Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.06.2019 BK 2019 174

25. Juni 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,964 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 174 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kind Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 (O 18 7211)

2 Erwägungen: 1. Am 10. April 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), dass im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexuellen Handlungen mit Kind folgende Gegenstände beschlagnahmt werden: eine externe Festplatte mit Kabel (Verzeichnis Nr. 06), 1 Tablett (recte: Tablet) mpman (Verzeichnis Nr. 08), 1 Laptop MacBook Pro mit Kabel (Verzeichnis Nr. 08). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist mit Eingabe vom 29. Mai 2019. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, von den sichergestellten Geräten seien 18 Bilder herausgefiltert worden, welche Kleinkinder beim Baden, Duschen oder Wickeln nackt zeigen würden, wobei auf lediglich zwei Bildern der Kopf des Kindes nicht zu sehen sei. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe selbst angegeben, einen Teil der Fotos erstellt zu haben. Der Beschwerdeführer führt aus, sämtliche Fotos seien von der ehemaligen Lebenspartnerin angefertigt worden. Die Bilder seien aber mit seinem MacBook synchronisiert worden und so in seinen Besitz gelangt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, es liege kein Beschlagnahmegrund im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a-d StPO vor. Die angefochtene Verfügung sei überdies nur ungenügend begründet. Die aufgefundenen Fotos seien bereits kopiert bzw. gesichert worden oder könnten kopiert und gesichert werden. Eine technische Unmöglichkeit werde lediglich betreffend Tablet mpman geltend gemacht. Dies sei aber nicht nachvollziehbar; es liege auch kein entsprechender Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die strafrechtlich nicht relevanten Fotos als Beweismittel gebraucht werden könnten. Weiter falle auch eine Einziehung nach Art. 69 oder 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausser Betracht. Die Datenträger würden keine verbotenen pornografischen Erzeugnisse enthalten. Sie hätten auch nicht der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gedient. Schliesslich falle auch eine Kostendeckungsbeschlagnahme ausser Betracht. Hierfür wären konkrete Anhaltspunkte notwendig, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht entzie-

3 hen könnte. Eine Verurteilung sei vorliegend nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, die Verfahrenskosten zu bezahlen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich ausschliesslich zur Kostendeckungsbeschlagnahme. Sie führt aus, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben, weswegen von einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Es bestehe eine gewisse Gefahr, dass das Urteil betreffend Kosten nicht vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ohne Erwerbseinkommen und lebe vom Sozialdienst. Er habe ausserdem Schulden in der Höhe von rund CHF 70‘000.00, wobei es sich dabei um Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse handle. Diese Schulden würden deutlich machen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die anfallenden Verfahrenskosten (ratenweise) zu begleichen. 5. Der Beschwerdeführer repliziert, die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse sich nicht mit dem blossen Umstand, dass beabsichtigt werde, Anklage zu erheben, begründen. Der Beschwerdeführer bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und es würde kein Anlass bestehen, davon auszugehen, dass seine Aussagen unglaubhaft seien. Der Betrag, welcher durch einen Verkauf der beschlagnahmten Geräte erzielt werden könne, erscheine mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden hohen Verfahrenskosten als vollständig vernachlässigbar. Gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürften Gegenstände nicht gepfändet werden, wenn bereits von Beginn an anzunehmen sei, dass der Überschuss gegenüber den Verwertungskosten gering sei. Der Beschwerdeführer sei – insbesondere auch um die für ihn wichtigen sozialen Kontakte zu pflegen und um sich um Stellen zu bemühen – auf seinen Laptop angewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien damit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unentbehrlich. Komme hinzu, dass sich viele wichtige Dokumente und Unterlagen auf den Geräten befinden würden. Es sei stossend, wenn solche Dokumente zwar nicht in physischer Form, sehr wohl aber digital gepfändet werden dürften. Die Kostendeckungsbeschlagnahme erweise sich damit als unrechtmässig. 6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind, oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme wird konkretisiert in Art. 268 StPO. Demnach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Abs. 1). Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

