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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.04.2020 BK 2020 156

27. April 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,600 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 156 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. März 2020 (ARR 20 99)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und weiterer Delikte. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 21. Juni 2019 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Nach mehrfacher Verlängerung wurde die Untersuchungshaft am 27. März 2020 letztmals um drei Monate verlängert. Gegen die erneute Verlängerung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die 5-tägige Frist nach Art. 227 Abs. 5 StPO verletzt und damit gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstossen hat. 2. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. März 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen: - Electronic Monitoring; - Hausarrest bzw. Auflage betreffend Aufenthaltsort; - Kontaktverbot mit der Privatklägerin; - Ärztliche Behandlung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 erachtete das Zwangsmassnahmengericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet und verwies in materieller Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung von Untersuchungshaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die zuständige Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die erneute Verlängerung der Untersuchungshaft ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.

3 3. Beschleunigungsgebot 3.1 Vorab macht die Verteidigung geltend, der Entscheid der Vorinstanz datiere vom 27. März 2020, sei ihr aber erst am 1. April 2020 zugestellt worden. Er sei wohl erst am 31. März 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Eröffnung des Entscheids vier Tage zugewartet worden sei. Damit habe die Vorinstanz die Frist nach Art. 227 Abs. 5 StPO nicht eingehalten und gegen das Beschleunigungsgebot verstossen. 3.2 Dem hielt das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 Folgendes entgegen: Gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme der beschuldigten Person bzw. nach Ablauf der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist. Massgebend ist der Tag der Entscheidfällung. Nicht erforderlich ist, dass der Entscheid innert fünf Tagen der Post übergeben oder eröffnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.1). Die schriftliche Stellungnahme der Verteidigung vom Freitag, 20. März 2020 ging am Montag, 23. März 2020 rechtswirksam beim Zwangsmassnahmengericht ein. Die Frist von fünf Tagen begann am 24. März 2020 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und verlängerte sich aufgrund des Wochenendes bis zum Montag, 30. März 2020 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht fällte den Haftverlängerungsentscheid am Freitag, 27. März 2020, kurz nach 20 Uhr. Es teilte ihn den Parteien noch am gleichen Abend per Fax mit (dem Beschwerdeführer um 20:19 Uhr). Der Postversand erfolgte am Montag, 30. März 2020. Die Verteidigung nahm den Entscheid am Mittwoch, 1. April 2020, entgegen (Zustellung). Das Zwangsmassnahmengericht fällte den Entscheid somit drei Tage vor Fristablauf. Der (nicht massgebende) Postversand erfolgte ebenfalls noch innert der Frist. Die Rüge der Verletzung von Art. 227 Abs. 5 StPO ist somit unberechtigt. 3.3 Der geschilderte Ablauf wird durch die Haftakten ARR 20 99 belegt. Den Ausführungen der Vorinstanz kann daher gefolgt werden. Zu präzisieren bleibt, dass gemäss dem genannten Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.1 die auf die Entscheidfällung folgende Eröffnung dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen hat. Indem der am Freitag gefällte Entscheid am darauffolgenden Montag und damit am nächsten Werktag versendet wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen konnte die Verteidigung durch die vorangehende Eröffnung per Fax bereits am Freitagabend Kenntnis vom Entscheid erlangen. Die Rüge des Verstosses gegen die Frist von Art. 227 Abs. 5 StPO und das Beschleunigungsgebot ist damit nicht nur unbegründet, sondern irritiert – von einem Anwalt vorgebracht – auch, weil aus den elektronisch abrufbaren Sendungsverfolgungen der Post klarerweise ersichtlich ist, dass die Postsendung am 30. März 2020 aufgegeben worden ist und es sich beim 28. und 29. März 2020 um Samstag und Sonntag handelt. 4. Im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds setzt die Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Kumulativ dazu muss ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO gegeben sein, wobei vorliegend der besonde-

