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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.05.2019 BK 2019 4

3. Mai 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,852 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Einstellung / Beweisanträge; Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 4 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2018 (BM 18 23151)

2 Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2018 stellte die Straf- und Zivilklägerin Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer bzw. einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und / oder andere relevante Straftaten. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 29. Mai 2018 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung. Am 14. August 2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch ihren Vater, die Untersuchung sei unter dem Straftatbestand der fahrlässig schweren Körperverletzung auf die für die Organisation, Veranstaltung und Bewilligung der Feier im I.________ (Örtlichkeit) direkt und indirekt verantwortlichen und betrauten Personen sowie allenfalls Unternehmen auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft dehnte die Untersuchung am 13. September 2018 gegen die Beschuldigte aus. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung (vermutlich durch das Abfeuern eines pyrotechnischen Gegenstandes begangen) wurde am 17. Oktober 2018 sistiert. Am 17. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässig schwerer Körperverletzung ein. Gleichzeitig wies sie die von der Straf- und Zivilklägerin gestellten Beweisanträge ab. Gegen die Einstellung und die abgelehnten Beweisanträge reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend. Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Vater, am 31. Dezember 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Fortführung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beweisanträge vom 5. November 2018 durchzuführen, ihr sei eine Entschädigung in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu entrichten und der Kanton Bern habe die Kosten dieser Beschwerde zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch B.________, liess sich innert verlängerter Frist am 11. März 2019 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie (die Beschuldigte) sei angemessen für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft leitete am 20. März 2019 eine elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2019 samt Beilage und Prüfbericht an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. In ihrer Replik vom 30. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um den Vorwurf der fahrlässig schweren Körperverletzung geht. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten allenfalls strafbaren Handlungen im Bereich des Gastgewerbegesetzes

3 sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern diese Einfluss auf die Beurteilung der Einstellungsverfügung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung haben könnten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin andere Vorwürfe gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit deren Verhalten nach der Körperverletzung erhebt. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es der Beschwerdeführerin offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thematisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. 3. Anlässlich der Feier der J.________ (Verein) im I.________ (Örtlichkeit) wurde die Beschwerdeführerin durch einen Gegenstand am rechten Auge schwer verletzt. Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. E.________ vom 8. Juni 2018 erlitt die Beschwerdeführerin eine zentrale Netzhautatrophie. Bezüglich Visus dürfe nur noch wenig Verbesserung erwartet werden. Ein Lesevisus sei nicht mehr zu erwarten. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Sehkraft auf dem rechten Auge betrage noch plus/minus 20 Prozent. 4. Die Beschwerdeführerin wirft den für die Organisation, Veranstaltung und Bewilligung der Feier im I.