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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.07.2019 BK 2019 102

11. Juli 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,615 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 102 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ v.d. Fürsprecherin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2019 (BM 17 55207)

2 Erwägungen: 1. Am 14. Februar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Gleichzeitig heisst dies nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage obliegt der Entscheid über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs mithin nicht den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren in der G.________ (Strassenname) Nachbarn. Die Beschwerdeführerin mietete mit ihrem Lebenspartner die

3 Wohnung im Obergeschoss des Bauernhauses, während der Beschuldigte mit seiner Familie im Untergeschoss lebte und Pächter des Hofes war. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist zerstritten. Es gingen schon mehrere Anzeigen von beiden Parteien bei der Polizei ein. Vorliegend geht es um das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblicher Nötigung, begangen durch «schikanöse» Platzierung seines Personenwagens bzw. seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wegfahren konnte. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. November 2017 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein und übergab der Polizei dazu diverse Fotografien. Gemäss Anzeigerapport machte die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu den Tatzeiten oder den Tathandlungen. Die Fälle hätten sich im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und November 2017 ereignet. Am 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als abgeschlossen betrachte und erwäge, von einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung abzusehen. Am 8. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin ergänzende Beweisanträge, welche mit Schreiben vom 18. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurden mit der Begründung, dass die beantragten Einvernahmen (des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und eines Nachbarn) bei dieser Ausgangslage, unter Berücksichtigung der Fotodokumentation und der Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin, nicht erforderlich und deshalb unerheblich seien. 4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 das Verfahren ein. Die Aussagen zu den Fotografien fasste sie dabei wie folgt zusammen: Die Fotografien Nr. 2 und Nr. 11 würden den Tatbestand der Nötigung nicht darlegen (zeigten etwas anderes), während die Fotografien Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 parkierte Fahrzeuge aufweisen würden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, der Beschuldigte hätte diese Fahrzeuge nicht selbst so hingestellt. Bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 10 sei die eingeschränkte Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weil der Beschuldigte einerseits die Fahrzeuge wieder weggefahren habe bzw. die Beschwerdeführerin trotzdem daran habe vorbeigehen (/-fahren) können. Die Fotografien Nr. 9 und Nr. 13 würden die Lärmbelästigung belegen, jedoch sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten über fünf Jahre geduldet hätte, ohne dies schon zuvor anzuzeigen, weswegen kein strafrechtliches Verhalten hinsichtlich der Lärmbelästigung nachzuweisen sei. Zu den verbleibenden Fotografien Nr. 7, Nr. 12 und Nr. 14 habe die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten nie angesprochen oder gebeten habe, die Fahrzeuge umzustellen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin sich zwar an der Situation gestört hatte, jedoch nicht konkret in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden war. 5. In ihrer Beschwerdeschrift vom 4. März 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Strafverfahren sei an das zuständige Gericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung zu überweisen. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin durch «schikanöses» Parkieren daran gehindert,

