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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.12.2019 BK 2019 397

16. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,732 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

20190910_100920_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 397 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Prof. Dr. med. A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 PD Dr. med. C.________ v.d. Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Fürsprecher F.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 28. August 2019 (BA 19 17)

2 Erwägungen: 1. 1.1 E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unterzog sich am 31. März 2017 einem operativen Eingriff (endoskopische Abtragung eines Polypen) im Inselspital Bern. Am 11. Juli 2017 stellte er im Zusammenhang mit dieser Operation und den Nachfolgebehandlungen Strafantrag gegen Prof. Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und PD Dr. med. C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen einfacher Körperverletzung und eventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er konstituierte sich als Privatkläger. In der Folge eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 29. August 2017 eine Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft. 1.2 Mit Verfügung vom 10. November 2017 gewährte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer rückwirkend per 3. Oktober 2017 (Eingang des Gesuchs) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 1.3 Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die eingeholten Patientenunterlagen dehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 23. November 2017 die bisher gegen unbekannte Täterschaft geführte Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf die Beschuldigten aus. 1.4 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 entliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Rechtsanwalt G.________ aus seinem Mandat als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist an, um die Bestellung eines anderen unentgeltlichen Rechtsbeistands zu beantragen. Innert zweimal gewährter Fristerstreckung stellte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher F.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dieses Gesuch hiess die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mit Verfügung vom 7. März 2019 gut. Der Zuständigkeitswechsel von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erfolgte im Zuge einer internen Reorganisation bzw. einer Spezialisierung. Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit möglichen medizinischen Behandlungsfehlern werden neu zentralisiert durch die Kantonale Staatsanwaltschaft geführt. 1.5 Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Verletzung von Bundesrecht fest, indem Fürsprecher F.________ als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Durchsetzung der Zivilansprüche gegen die Beschuldigten eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine solchen Zivilansprüche geltend machen, sondern lediglich Staatshaftungsansprüche gegen das Inselspital Bern und subsidiär gegen den Kanton Bern. Demnach sei eine adhäsionsweise Zivilklage vorliegend nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis am 23. August 2019 gesetzt, um zur in Aussicht gestellten Aufhebung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen.

3 1.6 Mit Eingabe vom 19. August 2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Verfahren BK 19 374). Am 22. August 2019 erfolgte der Rückzug der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019 davon auszugehen sei, dass die Feststellungen in der Verfügung vom 5. August 2019 keinen Verfügungscharakter besässen und dass es sich bei dieser Verfügung im Grunde lediglich um eine Mitteilung handle. Mit Beschluss vom 28. August 2019 schrieb die Beschwerdekammer das Verfahren als erledigt ab. 1.7 Mit Schreiben vom 20. August 2019 gab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Beschwerdeschrift gleichzeitig als Stellungnahme zur Verfügung vom 5. August 2019 verstanden werde. 1.8 Am 28. August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung: 1 Es wird festgestellt, dass E.________ im vorliegenden Verfahren lediglich Staatshaftungsansprüche gemäss Art. 101 Personalgesetz des Kt. Bern geltend machen kann, jedoch keine Zivilansprüche. 2. Gestützt darauf wird festgestellt, dass die mittels Verfügung vom 07.03.2019 rückwirkend per 19.12.2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO zur Durchsetzung von Zivilansprüchen Bundesrecht verletzt, namentlich Art. 119 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 136 StPO. 3. Die mit Verfügung vom 07.03.2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von E.________ wird per sofort (28.08.2019) aufgehoben. 4. Das amtliche Mandat von Fürsprecher F.________ als Rechtsbeistand von E.________ wird per sofort (28.08.2019) widerrufen. 5. Fürsprecher F.________ wird eingeladen, eine Honorarnote für seine Leistungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von E.________ im vorliegenden Verfahren für die Zeit vorn 19.12.2018 bis 28.08.2019 einzureichen zwecks Festsetzung des amtlichen Honorars. 6. (Eröffnungsformel) 7. (Mitteilungsformel) 1.9 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 28. September 2019 sei aufzuheben. 2. Die mit Verfügung vom 7. März 2019 rückwirkend per 19. Dezember 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bestätigen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als rechtlicher Rechtsbeistand. 1.10 Mit Verfügung vom 11. September 2019 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren gut und ordnete ihm Fürsprecher F.________ als amtlicher Rechtsbeistand bei.

