Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 239 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassung / Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls, Tätlichkeit etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 (KZM 19 538)
2 Erwägungen: 1. A.________ wurde am 18. Juni 2018 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Am 18. Oktober 2018 trat er den vorzeitigen Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf an. Die verfahrensleitende Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 6. Februar 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) gegen A.________ Anklage wegen mehrfachen Raubes bzw. Versuchs dazu, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Versuchs dazu, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Missachtung der Einbzw. Ausgrenzung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte A.________ seine umgehende Haftentlassung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2019 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und versetzte A.________ bis am 31. Juli 2019 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 sei er mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs und gleichzeitige Anordnung von Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Wie jede Zwangsmassnahme muss sie sich zudem als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 4. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seinen persönlichen Umständen beanstandet er nicht. Seiner Ansicht nach fehlt es jedoch an einem besonderen Haftgrund, insbesondere an der vom Zwangsmassnahmengericht angerufenen Fluchtgefahr. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die Anordnung
3 von Sicherheitshaft als ungeeignet, die vermeintliche Fluchtgefahr zu verhindern, da er wegen drohender Überhaft ohnehin bald aus der Haft entlassen werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig. Überdies diene sie derzeit einzig pönalen Zwecken und sei damit bundesrechtswidrig. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer sich als einziger der drei Mitbeschuldigten noch in Sicherheitshaft befinde und die Fluchtgefahr bei den beiden Mitbeschuldigten, denen ebenfalls die Landesverweisung drohe, verneint werde. 5. Fluchtgefahr 5.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu würdigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; FORSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1). Mit Art. 220 Abs. 2 StPO liegt eine hinreichende Grundlage vor, um eine beschuldigte Person unter gegebenen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (BGE 143 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2) 5.2 Da bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine grosse Rolle spielen, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, wonach seine beiden Mitbeschuldigten sich derzeit nicht mehr in Haft befinden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand allein, dass auch ihnen die Landesverweisung droht, lässt jedenfalls nicht auf eine rechtswidrige Ungleichbehandlung schliessen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Nur schon aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht ihm gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Erschwerend kommen die mehrfache Tatbe-
4 gehung sowie die weiteren Tatvorwürfe, die für sich allein betrachtet zwar als geringfügig zu bezeichnen sind, in ihrer Gesamtheit aber dennoch von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugen, hinzu. Dass die Anklage z.T. nur von einer versuchten Tatbegehung ausgeht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sich erhöhend auf die Strafe auswirken werden sich zudem die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Schliesslich wird eine von der Jugendanwaltschaft Luzern am 25. August 2017 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen möglicherweise zu widerrufen sein. Aus Sicht der Verteidigung hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme von einer Freiheitsstrafe von rund 22 Monaten aus. Es ist anzunehmen, dass sie im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich beantragen wird. Ob das Sachgericht ebenfalls auf eine Strafe in diesem Rahmen erkennen wird, ist zwar ungewiss. Nach dem Gesagten ist jedoch mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, die auch nach den bisher erstandenen rund elfeinhalb Monaten Untersuchungshaft noch nicht abgesessen ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die Landesverweisung droht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung auch dann auszusprechen, wenn nicht sicher ist, ob sie faktisch auch vollzogen werden kann. Entscheidend ist einzig, ob die angeordnete Landesverweisung die Aussicht des Betroffenen auf einen langfristigen Verbleib in der Schweiz zwangsläufig beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1 f.). Überdies schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass eine Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Der Beschwerdeführer befindet sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz und hat folglich kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Erhält er eine Landesverweisung, wird sein Aufenthaltsstatus – unabhängig davon, ob und wann die Landesverweisung tatsächlich vollzogen werden kann – weiter geschwächt. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer jedenfalls wenig Perspektiven auf einen längerfristigen legalen Verbleib in der Schweiz. Insgesamt ergeben sich aus der drohenden Freiheitsstrafe und aus der Gefahr, sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren, für den Beschwerdeführer genügend Gründe, im Falle einer Haftentlassung unterzutauchen und sich so dem laufenden Strafverfahren zu entziehen. Flüchten könnte der Beschwerdeführer beispielsweise ins benachbarte Ausland. Auch ein Untertauchen in der Schweiz, namentlich bei seinem Vater in Luzern, ist denkbar. Seine übrigen persönlichen Umstände vermögen dieses Risiko nicht merklich einzudämmen, im Gegenteil. Gemäss eigenen Angaben kam der Beschwerdeführer vor mittlerweile rund fünf Jahren von Eritrea in die Schweiz. Von dieser Zeit hat er inzwischen knapp ein Jahr in Haft verbracht. Von seinem persönlichen Umfeld wohnen einzig sein Vater und ein Onkel hier. Der Rest seiner Familie, das heisst seine Mutter und seine Geschwister, lebt nach wie vor in Eritrea (Einvernahmen vom 19. Juni 2018 Z. 30 und 238 ff. und vom 10. September 2018 Z. 100). Der Beschwerdeführer verfügt hier sicherlich über einige Kontakte und Bekannte, von einem gefestigten sozialen oder familiären Umfeld kann jedoch nicht gesprochen werden. Auch beruflich konnte er sich in der Schweiz nicht integrieren, er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Die finanzielle Abhängigkeit von staatlichen