4 re Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Raum steht. Schliesslich muss die Haft den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen (BGE 143 IV 330 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). 5.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gründen zu einem grossen Teil in seiner früheren konfliktbeladenen Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Gemäss deren Angaben sind die beiden von Juli 2017 bis März 2018 ein Liebespaar gewesen. Zwischen ihnen scheint es immer wieder zu Auseinandersetzungen und auch gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen zu sein. Nach der Trennung, vor allem ab Oktober 2018, sollen sich die Übergriffe auf die Privatklägerin zugespitzt haben, bis der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 angehalten werden konnte. Die Liste der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zeigt diese Entwicklung eindrücklich auf, wobei nachfolgend nur diejenigen aufgeführt sind, die in Zusammenhang mit der Privatklägerin stehen: - Drohung, mehrfach begangen am 16. Oktober 2018, 14. April, 12. Mai, 17. Mai, 31. Mai und 17. Juni 2019 (in Form von Todesdrohungen); - Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach begangen am 20. und 24. November 2018 sowie am 21. April 2019; - Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 23. November 2018, 7. Januar, 17. Mai und 31. Mai 2019; - Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Fernhalteverfügung) in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019; - Beschimpfung, mehrfach begangen, am 7. Januar, 12. Mai, 17. Mai, 31. Mai und 17. Juni 2019; - Einfache Körperverletzung, mehrfach begangen am 8. Februar und 12. Mai 2019; - Sachentziehung und Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 17. und 25. Mai 2019; - Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 19. Mai 2019;

5 - Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 10. Juni 2019. Wie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2019 zeigt, ist er bezüglich dieser Vorwürfe, namentlich der Sachbeschädigungen, des mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs, des Diebstahls sowie des Verstosses gegen die Fernhalteverfügung (teilweise) geständig. Auch gibt er zu, die Privatklägerin mehrfach tätlich angegangen zu haben, bestreitet aber, ihr Faustschläge und Fusstritte verpasst zu haben. Er gibt ebenfalls zu, ihr gegenüber mehrfach Todesdrohungen ausgestossen zu haben, gibt jedoch an, diese nicht ernst gemeint zu haben. Bereits aufgrund seiner eigenen Angaben, derjenigen der Privatklägerin und der Polizeirapporte, zu finden im Dossier ARR 19 365, ist ein dringender Tatverdacht auf verschiedene Vergehen und Verbrechen zu bejahen. 5.3 Einer genaueren Betrachtung sind die beiden Körperverletzungsdelikte zu unterziehen. 5.3.1 Am 8. Februar 2019 soll der Beschwerdeführer die Privatklägerin vor ihrem Domizil aufgesucht, sie mehrmals geohrfeigt, an den Haaren zu Boden gerissen und als sie am Boden lag, mit dem Fuss gegen ihre Halspartie, den Rücken und ihre Beine getreten haben, wobei die Privatklägerin dadurch Probleme beim Atmen und starke Schmerzen am Kopf, Nacken und am Rücken davongetragen habe. Zu diesem Vorfall hielt die Vorinstanz Folgendes fest: - Die polizeiliche Wahrnehmung ist im Anzeigerapport vom 19. März 2019 festgehalten. Demnach sei die Privatklägerin am 8. Februar 2020 auf dem Polizeiposten erschienen. Sie habe angegeben, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Sie habe über starke Schmerzen geklagt. Man habe ihr geraten, einen Arzt aufzusuchen. - Bei der Befragung am 11. Februar 2019 sagte die Privatklägerin Folgendes aus (Z. 42 ff.): «[...] II m'a tapé, vraiment brutal. Il m'a donné des gifles puis m'a empoigné les cheveux pour me tirer par terre. Une fois par terre, iI m'a donné des coups de pied. Il m'a tiré tellement fort qu'il y avait mes cheveux par terre. II m'a donné des coups de pieds à la tête, au dos, aux jambes. […]. J'ai des problèmes pour respirer. J'ai mal à la nuque quand je tourne la tête. Les places où j'ai le plus mal c'est au dos et à la tête». - Bei der Befragung am 19. Dezember 2019 bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen (ab Z. 319 ff.). (...) - Der Beschuldigte gab zunächst zu, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Man habe sich gegenseitig gestossen und er habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe aber nicht zugetreten (Hafteröffnung Z. 350 ff.). Später konnte er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Dezember 2019 Z. 198 ff.). - Am 17. Februar 2020 wurde E.________ befragt. Sie gab an: «J'ai vu deux personnes, un monsieur qui empoignait une femme. Il la tenait, c'était comme s'il la secouait, ce n'était pas «gentil», elle criait et lui disait des choses. […]. Quand il m'a vu, il a donné un coup à la femme et il est parti en courant. [...]. Elle pleurait, elle était choquée. J'ai vu une mèche de cheveux par terre, je ne sais pas si c'était à elle» (Z. 36 ff.). E.________ gab weiter an, sie habe gesehen, wie der Mann die Frau geschlagen habe. Dies sei 1x geschehen. Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, könne sie nicht mehr sagen. Die Kraft sei brutal gewesen (Z. 80). Sie habe keine offenen Verletzungen oder Blut feststellen kön-

