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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.04.2020 BK 2020 160

24. April 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·775 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 160 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 20 7561)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Die Staatsanwaltschaft erliess mündlich am 3. April 2020 die (am 6. April 2020 verurkundete) Verfügung, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet werde. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen am 16. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei umgehend Akteneinsicht in die Strafakten BM 7561 zu erteilen; 2. Sämtliche angehobenen Verfahren (straf- und administrativrechtlicher Natur) seien per sofort einzustellen; 3. Insbesondere sei die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 6. April 2020 unter Entschädigungsfolge abzuschreiben; 4. Meinem Mandanten sei mit sofortiger Wirkung unter Entschädigungsfolge der sichergestellte Führerausweis wieder auszuhändigen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ Akteneinsicht gewährt. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO): Mittels einer Blut- und Urinprobe kann der womöglich fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers am 3. April 2020 nun nicht mehr nachgewiesen werden. Die Kantonspolizei verzichtete darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits mündlich verfügt gewesen (vgl. Anzeigerapport vom 7. April 2020, S. 2: Gemäss DBF 90005 wurde die Pikett-Staatsanwältin, C.________, kontaktiert. Sie verfügte um 22:41 Uhr mündlich die Blutentnahme und ärztliche Untersuchung bei A.________ (ohne Zwangsmassnahmen).; vgl. auch Verfügung vom 6. April 2020, S. 2: Hinweis: Wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen wurde die Untersuchung vorerst mündlich angeordnet.). Nachdem die Polizei am späten Abend des 3. April 2020 davon abgesehen hatte, die Blutentnahme durchzuführen, entfiel das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers, sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu

3 setzen. Die Blut- und Urinprobe wird nicht mehr durchgeführt werden, weil sie im heutigen Zeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Beweismittel mehr darstellt (Art. 139 Abs. 1 StPO; siehe auch E-Mail von D.________ an die Kantonspolizei vom 7. April 2020: […] Dem IRM lasse ich die Verfügung nicht zugegen, da es ja nichts auszuwerten gibt). 2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Anders als im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. November 2019 erfolgt die Kostenverteilung dergestalt, weil - der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und Rechtsanwalt B.________ hätte realisieren müssen, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht wird eingetreten werden können, - Rechtsanwalt B.________ den unzulässigen Antrag stellt, sämtliche Verfahren straf- und administrativrechtlicher Natur seien per sofort einzustellen (kein diesbezügliches Anfechtungsobjekt vorhanden), und weil er - sogar den Antrag stellt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen (Teil des Administrativverfahrens). Entschädigungen sind im Übrigen keine auszurichten.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ Bern, 24. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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