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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.07.2019 BK 2019 241

17. Juli 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,609 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenskosten/Entschädigung bei Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Verfügung BK 19 241 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Mai 2019 (BJS 18 16557)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung ein. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung wurde verzichtet (Ziff. 4 und 5 der Verfügung). Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 17. April 2019 zur Wehr. Konkret stellte er folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 01. Mai 2019 sei bezüglich Ziffer 4 und 5 aufzuheben und die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'953.95 auszurichten; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 01. Mai 2019 bezüglich Ziffer 4 und 5 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.» Am 27. Mai 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet, das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bestellt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 sowie der Antrag auf Ausrich-

3 tung einer Entschädigung von CHF 2‘953.95. Damit fällt der vorliegende Beschluss unter die Bestimmung von Art. 395 Bst. b StPO und wird von der Verfahrensleitung allein gefällt. 4. Der Ursprung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens liegt in seiner Beziehung zu D.________, welche im Mai 2018 beendet wurde. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, geboren am 11. Juni 2017. Die Beziehung war geprägt von Streitigkeiten und es kam zu gegenseitigen Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung und Nötigung). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe lauteten laut Anzeigerapport dahingehend, D.________ alle ein bis zwei Monate mit Faust- und Fussschlägen traktiert, sie einmal gewürgt und sie zweimal aufs Bett gedrückt und ihr dabei den Mund mit einem Kissen zugedrückt zu haben. Weiter habe er sie immer wieder per E-Mail und SMS bedroht. Am 13. August 2018 schlossen die ehemaligen Lebenspartner vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich ab, wobei sie insbesondere ihre gegenseitigen Strafanträge zurückzogen und die Sistierung des Strafverfahrens gemäss Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beantragten. Die anschliessende Verfahrenseinstellung erfolgte in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB. 5. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf die Aussagen von D.________ und den von ihr zu den Akten gereichten Arztbericht vom 17. Oktober 2017. Aus diesen Beweismitteln schloss die Staatsanwaltschaft, dass es zwischen den Lebenspartnern mehrfach zu Streitereien und gegenseitigen Tätlichkeiten, Drohungen oder Nötigungshandlungen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer sich dabei wie von ihm behauptet völlig passiv verhalten habe, sei nicht glaubhaft. Laut Arztbericht habe D.________ ihrer Hausärztin gegenüber von häuslicher Gewalt berichtet. Diese habe ihr auch ein Hämatom am Fuss diagnostiziert. Zudem seien auf zahlreichen Fotos in den Akten bei D.________ Verletzungen zu sehen, die mit den geschilderten Auseinandersetzungen jedenfalls vereinbar wären. Es könne als erwiesen erachtet werden, dass es tatsächlich zu solchen Tätlichkeiten gekommen sei. Schliesslich habe D.________ E-Mails des Beschwerdeführers vorgelegt, deren Inhalt durchaus als drohend bezeichnet werden könne. Diese Drohungen und die körperlichen Auseinandersetzungen würden die nötige Intensität aufweisen, um als Beeinträchtigung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu gelten. 6. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorwürfe von D.________ vehement bestritten zu haben. Es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass er tätlich gegen seine ehemalige Partnerin vorgegangen sei. Insbesondere würden die Fotoaufnahmen in den Akten keinen solchen Beweis darstellen. Die angeblich drohenden Äusserungen per E-Mail seien im Kontext der Auseinandersetzung um das Besuchsrecht des gemeinsamen Sohnes zu sehen. Der Beschwerdeführer habe D.________ mit diesen Nachrichten lediglich mitgeteilt, dass er sich die Enthaltung seines Kindes nicht gefallen lassen werde. Er habe ihr aber nichts Übles antun oder androhen wollen. Bei den fraglichen Nachrichten handle es sich somit nicht

4 um Drohungen im Sinne des StGB. Indem die Staatsanwaltschaft ausführe, es sei nur aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zu keiner Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen, werfe sie ihm indirekt vor, sich strafbar gemacht zu haben und verletze damit die Unschuldsvermutung. Zivilrechtlich relevante schuldhafte Anlasstaten würden nicht vorliegen, womit die verfügten Kostenfolgen unrechtmässig seien. 7. Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dazu folgendes entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2): «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3).» 8. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, sind die Umstände rund um die angeblich von ihm begangenen Tätlichkeiten weder unbestritten noch klar nachgewiesen. Es ist zwar denkbar, dass es während der Streitereien zu körperlichen Übergriffen des Beschuldigten auf D.________ gekommen ist. Die Fotoaufnahmen, die sich in den Akten befinden, lassen aber keine eindeutigen Schlüsse darüber zu, woher die Verletzungen auf den Bildern stammen und beweisen erst recht nicht, dass der Beschwerdeführer deren Urheber ist. Die diesbezüglichen Aussagen von ihm und D.________ sind widersprüchlich. Weitere Untersuchungen wurden von der Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Es kann daher nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer tätlich gegen seine Lebenspartnerin