6 nen. Was sie wirklich schockiert habe, sei der Büschel Haare gewesen, der am Boden gelegen sei (Z. 86 ff.: a s'agissait d'une grande touffe de cheveux, pas seulement quelques mèches»). 5.3.2 Am 12. Mai 2019 soll der Beschwerdeführer die Privatklägerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust geschlagen, sie anschliessend zu Boden geworfen, sie an den Haaren zu Boden gedrückt und sie mit den Füssen gegen ihren Oberkörper getreten haben, wobei die Privatklägerin diverse Verletzungen erlitten habe und sich im Spitalzentrum Biel ärztlich habe behandeln lassen müssen. Zu diesem Vorfall hielt die Vorinstanz Folgendes fest: - Die polizeiliche Wahrnehmung ist im Anzeigerapport vom 20. Juli 2019 festgehalten. Demnach sei die Polizei von F.________ wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen avisiert worden. Die Polizei habe den wegrennenden Beschuldigten angehalten. Die Privatklägerin habe angegeben, sie sei vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden («plusieurs coups de pieds et poings au niveau du tronc et du visage»). Sie habe über Schmerzen an Kopf und Rippen geklagt. Sie sei darauf ins Spitalzentrunn Biel zur Kontrolle gebracht worden. - Bei ihrer Befragung am 16. Juli 2019 gab die Privatklägerin Folgendes an (Z. 74 ff.): «Dès A.________ m'a vu, je lui ai tiré un „Fuck" et je lui ai dit que c'était une merde. Il s'est approché de moi et m'a asséné plusieurs coups. Il m'a mis au sol et m'a donné des coups de pied, de coups de poing. J'ai fini à l'hôpital. Plusieurs personnes ont vu la scène et ont informé la police de ce qu'il s'était passé. [...]. II m'a tout d'abord donné plusieurs gifles au visage la main ouverte. Avec les deux mains. Il m'a donné des coups de pied dans les côtes. Il m'a ensuite lancé contre la vitrine du magasin de chaussure à côté de la Migros. Je suis presque tombée et il ma agrippée et m'a lancé par terre. Il a eu peur que je ne me relève pas car j'avais mal. Il m'a soulevée de manière violente en me disant que je devais me lever et m'a finalement relancé à terre. Depuis là, il a pris la fuite. [...]. Suite au moment où il m'a jeté dans la vitrine, je ne crois pas avoir reçu encore des coups. J'avais du mal à respirer. J'avais des hématomes internes sur les côtes et le dos. J'ai eu du mal à marcher pendant deux semaines à cause des douleurs. J'ai eu du mal à respirer par la suite et ai dû me rendre chez mon médecin de famille pour me faire prescrire des antidouleurs. Il est dans le centre médical de secours derrière Fielmann. - Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen (Einvernahme vom 19. Dezember 2019 Z. 480 ff.). - Der Beschuldigte gab Folgendes an (Befragung vom 12. Mai 2019, Z. 39 ff.): «Quand je me trouvais de l'autre côté de la rue, elle m'a dit qu'elle ne voulait pas partir, elle m'a tiré les cheveux et m'a insulté. Je l'ai poussée 2-3 fois et ensuite je l'ai pris avec les deux mains au niveau des épaules, les habits, et je l'ai posée parterre et c'est tout. Je n'ai pas donné de coup, ni de baffes, ni de claques. Je lui ai demandé encore de partir, de ne pas foutre la merde et ensuite il y a des gars qui sont venus pour se battre parce que soit disait j'avais frappé une femme. Ensuite je me suis mis à courir parce que je ne voulais pas d'histoire. » - F.________ gab am 12. Mai 2019 gegenüber der Polizei an, dass er gesehen habe, wie der Mann die Frau geschubst und sie einmal mit der Faust geschlagen habe (gegen den oberen Teil des Oberkörpers oder den Kopf). Als die beiden wieder im Sichtfeld gewesen seien, sei die Frau am Boden gelegen. Der Mann sei vor ihr gestanden, habe sie an den Haaren gerissen, sie zu Boden gedrückt und sie mittelstark gegen den Oberkörper getreten. - F.________ wurde am 17. Februar 2020 parteiöffentlich befragt. Er bestätigte seine bisherigen Aussagen (Z. 32 ff.). (...). Optisch habe er später beim Opfer keine sichtbaren Verletzungen feststellen

