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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.09.2019 BK 2019 344

24. September 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,662 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 344 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2019 (BM 19 18197)

2 Erwägungen: 1. Am 16. Juli 2019 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung. Gleichentags ordnete sie gegenüber A.________ die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA) an. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. August 2019 Beschwerde. Sie beantragte unter Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 5. August 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 19. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2019 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt dabei an ihren bisherigen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung einer Zwangsmassnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie eine Verletzung der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft geltend macht. Soweit sie dabei die Auffassung vertritt, es werde nicht hinreichend begründet, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Anlasstat nötig sei, ist sie von Vornherein nicht zu hören. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, wurde die erkennungsdienstliche Erfassung gar nicht zur Aufklärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat angeordnet, sondern einzig in Bezug auf zukünftig zu erwartende Straftaten. Diesbezüglich ist die Rüge der Gehörsverletzung aber ebenfalls unbegründet. Bereits von Gesetzes wegen ist es zulässig, die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme weit gefasst sind, kommt der Begründung denn auch nur untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt bereits, wenn in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 275 vom 4. Oktober 2018 E. 7.2). Die Staatsanwaltschaft beschreibt in der angefochtenen Verfügung, aufgrund von welchem Vorfall sie eine Strafuntersuchung führt und die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin anordnet. Sie legt auch dar, aufgrund welcher Umstände sie diese Massnahme für die Identifizierung der Beschwerdeführerin bei allfälligen weiteren Delikten für geeignet und insgesamt für verhältnismässig hält. Wenn die Begründung auch kurz gefasst ist, genügt sie den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. 4. In materieller Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung mit folgenden Argumenten zur Wehr: Die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine routinemässige Durchführung dieser Massnahme klar rechtswidrig (BGE 141 IV 87). Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Die von der Staatsanwaltschaft zitierten Vorwürfe der Kantonspolizei Bern seien reine Behauptungen, die von ihr ausdrücklich bestritten würden und gegen welche sie sich bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe zur Wehr setzen können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei daher davon auszugehen, dass sie keine strafbare Handlung begangen habe, weshalb die angefochtene Verfügung die Unschuldsvermutung verletze. Die Tatsache allein, dass gegen sie ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden sei, vermöge keine hinreichend konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von ausreichender Schwere zu begründen. Zwar könnten nebst den Vorstrafen und der untersuchten Straftat auch weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Umstände würden vorliegend aber einzig darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin vom betroffenen Polizisten der LEX-Szene habe zugeordnet werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf als Anzeichen für erhöhte Delinquenzwahrscheinlichkeit gewertet werden könne. Zudem sei nicht klar, wie der betreffende Polizeibeamte überhaupt zu dieser Einschätzung komme. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nicht regelmässig in Personenkontrollen oder anderweitige Situationen verwickelt gewesen, welche eine sogenannte «einschlägige Bekanntheit» begründen würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einer solchen, wie auch immer gearteten Szene angehören würde, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in mögliche weitere Delikte verwickelt sein könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn andere Personen, die an diesem Abend in der Reitschule gewesen seien oder die angeblich zur selben Szene gehören würden, tatsächlich straffällig geworden wären. Somit verbleibe als einziger Anhaltspunkt für die Rechtmässigkeit der angeordneten ED-Behandlung die aktuell zu untersuchende Straftat. Hier sei aber die Beweislage äusserst dünn. Die erkennungsdienstliche Erfassung einzig auf einen Polizeirapport zu stützen, dessen Inhalt bestritten werde und der ohne Gewährung von Teilnahmerechten erstellt worden sei und daher grundsätzlich unverwertbar sei, sei höchst problematisch. Die Staatsanwaltschaft würde sich einzig auf Indizien und nicht auf klare Tatumstände stützen, weshalb die Unschuldsvermutung vorliegend höher zu gewichten sei.

4 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil- Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel hierfür nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.3 Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 festgehalten hat, schliesst die Unschuldsvermutung nicht aus, Erkenntnisse der laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte, zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdekammer in diesem Leitentscheid ausführte, ist diese Frage «vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen,