________ (Örtlichkeit) direkt und indirekt verantwortlichen und damit betrauten Personen sowie allenfalls Unternehmen vor, diese hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie ungenügende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der von Pyromaterial ausgehenden Gefahr getroffen hätten. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, die Eingangskontrollen seien mangelhaft gewesen und die Besucher seien nicht oder zu wenig auf diese Gefahren hingewiesen worden (Stadion-Speaker). Sie bezweifelt, dass während der Veranstaltung innerhalb des Stadions die möglichen konkreten und effektiven Massnahmen getroffen wurden, um den Schutz der Besucher vor dieser Gefahr zu gewährleisten. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergebe sich, dass sie nicht gut kontrolliert worden seien und sich vermummte Personen mit «Pyros» direkt im Publikum aufgehalten hätten. Die Aufnahmen der Videoüberwachung seien von schlechter Qualität. Die Staatsanwaltschaft stütze sich ausschliesslich auf die nur sehr allgemeine schriftliche Stellungnahme der J.________ (Verein) vom 11. September 2018. Bei den J.________ (Verein) handle es sich nicht um die Beschuldigte und der Bericht sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Es bleibe daher unklar, wer effektiv der Veranstalter der Feier im I.________ (Örtlichkeit) gewesen sei. Es kämen mehrere Rechtseinheiten als Veranstalter in Frage. Die Tatsachenermittlung sei nicht abgeschlossen. Zudem sollte ein Vorgehen nach Art. 145 StPO die Ausnahme bilden, weil bei solchen Berichten die zentralen Teilnahme- und Fragerechte von Art. 147 StPO nicht eingehalten würden. Es müsse ebenfalls geklärt werden, ob effektiv ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 102 StGB vorgelegen habe oder ob natürliche Personen der Beschuldigten oder von dieser Beauftragte direkt strafrechtlich zu verfolgen seien. Die Feierlichkeiten im I.________ (Örtlichkeit) hätten nichts mit einem normalen Heimspiel zu tun gehabt und fielen nicht unter die Rahmenbewilligung betreffend Durchführung von Fussballspielen. Es handle sich

4 um eine ganz andere Konstellation von Risiken. Die Besucher seien primär auf dem Spielfeld gewesen und es habe eine Vermischung von Konzertbesuchern, Familien mit Kindern, normalen Fans und kriminellen, pyrofanatischen Ultras und Hardcore Fans stattgefunden. Der Schutz von Zuschauern mittels Trennung durch Sektoren habe nicht stattgefunden. Ein Sicherheitskonzept, das sich für diesen Anlass als solches bezeichnen wolle, müsse diese Konstellation und die konkreten Umstände des expliziten Anlasses berücksichtigen. Es bestehe der Verdacht, dass die Feierlichkeiten im I.________ (Örtlichkeit) gar nicht oder nicht korrekt bewilligt worden seien und es für diesen Anlass kein eigenes Sicherheitskonzept mit Berücksichtigung der speziellen Gefahren gegeben habe. Das nachträgliche Aufsammeln von verbleibendem Pyromaterial sei die einzige zusätzliche Sicherheitsmassnahme im Zusammenhang mit dem Schutz der Besucher vor diesen Gefahren gewesen. Betreffend konkreter und effektiver Massnahmen im Bereich Sicherheit der Besucher bezüglich des Risikos im Zusammenhang mit Pyromaterial seien zur korrekten Tatsachenermittlung die Einvernahme des Sicherheitsverantwortlichen sowie explizit des Stadion-Speakers unerlässlich. 5. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten scheint es mit Blick auf die Aussagen der Auskunftsperson K.________ sehr wahrscheinlich, dass das Opfer von einem Teil eines pyrotechnischen Gegenstandes getroffen wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juni 2018, Z. 34 bis 37). Auch die Schilderungen des Opfers, wonach es nach einem Knall von einem harten Gegenstand getroffen worden sei und es gebrannt habe, weisen daraufhin (Einvernahmeprotokoll vom 8. Juni 2018, Z. 48 bis 51). Die Beschwerdekammer geht daher von einer Verletzung durch einen pyrotechnischen Gegenstand aus. 6. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019, E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft,