4 1.11 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. 1.12 Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2019 innert einmal gewährter Fristerstreckung eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 1.13 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 wandte die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Replik ein, dass der Beschwerdeführer darin unter Ziff. III/2 eine völlig neue Begründung gegen die angefochtene Verfügung vorbringe. Bei diesen neuen Behauptungen handle es sich um sog. «unechte Noven», welche nur innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist vorgebracht werden dürften. Wenn man diese Noven während des gesamten Schriftenwechsels zuliesse, würde man die Pflicht zur Begründung der Beschwerde ihres Gehalts berauben. Im Rahmen der Replik seien solche neuen Behauptungen unzulässig und folglich unbeachtlich. 1.14 Der Beschwerdeführer nahm zu den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 Stellung. Er machte geltend, dass es sich bei den Ausführungen unter Ziff. III/2 der Replik um rechtliche Vorbringen und nicht um «unechte Noven» handle. Auch im Strafprozessrecht gelte der Grundsatz «iura novit curia». Nach diesem Grundsatz habe nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies bedeute, dass das Gericht von sich aus Rechtsfragen zu prüfen und die richtigen Normen anzuwenden habe. Dies ergebe sich u.a. auch aus Art. 350 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Replik unter Ziff. III/2 «unechte Noven» geltend mache, welche in diesem Stadium des Verfahrens unzulässig seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Replik neu vor, dass eine materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden könne. Vorliegend verletze die Staatsanwaltschaft beim Widerruf der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege den Vertrauensgrundsatz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Da kein besonders gewichtiges öffentliches Interesse diesen Widerruf rechtfertige, sei die angefochtene Verfügung unzulässig. Bei diesen neuen Vorbringen handelt es sich – wie der Beschwerdeführer zutreffend erklärt – um Rechtsrügen und nicht um Tatsachen oder Beweismittel. Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, dass «unechte Noven» nur innert der zehntägigen Beschwerdefrist vorgebracht werden

5 dürften, greift deshalb nicht. Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung nachfolgend zu prüfen. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: In seiner Beschwerdeschrift vom 19.08.2019, welche vorliegend als Stellungnahme zur Verfügung vom 05.08.2019 verstanden wird, macht Fürsprecher F.________ geltend (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2), E.________ sei bereits in einem anderen Verfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kt. Bern BK 118 165 (recte: BK 18 165) als Straf- und Zivilkläger zugelassen worden, weshalb er nicht damit rechnen müsste, dass ihm nun das Recht auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus formellen Gründen abgewiesen würde. Hierzu ist zu sagen, dass genau aus diesen Gründen der Fairness und der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 05.08.2019 die Parteien zur Stellungnahme eingeladen wurden im Hinblick auf die lediglich in Aussicht gestellte Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege. Betreffend das BK-Verfahren 18 165 ist festzuhalten, dass sich dieses auf einen anderen Gegenstand bezog und es in jenem Verfahren nicht darum ging, die Frage der Legitimation der Zivilklage zu beurteilen, sondern um die Rechtmässigkeit einer Nichtanhandnahme, zu deren Anfechtung E.________ als Geschädigter in jedem Fall legitimiert war und eine Prüfung der Zulässigkeit einer allfälligen Zivilklage offen bleiben konnte. E.________ kann daher aus diesem Entscheid keinen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ableiten. Weiter macht Fürsprecher F.________ geltend, die Aufhebung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, da damit dem mutmasslichen Opfer einer ärztlichen Handlung der verfassungsmässig garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die definitive Wahrung dessen Rechte verweigert würde (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2.). Weiter weist Fürsprecher F.________ darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E.3 die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen könne (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2, letzter Absatz). Dem ist zu entgegnen, dass Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege und namentlich den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung nur dann garantiert, wenn die Rechtsbegehren des Anspruchstellers nicht aussichtslos sind. Vorliegend haben jedoch zufolge der Unzulässigkeit der Zivilklage die Ansprüche von E.________ als aussichtslos zu gelten. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass E.________, um Aussicht auf Durchsetzung seiner Ansprüche zu haben, ein Staathaftungsverfahren gemäss Art. 104a PG vor dem zuständigen Zivilgericht gegen das Inselspital einleiten müsste. Dort könnte, sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben wären, sein Gesuch im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV neu beurteilt werden. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass E.________ seinen Anspruch auch nicht auf Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) stützen kann, denn „im Bereich des Strafrechts [schützt Art. 29a BV] die Rechte des Beschuldigten, nicht diejenigen des Opfers" (BGE 135 I 113 E. 2.2). Da E.________ seine Ansprüche gegen das Inselspital ohnehin in einem zweiten, separaten Prozess einzuklagen hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren notwendig ist. Ohne den für den 24.10.2019 angesetzten Einvernahmen von E.________ und den beiden Beschuldigten vorgreifen zu wollen, wird Thema der Befragungen in erster Linie die Aufklärung von E.________ über den Eingriff im Inselspital sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ hierzu