5 Unterstützungsleistungen kann eine Flucht gemäss Auffassung des Bundesgerichts zwar erschweren. Die entsprechenden Entbehrungen vermögen die negativen Folgen einer längeren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung jedoch nicht zwingend in den Hintergrund zu drängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 E. 5.2.4 f.). So ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welche Faktoren den Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung weiter in der Schweiz halten sollten. Er ist hier in keiner Weise verwurzelt und hat zu diesem Land weder einen näheren Bezug, noch hat er hier Perspektiven. Von einer Integration kann keine Rede sein. Insgesamt ist eine Flucht im Falle einer Haftentlassung im jetzigen Zeitpunkt ernsthaft zu befürchten, womit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Ausführungen zu anderen besonderen Haftgründen erübrigen sich damit. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgend muss die Sicherheitshaft geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Anstelle von Haft ordnet das Gericht mildere Ersatzmassnahmen an, sofern sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Sicherheitshaft ist offensichtlich ein taugliches Mittel, eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Auch wenn die Sicherheitshaft irgendwann wegen drohender Überhaft aufgehoben werden muss, ist sie bis zu diesem Zeitpunkt geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Mildere, gleich wirksame Ersatzmassnahmen werden von der Verteidigung keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Fraglich ist einzig, ob der Beschwerdeführer wegen drohender Überhaft aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet das Risiko von Überhaft als gering. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens im Strafvollzug, der fehlenden Perspektive auf legalen Aufenthalt in der Schweiz, der Vorstrafen und der Mittellosigkeit getrübt. Das Bundesgericht erachte die Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Haftprüfungsverfahren nur ausnahmsweise als zulässig, insbesondere, wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen werde (BGE 143 IV 106 E. 4.2). Eine solche Ausnahmesituation liege hier nicht vor, womit die theoretische Möglichkeit eines bedingten Vollzugs unbeachtlich bleibe. Das Zwangsmassnahmengericht verweist weiter auf die Ausführungen der Verteidi-
6 gung, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erachte. Gemäss dieser Auffassung träte ab Mitte September 2019 (wenn man die zu widerrufende Freiheitsstrafe nicht berücksichtige, ab Mitte Juli 2019) Überhaft ein. Diese Prognose falle jedoch angesichts des dreifach angeklagten Raubes, dem geplanten, hartnäckigen und gewaltbereiten Tatvorgehen, der Vorstrafen und der weiteren angeklagten Tatvorwürfe zu milde aus. Dies zeige sich in der jüngeren Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern bei Raub. Es sei damit zu rechnen, dass das Strafmass im Verurteilungsfalle die Prognose der Verteidigung überschreiten werde. Gestützt auf diese Überlegungen gelangt das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss: «Würde vorliegend Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, hätte der Beschuldigte total ca. 13.5 Monaten Haft zu gewärtigen. Das Risiko von Überhaft ist folglich gering: Nicht nur, weil selbst die Verteidigung von einem Strafmass von 13 bzw. 15 Monaten ausgeht, sondern weil das Zwangsmassnahmengericht im Verurteilungsfall mit einer längeren Strafe rechnet.» Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt ist im vorliegenden Fall mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Sicherheitshaft vorläufig beschränkt bis am 31. Juli 2019. Selbst wenn die Prognose der Verteidigung, die naturgemäss eher etwas tief ausfällt, zutreffen würde und der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert würde, wäre in diesem Zeitpunkt noch keine Überhaft eingetreten. Mit der Beschränkung der Sicherheitshaft bis am 31. Juli 2019 wurde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz somit hinreichend Rechnung getragen. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist angesichts der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, welche von 22 Monaten Freiheitsstrafe ausgeht, zudem mit einer höheren Strafdauer als der von der Verteidigung prognostizierten 15 Monate zu rechnen. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern, so etwa die Urteile SK 18 39 vom 27. August 2018 und SK 17 260 vom 24. Mai 2018, in denen es um vergleichbare Fälle von Raub ging, gestützt. Damit tritt die angeordnete Sicherheitshaft noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe und ist auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend gegeben. Durch ihre Befristung bis am 31. Juli 2019 erweist sich die Sicherheitshaft insbesondere in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig – eine Überhaft droht noch nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Über die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch das urteilende Gericht zusammen mit der Hauptsache zu befinden sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittalland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.