5 die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Die Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit, d.h. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ob der Erfolg in casu durch eine (sorgfaltswidrige) Handlung oder Unterlassung herbeigeführt worden ist, kann offenbleiben, weil der Veranstalter ohnehin als Garant zur Abwendung des Erfolges verpflichtet war (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 83 zu Art. 12 StGB). Dies wird denn auch nicht bestritten, ebenso wenig wie die Voraussehbarkeit des Erfolges. 7. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gegen die Beschuldigte und damit ein Unternehmen. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Dabei wird dem Unternehmen nicht die Begehung der Straftat vorgeworfen oder deren mangelnde Verhinderung, sondern die mangelhafte Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass der Organisationsmangel die Anlasstat selbst begünstigt, denn nicht die Verhinderung des Delikts war Ausgangspunkt der Regelung, sondern die beweisrechtlichen Probleme (NIGGLI/GFELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 52 zu Art. 102 StGB mit Hinweisen, vgl. auch BGE 142 IV 333 E. 4.1). Dabei vermag nicht jedes Delikt die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Organisationsdefizite auszulösen, sondern nur eines, das aus dem Unternehmen begangen wird. Um die fragliche Eingrenzung vornehmen zu können, muss der Anlasstäter entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder jedenfalls faktisch). Erfasst sind Organe, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 65 f. zu Art. 102 StGB). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die Anlasstat durch fehlende bzw. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen verursacht bzw. begünstigt zu haben. Eine Deliktsverhinderungspflicht der Unternehmen wird aber ausschliesslich in Art. 102 Abs. 2 StGB für gewisse Katalogstraftaten statuiert. Die fahrlässige schwere Körperverletzung fällt nicht darunter. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten käme von vorneherein nur in Frage, wenn die Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen erschwert worden wäre (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1). Ein solcher Vorwurf wird nicht erhoben. Abgesehen davon gibt es ohnehin keinerlei Anhaltspunkte, dass der Anlasstäter (Person, die Pyrofackel zündete) organisatorisch in das Unternehmen eingebunden war (vgl. auch ENGLER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters von Sportanlässen, in: Sportrecht - Band I Schwerpunkte: Grundlagen, Ausgewählte Vertragsbeziehungen, Sportler und Club im Verband, Sport und Doping, Ausgewählte strafrechtliche Aspekte, 2013, S. 509 ff.). Hinweise für eine Strafbarkeit der Beschuldigten fehlen damit. Die Einstellung ist insofern zu Recht erfolgt.

6 Allerdings wurde die Untersuchung nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 102 StGB gegen die Beschuldigte ausgedehnt, sondern wegen schwerer Körperverletzung. Dieser Umstand sowie insbesondere die Ausführungen in der Einstellungsverfügung zeigen, dass es nicht um die Strafbarkeit der Beschuldigten als Unternehmen geht, sondern in erster Linie um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (unbekannten) natürlichen Personen. Die Beschwerdeführerin reichte denn auch nicht Anzeige ausschliesslich gegen das allenfalls verantwortliche Unternehmen ein, sondern auch gegen natürliche Personen, die mit der Organisation betraut waren. Dass als beschuldigte Person ausschliesslich die A.________ AG genannt wird, ändert folglich nichts daran, dass sich die Einstellungsverfügung auch auf das Handeln der natürlichen Personen bezieht. Entsprechend überprüft die Beschwerdekammer, ob die Einstellung in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt ist. Der Beschluss bezieht sich damit auch auf die für die Organisation und Durchführung des Anlasses zuständigen Personen. 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Beschuldigte um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit dem Sicherheitskonzept sowie den konkreten Sicherheitsvorkehrungen anlässlich der Feier im I.________ (Örtlichkeit). Dieser Bericht vom 11. September 2018 wurde auf dem Briefpapier mit dem J.________ (Verein)- Logo verfasst und von F.________ (CEO) und G.