4 ihr Domizil zu verlassen bzw. zu erreichen. Die Fotodokumentation zeige auf, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten so hingestellt worden seien, dass die Beschwerdeführerin nicht daran vorbei gekommen sei. Zudem habe gemäss Email-Nachricht vom 31. Juli 2017 eine Anweisung der Vermieterin bestanden, welche die Aufteilung der Park- und Ladeplätze um den Hof herum geregelt habe: der der Beschwerdeführerin zugewiesene Parkplatz sei stets freizuhalten; die Zufahrtswege des Pächters bzw. des Beschuldigten dürften von den Mietern bzw. der Beschwerdeführerin nur zum Aus- und Einladen genutzt werden und die Lärmemissionen dürften nicht gegenseitig überschritten werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass die beantragten Einvernahmen des Lebenspartners und des Nachbars gerade bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 7; Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 14, bei denen Aussage gegen Aussage stünde, Klärung hätten herbeiführen können. Die Abweisung dieser Beweisanträge habe zu einer unvollständigen Beweiserhebung geführt, womit die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 Bst. b StPO nicht erfüllt seien. Das Verfahren hätte an das zuständige Gericht überwiesen werden müssen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 geltend, dass die Fotodokumentation den Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht genügend habe erhärten können. So würden zwei Fotografien gar nicht das Thema der Nötigung zeigen, bei drei weiteren Fotografien sei es (von beiden Parteien) unbestritten, dass nicht der Beschuldigte die Fahrzeuge parkiert habe, bei zwei Fotografien (hinsichtlich Lärmbelästigung) stehe Aussage gegen Aussage und bei den verbleibenden sieben Fotografien habe die Beschwerdeführerin nicht genügend erläutert, inwiefern ihre Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Fotografien Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 11 nicht in ihrer Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt worden war. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten (allfälligen) Einvernahmen daran etwas ändern könnten. Bei den weiteren Fotografien habe es zu wenig konkrete Angaben gegeben, um einen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten. Es sei auch festzuhalten, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten grundsätzlich an Plätzen abgestellt gewesen seien, wo er dazu berechtigt gewesen sei, wie dies die Email-Nachricht der Vermieterin vom 31. Juli 2017 zeige. Auch habe er die Fahrzeuge für die Ausführung seines Berufes, die Pachtung des Hofes, verwendet. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es nie so gewesen, dass sie den Beschuldigten auf die parkierten Fahrzeuge angesprochen bzw. ihn auf ihre (mutmasslich) eingeschränkte Handlungsfreiheit aufmerksam gemacht hätte. Er habe zudem bei dem einen Zwischenfall, als die Beschwerdeführerin habe wegfahren wollen, sofort das Fahrzeug umparkiert. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zudem aus, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Abweisung der Beweisanträge, die Einvernahme des Nachbars und des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, rüge. Dabei habe die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig behauptet, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, weil man diese im Hauptverfahren erneut hätte stellen können. Die Staats-

5 anwaltschaft habe indes in der Verfügung vom 18. Januar 2019 festgehalten, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, weil diese für die Beurteilung des Verfahrens und des Sachverhalts nicht erforderlich und daher unerheblich seien. 7. In ihrer Replik vom 24. April 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Beschuldigte allenfalls der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht habe. Dies sei durch ein zuständiges Gericht abzuklären. Die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte das vorliegend relevante Verhalten nur in Ausführung seines Berufes ausgeübt habe. Der Beschuldigte habe seit der Kündigung der Pacht am 31. Oktober 2017 nur noch wenige Tätigkeiten am Hof zu erledigen gehabt, weshalb sein Verhalten erst recht als schikanös anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei verängstigt gewesen und habe aus Furcht vor dem Beschuldigten diesen nicht auf sein Verhalten angesprochen. Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte überschrittene geduldete Mass sei gegeben (BGE 129 IV 262 E. 2.1). 8. 8.1 Nach Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im vorliegenden Verfahren steht nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Frage. Für die Erfüllung dieser Tatvariante wird vorausgesetzt, dass die fragliche Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist (BGE 119 IV 301 E. 2.a f.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt immer dann, wenn sich der Druck des einen nicht gegen die rechtlich geschützte Freiheit des anderen richtet (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 181 StGB). 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den einlässlichen und korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft respektive der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2 und E. 6). Demnach fehlt es schlicht am nötigen Anklagefundament. Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Beweiserhebung bzw. die Ablehnung der beantragten Zeugenbefragungen rügt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass es aktenwidrig ist, wenn vorgebracht wird, die Beweisanträge seien mit Hinweis auf die erneute Befragung im Hauptverfahren abgewiesen worden. Vielmehr erfolgte die Abweisung der beantragten Einvernahmen von D.________ und E.________ mit der Begründung, dass sie für die Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich und daher unerheblich seien. Die Beschwerdekammer teilt diese Auffassung. Wenn sich das nötige Anklagefundament nicht einmal aus den Vorbringen der Anzeigerin selber herleiten lässt, erübrigt sich mit Fug eine Befragung ihres Lebenspartners. Was E.________ anbelangt, soll er bezeugen können, dass A.________ ihm gesagt habe, die (gemeint B.________ und

