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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.06.2019 BK 2019 205

19. Juni 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,212 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Beweisanträge / Gesuch um rechtshilfeweise Edition von Verfahrensakten | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 205 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beweisanträge / «Gesuch um rechtshilfeweise Edition von Verfahrensakten in Russland» Strafverfahren wegen Raubes und Freiheitsberaubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. April 2019 (O 08 933)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Raubes und Freiheitsberaubung. Am 23. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Aktenedition in Russland «zurzeit» ab. Dagegen erhob er am 2. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seinem «Gesuch um Rechtshilfe bei der Spedition von Verfahrensakten in Russland» sei stattzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 5. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist gemäss Art. 394 Bst. b StPO nur dann beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Erforderlich ist das Vorliegen eines konkret drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden, mit jenem mit BGG 93 I lit. a identischen Rechtsnachteils, der vom Beschwerdeführer darzutun ist […] (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Edition von Verfahrensakten richte sich nach Art. 194 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung halte fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Akten anderer Verfahren beiziehen würden, wenn diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich seien. Diese Bestimmung sei im 4. Titel «Beweismittel» der Strafprozessordnung eingegliedert. Der Aktenbeizug werde dort im 6. Kapitel als sachliches Beweismittel aufgeführt. Akten anderer Verfahren seien daher ein Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe den Beizug von Akten eines anderen Verfahrens beantragt und diesen Antrag auch im Beschwerdeverfahren wiederholt.

3 Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um einen Beweisantrag (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2.2 sowie 6B_579/2011 vom 24. November 2011 E. 4, wo von «Beweisantrag auf Aktenbeizug» die Rede sei; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150075 vom 24. März 2015 E. 5.4 b). Der Beschwerde könne zur Begründung des erforderlichen Rechtsnachteils nichts entnommen werden. Ein solcher sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermöchte den Nachweis eines drohenden Beweisverlusts nicht zu erbringen. 2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, je nachdem wie das Verfahren in Russland durchgeführt worden resp. welches Resultat daraus erwachsen sei, liege «bereits ein abgeschlossenes Verfahren vor, womit eine Verletzung des Verbotes der doppelten Strafverfolgung zu prüfen» sei. Weiter wäre ein Absehen von Strafverfolgung zu prüfen, «wobei die Anrechnung der im Ausland ausgesprochenen Strafe anzuwenden» wäre. Oder es wäre zu prüfen, «ob nicht Art. 8 Absatz 3 StPO anwendbar wäre, in welchem Fall die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt» werde. Falls eine Einstellung des Strafverfahrens resultierte, drohe dem Beschwerdeführer der Rechtsnachteil, trotzdem in Untersuchungshaft verbleiben zu müssen und erst im Strafverfahren vor dem urteilenden Gericht den Beweisantrag ein neues Mal stellen zu können. Es sei nicht absehbar, wann eine Überweisung an das Sachgericht stattfinde. Ebenso sei nicht abschätzbar, wie lange es dauern würde, bis eine Edition der Akten in Russland erwirkt werden könne. Da eine Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Frage komme aufgrund von Fluchtgefahr und da eine zu lange Untersuchungshaft drohe, liege auch darin ein Rechtsnachteil. Würden die Beweisanträge erst vor Gericht wiederholt werden, zöge dies den Prozess unnötig in die Länge. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle, dass die Akten erst vom urteilenden Gericht eingefordert würden, ein Rechtsnachteil, da damit der Prozess unnötig verlängert werde. 2.4 Mit Urteil 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.3 entschied das Bundesgericht, dass eine allenfalls verzögerte Einholung eines Gutachtens nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Beweisverlust führe. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 201 vom 23. August 2011 entschied die Beschwerdekammer, dass wenn bei einer allfällig späteren Gutheissung der Beweisanträge die Hauptverhandlung gegebenenfalls unterbrochen werden müsse, dies keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO darstelle. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 128 vom 3. Mai 2013 entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verfahrensverlängerung allenfalls ein faktischer Nachteil, aber kein Rechtsnachteil sei. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es droht hier weder ein Beweisverlust noch besteht ein anderer besonderer Umstand, der einen Aufschub der Beweisabnahme nicht vertragen würde. Der drohende Rechtsnachteil liegt auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer behaupteterweise länger in Untersuchungshaft bleiben müsse (und damit das Verfahren faktisch verlängert wird). Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, es drohe (aufgrund der nicht verfügten Aktenedition) eine Überhaft, steht es ihm frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Art. 394 Bst. b StPO ist eindeutig formuliert: Die Beschwerde ist einzig dann zulässig, wenn der

4 Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch erkennbar. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und hat die Beschwerdekammer nicht zu prüfen, ob der Beweisantrag in der Sache legitim wäre oder nicht. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 19. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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