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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.09.2019 BK 2019 372

11. September 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·639 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme; unklarer Sachverhalt | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 372 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unklarem Sachverhalt Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2019 (BM 19 25324)

2 Erwägungen: 1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklarem Sachverhalt» nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dieser verhindere gestützt auf seine Autorität und in Absprache mit den Schweizer Politikern, dass die Schweiz ihr eine Erbschaft aushändige. Zwecks Täuschung sei ihr ein gefälschtes Testament ihrer Tante unterbreitet worden, in dem ein erfundener Ziehsohn begünstigt worden sei. Weiter habe der Beschuldigte verhindert, dass sie mit ihrer Anzeige gegen die Schweiz und Österreich weiterkomme und habe damit die Richter und Richterinnen zum Amtsmissbrauch veranlasst. Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die erwähnten Personen in die behauptete erbrechtliche Angelegenheit überhaupt involviert gewesen sein könnten. Weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde begründen einen Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Zeugenbefragung angezeigt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Hinweise, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft durch eine politische Weisung beeinflusst wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 400.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschuldigten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.

3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 11. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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