________ (Leiter Sicherheit) unterzeichnet. In der Tat ist mit Blick auf das verwendete Briefpapier und die fehlende rechtsgültige Unterzeichnung der Stellungnahme (F.________ ist nur zur Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt; G.________ fehlt eine Zeichnungsberechtigung) nicht ganz klar, wem die Stellungnahme zugeordnet werden soll. Entscheidend scheint jedoch vorerst, dass die Beschuldigte sich selber als verantwortliche Veranstalterin sieht, was auch ihre Stellungnahme bestätigt. Die Staatsanwaltschaft holte damit am richtigen Ort einen Bericht ein. Diesem lassen sich zudem Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen entnehmen und es geht daraus hervor, wer der verantwortliche Leiter Sicherheit war. Die Beschwerdeführerin verfügte über Akteneinsicht und konnte sich zum Bericht äussern, was die gestellten Beweisanträge bestätigen. Eine Verletzung von Parteirechten oder Hinweise auf eine Unverwertbarkeit des Berichts sind daher nicht ersichtlich. 8.2 Gemäss diesem Bericht besteht für das I.________ (Örtlichkeit) ein Sicherheitskonzept, das von sämtlichen Ereignisdiensten der Stadt Bern (Sanitätspolizei, Kantonspolizei, Feuerwehr, GVB) gestützt und mitgetragen wird. Im Rahmen der Feier habe das Sicherheitsdispositiv aus über 220 einsatzerfahrenen Mitarbeitern bestanden, welche zusätzlich durch die Kantonspolizei Bern, die Berufsfeuerwehr sowie durch die Sanitätspolizei Bern und dem Hirslanden Medical Team unterstützt worden seien. Im Ergebnis habe die Sicherheitsorganisation einem Heimspiel des J.________ (Verein) mit einem tiefen Risiko entsprochen, da bei der Feier keine Anhänger anderer Vereine zu erwarten gewesen seien. Sämtlichen Veranstaltungen im I.________ (Örtlichkeit) gehe eine geordnete Eintrittskontrolle voraus. Diese bestehe in einer Personen- und Effektenkontrolle und beinhalte einerseits die Überprüfung der Zutrittsberechtigung, andererseits werde nach verbotenen und gefährlichen Gegenständen gesucht. Dass das Mitführen und Verwenden von pyro-

7 technischen Gegenständen untersagt sei, ergebe sich aus der Stadionordnung, welche an sämtlichen Ein- und Ausgängen sowie an weiteren Stellen in und um das Stadion ersichtlich sei. Zusätzlich befänden sich am Anlasstag an den Eingängen Tafeln mit den verbotenen Gegenständen. Im Rahmen der Personen- und Effektenkontrolle hätten diverse Personen, die u.a. pyrotechnische Gegenstände auf sich getragen hätten, der Polizei übergeben werden können. Die während der Veranstaltung anhaltend und gezielt durchgeführten Personen- und Effektenkontrollen, z.B. in WC-Anlagen, hätten zu weiteren Übergaben von Personen und verbotenen Gegenständen an die Polizei geführt. Mittels Videoüberwachung werde die Masse aus der Vogelperspektive gezielt überwacht und würden Informationen an die Sicherheitskräfte weitergeleitet (z.B. festgestellte Vorbereitungshandlungen). Im Falle von eingesetzten pyrotechnischen Gegenständen werde zudem anhand der Kamerabilder versucht, die Täterschaft zu ermitteln. 9. 9.1 Mit Blick darauf, dass die Sicherheitsorganisation einem Heimspiel des J.________ (Verein) entsprach, ist nachvollziehbar, dass die Ausführungen im Bericht teilweise allgemein gehalten sind. Es handelte sich um «standardisierte» Vorkehrungen, welche aber auch an der Feier getroffen wurden. Zu prüfen ist, ob es Hinweise dafür gibt, dass diese Vorkehrungen dem Mass der gebotenen Sorgfalt nicht entsprachen. Das Sicherheitskonzept des I.________ (Örtlichkeit) liegt nicht vor. Bei der Feier handelt es sich um einen anderen, eher aussergewöhnlichen Anlass und nicht um ein Fussballspiel. Damit steht auch die Frage im Raum, ob das Sicherheitsdispositiv analog eines Fussballspiels mit tiefem Risiko ausreichend war oder ob die Feier im I.________ (Örtlichkeit) allenfalls ein separates Sicherheitskonzept erforderlich gemacht hätte. So ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Regierungsstatthalters vom 19. November 2018, welche dieser im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens verfasste, dass es fraglich sei, ob sich die Durchführung der Feier im I.