür mandatiert gewesen zu sein. Ob sich der Beschwerdeführer damit noch innerhalb des Streitgegenstandes befinde, welcher sich aus der angefochtenen Verfügung ergebe, sei fraglich. Dies könne aber offen gelassen werden: Zur Beschwerdeführung legitimiert sei jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides habe. Dieses sei grundsätzlich beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gelte die geschädigte Person, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person sei, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden sei oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (Art. 115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung sei, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts sei (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Der Tatbestand des Betrugs schütze das Vermögen. Als unmittelbar geschädigte Person gelte der Vermögensinhaber. Soweit der Beschwerdeführer einen Betrug(-sversuch) zum Nachteil der Bernischen Justiz geltend mache – dies durch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das die Beschuldigte eingereicht hätte – sei er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, weil damit nicht sein eigenes, sondern wenn schon das Vermögen des Kantons Bern geschädigt würde. Der Beschwerdeführer geht in seiner Replik nicht auf die generalstaatsanwaltschaftliche Argumentation ein bzw. zeigt jedenfalls nicht auf, wieso sie rechtlich falsch sein sollte. Er bringt bloss (erneut) vor, die Situation sei «schwerwiegend», denn es sei keine geringere Autorität als die Bernische Justiz, welche – neben dem Beschwerdeführer – Ziel eines Betrugsversuchs geworden sei.
4 Die Beschwerdekammer folgt den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft integral. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine angebliche Straftat zu seinem Nachteil vorwirft, ist indes auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Des Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend wird der Beschuldigten sinngemäss Prozessbetrug vorgeworfen: Ein solcher begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (BGE 122 IV 197). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe «im Kanton Bern ein Gerichtsverfahren im Namen von Frau E.________ angestrengt». Es ist anzunehmen, dass damit das Gesuch um definitive Rechtsöffnung im Namen von E.________ gemeint ist. Insoweit macht der Beschwerdeführer einen Betrug zu seinem Nachteil wie folgt geltend: Sofern E.________ ihre Religion (Zeugin Jehovas) nicht aufgegeben habe, habe diese nie die Absicht gehabt, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Die Affäre «C.________» sei derart mit Skandalen und prozessualen Mängeln behaftet, dass unzählige Presseartikel darüber erschienen seien. Der Kongress von F.________ habe in seinem Bericht
5 vom Januar 2020 – somit nach allen in der Affäre «C.________» gefällten Gerichtsentscheiden – dargelegt, dass E.________ nur eine «angebliche Beschwerdeführerin» sei. Es sei unmöglich, dass die Beschuldigte im Auftrag von E.________ auftrete. Dass Letztere alt und möglicherweise schwach sei, hindere sie nicht daran, jemanden zu bitten, sie per Video aufzunehmen, um das Mandat sowie ihre Absicht, gegen den Beschwerdeführer in Bern vor Gericht vorzugehen, zu bestätigen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor: Sollte es tatsächlich so sein, dass die Beschuldigte von E.________ nicht als Vertreterin im Rechtsöffnungsverfahren mandatiert worden wäre, sei bereits fraglich, ob es dadurch zu einem Vermögensschaden gekommen sein könnte. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ sowohl früher als auch aktuell Kenntnis davon gehabt habe bzw. habe, dass die Beschuldigte in ihrem Namen prozediere. 4.4 Die Beschuldigte macht geltend, die Argumente des Beschwerdeführers seien die gleichen wie diejenigen, welche er im Strafverfahren gegen sich selber vorgebracht habe. In diesem Strafverfahren hätten jedoch sämtliche Gerichte festgestellt, dass das Mandat der unterzeichnenden Anwältin / der Beschuldigten Gültigkeit habe. Das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 erstens festgestellt, dass, indem E.