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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.06.2019 BK 2019 173

11. Juni 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,997 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Verfügung BK 19 173 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2011 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 17 37035)

2 Erwägungen: 1. Am 1. April 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern und richtete der Beschwerdeführerin keine Entschädigung und Genugtuung aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1 Es sei Ziff. 3. Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘970.85 auszurichten. Eventualiter: Es sei Ziff. 3. Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1. und 2. Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die nicht ausgerichtete Entschädigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Streitfrage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘970.85. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt. 3. Zur Beschwerdebegründung hält die Verteidigung fest, auch wenn es sich lediglich um einen Übertretungstatbestand nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gehandelt habe, sei das Verfahren für die gut beleumundete Beschwerdeführerin belastend gewesen. Sie habe am 8. November 2017 bei der Polizei antreten müssen, um nach Erhalt des Strafbefehls festzustellen, dass man ihr nicht geglaubt habe. Der Hartnäckigkeit der Staatsanwältin habe sie sich nicht gewachsen gefühlt, weshalb sie einen Anwalt beigezogen habe. Auch dessen Einstellungsantrag vom 16. Mai 2018 habe die Staatsanwaltschaft nicht gutgeheissen. Es sei daher gerechtfertigt gewesen, dass er an den beiden Einvernahmen vom 30. Januar 2019 teilgenommen habe. Der Umstand, dass der beigezogene Anwalt

3 anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2019 vom Fragerecht nicht Gebrauch gemacht habe, spreche nicht gegen den Beizug, sondern für dessen Instruktion im Hinblick auf die Einvernahme. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe nicht nur die beschuldigte Person, sondern nach erfolgter Mandatierung auch der Verteidiger zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten Person gehe. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Beiziehung eines Rechtsanwalts sei weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen. 5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil des Bundesgericht 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 sei nicht vergleichbar, weil der dortige Beschwerdeführer selber Anwalt gewesen sei. Das Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 sei ebenfalls nicht vergleichbar: Nach Studium der relativ umfangreichen Akten – insb. der Videosequenzen – habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin den Aufhebungsantrag vom 16. Mai 2018 recht ausführlich begründet. Spätestens nach dieser Begründung der Einsprache hätte eine Einstellung erfolgen müssen. Das Verfahren habe von der Eröffnung am 4. September 2017 bis zur Einstellung am 11. März 2019 rund 1.5 Jahre gedauert und sei von der Staatsanwaltschaft mit einiger Hartnäckigkeit verfolgt worden (Verweis auf BGE 138 IV 197 E.2.3.7). Obwohl es sich beim Tatvorwurf nur um eine Übertretung handle, habe die Länge des Strafverfahrens zu einer Belastung der Beschwerdeführerin geführt. Diese gebe sich zeitlebens Mühe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Hätte sie nur den leisesten Zweifel gehabt, durch ihr Manöver ein Fahrzeug zu beschädigen, hätte sie sich bei der Polizei gemeldet, um Vorgefallenes zu Protokoll zu geben. Unter anderem wegen der Länge des Verfahrens sowie des unehrenhaften Vorwurfs – Verursachen eines Schadens, ohne dazu zu stehen – sei der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen. 6. 6.1 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls im Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewis-

4 se Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell nicht schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 403 vom 29. Januar 2018). 6.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sind somit die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den etwas älteren Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 2011 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). Anlässlich der Frist nach Art. 318 StPO verwies der Verteidiger der Beschwerdeführerin zur Begründung des Entschädigungsanspruchs auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 und auf BGE 138 IV 197. In beiden Fällen erachtete das Bundesgericht den Beizug eines Rechtsvertreters unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Es hielt aber fest, dass die Vorwürfe persönlich und materiell am unteren Rand der Schwelle liegen, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen könne. In BGE 138 IV 197 ging es anders als im vorliegenden Verfahren um ein Vergehen. Im Urteil 1B_536/2012 ging es zwar ebenfalls lediglich um Übertretungen, aber anders als hier war für die dortige Beschwerdeführerin nicht leicht erkennbar, inwiefern die Rückenverletzung des mitbeteiligten Fahrzeuglenkers das weitere Verfahren beeinflusst. Der Ausgang des Strafverfahrens konnte mithin auch haftpflichtrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben und ebenso Auswirkungen auf allfällige Administrativmassnahmen. Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass bei Übertretungen mit körperlichem Drittschaden grundsätzlich nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden kann, da in der Regel nicht abschätzbar ist, welche Folgen die Verletzungen zeitigen können und welche haftpflichtrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. wiederum BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 4.3). Ein

5 durch die Beschwerdeführerin verursachter körperlicher Drittschaden liegt hier gemäss dem in der Einstellungsverfügung festgestellten Sachverhalt keiner vor. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 11. April 2018 ursprünglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse im unteren Bereich sanktioniert. Dem Strafbefehl liegt keine komplexere SVG-Übertretung, sondern ein einfacher Verkehrsunfall beim Rangieren in einem Parkhaus mit geringem Parkschaden (ca. CHF 500.00) zu Grunde. Im Einspracheverfahren waren lediglich Sachverhaltsfragen zu klären. Zur Klärung konnte nur die Beschwerdeführerin beitragen, nicht die Verteidigung. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie den Parkschaden nicht verursacht habe. Rechtliche Schwierigkeiten boten sich von Vornherein keine. Ebenso wenig waren aufgrund der inkriminierten Vorwürfe Folgen zu befürchten, welche die Beschwerdeführerin ernsthaft beruflich oder privat hätten belasten können. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigt sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. dazu das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [trotz des Schreibens der Verteidigung vom 16. Mai 2018] durchaus vergleichbare Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016, insb. E. 2.3). Der Aktenumfang kann kaum als «relativ umfangreich» bezeichnet werden. Die Dauer des Strafverfahrens war in Anbetracht des Vorwurfs zwar relativ gesehen einigermassen lange. Dies rechtfertigt für sich allein jedoch keinen Beizug einer Verteidigung. Dies auch, weil die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wie gesehen als gering einzustufen sind. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin zeitlebens Mühe gebe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Dies wird von allen Bürgern erwartet. Überdies ist bei einer Eröffnung eines Strafverfahrens begriffslogisch stets ein gewisser «unehrenhafter Vorwurf» gegeben und hat schliesslich die Staatsanwaltschaft – weil es ihre staatliche Aufgabe ist – ein möglicherweise strafbares Verhalten prinzipiell mit einer (wie hier) gesunden Hartnäckigkeit zu verfolgen. Auch diese Umstände rechtfertigen wie gesehen nicht stets den Beizug einer Verteidigung. Insgesamt ist von einem prototypischen Bagatellfall auszugehen, womit der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig und der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen war. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juni 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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