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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.07.2019 BK 2019 273

10. Juli 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,234 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 273 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Staatsanwalt B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung, Beschimpfung, etc.

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Fallführend ist Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Am 31. Mai 2019 stellte die Gesuchstellerin (innert weniger Monate bereits zum zweiten Mal [vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019]) ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner, wobei sie die Ansicht vertritt, «bislang [sei] gegen den Staatsanwalt B.________ kein Ausstandsverfahren geführt» worden (vgl. Eingabe Gesuchstellerin vom 1. Juli 2019, S. 2). Nach Rückfrage bei der Gesuchsstellerin überwies der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch am 13. Juni 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen und beantragte, das Ausstandsgesuch vom 31. Mai 2019 respektive [bestätigt am] 9. Juni 2019 sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 gab die Verfahrensleitung der Gesuchstellerin Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen. Am 21. Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin Akteneinsicht sowie eine Fristverlängerung von zehn Tagen. Am 24. Juni 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, jedoch das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen werde, als die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 5. Juli 2019 verlängert werde. Diese Verfügung ist wie folgt begründet: Nachdem die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, stellt sich im vorliegenden Ausstandsverfahren einzig die Frage, ob Staatsanwalt B.________ im seitherigen Verfahrensabschnitt einen Ausstandsgrund gesetzt hat. Die diesbezüglichen Verfahrensschritte sind der Gesuchstellerin bekannt, weshalb es nicht vorgängiger Akteneinsicht bedarf, um zur Stellungnahme von Staatsanwalt B.________, die 9 Zeilen umfasst, replizieren zu können. Nicht bekannt sind der Gesuchstellerin einzig die Beilagen zur neu am 15. April 2019 gegen sie eingegangenen Strafanzeige, die Staatsanwalt B.________ der Gesuchstellerin mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht zugestellt hat. Der Inhalt dieser Beilagen ist offensichtlich ohne Belang für das Ausstandsverfahren, weshalb die von Staatsanwalt B.________ mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO getroffene Vorkehr nicht via Akteneinsicht im Ausstandsverfahren ausgehebelt werden darf. Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. Hingegen ist die Replikfrist […] zu verlängern, damit die Gesuchstellerin von ihrem Recht, zur Stellungnahme von Staatsanwalt B.________ Stellung zu nehmen, Gebrauch machen kann. Am 1. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein. Darin äussert sie sich insbesondere zur Abweisung der Akteneinsicht sowie neu zu einer zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingabe endet mit: Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und die Gewährung der Akteneinsicht zum Verfahren BK 19 273 einschliesslich BM 17 41868 sowie die anschliessende Fristgewährung von 10 Tagen nach Akteneinsicht und die unentgeltlichen Rechtspflege. Am 2. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, es werde festgestellt, dass kein Anlass bestehe, auf die Verfügung vom 24. Juni 2019 zurückzukommen, und dass das vorsorglich gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Diese Verfügung ist wie folgt begründet:

3 Es gibt keinen Anlass, auf die Verfügung vom 24. Juni 2019 zurückzukommen, weil deren Begründung entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin zutreffend ist. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass sich das Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 nicht auf das Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt B.________ beziehe, ist schlicht aktenwidrig. Soweit die Gesuchstellerin rügt, dass ihr Akten vorenthalten werde, verkennt sie, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Wahrung ihrer Rechte als beschuldigte Person geht, sondern einzig darum, ob Staatsanwalt B.________ mit seinem Vorgehen einen Ausstandsgrund gesetzt hat. […] Das Gesuch um vorsorgliche Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist allein schon deswegen abzuweisen, weil die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren einzig die Befreiung von Verfahrenskosten beinhalten könnte und weil dieses Institut bei der beschuldigten Person nicht vorgesehen ist. Die Gesuchstellerin reagierte auf die Fristansetzung bis 5. Juli 2019 erst am 8. Juli 2019 mit einer persönlichen Abgabe einer Eingabe, die auf den 8. Juli datiert war. Diese verspätete Eingabe wurde nicht zu den Akten erkannt. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Auf das formund fristgerechte Ausstandsgesuch kann eingetreten werden. 3. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe keine Kenntnis von einer Strafanzeige vom 15. April 2019, sondern vom 12. April 2019. Zudem sei ihr diese ohne Beilagen zugestellt worden. Am 13. Juni 2019 habe der Gesuchsgegner ihr mitgeteilt, dass am 13. Juni 2019 eine weitere Strafanzeige der KESB Bern bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sei. Diese Anzeige habe der Gesuchsgegner nicht zugestellt. Sie habe als Beschuldigte das verfassungsgemässe Recht, über Strafanzeigen inklusive aller Beilagen in schriftlicher Form in Kenntnis gesetzt zu werden, um sich gegen die Anschuldigungen verteidigen zu können. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantiere ein faires Verfahren, welcher mit dem Anspruch auf Orientierung über den Gegenstand des Verfahrens und der Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung konkretisiert werde. Ohne Kenntnis der Verfahrensakte könne die Gesuchstellerin keine Stellungnahme einreichen. Die Strafanzeige vom 12. April 2019 trage zudem die Signatur von Rechtsanwältin C.________, obwohl die Vollmacht aus dem Jahre 2017 auf Rechtsanwalt D.________ ausgestellt sei. Die Angabe der Anschrift des Anzeigestellers, in dessen Namen die Anzeige durch Rechtsanwältin C.________ einreicht worden sei, sei auch nicht korrekt. Ob diese Strafanzeige tatsächlich im Namen des Kindsvaters eingereicht worden sei, sei fraglich. Betreffend die Strafanzeige vom 12. April 2019 bestünden mithin gravierende Formfehler. Unter Ziff. II der Strafanzeige werde dokumentiert: «Der Unterzeichnende ist gehörig bevollmächtigt. Die Anwaltsvollmacht vom 17. Oktober 2017 liegt bei.» Der Unterzeichnende – gemeint sei sicherlich Rechtsanwalt D.________ – habe aber selber nicht unterschrieben. Die Strafanzeige sei durch die Unterzeichnende, Rechtsanwältin C.________, unterschrieben worden. Die Vollmacht vom 17. Oktober 2017 sei auf den alleinigen Na-

4 men von Rechtsanwalt D.________ ausgestellt und von ihm unterschrieben worden. In dieser Vollmacht werde Rechtsanwältin C.________ nicht erwähnt. Im Weiteren beziehe sich das Urteil des Bundesgerichtes 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 nicht auf ein Ausstandsverfahren betreffend den Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Bern. Bislang sei gegen den Gesuchsgegner kein Ausstandsverfahren geführt worden. Die Verfahrensleitung sowie die zugelassenen Beweisanträge belegten die Befangenheit des Gesuchsgegners. Aufgrund seiner Parteilichkeit und seines willkürlichen Handelns sei er als Verfahrensleiter auszuwechseln. Schliesslich habe er es unterlassen, den Termin zur Einvernahme vom 13. Juni 2019 mit der Gesuchstellerin abzustimmen. Hierin liege ebenso eine Parteilichkeit zu Gunsten des Anzeigestellers und seines Anwalts vor. Dieses Vorgehen zeuge nicht vom Gebot der Gleichbehandlung und verstosse gegen das Willkürverbot. 4. Der Gesuchsgegner führt aus, mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 habe das Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren bereits ein Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen ihn als Verfahrensleiter letztinstanzlich abgewiesen. Seit diesem Entscheid sei die Gesuchstellerin lediglich noch zu einer Einvernahme vorgeladen worden, weil eine neuerliche Anzeige gegen sie eingegangen sei. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe der Parteilichkeit und Willkür seien nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Sachverhalte, welche die Ablehnungsgründe belegen sollen, seien – soweit nicht bereits im ersten Gesuch vorgebracht – nicht geeignet, den Verfahrensleiter als befangen zu qualifizieren. 5. 5.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder

5 bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 5.2 Im Beschluss BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 erwog die Beschwerdekammer zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin was folgt (E. 4.3): Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Gesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald man vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Hinsichtlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Februar 2018 ist das Ausstandsgesuch mithin als deutlich verspätet zu beurteilen. Überdies wäre das Argument – insbesondere in Verbindung mit der Erklärung, die Einvernahme des Beschuldigten am 14. Mai 2018

6 habe nur zwei Stunden gedauert – in materieller Hinsicht unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Fristenende am 30. November 2018 eine Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 zugelassen, so vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Erstens liess der Beschuldigte bloss den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen vom 22. November 2018 sowie die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ einreichen. Diese konnte respektive musste der Gesuchsgegner zu den Akten nehmen. Zweitens hat der Beschuldigte zwar tatsächlich «vorsorglich» einen Beweisantrag (betreffend eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin) gestellt. Darauf ging der Gesuchsgegner indes in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018 gar nicht ein – er hiess den Antrag weder gut noch wies er ihn ab. Selbst wenn dies als irgendwie gearteter Verfahrensfehler betrachtet werden könnte, so ergäbe sich daraus mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung kein Ausstandsgrund. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammenhang keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass der Gesuchsgegner dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten keinen Anwalt gegeben und er diesen Entscheid nicht begründet habe. Indessen teilte der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 brieflich (und strafprozessual korrekt) mit was folgt: Aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände rechtfertigt sich denn auch eine amtliche Verteidigung für Sie nicht. Das gleiche gilt für die Einsetzung einer Vertretung für Ihren Sohn. Sollten Sie dazu eine anfechtbare Verfügung wünschen, wollen Sie mir dies möglichst umgehend mitteilen, denn ich werde über Ihre Beweisanträge noch vor Jahresende entscheiden. Daraus resultiert eindeutig kein Ausstandsgrund. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner im genannten Brief vom 5. Dezember 2018 nicht auf folgenden – rechtlich unmöglichen – Antrag der Beschwerdeführerin reagierte: Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf unbestimmt Fristverlängerung aufgrund der unerwarteten Mandatsniederlegung von Frau Wenger zur Wahrung auch meiner Rechte. Im Fall eines Gegenantrags zur Abweisung der Fristverlängerung bitte ich Sie, dem nicht zuzustimmen. Es ist nicht angängig, Fristverlängerungen «auf unbestimmt» zu verlangen. Ausserdem ist es, wie gesehen, möglich, Beweisanträge nach einer allfälligen Einstellung des Verfahrens erneut zu stellen. Dieselbe Argumentation, weshalb der Gesuchsgegner nicht den Anschein der Befangenheit erweckt, gilt bezüglich der (repetitiven «erneuten») Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2018. Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. In grundsätzlicher Weise bleibt festzustellen, dass das Strafverfahren angesichts der hochgradigen Zerstrittenheit und des schwierigen Prozessverhaltens der Beteiligten schwer zu führen ist, und es mit Blick auf die Akten (dennoch) keine Anzeichen dafür gibt, dass der Gesuchsgegner das Verfahren nicht korrekt geführt hätte respektive nicht korrekt führen würde. Es ist auch keine Prozessverschleppung durch den Gesuchsgegner erkennbar. Ihm kann es nicht angelastet werden, wenn die Beteiligten bzw. ihre Anwälte – was ihr gutes Recht ist – Fristerstreckungsgesuche stellen. Speziell mutet es schliesslich an, wenn die Beschwerdeführerin die Fristerstreckungsgesuche der Gegenpartei anprangert, selber aber eine Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit erlangen möchte. Das Bundesgericht wies eine hierauf erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte in Bezug auf einen behaupteten Ausstandsgrund aus (E. 2.3): Die Beschwerdeführerin, die ihr Ausstandsgesuch direkt an das Obergericht statt an die Staatsanwaltschaft richtete (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO) machte zu dessen Begründung Tatsachen geltend, die sich bereits mehr als zwei Wochen zuvor zugetragen hatten. Das Gesuch war somit verspätet. Insoweit, als sich das Obergericht dennoch inhaltlich damit befasste, ist der angefochtene Entscheid zudem nicht zu beanstanden. Es kann nicht als schwere Verletzung der Amtspflichten be-