________ verschiedene Dokumente unterschrieben habe – durch welche sie sowohl ihre Anwältin eingesetzt als auch den Beschwerdeführer angezeigt und Zivilklage gegen ihn erhoben habe –, sie ihre Bereitschaft belegt habe, Privatklägerin zu werden. Zweitens habe E.________ nicht gesagt, dass sie «gegen niemanden vorgehen» könne, weil sie eine Zeugin Jehovas sei, sondern dass sie «yo no puedo proceder en mal de nadie», d.h. dass sie niemandem schaden könne. Im Folgenden habe sie erklärt: «Ich möchte niemanden verletzen, denn wenn dieser Herr sterben wird, wird dieses Jehova-Blut es von mir fordern [...] denn ich hätte eine schlechte Aussage machen können, dann nein». Es sei also davon auszugehen, dass E.________ dem Beschwerdeführer nicht schaden, sie also nicht für seinen Tod verantwortlich sein wolle. Drittens existierten angesichts des Schreibens, in welchem E.________ ihren Willen bestätige, die Anwältin anzuweisen, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuteten, dass das Dokument gefälscht worden wäre. Die vorgelegte Kopie reiche aus, um festzustellen, dass alle Bedingungen erfüllt seien, damit E.________ als Privatklägerin am Prozess habe teilnehmen können. Diese Darlegungen erlaubten den Schluss, dass E.________ den Willen gehabt habe, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer teilzunehmen und von ihm eine Genugtuungszahlung einzufordern. Darüber hinaus habe E.________ der unterzeichnenden Anwältin mit einer neuen Vollmacht vom 9. Dezember 2019 ausdrücklich die Befugnis erteilt, die im Strafverfahren erlangte Genugtuungszahlung einzutreiben. Das Ziel des Beschwerdeführers scheine die Wiedereröffnung des Strafverfahrens gegen ihn zu sein. Er versuche, von den Berner Strafverfolgungsbehörden eine neue und unterschiedliche Stellungnahme zu einem Fall zu erlangen, über welchen das Bundesgericht im November 2019 endgültig entschieden habe. Der Straftatbestand des Betrugs sei eindeutig nicht erfüllt. Es fehlten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Die unterzeichnende Anwältin / Beschuldig-
6 te habe lediglich den Willen ihrer Mandantin umgesetzt. Nämlich, vom Beschwerdeführer die Zahlung eines Betrages einzutreiben, der ihr als Genugtuung im Strafverfahren gegen ihn zugesprochen worden sei. 4.5 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer (in teilweise weder sprachlich noch inhaltlich vollständig nachvollziehbarer Weise) darlegen was folgt: Die am 13. Mai 2020 an die Beschwerdekammer adressierte Rechtsschrift […] hat die Beschuldigte 2 mehrere Arbeitsstunden gekosten und vermutlich auch die Übersetzung oder Korrektur durch eine deutschsprachige Person erfordert. Eine solche Arbeit kostet […] mindestens CHF 3000.-. Wenn […] B.________ in Kontakt mit Frau E.________ gestanden hätte, ist es nicht denkbar, dass sie soviel Energie investiert hat, wenn es doch genügt hätte, Frau E.________ zu bitten, ihr […] anzurufen und das Gespräch aufzunehmen, in dem Frau E.________ ihre Absicht bestätigte, Rechtsanwältin B.________ für die Verfolgung von C.________ vor den bernischen Justizbehörden zu beauftragen. Kein Anwalt auf der Welt, der sich mit der Bestreitung des Vorhandenseins seines Mandates konfrontiert sieht, würde Stunden damit verbringen, eine 14-seitige Rechtsschrift zu verfassen, statt […] von seinem Klienten das Mandat bestätigen zu lassen. Somit ist eindeutig, dass die Beschuldigte 2 keinerlei direkten Kontakt mit der angeblichen Mandantin hat. […] Wenn die Beschuldigte 2 das Gegenteil zu behaupten gedenkt, so ist sie gehalten, dies endlich zu beweisen. Im Übrigen hat sie denn auch nur eine gescannte Kopie eines vom 9. Dezember 2019 datierten Dokumentes eingereicht, das in einer Sprache verfasst wurde, die Frau E.________ erwiesenermassen nicht spricht. Um seinen guten Glauben unter Beweis zu stellen, verpflichtet sich der Beschwerdeführer dennoch, alle Strafanzeigen sowie die Einsprache gegen die Rechtsöffnung zurückzuziehen, wenn Rechtsanwältin B.________ eine Videoaufnahme von Frau E.