5 wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (u.a. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein.» 6. Wie dem Berichtsrapport vom 18. April 2019 und dem Anzeigerapport vom 19. Juni 2019 zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführerin Gewaltanwendung gegenüber einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern vorgeworfen. Konkret soll sie sich dem betreffenden Polizeibeamten ununterbrochen in den Weg gestellt und trotz Aufforderung keine Mindestdistanz eingehalten haben, als dieser den Innenhof der Reitschule habe betreten wollen. Sie habe sogar ständig Körperkontakt gesucht und dem Beamten plötzlich mit vollem Körpereinsatz mit dem Unterarm auf die Brust geschlagen. Danach habe sie weiter versucht, den Polizisten vom Betreten des Innenhofes abzuhalten. Dieser habe sie danach am Arm gepackt und versucht, sie vom Innenhof auf den Vorplatz zu führen. Dabei habe die Beschwerdeführerin passiven Widerstand geleistet, indem sie nicht habe mitgehen wollen. Auf dem Vorplatz angekommen habe sie sich dann auf den Boden fallen lassen, wo sie in Handschellen habe gelegt werden können. 7. 7.1 Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Delikte die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass gegen sie kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann. Hierfür genügen bereits erhebliche Hinweise konkreter Natur (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Solche Hinweise lassen sich dem Wahrnehmungsbericht des betroffenen Polizisten und dem Anzeigerapport ohne weiteres entnehmen. Gemäss den Schilderungen eines der beteiligten Polizeibeamten soll sich die Beschwerdeführerin einem von ihnen über längere Zeit in den Weg gestellt und ihn so bei seiner Arbeit behindert und ihn sogar tätlich angegriffen haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet, genügen diese Schilderungen für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts. Sie sind jedenfalls nachvollziehbar, plausibel und machen grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe nur pauschal. Weder anlässlich der polizeilichen Befragung noch im Beschwerdeverfahren hat sie dargelegt, inwiefern sich der Vorfall vom 18. April 2019 anders abgespielt haben soll als in den Polizeiberichten beschrieben. Zudem räumt sie in ihrer Replik selber ein, in der fraglichen Situation die Arme gehoben zu haben, will diese Reaktion jedoch als Selbstbegünstigung verstanden wissen. Damit darf zumindest als eingestanden gelten, dass es am 18. April 2019 zu gewissen, noch näher abzuklärenden Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführe-

6 rin und einem Polizeibeamten gekommen ist. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor. 7.2 Wie bereits ausgeführt, ist die erkennungsdienstliche Erfassung für die Abklärung dieser Vorwürfe weder geeignet noch erforderlich. Fraglich ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen. Unbestrittenermassen hielt sich die Beschwerdeführerin am 18. April 2019 auf dem Gelände der Reitschule auf. Dabei scheint sie nicht nur am Gastronomie- und Kulturangebot, welches die Reitschule ihren Besuchern bietet, interessiert gewesen zu sein. Vielmehr gehörte sie einer ca. 30-köpfigen Gruppe an, die der Polizei gegenüber sehr feindselig auftrat, als diese sich in den Innenhof der Reitschule begeben wollte. Diese Ausführungen im Berichtsrapport vom 18. April 2019 werden von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Diese Gruppe dürfte der linksextremen Szene zuzuordnen sein. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, es sei nicht dargetan, wie der Polizeibeamte zu dieser Einschätzung komme. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass die Personen, welche sich, als Gruppe agierend, auf dem Gelände der Reitschule Auseinandersetzungen mit der Polizei liefern, diese beschimpfen und teilweise auch tätlich angreifen, oftmals linken oder gar linksextremen Kreisen zuzuordnen sind. Was die Beschwerdeführerin betrifft, so wurde sie nicht nur als Teil dieser, der Polizei sehr negativ gesinnten Gruppe wahrgenommen, sondern trat zusätzlich in Erscheinung. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie die Vorwürfe bestreitet, steht zumindest fest, dass sie aus irgendeinem Grund in unmittelbarer Nähe eines Polizisten in dessen Richtung die Arme hob. Ihr Verhalten stach aus einer Gruppe, die der Polizei ohnehin bereits ziemlich aggressiv entgegentrat, zusätzlich heraus und gab aus noch näher zu klärenden Gründen Anlass für die Verfassung einer Strafanzeige. Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wiegt relativ schwer: So soll sie sich nicht nur verbaler Aggressionen und Gebärden bedient, sondern einen Polizeibeamten tätlich angegangen haben. Aufgrund der Tatsache, dass sie in dieser aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin deute auf eine gewisse Gewaltbereitschaft beim Zusammentreffen mit der Polizei hin. Sie scheint als eine im Umfeld der Reitschule und in der linken oder linksextremen Szene aktive Person der Polizei mit besonderer Überzeugung entgegenzutreten. Bekanntermassen kommt es auf dem Areal der Reitschule immer wieder zu Polizeieinsätzen, sei es aufgrund gezielter Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel oder aufgrund anderer Anlässe. Damit bestehen genügende Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin wieder in den Kontakt mit der Polizei geraten und sich aufgrund ihrer Grundhaltung wieder ähnlich verhalten und die Polizeiarbeit – allenfalls gar tätlich – behindern könnte. Solche Delikte sind keine Bagatellen, sondern richten sich direkt gegen staatliches Handeln und weisen eine gewisse Schwere auf. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin laut Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert im Ergebnis nichts an dieser Einschätzung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August

7 2019 E. 6.5). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, darf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer polizeifeindlichen Grundhaltung gewertet werden. Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere, auch künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 7.3 Die Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. oben, E. 5.1) zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung vorliegend ohne DNA-Analyse erfolgt. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gegeben. 8. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung in casu als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, C.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern Bern, 24. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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