________ (Örtlichkeit) auf die Stadionbetriebsbewilligung habe stützen dürfen oder die in der Rahmenbewilligung betreffend Durchführung von Spielen der J.________ (Verein) enthaltenen Bestimmungen relevant gewesen seien. Der Regierungsstatthalter führt aus, dass für andere Grossanlässe im I.________ (Örtlichkeit), die verschiedener Natur sein könnten, kein generelles Regelwerk bestehe und nach seiner Kenntnis für diese Anlässe jeweils ein Sicherheitskonzept erstellt werde. Welche Absprachen hinsichtlich der Feierlichkeiten im I.________ (Örtlichkeit) getroffen worden seien, sei ihm nicht bekannt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, Faszikel GGG, S. 4 und 5). Diese Ausgangslage weist zumindest daraufhin, dass es tatsächlich unklar scheint, welches Sicherheitskonzept zur Anwendung gelangte. Dies bedeutet aber nicht, dass das im Bericht dargestellte Sicherheitsdispositiv von vorneherein ungenügend war. Die Besucher der Feier dürften zum grössten Teil mit den Besuchern eines Fussballspiels identisch sein. Grundsätzlich war nicht mit Ausschreitungen zu rechnen, da sich anlässlich einer solchen Feier kaum Anhänger einer anderen Fangemeinschaft im Stadion befinden dürften. Damit kam auch den räumlichen Abgrenzungen weniger Gewicht zu. Wie an einem Fussballspiel musste auch anlässlich dieser Feier mit der Einfuhr und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden. Insofern weist die Feier durch-

8 aus Parallelen zu einem Fussballspiel auf. Andererseits wurden zur Feier mehr Besucher erwartet und die Gefahr im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen anlässlich einer Feier kann auch höher eingestuft werden als an einem normalen Heimspiel. Ob das Sicherheitsdispositiv in jedem Fall den Anforderungen einer solchen Feier entspricht, scheint daher zumindest nicht offensichtlich. Mit Blick auf die geschilderten Unklarheiten ist aber die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht möglich. Es besteht grundsätzlich Ermittlungsbedarf. Ermittlungen sind aber nur angezeigt, wenn auch Anhaltspunkte bestehen, dass die Augenverletzung der Beschwerdeführerin den Beschuldigten bzw. anderen allenfalls verantwortlichen Personen zugerechnet werden kann. 9.2 Vorwegzunehmen ist, dass die Warn- bzw. Verbotshinweise und Speakerdurchsagen im Zusammenhang mit den pyrotechnischen Gegenständen - unabhängig davon, ob sie vorhanden waren – im vorliegenden Fall keine Relevanz haben. Gemäss der Aussage von K.________ stülpte sich der mutmassliche Täter eine Maske über das Gesicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juni 2018, Z. 56 f). Der mutmassliche Täter war sich der Strafbarkeit seines Verhaltens damit bewusst, weshalb weder Warn- noch Verbotshinweise oder Speakerdurchsagen geeignet waren, um ihn von seinem Vorhaben abzuhalten und damit die Verletzung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass auch eine Videoüberwachung des Spielfeldes die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht hätte verhindern können. Selbst wenn mittels Videoüberwachung verdächtige Vorgänge festgestellt werden (Zünden einer Pyrofackel oder Vermummung), reicht die Zeit in den allermeisten Fällen nicht für eine rechtzeitige Intervention und das Eingreifen wäre ein zusätzliches Sicherheitsrisiko. So ist die Videoüberwachung in erster Linie ein repressives Mittel. Mit Blick auf die Zeugenaussagen von K.________, wonach die «Pyro» nur kurz aufgeleuchtet habe und irgendetwas davon geflogen sei, bestehen keinerlei Hinweise, dass die Videoüberwachung des Rasenplatzes das Zünden der Pyrofackel und damit die Verletzung der Beschwerdeführerin hätte verhindern können. Eine Zurechenbarkeit des Taterfolges durch Nichteinhalten dieser Sicherheitsmassnahmen scheidet daher von vorneherein aus. 9.3 Personen- und Effektenkontrollen vor und im Stadion sind demgegenüber grundsätzlich geeignet, eine Person daran zu hindern, die verbotenen pyrotechnischen Gegenstände mitzunehmen und zu verwenden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich nie ganz vermeiden lässt, dass pyrotechnische Gegenstände mitgeführt und gezündet werden. Aufgrund der Kontrollen müssen die Personen, welche solche Gegenstände verwenden wollen, besondere Vorkehrungen treffen. Gemäss Bericht der J.