Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 121 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. März 2019 (ARR 19 35)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Hotels D.________ und E.________, begangen im Zeitraum vom 3. Februar 2019 bis 27. Februar 2019. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 5. März 2019 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 31. Mai 2019. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März 2019 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichentags schloss der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 20. März 2019). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird die unbefugte Verwendung von Kreditkartendaten zur Begleichung diverser Rechnung vorgeworfen. Den Akten, insbesondere der Strafanzeige der F.________ bzw. der G.________ GmbH vom 1. März 2019, lässt sich entnehmen, dass die Strafanzeigerin am 28. Februar 2019 auf eine Reihe verdächtiger Kreditkartentransaktionen aufmerksam geworden ist, welche sich tags zuvor im Hotel E.________ ereignet hatten. Dabei soll innert kürzester Zeit versucht worden sein, ein Betrag von CHF 2‘550.00 mit insgesamt fünf – auf unterschiedliche spanische Namen lautenden – H.________ Kreditkarten zu begleichen. Abklärun-
3 gen zufolge wurden die Kreditkarten nicht physisch vorgelegt, sondern es wurde versucht, die Rechnung mittels manuellen Eingebens der Kreditkartendaten im Bezahlterminal zu bezahlen. Die entsprechenden Daten soll das Hotel von einer (bislang unbekannten) Person per Mail übermittelt erhalten haben. Weiter soll der Beschwerdeführer – gemäss Auskunft des Hotels gegenüber der Strafanzeigerin – bereits am 25. Februar 2019 eine Rechnung über CHF 10‘200.00 erfolgreich mittels einer der zuvor erwähnten Kreditkarten beglichen haben. Die Strafanzeigerin kontaktierte daraufhin die Polizei, worauf der Beschwerdeführer angehalten worden ist. Der von der Strafanzeigerin im Mail an die Kantonspolizei Bern vom 28. Februar 2019 beigelegten Transaktionsliste kann ferner entnommen werden, dass im Februar 2019 auch Rechnungen des Hotels D.________ mit einer der vorgenannten Kreditkarten bezahlt worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Polizei bezüglich beider Hotels mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Aktenkundig ist weiter, dass die Waadtländer und Walliser Strafverfolgungsbehörden – wegen gleichgelagerter Vorfälle im Zeitraum von September bis Dezember 2018 – gegen den Beschwerdeführer ermitteln (zum Ganzen: Strafanzeigen der F.________ vom 20. Dezember 2018 und 1. März 2019; Strafregisterauszug; Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2019 betreffend Stand der von den Waadtländer und Walliser Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren; ferner Einvernahme Hafteröffnung vom 1. März 2019 Z. 120-140). Soweit ersichtlich, beläuft sich der Deliktsbetrag im Kanton Wallis auf rund CHF 24‘000.00 und im Kanton Waadt auf rund CHF 76‘000.00. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in seiner Beschwerde nicht. Seinen bisherigen Aussagen zufolge will er jedoch für die unrechtmässigen Transaktionen nicht verantwortlich sein. Das Finanzdepartement der mexikanischen Regierung bezahle seine Übernachtungen und die Kreditkartendaten seien von einem Angestellten des Finanzdepartements übermittelt worden. Zudem will er nur im Hotel E.________ abgestiegen sein, nicht jedoch im Hotel D.________. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Akten ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, Hotelleistungen mithilfe von unrechtmässig erlangten bzw. eingesetzten Kreditkartendaten bezahlt bzw. zu begleichen versucht zu haben. Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall ausserdem, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch nicht hoch anzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Reservation und der Bezahlung des Hotels nichts zu tun habe und er Opfer eines Betrugs sei (Einvernahme Hafteröffnung vom 1. März 2019 Z. 62-68, Z. 90-93 und Z. 104), sind wenig glaubhaft. Auch hinsichtlich der ausserkantonalen Vorwürfe soll das Finanzdepartement der mexikanischen
4 Regierung involviert gewesen sein (Einvernahme Hafteröffnung vom 1. März 2019 Z. 111-113). Wird auf seine Ausführungen abgestellt, darf gleichzeitig auch davon ausgegangen werden, dass ihm seit Dezember 2018 bewusst gewesen sein muss, dass nicht alles in Ordnung ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer – wenn denn tatsächlich das mexikanische Finanzdepartement seine Auslandaufenthalte (mit-)finanziert – keine Meldung an die diplomatische Vertretung gewünscht hat. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr mit der ausländischen Staatsangehörigkeit und der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen und politischen Aktivitäten häufig im Schengen-Raum aufhalte und dabei auch seine Tochter in der Schweiz besuche, die hier zur Schule gehe. Ab kommendem Herbst würde zudem auch sein Sohn in der Schweiz zur Schule gehen. Er habe somit ein privates Interesse daran, in der Schweiz zu sein. Auch sein bisheriges Verhalten spreche gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Er sei nach der Ein-