7 können. Sie habe nirgends geblutet. Sie habe aber über Schmerzen am Körper geklagt. Die Polizei habe die Ambulanz verständigt, welche eingetroffen sei (Z. 62 ff.). Zu Beginn seien es mehrere Ohrfeigen gewesen. Als die Frau am Boden gelegen sei, habe er sie «richtig geschlagen»; mit der Faust. Ebenfalls seien auch ein paar Fusstritte «in ihre Richtung geflogen» und der Mann habe sie an den Haaren gerissen. Alle Schläge und Tritte hätten die Frau von ihrem Bauch an aufwärts getroffen (Z. 76 ff.). Der Mann habe «in Rage zugeschlagen». Die Frau habe praktisch keine Chance gehabt, er sei viel stärker gewesen (Z. 99 f.). Er habe 2-3 Fusstritte und 8-10 Schläge gesehen (Z. 117 f.). Die Sicht sei während ca. 40 Sekunden verdeckt gewesen (Z. 131 ff.). 5.3.3. Gestützt auf diesen Zusammenzug der Akten kam die Vorinstanz zum Schluss: Bezüglich dieser Vorfälle ist der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung dringend (erdrückend). Zwar ist es Aufgabe des Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen. Für das Zwangsmassnahmengericht gibt es indessen heute, im Haftverfahren, keinen Grund, an den Aussagen der parteiöffentlich befragten Zeugen zu zweifeln, welche die grundsätzlich glaubwürdige Version der Privatklägerin (in einem Fall direkt, im anderen Fall mind. durch das Rahmengeschehen) stützen. (...). Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Eskalation gut ins Rahmengeschenen der zugestandenen Grenzüberschreitungen (Hausfriedensbruch), Tätlichkeiten und Drohungen einfügt. Dass die Privatklägerin die Auseinandersetzungen mit Provokationen befeuert hat, vermag den körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten im Wiederholungsfall nicht zu entlasten. 5.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerungen vorbringt, verfängt nicht. Er macht geltend, es sei zentral, dass das provozierende Verhalten der Privatklägerin mit berücksichtigt werde. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers beschönigen zu wollen, könne dieser nicht alleine für die zahlreichen Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht werden. Die Privatklägerin selber habe ausgesagt, sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Es sei zudem unverständlich, weshalb die Privatklägerin den Kontakt zum Beschwerdeführer nicht schon viel früher abgebrochen habe, wenn er sie offenbar ständig bedroht und angegriffen haben solle. Ihre anderslautenden Angaben seien daher massiv übertrieben. An der Unglaubwürdigkeit der Klägerin würden auch Zeugenaussagen nichts ändern. Ausserdem liege bis dato kein einziger Arztbericht betreffend die Verletzungen der Privatklägerin in den Akten. Angesichts dessen, dass die Angaben der Privatklägerin durch Aussagen unbeteiligter Zeugen und die mittelbare Wahrnehmung der aufgebotenen Polizisten gestützt werden, können sie, soweit im Beschwerdeverfahren beurteilbar, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Auch die wohl unbestrittenermassen erfolgten Provokationen seitens der Privatklägerin lassen ihre Angaben nicht als unwahr erscheinen und rechtfertigen keinesfalls derart heftige körperliche Übergriffe. Ebenso ist bekannt, dass gerade bei Beziehungsdelikten Opfer immer wieder den Kontakt zum Täter suchen, was nicht bedeutet, dass die geltend gemachten Übergriffe nicht stattgefunden haben. Auch aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer – zumindest im Haftprüfungsverfahren – somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich sind die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in zwei Arztberichten, welche die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einreichte, dokumentiert. Da die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen hat, können solche erstmals geltend gemachten haftrelevanten Noven im Beschwerdeverfahren