6 D.________) werde er provozieren. Inwiefern diese Aussage strafrechtlich relevant sein könnte, ist unerfindlich, ist doch damit kein Nötigungssachverhalt belegt. Bei den vorhandenen Indizien ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Anklageerhebung durchzuführen. 8.3 Zu ergänzen ist mit Blick auf das neue Argument der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich evtl. einer Anstiftung schuldig gemacht, was folgt: Bei der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, dass er betreffend die Fotografien Nr. 4 - Nr. 7 nicht selbst gefahren sei (Z. 47 ff.). In den Fällen der Fotografien Nr. 4 bis Nr. 6 habe ein Sohn von «guten Freunden» die Fahrzeuge gefahren. Diesem habe er auch mitgeteilt, dass er wegfahren solle, falls die Beschwerdeführerin wegfahren wolle. Ebenso habe der Beschuldigte den Umzugshelfern im Falle von Fotografie Nr. 7 mitgeteilt, dass sie den Parkplatz der Beschwerdeführerin hätten freilassen sollen. Diese Aussagen hat der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 bestätigt. 8.4 Wenn der Anstifter nicht den Willen innehat, dass die Haupttat, vorliegend die mutmassliche Nötigung, vollendet wird, so liegt weder Anstiftung noch der Versuch zur Anstiftung vor (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 24 StGB). Auch fällt keine Anstiftung in Betracht, wenn jemand «lediglich eine Situation schafft, in der sich der Täter voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird» (FORSTER, a.a.O., N 15 zu Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 2b/aa mit Hinweisen). Der Versuch zur Anstiftung zu Delikten, die eine Freiheitsstrafe von höchstens bis zu drei Jahren vorsehen, bleibt straflos (FORSTER, a.a.O., N 1 zu Art. 24 StGB; BGE 81 IV 145, 146; STRÄULI, in: Commentaire Romand Code pénal I, 1. Aufl. 2018, N 48 zu Art. 24 StGB; TRECHSEL,/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 24 StGB). Ebenso straffrei bleibt die «fahrlässige Anstiftung», weil ausdrücklich Vorsatz des Anstifters verlangt wird (FORS- TER, a.a.O., N 7 zu Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2a). Da der Tatbestand der Nötigung eine Freiheitsstrafe bis höchstens drei Jahre oder eine Geldstrafe vorsieht, ist somit auch ein (mutmasslicher) Versuch zur Anstiftung zur Nötigung straflos. 8.5 Vorliegend ist eine Anstiftung (oder der Versuch dazu) durch den Beschuldigten zu verneinen, weil der Beschuldigte Dritte und Helfer stets angewiesen hatte wegzufahren, wenn die Beschwerdeführerin weggehen wollte. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern Dritte einen vorsätzlichen Willen gehabt hätten, ihr den Weg zu versperren und sie damit zu nötigen. Auch finden sich keine Indizien, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit durch Dritte eingeschränkt worden wäre. 8.6 Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, erhärten weder die Fotodokumentation noch die Einvernahmen einen konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Zudem liefern weder die Aussagen noch die Fotografien der Beschwerdeführerin konkrete Details zu den Tatzeiten, -orten und -handlungen. Auch konnte die Beschwerdeführerin nie aufzeigen, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass der Beschuldigte einmal die Fahrzeuge weggefahren habe, als er die Beschwerde-

7 führerin gesehen hatte. Ein (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Email-Nachricht der Vermieterin legt dar, dass der Beschuldigte berechtigt war, die Fahrzeuge entsprechend zu platzieren. Bezeichnenderweise versuchte die Beschwerdeführerin nie, das Gespräch mit dem Beschuldigten zu suchen, um ihn auf die angeblichen Nötigungen anzusprechen. Die Einstellung des Verfahrens ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. Entschädigungen sind keine auszurichten.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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