6 eine anwaltliche Vertretung bräuchte. Aus seiner bisherigen Teilnahme am Strafverfahren geht hervor, dass er in der Lage ist, Sachverhalte zu verstehen. Schliesslich macht ein Blick in die Botschaft zur StPO deutlich, dass die unentgeltliche Rechtspflege für Strafkläger alleine ganz bewusst ausgeschlossen werden sollte: (…) Ausnahmen, welche der Gesetzgeber hiervon allenfalls machen wollte, wie von Fürsprecher F.________ vorgebracht (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 2.3) können und müssen restriktiv gehandhabt werden. Im von Fürsprecher F.________ zitierten Entscheid des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.10.2012 ging es nicht zuletzt um die Frage des völkerrechtlich garantierten Folterverbots durch Polizeibeamte. Von einer derartigen Konstellation, in welcher solche oder ähnliche Vorwürfe gegen Staatspersonal des Kt. Bern erhoben werden müssten, kann im vorliegenden Verfahren keine Rede sein, denn: Wiederum ohne den Einvernahmen vom 24.10.2019 vorzugreifen, ergeben sich aus der bisherigen Aktenlage keine Hinweise, wonach E.________ im Rahmen seiner Behandlung im Inselspital Unrecht im Sinne von mutwilligen Verstössen gegen verfassungs- oder konventionsrechtliche Garantien widerfahren wäre, welche als Ausnahme zu Art. 136 StPO eine Rechtsverbeiständung über die Zivilklage hinaus als notwendig erscheinen lassen würden. Aus diesen Gründen ist die mit Verfügung vom 07.03.2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das entsprechende amtliche Mandat von Fürsprecher F.________ ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. 4. 4.1 In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ein Opfer Anspruch auf möglichst einfache und rasche Durchsetzung seines Zivilanspruchs gegen die beschuldigte Person haben müsse. Wenn Staatshaftungsansprüche in einem Verfahren nach Massgabe der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) beurteilt würden, sei die geschädigte Person den finanziellen Risiken des Zivilprozesses ausgesetzt. Ausserdem könne ein Entscheid im Strafpunkt auch auf öffentlichrechtliche Haftungsansprüche Auswirkungen haben. Kein Zivilgericht werde ohne triftigen Grund einen gerichtlichen Freispruch und noch weniger eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme oder Einstellung ignorieren. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein Opfer staatlicher Gewalt einen zweiten Prozess führen müsse. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass die Differenzierung zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dem Gesetzgeber sei nicht bewusst gewesen, dass mit den Betroffenen staatlicher Gewalt wegen hoheitlicher Unsorgfalt eine ganze «Opferkategorie» von der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sei. Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots i.S.v. Art. 8 BV sei nicht einzusehen, weshalb ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich deshalb aberkannt werden solle, weil sich die mutmassliche Straftat in einem öffentlichen Spital ereignet habe. Ein solcher Schluss beinhalte ein «gerütteltes Mass an Willkür». 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, es sei der StPO nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt, welches nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche gel-

