Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 150 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 21. März 2019 (BA 18 381 + 464)
2 Erwägungen: 1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 10. Oktober 2018 und am 21. November 2018 Strafantrag gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen diverser angeblicher Delikte wie Verleumdung, Betrug etc. Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2019 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 3. In seiner Eingabe lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.________ ab. Diese wirkt bei diesem Beschluss indes gar nicht mit. Überdies erwähnt der Beschwerdeführer keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz allerdings nicht. Wird ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden
3 muss, kann ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 la 236 E. 2b, BGE 98 la 324 E. 3). Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von B.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von B.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche B.________ in immer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.________ eingereichten Anzeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen. Aus diesen Gründen wird die Nichtanhandnahme bezüglich der hier aufgeführten Strafanzeigen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt. 5. Der Beschwerdeführer macht Folgendes gelten: Vorweg Ausschluss Richterin C.________. Anträge: 1. Alle Verfügungen sind aufzuheben wegen beleidigender Inhalte. 2. Alle Verfügungen sind an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigungen, bzw. unter der Auflage die BELEI- DIGENDEN Äusserungen rauszunehmen 3. Unter Kostenfolge an den Staat gem. Art. 107 ZPO. Auf Grund der beleidigenden Äusserungen sind sämtlichen Verfügungen zu retournieren um diese neu - OHNE BELEIDIGUNGEN - zu erstellen. Weitere rechtlichen Schritte gg die Unterzeichner vorbehalten. 6. Die Wortwahl in der Beschwerdeschrift einerseits sowie die vom Beschwerdeführer angekündigten Konsequenzen andererseits sprechen für sich. Die Staatsanwaltschaft stellte die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, zutreffend dar. Er ist in einem «Hamsterrad» gefangen (dazu bereits ausführlich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 E. 2: Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Wann immer sich B.________ von einer Behörde ungerecht behandelt fühlt, zeigt er diese selbst oder die diesbezüglich involvierten Personen bei der Staatsanwaltschaft an. Ein Blick auf die Liste der letzten Beschuldigten verdeutlicht dies: […], Sekretärin der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (BK 16 70); […], Gerichtspräsident am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (BK 16 93); […], Vorsitzende der Schlichtungsbehörde
4 Berner Jura-Seeland (BK 16 81); […], Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 94); Betreibungsamt Seeland (BK 16 82); […], Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 84); Ausgleichskasse des Kantons Bern (mehrfach, zuletzt BK 16 2); Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso (BK 15 55) u.s.w. Die Beschwerdekammer ist beileibe nicht die einzige Behörde, die von B.________ übermässig mit Beschwerden und anderen Eingaben eingedeckt wird – so finden sich nur schon im Register der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern 93 Verfahren, in denen er Partei ist (ab 2006, Zivilkammern und Aufsichtsbehörde SchKG zusammengenommen). Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt darauf typischerweise eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Personen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Eintreiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze startet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. […]). Daran hat sich in den Jahren 2017 und 2018 eindeutig nichts geändert, auch wenn der Beschwerdeführer – was Teil seiner gesundheitlichen Einschränkung ist – dies nicht einsieht. Auch 2017 und 2018 führten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers dazu, dass die Beschwerdekammer aufgrund von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der verschiedenen Staatsanwaltschaften im Kanton Bern in jeglicher Art fruchtlose Verfahren durchzuführen hatte. In aller Regel bezahlte der Beschwerdeführer die gerichtlich verlangte Sicherheit nicht. Abgewiesene Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zog er jeweils erfolglos an das Bundesgericht weiter. Zu einer Gutheissung in der Sache oder auch nur zu einem Schriftenwechsel kam es nie. Der Beschwerdeführer bringt – hier nur indirekt – ein weiteres Mal vor, er habe ein Attest, das ihn als prozessfähig bezeichne. Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass der Beschuldigte eindeutig weder eine Verleumdung, einen Betrug noch andere Straftaten begangen hat. Das Verfahren war richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 92 vom 11. März 2019).
5 7. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer nach stets gleichem Verhaltensmuster gänzlich unbegründete Beschwerden einreicht. Im Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 behielt sich die Beschwerdekammer vor, weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden ohne förmliche Behandlung und mit Verweis auf das in diesem Beschluss Gesagte zurückzuschicken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 118 vom 21. März 2017 legte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass sie derartige Eingaben, wenn sie Amtspersonen betreffen, nicht mehr zurückschicken, sondern – gleich wie das Bundesgericht – ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung ablegen wird. Dieses Vorgehen wird die Beschwerdekammer künftig auch wählen, wenn es sich um Anzeigen nach dem beschriebenen Muster handelt und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Prozessfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017). 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.