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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.07.2019 BK 2019 329

26. Juli 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·990 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 329 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsgegner Regionalgericht C.________ Gesuchsteller Gegenstand Ausstand

2 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zeigte Gerichtspräsidentin D.________, Regionalgericht C.________ (Strafabteilung) an, dass beim Regionalgericht C.________ am 18. Juli 2019 das Strafverfahren gegen A.________, geb. ________, von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eingelangt sei. Sie führte weiter aus, der Staatsanwaltschaft sei wohl nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Sohn einer langjährigen Laienrichterin des Regionalgerichts C.________ handle (E.________; pag. 2285). Daher erachte sie, Gerichtspräsidentin D.________, sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Strafabteilung des Regionalgerichts C.________ als befangen. Bei den Einzelrichter/innen sei dies deshalb der Fall, weil sie in den letzten Monaten aufgrund der Eingangszahlen im Kollegialgericht hätten aushelfen müssen und daher auch bereits Kontakte mit der betroffenen Laienrichterin gehabt hätten. Hinzu komme, dass selbst ein Richterwechsel nichts an der Befangenheit des Gerichts ändern würde, da infolge Anklage beim Kollegialgericht auch die anderen Laienrichterinnen und Laienrichter befangen wären. Sie, Gerichtspräsidentin D.________, ersuche daher, das Ausstandsgesuch gutzuheissen und das Verfahren einem anderen Regionalgericht zur Erledigung zuzuweisen. Da dieses Ausstandsgesuch nicht nur sie als Verfahrensleiterin, sondern die gesamte Strafabteilung betreffe, sei dieses Gesuch vom Abteilungsleiter mitunterschrieben worden. 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen (Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Beschwerdekammer ist für den Entscheid zuständig (vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 162). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann in dieser speziellen Konstellation verzichtet werden. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim-

3 mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Die Beschwerdekammer stellt die von Gerichtspräsidentin D.________ geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. vorne E. 1). Tatsächlich ist es nicht nur heikel, dass wahrscheinlich sämtliche Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen E.________ kennen, sondern auch, dass die Anklage an das Kollegialgericht überwiesen worden ist, womit ebenfalls sämtliche Laienrichterinnen und Laienrichter – die mit E.________ ebenfalls bekannt sind – potenziell befangen sind. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können. Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Richter respektive jede einzelne Richterin den Beschuldigten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache einem anderen Gericht zu übertragen (Art. 29 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer überträgt das Geschäft dem Regionalgericht Bern-Mittelland. 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 59 Abs. 4 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts C.________ wird gutgeheissen. 2. Die Strafsache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland übertragen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Regionalgericht C.________ (Gesuchsteller) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - dem Beschuldigten/Gesuchsgegner, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (BA 15 383) Bern, 26. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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