________ ins Recht legt, auf dieser diese a) erkennbar ist, und b) bekräftigt, gerichtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen zu wollen. […] Da Frau Rechtsanwältin B.________ keinen Kontakt mit Frau E.________ hat, wirft dies neue Fragen auf im Hinblick auf die Vollmacht vom 9. Dezember 2019, was den Beschwerdeführer dazu gebracht hat, sich eingehender mit der Unterschrift auf diesem Dokument zu befassen. Die Unterschrift, die auf der Beilage 4 der innerhalb des vorliegenden Verfahrens durch Frau Rechtsanwältin B.________ eingereichten Eingabe vom 13. Mai 2020 […], stimmt nicht mit der Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2019 überein, welche Frau Rechtsanwältin B.________ als «Beilage 0» am 24. Januar 2020 eingereicht hat. Diese beiden Unterschriften […] wurden offensichtlich nicht einmal von der gleichen Hand geschrieben: die zweite Unterschrift ist mit einer starken und ziemlich klaren Schrift geschrieben während diejenige von 2015 mit zitterndem und kaum kontrolliertem Schriftzug geschrieben wurde. Heute scheint deshalb festzustehen, dass die Vollmacht vom 9. Dezember 2019 vermutlich eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB darstellt […]. Unter Vorbehalt der Untersuchung, die nun von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführt werden muss, lässt sich schliessen, dass Frau Rechtsanwältin B.________ in der Tat ohne Anwaltsmandat von Frau E.________ vor den bernischen Gerichtsbehörden gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich sowohl aufgrund des offensichtlich nicht vorhandenen Kontakts zwischen Rechtsanwältin B.________ und ihrer Mandantin, als auch aufgrund der Unterschiedlichkeit der Unterschriften, einerseits auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2019, und anderseits auf dem vom 17. April 2015 datierten Scan in spanischer Sprache […]. Parallel zu seiner Beschwerde reicht Herr C.________ heute eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein wegen Urkundenfälschung […]. Diesbezüglich gilt zu unterstreichen, dass Rechtsanwältin B.________ nie irgend ein Dokument geliefert hat, das die Originalunterschrift von Frau E.________ enthalten hat, so dass der Beschwerdeführer die Vorlegung des Originals der Unterschrift vom 9. Dezember 2019 beantragen wird, sowie auch des Originals der letzten Seite des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das dem Regionalgericht Bern-Mittelland vorgelegt wurde. […] Sollte Frau
7 E.________ tatsächlich die Vollmacht vom 9. Dezember 2019 unterzeichnet haben und in Kontakt mit der Beschuldigten 2 gewesen sein, und effektiv die Verfolgung des Beschwerdeführers vor den bernischen Justizbehörden erreichen wollte, so würde der Zivilprozess infolge der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft […] keinerlei Verzögerung erfahren, denn dann könnte sie jederzeit eine kurze Bestätigung ihrer Absichten […] kommunizieren. […] Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Prozessbetrug gegen die bernischen Justizbehörden und gegen den Beschwerdeführer zu begehen versucht wurde, es sei denn, dass in letzter Minute doch noch eine überraschende Klarstellung seitens von Frau E.________ erfolgen würde, deren Unterschrift offensichtlich usurpiert wurde, und die aller Wahrscheinlichkeit nach nie Rechtsanwältin B.________ mandatiert hat […]. Diese Situation ist schwerwiegend, denn es ist keine geringere Autorität als die bernische Justiz die Ziel eines Betrugsversuchs war, neben dem Beschwerdeführer. Im Umfang in dem das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. Mai 2020 zu einer Parteientschädigung von CHF 1'400.-zugunsten von Frau Rechtsanwältin B.________ verurteilt hat, ist der Betrug ausserdem in Bezug auf den Beschwerdeführer vollzogen, da diese Verurteilung auf der Basis einer Urkundenfälschung angeordnet wurde, das heisst aufgrund einer Vollmacht, die eine offensichtlich falsche Unterschrift enthielt. Selbstverständlich wurde gegen diesen Entscheid beim Obergericht Beschwerde erhoben. Diese Situation ist vollständig neu (neue Vollmacht vom 9. Dezember 2019, neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2020, Verdacht auf Urkundenfälschung, Antwort vom 13. Mai 2020 von Rechtsanwältin B.