Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 282 + 284 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung / Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 13. Juni 2019 (PEN 10 1203/1204)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) ein gegen A.________ und B.________ geführtes Verfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ein. Die Verfahrenskosten wurden den beiden Beschuldigten je hälftig auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wurde verzichtet. Mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die beiden Beschuldigten nicht einverstanden. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erhob am 22. Juni 2019 Beschwerde. Unter dem Titel Anträge führte sie aus, sie lehne es ab, dass der Gerichtspräsident die gesamten Verfahrenskosten je hälftig zur Bezahlung auferlegt habe. Weiter lehne sie den Entscheid des Gerichtspräsidenten, wonach sie keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung haben solle, ab. Sie stelle den Antrag, dass sie für die gehabten Spesen plus Zinsen für ein überdurchschnittlich lange dauerndes Verfahren entschädigt werde und dass ihr für den moralischen und finanziellen Schaden eine Genugtuungssumme zugesprochen werde. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragte mit undatierter Beschwerde, eingegangen am 24. Juni 2019, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich ihrer Kosten- und Entschädigungsfolgen für nichtig zu erklären. Es seien den Beschwerdeführern keinerlei Verfahrenskosten aufzuerlegen. Stattdessen seien ihnen eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2019 fest, dass die Verfahrenseinstellung durch das Sachgericht strafprozessual nicht zulässig gewesen wäre. Sie sah aber von einer Kassation ab und eröffnete ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete anschliessend ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Das Regionalgericht bekräftige in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2019 seinen Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung. Mit Eingaben vom 6. resp. 7. August 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden, sofern es sich nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden wird eingetreten. 3. Das vorliegende Strafverfahren hat seinen Ursprung in einer Strafanzeige der C.________ vom 3. Mai 2010. Die Anzeigeerstatterin schilderte darin folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer 1 sei als praktizierender Arzt mit Entscheid des
3 Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons (am 25. Januar 2006 bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht) für die Dauer von zwei Jahren von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der santésuisse ausgeschlossen worden. Dennoch habe er während dem Kassenausschluss weiter Leistungen erbracht. Diese habe er gemeinsam mit der ebenfalls als Ärztin tätigen Beschwerdeführerin 2 abgerechnet und den Patienten in deren Namen in Rechnung gestellt. Durch diese inhaltlich unrichtigen Rechnungen sei es dem Beschwerdeführer 1 möglich gewesen, den Kassenausschluss zu umgehen und unrechtmässig Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu erbringen. Zur Veranschaulichung führte die Privatklägerin in ihrer Anzeige das Beispiel der Patientin X auf. Auch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte führte gegen die beiden Beschuldigten wegen desselben Tatvorwurfs ein Strafverfahren, wobei in deren Verfahren 13 weitere Patienten betroffen waren (Verfahren W 15 109). Dieses Verfahren wurde bereits am 9. Oktober 2018 eingestellt. Die vorliegende Einstellungsverfügung lehnt sich an die Argumentation der Staatsanwaltschaft an. Die Einstellung wird vorliegend ebenfalls damit begründet, dass den Beschuldigten kein Bewusstsein für die Unrechtmässigkeit der Stellvertretung und letztlich kein Täuschungsvorsatz zulasten der Privatklägerin rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können. Es lasse sich damit kein Tatverdacht in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten Delikte erhärten. 4. Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Vorinstanz stützt ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.): «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbare Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat.»
