Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 334 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, vom 16. Juli 2019 (BA 19 217)
2 Erwägungen: 1. Am 1. Mai 2019 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, liess sich am 5. August 2019 vernehmen und ersuchte darum, derzeit keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt, kein Wahlrecht gehabt zu haben. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er praktisch gezwungen gewesen, der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ zuzustimmen. Weiter führt er aus, die amtliche Verteidigerin habe ihm eine Verfügung zu spät erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt. Es gehe um seine Zukunft und so etwas sollte nicht vorkommen. Es sollte klar sein, dass das Vertrauensverhältnis deswegen gestört sei. 4. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person bzw. deren Wunsch reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht
3 ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017, 6B_414/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 161 E. 2.4). 5. Der Beschwerdeführer wurde an der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass er auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Aus dem Protokoll Hafteröffnung vom 21. Mai 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für diese Einvernahme vom Vortrag die Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ gewünscht hatte und dass er einverstanden gewesen war, dass sie ihn auch künftig in diesem Verfahren verteidigen wird (S. 2, Z. 26 ff.). Rechtsanwältin B.________ wurde schliesslich mit Verfügung vom 21. Mai 2019 mit Wirkung ab 20. Mai 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Blick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beiordnung seiner Verteidigung keine Wahl hatte. Er macht denn auch nicht geltend, einen anderen Wunsch geäussert zu haben. Eine Missachtung seines Vorschlagsrechts liegt daher nicht vor. Der blosse Umstand, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung (nachträglich) nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschwerdeführers handelt, vermag einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 135 I 261 E. 1.2). 6. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen, die einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen. Aus dem Brief des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 ergibt sich, dass es sich bei der angeblich verspätet zugestellten Verfügung um die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 handelt, mit welcher drei elektronische Geräte des Beschwerdeführers sowie 1 Minigrip / 1 «Konfiglas» mit Marihuana beschlagnahmt worden sind. Diese Verfügung wurde der amtlichen Verteidigerin am 11. Juni 2019 zugestellt. Die amtliche Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus, sie habe dem Beschwerdeführer alle Verfügungen unverzüglich weitergeleitet. Insbesondere habe sie ihre Korrespondenz jeweils in einem verschlossenen vorfrankierten Briefumschlag direkt der Staatsanwaltschaft zugestellt (Doppelbriefumschlag), um gegenüber der Zustellung an das Regionalgefängnis Zeit zu sparen. Aus den Akten ergibt sich, dass die amtliche Verteidigerin der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 ein frankiertes Schreiben an den Beschwerdeführer als Anwaltspost zukommen liess, mit der Bitte um Weiterleitung (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019). Mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 5. Juni 2019 an die amtliche Verteidigerin ist davon auszugehen, dass diese Post vom 12. Juni 2019 die erwähnte Verfügung enthielt. Da sich – anders als bei anderen Postsendungen der amtlichen Verteidigerin an die Staatsanwaltschaft – aus den Akten keine Hinweise ergeben, wann die Weiterleitung dieser Post an den Beschwerdeführer erfolgt ist, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig eruieren. Der nächste Brief der amtlichen Verteidigerin mit Anwaltspost zur Weiterleitung datiert aber erst vom 21. Juni 2019, ging bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2019 ein und wurde gemäss angebrachter Be-
4 merkung der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2019 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Da der Beschwerdeführer angibt, die Verfügung vom 5. Juni am 21. Juni 2019 erhalten zu haben, kann es sich jedenfalls bei dieser und auch der nachfolgenden Post nicht um die fragliche Verfügung handeln. Letztlich ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte, dass die angeblich verspätete Zustellung in der Verantwortung der amtlichen Verteidigerin lag. Abgesehen davon war die Beschwerdefrist am 21. Juni 2019 noch nicht abgelaufen. In seinem Gesuch um Wechsel der Verteidigung vom 24. Juni 2019 erwähnte der Beschwerdeführer die angeblich verspätete Zustellung der Verfügung zudem noch nicht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte. Dies scheint somit auch nicht der ausschlaggebende Grund für sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu sein. 7. Letztlich bleibt als Grund für den beantragten Wechsel einzig das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, wonach er zu wenig aktiv vertreten werde (vgl. sein Gesuch an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2019). Dieses subjektive Empfinden lässt sich mit dem bisher von der amtlichen Verteidigerin betriebenen Aufwand nicht in Einklang bringen (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft). Es ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bisher nicht angemessen vertreten worden ist oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel beantragte, führt ebenfalls nicht per se zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses. Andernfalls hätte es die beschuldigte Person in der Hand, bereits durch das Gesuch einen Wechsel zu provozieren. Zudem geht auch die amtliche Verteidigerin mit Verweis auf seither ergangene bzw. bevorstehende schriftliche und mündliche Kontakte von einem nach wie vor bestehenden Vertrauensverhältnis aus. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 12. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.