5 vorgegangen ist, womit eine Kostenauflage im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen allein nicht rechtens ist. 9. Anders präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit den Drohungen. Hierzu liegen als objektive Beweismittel Fotos eines Mobiltelefons in den Akten, auf dem die besagten E-Mail-Nachrichten zu lesen sind. In einer ersten Nachricht schrieb der Beschwerdeführer (kursiv = übersetzte Passagen): «du geisch sowieso go schaffe und warte bis du go schaffe geisch glaub mir meinen Sohn kannst du mir nicht aufhalten du verdammts miststück..mi sohn verbietisch du mir nid zgseh..du hast einen grossen Fehler gemacht dass du deine Mutter hierher geholt hast». In einer weiteren Nachricht steht: «Glaub mir du gibst mir meinen Sohn damit ich ihn hüten kann an diesen Tagen an welchen du arbeiten gehst ich schwöre dir verlüri langsam mini geduld a..dann sag ich dir D.________ verlüri mini geduld ich sage dir dass sonst wirst du es sehr schlimm spüren.» In ihrer Stellungnahme meint die Generalstaatsanwaltschaft dazu: «Diese Nachrichten sind objektiv durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen und diesen in seinem seelischen Wohlbefinden zu gefährden bzw. erheblich zu stören, geht es hier nicht zuletzt auch um das Wohl eines zehn Monate alten Kindes. Der Beschwerdeführer lässt D.________ in der ersten Nachricht glauben, er werde sich den Sohn holen, sobald sie zur Arbeit aufbrechen werde. In der zweiten Nachricht droht er seiner Ex-Partnerin schwere psychische oder physische Gewalt an, wenn sie ihm den Sohn nicht übergibt. Diese Nachrichten lassen sich nicht damit bagatellisieren, dass sie im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsauseinandersetzung verfasst worden seien oder dass der Beschwerdeführer sie ohne Vorsatz verfasst haben soll (Beschwerde Ziff. 18). Bezeichnenderweise gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme – unter Vorhalt der entsprechenden Nachrichten – selber ein, dass diese von der Partnerin wohl als Drohung aufgenommen worden seien (Z. 117 f.).» Die Beschwerdekammer teilt diese Auffassung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zwar mag D.________ sein Verhalten durch das Nichteinhalten von Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts provoziert haben und seine Wut und Enttäuschung darüber scheint verständlich. Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Nachrichten einen eindeutig drohenden Ton aufweisen. Auch aus objektiver Sicht vermitteln sie den Eindruck, dass der Adressatin nicht näher definierte, aber ernst zu nehmende Nachteile in Aussicht gestellt werden, sollte der Beschwerdeführer seinen Sohn nicht sehen können. Die offene Formulierung steht einer solchen Interpretation keineswegs entgegen. Ob es zuvor schon zu körperlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gekommen ist, spielt keine Rolle. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen ist, können die Nachrichten durchaus so verstanden werden, dass D.________ mit Tätlichkeiten zu rechnen hat, wenn sie sich dem Beschwerdeführer nicht fügt. Somit stellen die Nachrichten einen nicht zu verharmlosenden Angriff auf die persönliche Integrität von D.________ dar und stehen damit im Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung. Die Einleitung des Strafverfahrens gründete folglich auf einem erwiesenen und zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt. Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer zur Tragung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten und ihm für das besagte Verfahren keine Ent-

6 schädigung und keine Genugtuung auszurichten. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 10. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung pauschal festgehalten, die von der Verteidigung mit Eingabe vom 24. Februar 2019 vorgebrachten Einwände gegen die Kostenauflage würden am festgestellten rechtswidrigen und zivilrechtlich schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers nichts ändern. Indem sie auf die besagten Einwände nicht näher eingegangen sei, habe die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich eine Behörde in ihrem Entscheid einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Dem Anspruch auf eine Begründung ist Genüge getan, wenn der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft erhält und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat hinlänglich dargelegt, welches Verhalten des Beschwerdeführers sie als erwiesen erachtete und weshalb sie dieses als Anlass für die Kostenverlegung nahm. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie war nicht gehalten, sich mit allen Einwänden des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegründet. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 12. Das amtliche Honorar des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennote bestimmt. Der geltend gemachte Aufwand von 9.42 Stunden (8.75 Stunden Aufwand des Rechtsanwalts, 0.67 Stunden Aufwand eines Praktikanten resp. einer Praktikantin) sowie die Auslagen von CHF 108.50 scheinen angemessen. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Arbeiten, die durch Rechtspraktikanten ausgeführt werden, sind in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen (Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Damit wird der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1‘817.00 entschädigt. Zuzüglich Auslagen und MWST ergibt dies ein amtliches Honorar von total CHF 2‘073.75. Das volle Honorar beläuft sich auf CHF 2‘563.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘073.75 zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 489.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird eine Entschädigung von CHF 2‘073.75 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘073.75 und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 489.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 17. Juli 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7,

8 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

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