4 5. Gestützt darauf kommt das Regionalgericht zu folgendem Schluss: «In Bezug auf die Beschuldigten und auch die hier interessierende Patientin X hat das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 08.12.2012 (pag. 394 ff.) rechtskräftig festgestellt, dass die Stellvertretung der Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1 in den Jahren 2006 und 2007 objektiv rechtswidrig war und sie mit den fehlerhaften Arztrechnungen gegen Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG verstossen haben (vgl. pag. 0413 und 0415). Die Beschuldigten haben somit eine geschriebene Verhaltensnorm klar verletzt, was sich durch das genannte rechtskräftige Schiedsgerichtsurteil auf bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Auch wenn das Schiedsgericht auf die Klage der Privatklägerin gegen die Beschuldigte 2 nicht eintrat (vgl. pag. 0405), so hat es doch festgestellt, dass die Beschuldigten diesen Verstoss durch gegenseitiges Zusammenwirken begingen (vgl. pag. 0415). Durch ihr KVG-widriges Verhalten in den Jahren 2006 und 2007 haben die Beschuldigten die Ursache für vorliegendes Verfahren gesetzt und die Privatklägerin dazu veranlasst, anfangs Mai 2010 eine Strafanzeige einzureichen. Letztere hatte gestützt auf die damals vorliegenden Verdachtsmomente hinreichende Gründe für ein solches Vorgehen. (…) Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sodann zu Recht ausführt, wären die Beschuldigten angesichts der speziellen Umstände (rechtskräftiger Ausschluss des Beschuldigten 1 von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der santésuisse und Weiterbehandlung früherer Patienten durch den Beschuldigten 1) gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Zulässigkeit der Stellvertretung zu tätigen. (…) Auch wenn das Verhalten der Beschuldigten während der genannten Zeitspanne in strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant und vorliegendes Strafverfahren einzustellen ist, so haben sie durch ihr Vorgehen vorliegendes Verfahren doch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihnen in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten je hälftig aufzuerlegen.» 6. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht. Sie sind der Meinung, die gesamte Verfahrenseinleitung beruhe auf falschen Tatsachen. Die Vorinstanz habe die Akten nicht studiert und den Fall gar nicht selber abgeklärt, sondern einfach auf die unzutreffenden und in krimineller Absicht erhobenen Vorwürfe in der Strafanzeige abgestellt. Die von den Beschwerdeführern dargebotenen Beweise habe das Regionalgericht nicht annehmen wollen. Der ganze Fall X, auf dem das vorliegende Verfahren beruhe, sei inszeniert. Auch die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, auf die das Regionalgericht im Weiteren zurückgegriffen habe, seien falsch. Sowohl die Stellvertretung der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 als auch die Abrechnungen der Beschwerdeführerin 2 seien korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, es würden keine objektiven Beweise existieren, wonach er nach dem Kassenausschluss mit der Behandlung seiner Patienten weitergemacht habe. Er habe seine Praxis am 31. Januar 2006 geschlossen und sein Personal entlassen, was die beiden Zeuginnen E.________ und F.________ bestätigt hätten. Er habe einzig für kurze Zeit die Stellvertretung der Beschwerdeführerin 2 übernommen, was rechtens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe als Stellvertreter eine gültige Berufsausübungsbewilligung gehabt und sei vom Kantonsarzt bewilligt worden. Insgesamt sind die Beschwerdeführer der Ansicht, es sei die Privatklägerin, welche aufgrund ihrer falschen Angaben für die Einleitung des Strafverfahrens verantwortlich sei.