4 der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. und 6 f. zu Art. 268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 268 StPO mit Hinweisen). 7. Die sich auf dem Laptop/Tablet bzw. der Festplatte befindlichen Fotos nackter Kinder, welche die Staatsanwaltschaft als Beweismittel zu den Akten nehmen will, da sie im Strafverfahren zur Gewinnung eines Gesamtbildes beitragen würden, können ohne Weiteres ausgedruckt und auf diese Weise als Beweismittel zu den Akten genommen werden. Inwiefern dieses Vorgehen nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Bei diesem Vorgehen spielt auch der Umstand, dass mittels Zugang zur Cloud an den vorhandenen Daten Veränderungen vorgenommen werden können, keine Rolle. Auf die sich in einer Cloud befindlichen Daten kann auch von anderen (fremden) Geräten zugegriffen werden. Dem Beschuldigten wäre es damit ohnehin während des gesamten Strafverfahrens möglich gewesen, auf die Daten zuzugreifen. Eine Beschlagnahme der externen Festplatte, des Tablets oder des Laptops erweist sich zur Sicherung von Beweismitteln nicht als erforderlich. Von der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, der Besitz der Bilder verstosse gegen Art. 197 StGB. Damit sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, wieso die Aufnahmen in elektronischer Form gelöscht bzw. nicht retourniert werden sollten. Einziehungsgründe nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 f. StGB sind keine vorhanden, weswegen eine Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht fällt. Die externe Festplatte, das Tablet und der Laptop haben gemäss dem jetzigen Ermittlungsstand weder mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient oder waren dazu bestimmt, noch sind sie durch eine Straftat hervorgebracht worden. Eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO ist ebenfalls offensichtlich nicht möglich, weswegen im Folgenden die Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. 6 i.V.m. Art. 268 StPO zu prüfen sind. 8. Die Beschlagnahme der elektronischen Gegenstände erweist sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – nicht als verhältnismässig. Unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG sind Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Insbesondere die modernen Geräte der Unterhaltungs- aber auch der Büroelektronik unterliegen angesichts des schnellen Wechsels von Technik und Design einer sehr raschen Altersentwer-

5 tung (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar SchKG EB, 2. Auflage 2017, N. 45b zu Art. 92). Der anhaltende technische Fortschritt und die zunehmende Kurzlebigkeit elektronischer Geräte führen zudem in naher Zukunft tendenziell eher zu einem noch rascheren Wertverfall. Vorliegend ist von einer raschen Altersentwertung auszugehen. Bei der externen Festplatte und dem Tablet mpman handelt es sich um elektronische Gegenstände, welche gebraucht gar nicht oder nur zu einem äusserst geringen Wert verkauft werden können. Festplatten weisen üblicherweise nur einen geringen Wert auf, welcher stark von der vorhandenen und vorliegend unbekannten Speichergrösse abhängt. Das Tablet stammt von keinem namhaften Hersteller. Einzig der Laptop MacBook Pro dürfte – da es sich bei Apple Produkten um beliebte und qualitativ eher hochstehende elektronische Geräte handelt – einen gewissen Wiederverkaufswert aufweisen. Dieser Wert hängt jedoch massgeblich vom jetzigen Zustand und Alter des Laptops sowie vom vorhandenen Prozessor ab. Diese Umstände ergeben sich aber nicht aus der angefochtenen Verfügung oder dem Durchsuchungsprotokoll, womit eine Schätzung des möglichen Verwertungserlöses äusserst schwierig ist. Fest steht aber jedenfalls, dass auch qualitativ hochstehende Laptops einer starken Wertverminderung unterliegen, der Laptop bereits im September 2018 beschlagnahmt wurde und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter Umständen erst in mehreren Monaten oder gar Jahren abgeschlossen werden kann. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass bei der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens noch ein angemessener Erlös erzielt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Verkauf des Geräts ebenfalls einen erheblichen Aufwand verursachen wird. Dieser Aufwand steht keinesfalls in einem angemessenen Verhältnis zum potentiellen Erlös. Die Beschlagnahme erweist sich damit mit Blick auf den vernachlässigbaren erwarteten Verwertungserlös nicht als verhältnismässig. 9. Die Beschwerde ist diesen Ausführungen folgend gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 ist aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. 11. Die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 wird aufgehoben. 2. Die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände (1 externe Festplatte, 1 Tablet mpman, 1 Laptop MacBook Pro mit Kabel) sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 174 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.06.2019 BK 2019 174 — Swissrulings