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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.05.2019 BK 2019 208

14. Mai 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·659 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 208 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2019 (BJS 18 14832)

2 Erwägungen: 1. Mit Anzeige vom 23. Februar 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vorgeworfen, sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben. Am 28. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (Privatkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft unter anderem auf die Privatklägerschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1 S; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 77 entschieden, dass bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zukommt (E. 4 des erwähnten Urteils). Der Beschwerdeführer kann sich somit im von ihm zur Anzeige gebrachten Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren und ist auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden somit dem Beschwerdeführer auferlegt.

3 Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ Bern, 14. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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