8 berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2). Den Arztberichten kann entnommen werden, dass der Hausarzt der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 8. Februar 2019 Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel und an beiden Beinen sowie eine Prellung der rechten Schulter feststellen konnte. Gemäss Arztbericht des Spitalzentrums Biel erlitt die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 12. Mai 2019 ein Hämatom am Hinterkopf sowie kleinere Schürfwunden und mehrere Prellungen im Bereich des linken Oberarms, der linksseitigen Augenhöhle, des linksseitigen Oberkörpers, insbesondere des Rückens. Durch diese Arztberichte wird der Verdacht der einfachen Körperverletzung weiter gefestigt. Damit ist auch in Bezug auf die beiden Vorfälle einfacher Körperverletzung ein dringender Tatverdacht gegeben. 5.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass offenbar nicht nur die Privatklägerin, sondern auch deren Exfreund G.________ Ziel der Aggressionen des Beschwerdeführers geworden war. Dieser schilderte bei seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 jedenfalls ausführlich, detailliert, aber ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten, wie dieser bei ihm zu Hause die Türe eingetreten und ihn mit verschiedenen Gegenständen, unter anderem einer Vase aus Eisen, beworfen, aber nicht getroffen habe. Der Beschwerdeführer ist geständig, die Türe eingeschlagen zu haben, will sich aber nicht mehr genau daran erinnern, mit Gegenständen nach G.________ geworfen zu haben. Angesichts der ausweichenden Antworten des Beschwerdeführer einerseits und der sehr lebhaften Ausführungen von G.________ andererseits sind letztere klar als glaubhafter zu erachten. Demnach ist auch bezüglich dieses Vorfalls von einem dringenden Tatverdacht auf versuchte Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auszugehen. 6. Wiederholungsgefahr 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Um auf diesen besonderen Haftgrund zurückgreifen zu können ist grundsätzlich erforderlich, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, weshalb dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Weiter müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Schwere der

9 drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Verlangt ist eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.4). Notwendig, aber auch ausreichend ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Zu berücksichtigen sind auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation zu würdigen (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.8 ff.). Zusammenfassend sind nach dem Gesetz drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert allgemein, seit seiner Inhaftierung habe die Wiederholungsgefahr weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht konkret begründet werden können. Diese Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz begründet ausführlich genug und nachvollziehbar, weshalb sie die Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet. Dies wird nachfolgend noch zu zeigen sein, denn auch bezüglich Wiederholungsgefahr stellt die Beschwerdekammer auf die Überlegungen der Vorinstanz ab. Ob die Begründung im Haftantrag oder in vorgängigen Haftentscheiden hinreichend gewesen ist, spielt für die Beurteilung des jüngsten Haftentscheids, d.h. des Anfechtungsobjekts, keine Rolle und muss deshalb nicht weiter geprüft werden. 6.3 Im Zusammenhang mit dem Vortaterfordernis weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, betreffend Gewaltdelikte Ersttäter zu sein. Dementsprechend ist zu prüfen, ob hinsichtlich der ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegt. Diesbezüglich kann auf E. 5.2 ff. hiervor verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich aufgrund der dort genannten Gründe der Auffassung der Vorinstanz an, wonach hinsichtlich der einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin nicht nur von einem dringenden Tatverdacht, sondern von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein schweres Vergehen, da der Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird (Urteile des