7 tend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechtspflege habe verweigern wollen. Zwar sehe Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor. In der Botschaft werde dazu ausgeführt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend mache. Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht habe ausschliessen können bzw. wollen, in denen einer betroffenen Person auch ohne die adhäsionsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). 4.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE170255 vom 24. April 2018 (in: ZR 117/2018 S. 151). In diesem Fall gehe es um die Frage, ob den Angehörigen eines Opfers, die anstelle einer zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machten, aufgrund des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Befugnis zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung fehle. Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Legitimation der nahen Angehörigen des Opfers aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 BV bejaht. Diese Argumentation liesse sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe gezeigt, dass alle strafrechtlichen Elemente dafür sprächen, den Begriff «Zivilansprüche» in einem weiteren Sinn als Haftungsansprüche auszulegen. 4.4 Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, weshalb er im Strafverfahren eine anwaltliche Vertretung benötige. 5. 5.1 In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei der Botschaft zur StPO zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden habe, dem (blossen) Strafkläger keine unentgeltliche Prozessführung zu ermöglichen. Der Hintergrund dafür bestehe darin, dass der Strafanspruch dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe. Im Entwurf vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO sei neu ausdrücklich vorgesehen, dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage zu gewähren, wenn es bedürftig sei und seine Strafklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 Bst. b E-StPO; BBl 2019 6792). 5.2 Weiter bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer verkenne, dass sowohl bei einem gerichtlichen Freispruch als auch bei einer Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden könne bzw. müsse (Art. 126 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass ein Zivilgericht nach einem Freispruch oder einer Einstellung über einen öffentlich-

8 rechtlichen Anspruch entscheide, könne also kein Argument dafür sein, dass solche Ansprüche adhäsionsweise im Strafprozess behandelt werden müssten. Sofern der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, es müsse möglich sein, öffentlich-rechtliche Ansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise durchzusetzen, sei diese Rechtsauffassung offensichtlich unzutreffend. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 StPO gehe eindeutig hervor, dass eine Zivilklage sich ausschliesslich auf zivilrechtliche Ansprüche einer geschädigten Person beziehen könne. Es sei also nicht möglich, öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend zu machen, was auch vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden sei. Diese Einschränkung des Adhäsionsprozesses auf zivilrechtliche Forderungen sei gerechtfertigt, weil das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst sei. Wenn Forderungen aus Staatshaftung zum Adhäsionsprozess zugelassen werden würden, müsste neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch noch das staatliche Organ als Beklagter in den Strafprozess involviert werden. Folglich müssten entsprechende Forderungen nach den öffentlich-rechtlichen Regeln der Staatshaftung geltend gemacht werden. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ableiten. 5.3 Schliesslich macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren angewiesen sei oder nicht, betreffe keine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern beschlage ausschliesslich ihren Umfang. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht erfüllt seien, erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit dieser Frage. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, dass der Widerruf einer materiell unrichtigen Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unzulässig sei (vgl. E. 2.2 oben). 6.2 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Generalstaatsanwaltschaft seine Argumentation ganz offensichtlich nicht verstehen wolle. Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um den Widerruf des amtlichen Mandats. Sowohl die Aufhebung als auch der Widerruf seien mit dem Argument «Zivilklage» i.S.v. Art. 136 Abs. 1 StPO gebodigt worden. Mit dem gleichen Argument werde dem Beschwerdeführer – je nach Ausgang dieses Verfahrens – der Zugang zum Bundesgericht strittig gemacht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es gehe also nicht darum, welches Gericht sich mit seinen Entschädigungsforderungen auseinanderzusetzen habe, sondern um die Stellung und die rechtlichen Möglichkeiten einer mittellosen Privatklägerschaft in einem Strafverfahren. Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb einem mittellosen Opfer in einem Verfahren gegen einen Arzt eines Privatspitals die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, jedoch die-

9 ser Anspruch – bei identischen Aspekten – einem Opfer ärztlicher Unsorgfalt in einem öffentlichen Spital verwehrt bleibe. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Diese Bestimmung soll jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5 S. 76 mit Hinweisen). 7.2 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Nach Abs. 1 ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.3 In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts steht, der Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO mache deutlich, dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilforderungen geltend mache. Das schliesse nicht aus, dass der Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werde. Einzig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteilige, sei die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei gerechtfertigt, weil der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). 8. 8.1 Alle Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten keine Zivilansprüche geltend machen kann. Das Inselspital gehört zu den Listenspitälern im Kanton Bern (vgl. Spitallisten, abrufbar unter www.gef.be.ch > Gesundheit > Spitalversorgung > Spitäler > Spitallisten). Als im Kanton Bern gelegenes Listenspital begründet das Inselspital seine Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]). Im Bereich der Haftung der Spitäler gegenüber Patientinnen und Patienten gilt für Spitäler, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Kantons Bern erfüllen, die Staatshaftung (Vortrag vom 16. Januar 2013 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz [Gesetzesrevision] und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates [Dekretsrevision], S. 164). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz (PG; BSG 153.01). Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit öffentlichen kantonalen Aufga-