________, in der diese weder beweist noch behauptet in direktem Kontakt mit ihrer Mandantin zu sein, neue Verurteilung des Beschwerdeführers CHF 1'400.- zu bezahlen auf Grund, wie gesagt, einer vermuteten Urkundenfälschung), so dass die […] Argumentation von Rechtsanwältin B.________ […] auf einem ganz anderen Sachverhalt und in einem Verfahren in der Sache selbst das beendet ist unzutreffend ist. 4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden (vorne E. 2). Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, dass die Beschuldigte durch E.________ nicht ordnungsgemäss als Rechtsvertreterin im definitiven Rechtsöffnungsverfahren mandatiert worden wäre, ist von vornherein fraglich, ob es überhaupt zu einem Vermögensschaden gekommen sein könnte bzw. kommen kann. Der Leistungsentscheid – sprich das Berufungsurteil aus dem Kanton Genf – wurde bereits mit Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar. Der Schaden, welchen der Beschwerdeführer indirekt geltend macht, trat bei ihm mithin bereits durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 27. April 2018 ein. Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig über die Vollstreckbarkeit dieses Urteils befunden. Durch die Feststellung der Vollstreckbarkeit des Genfer Berufungsurteils durch das Regionalgericht Bern-Mittelland erwächst dem Beschwerdeführer an sich kein «weiterer» Vermögensschaden. Mit anderen Worten kann das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Beschuldigten – selbst wenn es zutreffen würde – den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllen, weil es eindeutig an einem objektiven Tatbestandsmerkmal fehlt. Bereits deswegen ist die Nichtanhandnahme richtig. Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, das angeblich mangelhafte Mandatsverhältnis weiterhin im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. dazu Replikbeilage H [Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Mai 2020 betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 30‘000.00] und I [Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabtei-
8 lung]). Das Strafverfahren steht nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen das Institut der Unschuldsvermutung zu verkennen, wenn er ausführen lässt, «wenn die Beschuldigte 2 das Gegenteil zu behaupten gedenkt, so ist sie gehalten, dies endlich zu beweisen». Eine (insbesondere zu Unrecht) beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren gegen sich überhaupt nichts zu beweisen. Das generelle Vorgehen des Beschwerdeführers ist insgesamt als an der Grenze zum Obstruktiven zu bezeichnen. Inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte, weil sie «keinerlei direkten Kontakt mit der angeblichen Mandantin» gehabt habe, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso nicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das behauptete Vorgehen der Beschuldigten 2 – wenn es denn wahr wäre – den Betrugstatbestand grundsätzlich erfüllen könnte, erwiese sich die Nichtanhandnahme als korrekt. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich bereits im Prozess vor dem Genfer Berufungsgericht erfolglos geltend gemacht, die Beschuldigte 2 handle ohne gültige Vollmacht von E.________. Im Rahmen der Verhandlungen in Genf legte der Beschwerdeführer erfolglos den Artikel der Zeitschrift «H.________» vom 14. Mai 2014 vor und verwies auf ein Interview mit E.________. Auch das Bundesgericht liess in seinen Entscheiden, z.B. 6B_865/2018 vom 14. November 2019 und 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017, die Beschuldigte als Vertreterin von E.________ zu, ohne die Gültigkeit der Vollmacht anzuzweifeln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6F_2/2020 vom 23. April 2020 betreffend Revision [Abweisung des Gesuchs]). Bereits diese Umstände sprechen klar dagegen, dass die Beschuldigte im Rechtsöffnungsverfahren ohne gültiges Mandatsverhältnis gehandelt hatte. Hinzu kommt, dass das Interview mit E.________ aus dem Jahr 2014 stammt. Ausserdem ist dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eine neue Anwaltsvollmacht beigelegt, welche vom 9. Dezember 2019 datiert. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, es sei ein Prozessbetrug dahingehend erfolgt, dass E.________ im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘400.00 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen wurde. Die Beschuldigte muss im Strafverfahren gegen sie in keiner Art und Weise «eine Videoaufnahme von Frau E.________ ins Recht leg[en], auf dieser diese a) erkennbar ist, und b) bekräftigt, gerichtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen zu wollen». Wie gesehen, hatte sich bereits das Bundesgericht einlässlich mit dieser Thematik beschäftigt. Im Übrigen war es der Beschuldigten offensichtlich unbenommen, im hiesigen Beschwerdeverfahren eine mehrseitige Stellungnahme einzureichen. Es ist der Schluss zu ziehen, dass E.________ sowohl damals als auch heute Kenntnis davon hatte und damit einverstanden war, dass die Beschuldigte in ihrem Namen in der Schweiz prozedierte bzw. prozediert. Soweit der Beschwerdeführer neu das Argument vorbringt, die Unterschrift sei gefälscht, steht es ihm selbstredend frei, seine am 8. Juni 2020 eigenhändig bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Strafanzeige weiterzuverfolgen. Er kann dort versuchen darzulegen, dass die «Verurteilung auf der Basis einer Urkundenfälschung angeordnet wurde». Für das hiesige Beschwerdeverfahren zeitigt die neuerliche Anzeige jedoch keine Konsequenzen. Dies, zumal die Unterschriften nach einer prima vista-Betrachtung zwar nicht vollständig identisch, jedoch ziemlich bis sehr ähnlich sind. Dabei ist schon
9 nur zu berücksichtigen, dass zwischen dem Setzen dieser beiden Unterschriften über vier Jahre liegen. Zudem sind die äusseren Umstände, unter welchen die Unterschriften geleistet worden sind, nicht bekannt. Fernerhin ist nicht einzusehen, inwiefern der vorgebrachte Bericht aus F.________ vom 13. Januar 2020 für das Beschwerdeverfahren bzw. den hier konkret zu überprüfenden Streitgegenstand relevant sein soll (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6F_2/2020 vom 23. April 2020, insb. E. 5). Die Beschwerdekammer wendet zur Beurteilung der Rechtslage (in erster Linie) die StPO und das StGB an und hält sich an die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. 4.7 Der sinngemässe Beweisantrag, die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Beschwerdekammer das Original der Vollmacht vom 9. Dezember 2019 sowie das Original der letzten Seite des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2019 an das Regionalgericht Bern-Mittelland einzureichen, wird abgewiesen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern damit – nota bene im Beschwerdeverfahren – belegt werden könnte, dass sich die Beschuldigte durch ihr Vorgehen, beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung einzureichen, strafbar gemacht haben soll. Wie vorne hinlänglich dargelegt, zweifelt die Beschwerdekammer nicht daran, dass sich die Beschuldigte rechtmässig verhalten hatte (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO analog). 4.8 Es liegen – soweit den Prozessgegenstand betreffend – insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein irgendwie geartetes strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Plausible Tatsachengrundlagen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, sind nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein mit der Replik gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO ist unabhängig seiner (nicht offengelegten) finanziellen Verhältnisse abzuweisen, da die Beschwerde in Bezug auf die Zivilklage von vornherein als aussichtslos zu beurteilen ist. Hierzu kann auf E. 4 oben verwiesen werden. Ferner kommt es hier zu keiner «Fortsetzung des Strafverfahrens». Die obsiegende Beschuldigte hat schliesslich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten – einer praktizierenden Rechtsanwältin – eine moderat gehaltene Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag vom 8. Juni 2020 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt A.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.