Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 66 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Vollstreckungsverjährung (nachträgliches Verfahren nach Art. 63b Abs. 2-5 StGB) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 29. Januar 2019 (PEN 18 16)
2 Erwägungen: 1. Im nachträglichen Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilte) gemäss Art. 63b Abs. 2-5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 29. Januar 2019 was folgt: 1. An die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Juli 2013 angeordnete und zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 13 Monaten werden 30 Tage angerechnet. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 12 Monaten wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafen aus den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Januar 2012 (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und vom 23. Mai 2013 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe), des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04. September 2013 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ist verjährt. […] Dagegen erhoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragten, «Die Ziff. 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 (PEN 18 16) sei insofern aufzuheben, als dass die 90 Tage Freiheitsstrafe des Ministére public de l'arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 als verjährt erklärt werden». Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Verurteilte stellte mit Schreiben vom 11. März 2019 keinen förmlichen Antrag, forderte aber, dass falls die Beschwerde gutgeheissen werde, auch für die nicht verjährte Freiheitsstrafe der Vollzug aufgeschoben werden müsse. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion – die Beschwerdeführerin – hat im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Parteirechten (Art. 104 Abs. 2 StPO; Art. 61a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 6 Bst. h Gesetz über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Regionalgericht habe verfügt, dass die Vollstreckung der 90-tägigen Freiheitsstrafe des Ministère public de l'arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 verjährt sei. Damit betreffe der Entscheid eine um 90 Tage zu kurze Freiheitsstrafe. Die angefochtene Verfügung stütze sich für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe auf Art. 99 Abs. 1 Bst. e StGB. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass sich die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den ununterbrochenen Vollzug einer Massnahme verlängere. Es fielen auch ambulante Massnahmen, zu deren Gunsten eine Freiheitsstrafe aufgeschoben worden sei, unter Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB. Die Massnahme der Verurteilten sei am 26. September 2013 in Vollzug gesetzt worden und habe bis am 23. November 2017 gedauert. Die Verurteilung des Ministère public de l'arrondissement de L'Est Vaudois zu 90 Tagen Freiheitsstrafe datiere vom 24. August 2012. Mithin sei diese Strafe noch nicht verjährt. 4. Die Verurteilte lässt ausführen, es sei für sie wichtig, dass ihr vom Regionalgericht die Chance gegeben worden sei, den eingeschlagenen Weg weiter zu gehen und keine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Eine solche würde sie aus dem Umfeld, welches sie sich in den letzten Jahren mühsam aufgebaut habe, herausreissen. Sollte die Beschwerdekammer der Auffassung sein, die Vollstreckungsverjährung der 90-tägigen Freiheitsstrafe sei nicht eingetreten, gelte es auf «D Rechtliches/Fazit», insb. Ziff. 4, des Beschlusses vom 29. Januar 2019 abzustellen. Für die allenfalls nicht verjährten 90 Tage Freiheitsstrafe habe das Gleiche zu gelten wie für die übrige aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe die Verurteilte offen kommuniziert und Fehler zugegeben. Wichtig sei aber die Feststellung des Gerichts (S. 10), dass sich der Therapeut beleidigend gegenüber der Verurteilten verhalten und fehlende Wertschätzung gegenüber einer langjährigen Patientin offenbart habe. An der Beurteilung der Prognose ändere sich nichts, wenn die 90 Tage Freiheitsstrafe nicht verjährt sein sollten. Die Beurteilung, ob durch den nachträglichen Vollzug einer Gefängnisstrafe die eingetretene Besserung in Frage gestellt werde, habe das Regionalgericht so beantwortet, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben seien. Die Verurteilte sei auf ihrem Weg zu unterstützen. Für das Regionalgericht stehe fest, dass sich weder der Vollzug der Strafe noch die Anordnung einer stationären Massnahme als sinnvoll erweisen würden. Daher habe es es als richtig erachtet, die Reststrafe aufzuschieben. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 90 Tagen des Ministère public de l'arondissement de l'est Vaudois Delikte betreffe, die vor denjenigen begangen worden seien, für welche die Verurteilte am 5. Juli 2013 verurteilt worden sei. 5. 5.1 1. Die Strafen verjähren in: a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
4 d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. 2. Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. (Art. 99 StGB; Vollstreckungsverjährung, Fristen) Als fristverlängernde Massnahmen sind in erster Linie die sog. therapeutischen Massnahmen von Art. 59 (Behandlung von psychischen Störungen), Art. 60 (Suchtbehandlung), Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) sowie die ambulante Behandlung i. S. v. Art. 63, zu deren Gunsten eine Strafe aufgeschoben werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2), zu verstehen. Keine Verlängerung der Vollstreckungsfrist bewirken die Verwahrung (Art. 64 ff.) und die sog. anderen Massnahmen (Art. 66 ff.), zu welchen insb. auch die Landesverweisung gem. Art. 66a ff. gehört. Die Verwahrung wird im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 64 Abs. 2) und die sog. anderen Massnahmen hindern den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht. Der Sinn der Regelungen von lit. a liegt darin, zu verhindern, dass eine Strafe entweder gar nicht angetreten oder während des Vollzugs wegen Verjährung abgebrochen werden muss. […] (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 33 f. zu Art. 99 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist begründet. Tatsächlich verlängert sich hier die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den Zeitraum des ununterbrochenen Vollzugs der Massnahme. Zur Begründung kann auf die zutreffenden (und auch nicht umstrittenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2019 insoweit aufzuheben, als das Regionalgericht verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei. 5.3 Was die Verurteilte verlangt – nämlich dass die Beschwerdekammer gleich auch den bedingten Vollzug anordnen soll – ist nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Darüber kann daher nicht befunden werden, selbst wenn das Beschwerdeverfahren im Bereich von Art. 363 StPO der «Berufung angenähert» ist, wie es das Bundesgericht ausdrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1.3.2). Von der Problematik des Streitgegenstands abgesehen sollen die Parteien auch keine Rechtsmittelinstanz verlieren. Es ist Sache der ersten Instanz, darüber zu befinden, ob der Verurteilten der bedingte Vollzug gewährt werden soll und auf welche Dauer die Probezeit festzusetzen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO analog).
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben, als das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei. 2. Die Sache geht zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Regionalgericht Bern-Mittelland legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________ - der Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ Bern, 22. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.