10 Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.4; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.2). Damit ist das von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorgesehene Vortaterfordernis erfüllt. 6.4 Gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr weiterer einfacher Körperverletzungen aus. Es geht dabei von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz aus, da in Rage ausgeführte Tritte gegen eine am Boden liegende Person relativ rasch unkontrolliert erfolgen und den Halsbzw. Kopfbereich treffen könnten, was das Risiko schwerer bis tödlicher Verletzungen mit sich bringe. Diese Gefahr erachtet die Verteidigung als völlig aus der Luft gegriffen. Es werde im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer die akute Gefahr im Hinblick auf ein Schwerverbrechen drohe. Auch im Gutachten werde die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers nur hinsichtlich Betäubungsmitteln als hoch erachtet. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2019, S. 50 (Haftakten ARR 20 15), das Rückfallrisiko im Hinblick auf Delikte wie Drohung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch eng mit einem allfälligen erneuten Konsum von Drogen verknüpft ist. Da diesbezüglich das Risiko als hoch eingestuft wird, kann dies nur bedeuten, dass auch mit weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität gerechnet werden muss. Auch die beim Beschwerdeführer bestehende dissoziale und emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung wirkt sich laut Gutachter negativ auf die Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer stellt die Aussagekraft des Gutachtens, welches ohne seine Mitwirkung erstellt werden musste, in Frage. Inzwischen hat der Gutachter seine Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 6. April 2020 nach zweifacher persönlicher Exploration des Beschwerdeführers aber bestätigt. Demnach ist zum jetzigen Zeitpunkt, wenn es um die Beurteilung der Wiederholungsgefahr geht, von einer fortbestehenden Gefahr erneuter Straftaten wie Drohungen, Körperverletzungen und Hausfriedensbruch auszugehen. Bezüglich dieser Delikte geht die Vorinstanz zu Recht von einer erhöhten Sicherheitsrelevanz aus. Mit Wucht ausgeführte Tritte gegen den Oberkörper eines am Boden liegenden Opfers können schnell schwere Verletzungen verursachen. Die Schwere der zu erwartenden körperlichen Übergriffe wird dadurch verstärkt, dass auch mit Drohungen und Hausfriedensbruch zu rechnen ist. Das Opfer wäre also wiederum einer Reihe von Übergriffen ausgesetzt, die nicht nur die Gefahr physischer Schädigungen mit sich bringen, sondern aufgrund des ständigen Drucks und der Angst auch die psychische Gesundheit beeinträchtigen könnten. Damit besteht eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität und damit der Sicherheit von Dritten. Im Übrigen hat der Gutachter den Kreis möglicher Opfer von weiteren Delikten nicht auf die Privatklägerin beschränkt, sondern völlig offen gelassen. Je nach Konstellation ist also denkbar, dass der Beschwerdeführer auch anderen Personen gegenüber die Beherrschung verlieren könnte. Dies scheint in der Vergangenheit jedenfalls schon passiert zu sein, so etwa beim Vorfall in der Wohnung von G.________ (vgl. oben E. 5.5). Auch wenn der Schutz der Privatklägerin im Zentrum steht, geht es somit auch darum, Übergriffe auf Dritte zu verhindern.

11 6.5 Abschliessend zu beurteilen gilt es die Wahrscheinlichkeit solcher Delikte (Rückfallprognose). In diesem Zusammenhang argumentiert der Beschwerdeführer, ein Rückfall in solche Delikte werde mit erneutem Konsum von Drogen verknüpft. Er befinde sich nun aber seit neun Monaten in Untersuchungshaft, wo er abstinent lebe, weshalb eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln beim besten Willen nicht mehr als gegeben erachtet werden könne. Auch wenn er beim ersten Versuch den definitiven Ausstieg nicht geschafft habe, bedeute das nicht, dass er das Vergangene nicht habe aufarbeiten können. Er sei inzwischen von den Drogen losgekommen. Die Beziehung zur Privatklägerin, welche von der Vorinstanz ebenfalls als ursächlich für seine Taten angesehen werde, sei inzwischen beendet. Er habe damit abgeschlossen und sei bereits seit längerer Zeit in einer neuen Beziehung, die sich trotz fortbestehender Untersuchungshaft gefestigt habe und sich stabilisierend auf ihn auswirke. Ein Rückfall sei daher unwahrscheinlich. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch gemäss dem jüngsten Gutachten vom 6. April 2020 von einem hohen Risiko erneuter Widerhandlungen gegen das BetmG und damit eng verknüpft von weiteren Delikten wie Drohungen, Körperverletzungen und Hausfriedensbruch auszugehen ist. Bereits aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. An seinen Beteuerungen, während der Untersuchungshaft endgültig von den Drogen losgekommen zu sein, bestehen aus Sicht der Beschwerdekammer zudem erhebliche Zweifel. Seine Angaben zu seinem Konsum vor der Inhaftierung sind nämlich widersprüchlich. Einerseits gibt er an, Anfang 2019 vielleicht sechs bis achtmal konsumiert zu haben, macht aber gleichzeitig geltend, die bei ihm gefundenen 31 g Crystal Meth seien für seinen und den Eigenkonsum der Privatklägerin bestimmt gewesen. Hinzu kommt, dass der Zustand im schützenden Rahmen der Haft nicht ohne Weiteres auf das Leben in Freiheit übertragen werden kann. Der Beschwerdeführer scheint zwar über ein gutes Verhältnis zu seiner Familie zu verfügen, darüber hinaus präsentiert sich ihm aber ein problematischer Empfangsraum. Bereits vor seiner Inhaftierung hat er über keine Arbeitsstelle mehr verfügt und von der Sozialhilfe gelebt. Bei seiner neuen Freundin handelt es sich um die Schwester einer guten Kollegin der Privatklägerin. Dies mag Zufall sein und vom Beschwerdeführer nicht als problematisch empfunden werden, zeigt aber, dass er sich in ähnlichen Kreisen bewegt resp. bewegen wird wie vor seiner Inhaftierung. Auch aus diesem Grund erachtet die Beschwerdekammer das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung in den Konsum von Drogen und in diesem Zusammenhang in gewalttätiges Verhalten zurückfallen könnte, zum jetzigen Zeitpunkt als hoch. Problematisch ist schliesslich auch, dass er in der aus forensisch-psychiatrischer Sicht notwendigen Therapie offenbar keinen Sinn erkennt. Er scheint folglich, trotz der wiederholten Beteuerungen, es tue ihm leid, nicht über die hinreichende Einsicht in sein Fehlverhalten zu verfügen. Es dürfte ihm daher schwer fallen, aus seinen bisherigen Fehlern zu lernen und seine Handlungsweise in Zukunft anzupassen. Diese Befürchtungen werden durch das Verhalten des Beschwerdeführers in der tatrelevanten Zeit verstärkt. Damals liess er sich auch von einer bestehenden Fernhalteverfügung und einer Reihe von Polizeieinsätzen nicht davon abhalten, die Privatklägerin immer wieder aufzusuchen, ihr zu drohen und sie tätlich anzugehen. Fällt der stabi-