________ (Verein) vom 11. September 2018 sei diesbezüglich in der Vergangenheit festgestellt worden, dass verbotene Gegenstände in unmittelbarer Nähe von primären und/oder sekundären Geschlechtsorganen angebracht worden seien. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass verbotene Gegenstände bzw. einzelne Komponenten davon auch in nicht einsehbaren Körperöffnungen im Vaginal- und Rektalbereich in das Stadion gelangten. Die nicht einsehbaren Körperöffnungen dürfen durch die privaten Sicherheitskräfte weder durchsucht noch eingesehen werden. In Übereinstimmung mit der Generalstaats-

9 anwaltschaft ist es zudem weder technisch noch finanziell zumutbar und auch aus Zeitgründen nicht möglich, sämtliche Personen (erwartet wurden bis zu 44‘500 Zuschauer) einer eingehenden Leibesvisitation zu unterziehen, selbst wenn es beim Stadion mehrere Eingänge mit wiederum mehreren Kontrollschlangen gab und zahlreiche Sicherheitsleute im Einsatz waren. Bei unauffälligen Personen musste und durfte die Einlasskontrolle daher oberflächlicher und ohne Leibesvisitation erfolgen. Die erste Einschätzung des Zuschauers und damit der Entscheid über die Intensität der Kontrolle liegt im Ermessen des Sicherheitspersonals. Es ist allgemein bekannt, dass Einlasskontrollen zu vergleichbaren Grossanlässen immer auf diese Weise stattfinden. Für die Feier kann daher nichts anderes gelten. 10. Der Täter konnte nach wie vor nicht ermittelt werden. Es ist daher nicht bekannt, wie er den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion mitgeführt hatte. Das Strafverfahren gegen ihn wurde sistiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich diesbezüglich nach beinahe einem Jahr neue Erkenntnisse ergeben, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich nicht mehr eruieren lässt, wie der fragliche pyrotechnische Gegenstand ins Stadion gelangte. Es kann damit nur ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Zurechnung des Erfolges die Wahrscheinlichkeitstheorie (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer hat damit im Rahmen der Überprüfung der Einstellungsverfügung zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Verhalten der für die Sicherheit verantwortlichen Personen mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache für die durch den pyrotechnischen Gegenstand verursachte Augenverletzung bildete. Die unter Ziffer 9.3 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen betreffend Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kontrollen zeigen, dass sich selbst bei einer Sicherheitsorganisation analog eines Hochrisikospiels oder anderer Grossanlässe das Einführen von verbotenen Gegenständen nicht gänzlich vermeiden lässt. Bei dieser Ausgangslage fehlen hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs hinreichende Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsorganisation mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Verletzung der Beschwerdeführerin war. Vor diesem Hintergrund kann auch auf weitere bzw. die von der Beschwerdeführerin beantragten Ermittlungshandlungen verzichtet werden. Hinweise auf eine mangelhafte Sicherheitsorganisation erhöhen zwar grundsätzlich das Risiko für eine Verletzung durch einen pyrotechnischen Gegenstand. Das reicht aber für eine Zurechnung des Erfolges noch nicht aus. Eine Verurteilung erscheint daher deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Frage, ob der Anlass überhaupt in dieser Form hätte stattfinden dürfen bzw. bewilligungspflichtig gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des Straf- bzw. Beschwerdeverfahrens. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreter in Anbetracht der gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird mit Blick auf den angemessenen Aufwand bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und vom Kanton Bern ausgerichtet.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. D.________ - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 3. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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