5 vernahme durch die Polizei des Kantons Wallis im Dezember 2018 nicht geflohen, sondern sei bewusst wegen des laufenden Strafverfahrens hier geblieben. Auch sei er an der Verhandlung in Vevey erschienen. Ausserdem sei er im Februar 2019 in die Schweiz zurückgekehrt. Es dürfe somit davon ausgegangen werden, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten bzw. sich diesen nicht entziehen werde. 5.3 Das Verfahren im Kanton Bern steht unbestrittenermassen erst am Anfang. Die Ermittlungen betreffend Einsatz der Kreditkartendaten in den Hotels D.________ und E.________ von Februar 2019 sind noch im Gang. Der Beschwerdeführer wird mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein. Für das laufende Vorverfahren ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers somit nötig. Anders als er meint, steht das Argument, wonach er trotz der Verfahren im Kanton Wallis und Kanton Waadt nicht aus der Schweiz geflüchtet sei, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Seinen Aussagen zufolge ging er davon aus, dass das Verfahren im Kanton Waadt abgeschlossen ist (Einvernahme Hafteröffnung vom 1. März 2019 Z. 157). Dies ist jedoch nicht der Fall und auch das Verfahren im Kanton Wallis ist noch hängig. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt die Tragweite der strafrechtlichen Konsequenzen bewusst ist. Mittlerweile muss er bei entsprechendem Schuldspruch mit einer nicht unbeachtlichen Strafe für die in verschiedenen Kantonen verübten Taten rechnen. Für den Beschwerdeführer, der lediglich über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt und nur zu Besuchszwecken in der Schweiz verweilt, besteht kein Grund, sich weiterhin hier aufzuhalten, zumal seine Tochter in drei Monaten ihre Ausbildung in der Schweiz beenden wird und die Schulaufnahme seines Sohnes in der Schweiz angesichts der noch nicht beglichenen Immatrikulationskosten ungewiss ist (Einvernahme Zwangsmassnahmengericht vom 4. März 2019, auch zum Folgenden). Seinen Angaben zufolge soll seine Familie finanziell von ihm abhängig sein, wobei er derzeit jedoch nicht in der Lage sei, Geldbeträge aufzubringen. Dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Es besteht somit ernsthaft die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Aus dem Umstand, dass er sich angeblich oft im Schengen-Raum aufhalte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch mögliche Rechtshilfemassnahmen stehen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, gestaltet sich die Rechtshilfe mit Mexiko aufwändig. Zudem ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Ausreise überhaupt in sein Heimatland begeben würde. Dass er im Kanton Wallis mit falschem Namen aufgetreten ist, fällt schliesslich ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint
6 (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Gefahr von Überhaft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer von drei Monaten ist zudem mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen nicht zu beanstanden (u.a. Abklärungen im Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintreffen des Beschwerdeführers in I.________ (Ort) bzw. den Rechnungen des Hotels D.________ ab 3. Februar 2019; parteiöffentliche Einvernahmen; Sicherstellung und Auswertung von Spuren, insbesondere der Mobiltelefone nach einer allfälligen Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht; Klärung des Gerichtsstands mit den Kantonen Wallis und Waadt). Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Fluchtgefahr derzeit nicht als niederschwellig bezeichnet werden kann und die angebotenen Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten. Eine Meldepflicht, die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und der Einsatz technischer Überwachungsgeräte vermöchten den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abzuhalten, die Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Schriftensperre kann nicht als geeignete Ersatzmassnahme bezeichnet werden, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Zudem könnte sich der Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatlandes jederzeit neue Papiere beschaffen. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 40‘000.00 vermag die künftige Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte. So fehlen nähere Angaben zu den die Kaution stellenden Personen (mexikanischer Anwalt des Beschwerdeführers sowie Familienmitglieder). Ferner ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, als die Bereitschaft und Fähigkeit zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung mittels verlässlichen und glaubwürdigen Schriftstücken dokumentiert worden wäre. Ohnehin verfängt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er beschwerdeweise geltend macht, seine finanzielle Lage und diejenige seiner Familie ermögliche eine entsprechende Zahlung. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht führte er hierzu nämlich noch aus, dass er derzeit
7 nicht in der Lage sei, Geldbeträge an seine – in finanzieller Hinsicht von ihm abhängige – Familie zu überweisen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bestehen keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Familie in Mexiko oder des Anwalts und seines – vor dem Zwangsmassnahmengericht erwähnten – Assistenten. Es kann somit nicht geprüft werden, ob der angebotene Betrag überhaupt ausreichend hoch wäre, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen nicht gegeben, anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter von Belang, dass der Beschwerdeführer bei einem namentlich genannten Bekannten wohnen könnte oder dass er sich selber eine Wohnung mieten würde. Ohnehin ist unklar, mit welchen Mitteln er seinen Lebensbedarf decken wollte. Dass der Bekannte ihn von einer Flucht abhalten würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.