12 lisierende Rahmen der Haft weg, könnte sich dieses Verhaltensmuster ihr oder Dritten gegenüber wiederholen. Zusammenfassend führt das Gesamtbild der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung, die Drogenproblematik und das soziale Umfeld dazu, dass ihm eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich der zu befürchtenden Delikte gegen die körperliche Integrität gestellt werden muss. Die Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen. 7. Verhältnismässigkeit 7.1 Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft müssen verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Art. 237 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit einer Ein- bzw. Ausgrenzung, kombiniert mit elektronischer Überwachung, würden taugliche Ersatzmassnahmen bestehen. Zudem sei er bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Das Ziel der Untersuchungshaft könne daher auch auf milderem Weg erreicht werden. Die Haft sei unverhältnismässig. 7.3 Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 geltend, der Beschwerdeführer verhalte sich ambivalent, wenn er gegenüber dem Gutachter eine Massnahme konsequent ablehne, diese aber trotzdem als mögliche Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft beantragte. Zudem waren ambulante Massnahmen in der Vergangenheit nicht zielführend; eine im Jahr 2016 angeordnete Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) musste wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich gewillt und motiviert wäre, sich einer Therapie zu unterziehen, wären seine Probleme damit nicht von einem Tag auf den anderen behoben und die Wiederholungsgefahr nicht sofort gebannt. Auch die elektronische Überwachung einer Ein- oder Ausgrenzung könnte eine Wiederholung körperlicher Übergriffe im vorliegenden Fall nicht verhindern, sondern lediglich bewirken, dass ein Alarm ausgelöst und die Gefahr rascher erkannt würde (vgl. betreffend Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Bis anhin hat sich der Beschwerdeführer zudem von einer Fernhalteverfügung nicht beeindrucken lassen, weshalb es höchst zweifelhaft ist, dass er dies bei einer Einoder Ausgrenzung tun würde, wenn er elektronisch überwacht würde. Die theoretisch in Frage kommenden Ersatzmassnahmen erweisen sich somit als zu wenig griffig. Der fortbestehenden Wiederholungsgefahr lässt sich damit nicht genügend wirksam begegnen. Nebst den bereits diskutierten Delikten in Zusammenhang mit der Privatklägerin und G.________ werden dem Beschwerdeführer Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vorgeworfen. Hinzu kommt der Verdacht der Widerhandlungen gegen das BetmG

13 durch Besitz und Anstalten Treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von 31 g Methamphetamingeschmisch mit einem Reinheitsgrad von 21.7 g und damit der Widerhandlungen in qualifizierter Form. In diesem Bereich ist der Beschwerdeführer bereits vorbestraft und die Staatsanwaltschaft wird eine Rückversetzung in den Strafvollzug im Umfang von eineinhalb Jahren beantragen (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 12. März 2020). Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher klar mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Mit der angefochtenen Verlängerung wird die Untersuchungshaft zwölf Monate betragen und liegt damit noch nicht in grosser zeitlicher Nähe zur erwartenden Freiheitsstrafe. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt. 8. Zusammenfassend ist die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 18. Juni 2020 rechtmässig. Die Beschwerde wird abgewiesen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 10. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt.

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, p.A. Kantonales Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. April Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 156 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.04.2020 BK 2020 156 — Swissrulings