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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.11.2019 BK 2019 498

26. November 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·813 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 498 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Staatsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Verleumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung

2 Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren hängig gegen den aktuell durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Verleumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Mit eigenständigem Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das Regionalgericht (Eingang Regionalgericht: 1. November 2019 / Eingang Beschwerdekammer: 20. November 2019) lehnte der Gesuchsteller Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen angeblicher Befangenheit ab. Mit Verfügung vom 4. November 2019 forderte das Regionalgericht den damaligen amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsanwalt E.________, auf, bis am 22. November 2019 mitzuteilen, ob tatsächlich ein Ablehnungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin gestellt werde. Mit Schreiben vom 5. November 2019 an das Regionalgericht teilte Rechtsanwalt E.________ im Wesentlichen mit, es solle die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden und sei die Frist in Sachen Ablehnung bis zur Einsetzung einer anderen amtlichen Verteidigung zu sistieren. Am 8. November 2019 forderte das Regionalgericht den Gesuchsteller auf, bis am 20. November 2019 mitzuteilen, wen er als neuen amtlichen Verteidiger wünsche. Mit Eingabe vom 13. November 2019 antwortete der Gesuchsteller, er lehne einen Pflichtverteidiger ab, er wolle sich selber verteidigen. Ausserdem sei das Ausstandsgesuch umgehend zu behandeln. Am 18. November 2019 setzte das Regionalgericht Rechtsanwalt B.________ als neuen notwendigen Verteidiger des Gesuchstellers ein. Gleichentags übersendete es das Ausstandsgesuch inklusive Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Staatsanwalt – etwa wenn er ein erhebliches per-

3 sönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich verspätet. Der Gesuchsteller kritisiert angebliche Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin, die lange her sind. So schreibt er von einem Brief vom 11. September 2018, von einer Verfügung vom 4. September 2017, von nicht an die Hand genommenen Verfahren aus dem Jahr 2017 sowie von einem «Nichteintretensbeschluss» vom 13. September 2017. Zeitnahe Umstände, die einen Ausstandsgrund begründen könnten, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Solche sind mit Blick auf die Verfahrensakten auch nicht ersichtlich. Es ergeben sich keine Hinweise auf fehlerbehafte Handlungen der Gesuchsgegnerin. 3. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Bern, 26. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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