5 7. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Urteil SCHG/10/789 des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012 die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Zeit des Ausschlusses weder unter dem Titel der Praxisassistenz noch unter demjenigen als Stellvertreter zulässig gewesen ist (E. 3.4.5). Das Schiedsgericht führte weiter aus, auf den für die entsprechenden Leistungen erstellten Rechnungen werde die Beschwerdeführerin 2 als Leistungserbringerin aufgeführt, was eine Falschbeurkundung darstelle. Damit hätten die Beschwerdeführer durch ihr Zusammenwirken den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 Bst. f des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt (E. 3.5). Auch wenn das Schiedsgericht in diesem Urteil formell auf eine gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobene Klage nicht eintrat, geht aus den Erwägungen klar hervor, dass sich das Gericht auch mit ihrem Verhalten befasste und gemäss Auffassung des Gerichts auch sie einen Verstoss gegen das KVG begangen hatte. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_103/2013 vom 7. Januar 2014 nicht ein. Zwar hielt das Bundesgericht im gleichen Urteil, E. 1, fest, dass die Strafbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung im Schiedsgerichtsentscheid nicht gebunden seien. Unbestritten und durch das erwähnte Schiedsgerichtsurteil erwiesen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen gesperrt war. Dennoch amtete er unbestrittenermassen als Stellvertreter der Beschwerdeführerin 2 und behandelte als solcher insbesondere die Patientin X, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 (pag. 938 Z. 37 ff.) selber zugab. Ob nur er oder zeitweise auch die Beschwerdeführerin 2 die Behandlung vorgenommen hatte, ist unerheblich. Denn sämtliche Leistungen wurden unstreitig über die ZSR-Nummer der Beschwerdeführerin 2 abgerechnet (Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Juni 2015, pag. 945 Z. 11 ff.). Auf den betreffenden Rechnungen ist die Beschwerdeführerin 2 als einzige Leistungserbringerin aufgeführt (vgl. Beilage 6-11 zur Strafanzeige vom 3. Mai 2010, pag. 60 ff.). Die Rechnungen geben somit einen unzutreffenden Sachverhalt wieder. Dass die Beschwerdeführerin 2 nie wegen fehlender Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen nach Art. 56 und 59 KVG sanktioniert wurde, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ändert daran nichts. Das Argument der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 habe über eine Bewilligung des Kantonsarztes verfügt, verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Die Berufsausübungsbewilligung, die der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum offenbar hatte (vgl. Schreiben des Kantonsarztamtes vom 30. November 2015 in der Beilage zur Beschwerde) ist nämlich nicht mit der Kassenzulassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 durfte somit als Arzt praktizieren, jedoch nicht zulasten der obligatorischen Krankenkasse abrechnen. Unerheblich ist weiter der vom Beschwerdeführer 1 ins Feld geführte Art. 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11), wonach praktizierende Ärzte namentlich verpflichtet sind, nach Massgabe des kantonalen Rechts bei Notfalldiensten mitzuwirken. Auch der Notfalldienst hat nichts mit der Kassenzulassung zu tun. Die Beschwerdeführerin 2 war in einem Schreiben des Kantonsarztamtes vom 20. Februar 2007 (pag. 0592) ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich in Bezug auf die Ab-
6 rechnung von Leistungen des Beschwerdeführers 1 mit santésuisse in Verbindung zu setzen. Dies tat sie aber offenbar nicht, wie ein Schreiben von santésuisse vom 13. April 2011 (pag. 0242) zeigt. Diese Fakten boten der Privatklägerin Anlass genug zur Vermutung, die Beschwerdeführer würden versuchen, den gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verhängten Abrechnungsausschluss zu umgehen. Es war somit das Verhalten der Beschwerdeführer, das den Ausschlag für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen besteht für die Strafbehörden auch kein Anlass, von den Feststellungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern abzuweichen. Dieses kam in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2012 E. 3.4.4 ebenfalls zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführer 1 könne nur als Umgehung des Kassenausschlusses gewertet werden. Indem die Beschwerdeführerin 2 die vom Beschwerdeführer 1 erbrachten Leistungen in ihrem Namen fakturiert habe, habe sie an dieser Umgehung mitgewirkt. Damit kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt haben. 8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz ohne weiteres eine abschliessende Beurteilung der hier strittigen Kosten- und Entschädigungsfolgen erlauben. Das Regionalgericht war somit nicht gehalten, zusätzlich die Akten der Staatsanwaltschaft zu edieren oder andere Beweise zu erheben. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung in hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Begebenheiten die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführer eingeht, schadet nicht (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 9. Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung als rechtens. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobenen Beschwerden sind unbegründet und werden abgewiesen. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘200.00. Sie werden den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden den Beschwerdeführern je hälftig, ausmachend je CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.