10 ben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Dies gilt sowohl für Ansprüche auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung (Art. 104a Abs. 3 PG). Die Dritten haben nicht die Möglichkeit, die verantwortlichen Personen direkt zu belangen (Art. 102 Abs. 1 PG). 8.2 Zusammenfassend erscheinen die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner medizinischen Versorgung geltend macht, als solche öffentlich-rechtlicher Natur. Er kann deshalb gegen die Beschuldigten keine zivilrechtlichen Schritte i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO einleiten. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht erfüllt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen könne. Er bringt jedoch vor, dass eine solche Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Tätigwerden im Strafpunkt nicht ausschliesse. 9.2 Zwar anerkennt das Bundesgericht unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In solchen Fällen gewährt das Bundesgericht den Opfern gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV auch die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.4; 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob sich das mutmassliche Opfer selbst oder ob sich seine nahen Angehörigen am Strafverfahren beteiligen. 9.3 Vorliegend liegt kein Anwendungsfall der zitierten Rechtsprechung vor, da es nicht um Gewalttaten geht, die vorsätzlich begangen wurden. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Inselspital Bern hatte den Zweck, seine Leiden zu lindern und diese nicht willentlich zu verschlimmern. Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob die Beschuldigten dabei die Kunstregeln eingehalten haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigt haben, den physischen und/oder psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, ihn zu erniedrigen oder seine Menschenwürde einzuschränken. Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten fallen daher nicht unter das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 2 und Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2017 vom 23. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Da es

11 im vorliegenden Fall nicht um (potentielle) Berührungspunkte mit dem Folter- bzw. Misshandlungsverbot geht, kann der Beschwerdeführer aus den entsprechenden verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.4 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 sieht der Entwurf vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO in Art. 136 Abs. 1 Bst. b E-StPO vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewähre, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Strafklage nicht aussichtlos erscheine (BBl 2019 6734 Ziff. 4.1). Dieser Entwurf wurde im Rat noch nicht behandelt (vgl. Geschäftsdatenbank Curia Vista, Nr. 19.048, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf den Entwurf eine Änderung von Art. 136 Abs. 1 StPO beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliege, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsprechung danach unterschieden werde, ob die Opfer durch staatliche oder private Akteure geschädigt worden seien. 10.2 Betreffend diese Problematik ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Strafrechtspflege (BStP) hinzuweisen. Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP sah vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zusteht, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mehrfach fest, dass das Opfer, welches einzig eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen eine für das schädigende Verhalten ihrer Angestellten verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts geltend machen könne, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesgericht aus, dass seine mit dem Wortlaut von Art 270 Bst. e Ziff. 1 BStP übereinstimmende Auslegung auch den Geist des Gesetzes beachte. Der Gesetzgeber habe es dem Opfer ermöglichen wollen, seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Rahmen eines einfachen und so rasch als möglich durchzuführenden Verfahrens geltend zu machen. Das Opfer habe nicht gezwungen werden sollen, zu grosse finanzielle Verpflichtungen eingehen zu müssen. Dieser Schutz, den der Gesetzgeber dem Opfer gewähren wolle, verliere wesentlich an Bedeutung, wenn sich der Anspruch gegen den Staat richte, der für die Handlungen seiner Organe hafte. Beim Staat dürfte die Forderung nämlich leichter einbringlich sein, da dieser ein solventerer und gewöhnlich verständnisvollerer Schuldner als die meisten Täter sei, gegen die das Opfer in bevorzugter Weise dank dem aOHG vorgehen könne. Eine Privilegierung des Opfers durch Kumulierung der prozessualen Vorzüge gemäss aOHG mit dem materiellen Vorteil, gegen einen solventen Schuldner wie den Staat vorgehen zu können (anstatt gegen eine Person, deren Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei), rechtfertige sich nicht. Unter solch be-