7 zeichnet werden, wenn der Gesuchsgegner nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme vom Beschuldigten eine Kostennote sowie einen Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten nahm. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten zuvor mehrfach eine Fristerstreckung gewährt hatte, begründet keine Befangenheit. Das Obergericht verletzte aus diesen Gründen kein Bundesrecht, wenn es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. 5.3 Das neuerliche Ausstandsgesuch ist unbegründet. Soweit die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen nicht bereits durch die Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 geklärt wurden, ist zur Begründung in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin scheint das Institut des rechtlichen Gehörs / des Akteneinsichtsrechts (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie 107 StPO) und die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen nicht richtig zu verstehen. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht – wie ihr bereits erläutert wurde – vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Die Akteneinsicht der Beschuldigten/Gesuchstellerin kann somit vor ihrer ersten Einvernahme zu den neuen Vorwürfen eingeschränkt werden. Davon hat der Gesuchsgegner zu Recht Gebrauch gemacht. Die Gesuchstellerin hat keinen (verfassungsmässigen oder konventionsrechtlichen) Anspruch, bereits jetzt mit sämtlichen Verfahrensakten bedient zu werden und/oder in sie Einsicht zu nehmen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Strafanzeige vom 12. April 2019 als auch in Bezug auf die neuerliche Strafanzeige der KESB Bern vom 13. Juni 2019. 5.3.2 Die Behauptung der Gesuchstellerin, es sei noch kein Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner durchgeführt worden, wirft bei der Beschwerdekammer grundsätzliche Fragen auf. Darauf braucht indes aufgrund ihrer augenscheinlichen Fehlerhaftigkeit nicht näher eingegangen zu werden. 5.3.3 Zur für die Gesuchstellerin angeblichen Unklarheit des Datums der Strafanzeige vom April 2019 sei ihr Folgendes erklärt: Die Anzeige datiert vom 12. April 2019. Eingegangen bei der Staatsanwaltschaft ist sie jedoch – wie die Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2019 richtig ausgeführt hat – am 15. April 2019. 5.3.4 Zur Unterzeichnung der Strafanzeige vom 12. April 2019 durch Rechtsanwältin C.________ ist auszuführen was folgt: Erstens hat diese die Anzeige explizit nur in Vertretung (i.V.) unterzeichnet, sodass Rechtsanwalt D.________ als Mandatsleiter zu betrachten ist. Und zweitens steht in der Anwaltsvollmacht vom 17. Oktober 2017 ausdrücklich: […] unter Einräumung des Substitutionsrechts [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 5.3.5 Keine Befangenheit oder Parteilichkeit zu belegen vermag der Umstand, dass der Gesuchsgegner den Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 mit Rechtsanwalt D.________ abgesprochen hat, nicht aber mit der Gesuchstellerin. Der Grund liegt schlicht darin, dass Rechtsanwalt D.________ nicht Partei ist, sondern beruflich die Vertretung von Parteien übernimmt. Es ist daher auf seine anderen beruflichen Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich ist. Die Parteien hingegen haben eine gesetzliche Erscheinungspflicht; sie haben dann zu erscheinen,

8 wenn sie aufgeboten werden (siehe Art. 205 Abs. 1 StPO). Wie daraus ein willkürliches Handeln des Gesuchsgegners erkennbar sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. 5.3.6 Was die Gesuchstellerin darüber hinaus ausführt – so etwa, dass die Wohnadresse des Anzeigestellers falsch bezeichnet worden sei –, geht an der Sache vorbei und vermag ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken. 5.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Bern, 10. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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