12 sonderen Umständen verletze eine gesonderte Behandlung nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (BGE 128 IV 188 E. 2.3 S. 192 mit Hinweisen = Pra 2003 Nr. 18 S. 87). 10.3 Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP ist zwar nicht mehr in Kraft. Diese Bestimmung wurde aber mit Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG grundsätzlich in die aktuelle Gesetzgebung übernommen. In einem neusten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es unter diesen Umständen keinen Grund gebe, die Rechtsprechung zu ändern. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie im veröffentlichten Urteil BGE 128 IV 188 entwickelt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass eine echte Gesetzeslücke bestehe, welche nur durch das Eingreifen des Gerichts geschlossen werden könne. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG verweise weiterhin auf die Auswirkungen des Urteils auf die Zivilansprüche des Opfers. Deshalb sei es notwendig, sich an die ständige Rechtsprechung zu halten, wonach das Opfer keinen zivilrechtlichen Anspruch habe, wenn es sich um einen Staatshaftungsfall handle. Eine solche Situation sei hinreichend spezifisch, um eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen (vgl. E. 10.2 oben). Ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz liege damit nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen). 10.4 Die aktuelle Rechtslage betreffend die Zulassung von Opfern beim Bundesgericht hat den ehemaligen Nationalrat Mauro Poggia am 11. Dezember 2012 dazu bewogen, eine Initiative einzureichen (Nr. 12.492; «Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern»). Gemäss dieser Initiative soll Art. 81 Abs. 1 Bst. b BGG durch eine neue Ziff. 4 ergänzt werden. Diese neue Ziffer sieht vor, dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, «wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden aufkommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde». Nach mehreren Verschiebungen folgte der Nationalrat am 14. Dezember 2018 dem Vorschlag seiner Kommission für Rechtsfragen für eine weitere Verlängerung der Frist für die Umsetzung dieser Initiative bis zur Wintersession 2020 (vgl. Beilage 1 zur Replik, Verfahren BK 19 373). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf diese Initiative eine Gesetzesänderung beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 10.5 Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO anwendbar. Es handelt sich auch bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege um eine gerechtfertigte Unterscheidung, wenn der Privatklägerschaft dieser Anspruch in Staatshaftungsfällen verweigert wird. 11. 11.1 Dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE170255 vom 24. April 2018 (in: ZR 117/2018 S. 151) liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter eines Verstorbenen gegen das Ärzte- und Pflege-

13 personal des Universitätsspitals Zürich (abgekürzt: USZ) Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zum Nachteil ihres Vaters erstattet hat. Es stellte sich die Frage, ob die Tochter als nahe Angehörige des Opfers zur strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist. Das Obergericht des Kantons Zürich kam zum Schluss, dass unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff «Zivilansprüche» in dem Sinne auszulegen sei, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden «Haftungsansprüche» zu verstehen seien, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur sei. Der aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV sowie aus Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts lege ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde einzuräumen, wenn sie öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen würden. 11.2 Es geht im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zwar um einen ähnlichen Sachverhalt, aber um eine andere Fragestellung als im vorliegenden Fall. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, könnte die Argumentation des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies scheitert jedoch daran, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – namentlich den Urteilen des Bundesgerichts 1B_245/2017 vom 23. August 2017 und 6B_307/2019 vom 13. November 2019 (zur Publikation vorgesehen) (vgl. E. 9 und E. 10 oben) – widerspricht. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 12. 12.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Argument, dass der Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus Vertrauensschutzgründen unzulässig sei (vgl. E. 2.2 oben). 12.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Verfügungen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechtskräftig und damit grundsätzlich unabänderlich. Auf eine als materiell fehlerhaft erkannte Verfügung kann dennoch insbesondere wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückgekommen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Wenn positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit einer Änderung der Verfügung fehlen, so ist darüber anhand einer Interessenabwägung zu befinden. Bei dieser ist das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüberzustellen (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58 mit Hinweisen). 12.3 Die StPO kennt positivrechtliche Bestimmungen für den Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die unentgeltliche Rechtspflege dahinfällt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Be-

14 stimmung so auszulegen, dass eine rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Wenn die Verfahrensleitung zur Auffassung gelangt, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorgelegen, ist die unentgeltliche Rechtspflege (unter Vorbehalt geradezu offensichtlich formeller oder materieller Fehlerhaftigkeit) mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Art. 134 Abs. 1 StPO spricht damit ungenau von Widerruf. Richtigerweise kommt nur ein Entzug des Mandats in Frage (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3, in: Pra 2013 Nr. 61 S. 463). 12.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern ex nunc aufgehoben. Es liegt damit kein Verstoss gegen den Vertrauensschutz vor. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO zulässig. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht entzogen hat, weil er adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend machen kann. Deshalb erübrigt es sich, die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung im Strafverfahren zu prüfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.2 Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (mit den Akten) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 397 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.12.2019 BK 2019 397 — Swissrulings